Drittschadensliquidation Flashcards
Konstellation der Drittschadensliquidation
a. der unmittelbar Betroffene hat einen Anspruch, jedoch keinen Schaden,
b. der mittelbar Geschädigte einen Schaden, jedoch keinen Anspruch
- > Entwicklung einer Ausnahme vom Dogma des Gläubigerinteresses: der unmittelbar Betroffene kann den Schaden des mittelbar Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend machen, er liquidiert also den Schaden des Dritten
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
bezieht ausnahmsweise Dritte in den Schutz eines vertraglichen Schuldverhältnisses mit ein:
a. Leistungsnähe (Dritter kommt mit Vertragsgegenstand und entspr. Gefahren genauso in Berührung wie Vertragspartner selbst)
b. Gläubigerinteresse (schutzwürdiges Interesses des G, den Dritten in den Schutzbereich miteinzubeziehen)
c. Erkennbarkeit (der Leistungsnäheumstände für Schädiger)
d. Schutzbedürftigkeit (des Dritten, dh kein gleichwertiger eigener vertraglicher Anspruch)
Drittschadensliquidation vs. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
a. Drittschadensliquidation:
- der Schaden des Dritten wird zu dem bereits ansonsten bestehenden Anspruch des Inhabers der verletzten Rechtsposition gezogen
- > Haftung wird verlagert (Vertragspartner macht lediglich Schaden des Dritten geltend)
b. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
- Dritter erhält einen eigenen Anspruch, den er selber gegen den Schädiger geltend machen kann
-> eigener, zusätzlicher Schadensersatzanspruch -> Haftung wird erweitert
=> Verdrängt Drittschadensliquidation (zuerst zu prüfen)
Drittschadensliquidation vs. Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328
- ein Vertrag zwischen zwei Parteien wird geschlossen, in dem bereits vereinbart wird, dass ein Dritter einen eigenen Anspruch auf die Leistung erhalten soll
- Der Dritte erlangt mit Vertragsschluss einen eigenen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die andere Vertragspartei
Fallgruppen der Drittschadensliquidation
a. Mittelbare Stellvertretung
b. Gefahrtragungsregeln
c. Obhut über fremde Sachen
Mittelbare Stellvertretung
- mittelbarer Stellvertreter, auch Kommissionär genannt, schließt im eigenen Namen Verträge im Auftrag und auf Rechnung seines Auftraggebers ab
- > In § 392 HGB ist speziell geregelt, dass der Kommissionär den Schaden seines Auftraggebers im eigenen Namen geltend machen kann
Gefahrtragungsregeln
Sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht gibt es besondere Gefahrtragungsregeln. Sie führen dazu, dass der normalerweise Schadensersatz-berechtigte (der Sachleistungsschuldner) nur deshalb keinen Schaden erlei-det, weil die Gefahr des Untergangs der Sache bzw. der Werkleistung schon auf den Sachleistungsgläubiger übergegangen ist. Dieser muss die Gegenleistung (meistens der Kaufpreis oder der Werklohn) erbringen, ohne dass er den untergegangenen Vertragsgegenstand oder einen Ersatz hierfür er-hielte. Ihm steht jedoch gegenüber dem Schädiger auch kein Schadensersatzanspruch zu, da das Eigentum an dem Vertragsgegenstand noch nicht auf ihn übergegangen ist
- > Lösung über DSL
- > s. Fall mit dem Fahrradboten, der Radio fallen lässt (V noch Eigentümer, Gefahrtragungspflicht jedoch schon an G übergegangen - V hat selbst keinen Schaden, da er Kaufpreis noch verlangen kann; G hat jedoch Schaden, aber keinen Anspruch)
Obhut über fremde Sachen
Übt jemand die Obhut über eine fremde Sache aus und beschädigt einer seiner Vertragsparteien diese Sache, stellt sich die Frage, von wem und auf welcher Grundlage der Eigentümer Schadensersatz verlangen kann
- hM: DSL
- aA-Lit: Eigentümer in SB des Vertrages zwischen Hüter und Schädiger einbezogen
- > s. Motorradfall (Malerarbeiten in der Garage)