Asset-/ Sharedeal / §§ 25, 28 HGB Flashcards

1
Q

Was versteht man unter einem Assetdeal? Welche drei Haftungstheorien gibt es?

A

Bei einem Assetdeal werden alle zum Unternehmen gehörenden Sachen & Rechte als eine Einheit auf den neuen Unternehmensträger übertragen! -> Trennung von bisherigem Unternehmensträger

Haftungstheorien

  1. Erklärungstheorie
  2. Kontinuitätstheorie
  3. Rechtsscheintheorie
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Q

Erläutern Sie die drei Haftungstheorien beim Assetdeal!

A
1. Erklärungstheorie
Die Fortführung ist eine solzialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft sämtlicher Aktiva/Passiva zu übernehmen und fort zu führen.
# § 28 setzt gerade keine Fortführung vorraus.
2. Kontinuitätstheorie
Mangels Rechtsfähigkeit müssen alle Rechtsgeschäfte des ehemaligen Handelsgeschäftes auf den neuen Unternehmensträger übertragen werden.
# §§ 25 II, 28 II durchbrechen Kontinuitätsgedanke
3. Rechtsscheintheorie
Altgläubiger & Altschuldner setzten aufgrund von Rechtsschein auf Kontinuität des Handelsgewerbes.
# §§ 25 I, 27 I setzen keinen Rechtsschein vorraus.
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3
Q

Was versteht man unter einem Share Deal?

A

Im gegensatz zum Assetdeal bleibt der Unternehmensträger des erworbenen Handelsgeschäftes bestehen, es kommt lediglich zu einer Übertragung der Geschäftsanteile.
Da Unternehmensträger bestehen bleibt ist keine Regelung für Altverbindlichkeiten notwendig.

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4
Q

§ 25 I S. 1 HGB

A

Begründet Schuldnerstellung des Erwerbers gegenüber Altverbindlichkeiten.

I
Bestehen eines Handelsgeschäftes § 1 HGB

||
Unter Lebenden erworben
- Erwerber muss in Position des ehemaligen Inhabers eintreten.
- gilt nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter
- Trotz Unwirksamkeit bei Rechtserwerb bleibt § 25 I S.1 besten

|||
Fortführung von Rechtsgeschäft und Firma
- Wesentlicher Schwerpunkt der den Kern des Unternehmens ausmacht muss bestehen bleiben um den nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand der Fortführung in seinem wesentlichen dar zu stellen.
- Firma muss als alte Firma im Rechtsverkehr identifizierbar sein.

IV Keine abweichenden Vereinbarungen

V Rechtsfolge haftung für Altverbindlichkeiten
- Ehemaliger Inhaber haftet gem. § 26 als Gesamtschuldner

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5
Q

§ 25 I S.2 HGB

A

Begründet Gläubigerstellung des Erwerbers.

Prüfung gleich dem § 25 I S.1

Besonderheit jedoch, Zustimmung des ehemaligen Inhabers nötig (ausdrücklich/konkludent).

Forderungsübergang beruht auf gesetzlicher Übergangsfiktion, keine Legalzession gem. Abtretung §§ 398ff. jedoch gleicher Prüfungsrahmen.

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6
Q

§ 28 HGB

Einbringung einer neu gegründeten oHG/KG

A

I
Handelsgeschäft vor Eintritt

II
Gründung einer oHG/KG

III
Einbringung des Handelsgeschäftes in neu gegründete oHG/KG

IV
Keine abweichende Vereinbarungen

Nach h.M. gilt § 28 auch bei Einbringung von Personengesellschaften.

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