Basics Flashcards

(8 cards)

1
Q

Vorrang des Gesetz (Art 20 III GG)

A

Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen Gesetz

: Art 20 III GG: vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung); aus diesem Prinzip ergibt sich neben dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Aus Art 1 III GG ergibt sich die besondere Bindung an die Grundrechte.

–> konkret ergibt sich daraus:

  • ein Abweichungsverbot: Staatsorgane dürfen nicht gg. geltende Gesetze verstoßen (kein handeln gegen Gesetz)
  • ein Anwendungsverbot: Staatsorgane müssen die geltenden Gesetze anwenden; keine umgeheung oder unterlaufen

Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes begründet eine Rangordnung innerhalb der verschiedenen Rechtsnormen, sog. Normenhierarchie

  1. unabänderliches Verfassungsrecht: Art 79 III GG
  2. EG- Recht:
    • Legitimation: Art 23
    • Grund für Vorrang des EG-Rechts auch vor einfachem (abänderbaren) VerfR: Funktionstüchtigkeit der EG (keine “Teppichfleckengeltung” des EG- Rechts);würde EG-Recht innerstaatl. nur unter dem Vorbehalt entgegenstehenden nationalen VerfR gelten, so wäre die bezeweckte einheitliche Geltung des EG.Rechts nicht zu erreichen
      (Unionsrecht überlagert (nicht bricht) entgegenstehendes deutsches Recht)
  3. BundesR
    1. Verfassungsrecht: kann nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden Art 79 II GG
    2. allg. Regeln des VölkerR (Art. 25 GG)
    3. Förmliche Bundesgesetze (=förmliches Gesetzgebungsverfahren): Nachrang ggü VerfassungsR wg. Art 20 III (Gesetzgebung an “verfassungsmäßige Ordnung” gebunden)
    4. Rechtsverordnungen von Bundesbehörden (=von Regierung/Verwaltungsbehörde aufgrund von gesetzlicher EGL erlassen): nachrangig ggü förmlichen Gesetzen wg. Art 20 III (RVOen sind Normen der Verwaltung und diese ist gem. Art 20 III an “Gesetz und Recht” gebunden)
  4. LandesR: Nachrangig wg. Art 31: Bundesrecht bricht Landesrecht
    1. Landesverfassung
    2. förmliche Landesgesetze
    3. Rechtsverordnungen von Landesbehörden
  5. Autonomes Recht (= Satzungen (= allg. Regelung, die von einem unterstaatlichen Verwaltungsträger kraft der ihm vom Staat verliehenen Satzungsautonomie zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten getroffen wird)): Nachrangig weil Satzungen Normen der Selbstverwaltungskörperschaften sind und diese Selbstverwaltung nur “im Rahmen der (staatlichen) Gesetze garantiert ist (vgl. zB Art 28 II GG)
  6. Verwaltungshandeln: Nachrangig wg Art 20 III (Verwaltung ist an “Gesetz und Recht” gebunden)
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2
Q

Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes

A

Vorbehalt des Gesetzes = Maßnahme der Verwaltung nur rm wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist (kein Handeln ohne Gesetz); Grundsatz wird überwiegend aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzio (Art 20 I und III GG) hergeleitet, teilweise aber auch aus VerfassungsgewohnheitsR oder unmittelbar auf die Grundrechte abgestellt.

: Begriff des Gesetzes: “dualistischer Gesetzesbegriff”: setzt sich zusammen aus:

  • dem formellen Aspekt (= Akt der im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zustandegekommen ist–> Pralamentsgesetze (Gesetze im formellen und materiellen Sinn); Hausaltsgesetz (Gesetz nur im formellen Sinn))
  • und dem materiellen Aspekt (=abstrakt- generelle Regelung, mit Außenwirkung)–> Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen (“untergesetzliche Rechtsnormen” (der Verwaltung), Gesetze im nur materiellen Sinn)

VÜ: InnenR - AußenR

  • InnenR: innere Organisation/ Leitung der Verwaltung und nur staats-/verwaltungsinterne Bindungswirkung:
    zB. Staatsorga.; Haushaltsgesetz, Verwaltungsvorschriften (RiLi, (Rund-) Erlass, Dienstvorschrift); Haushaltssatzung, Geschäftsordnung von Organen (hM)
  • AußenR: begründet Rechte, Pflichten des Bürgers
    –> MERKE: nur AußenR kann EGL für Maßnahme gg Bürger / AGL des Bürgers sein
    zB. GR, Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen

FOLGE: Verwaltungshandeln muss (ggf über Außenrechtsnorm (VO, Satzung), sog. mittelbare Rückführung) auf ein Parlamentgesetz rückführbar sein

Grundschema:

  1. Herleitung: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art 20 I & III GG), GR
  2. Anwendungsberreich
    • kein Totalvorbehalt
    • Lehre von Teilvorbehalt
  3. RF
    • wirksame gestzl. Grundlage erfoderlich
      • untergesetzliche Normen (RechtsVO, Satzung) grds. ausreichend
      • Ausnahme: Parlamentsvorbehalt
    • fehlt es daran, so Verwaltungshandeln rw (wie wenn Verstoß gg Rechtsnorm)
    • ggf. Ausnahme für Übergangszeit (“Chaosgedanke”)

Konkretes Schema:

  1. Anwendungsberreich: nicht abschließend geklärt
    1. nicht mehr vertreten: _Lehre vom Totalvorbehal_t: da jede Tätigkeit des Staates belastend oder begünstigend ist bedarf es einer gesetzl. Grundlage
    2. ghM: Lehre vom Teilvorbehalt: dannach gilt der Grds. vom Vorbehalt des Gesetzes
      1. wenn das GG den Erlass eines Gesetzes ausdrücklich vorschreibt (Art. 24 I, 59 II, 87 I 2, III, 110 II GG)
      2. jede untergesetzliche Rechtsnorm (VO, Satzung) bedarf einer EGL in Forme eines Parlamentsgesetzes
      3. Wesentlichkeitslehre ( = wertungsbereich)
        1. wegen Grundrechtsrelevanz
          1. bei unmittelbaren GR- Eingriffen
          2. bei vorsehbaren mittelbaren Eingriffen; zB staatl. Pressesubventionsen, staatl. Förderung eines Vereins zur Warnung von Jugensekten; Abgrenzung: Unvorhersehbare faktische Eingriffe entziehen sich naturgemäß einer vorherigen gesetzl. Regelung
          3. Einrichtung neuer Behörden, Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private (Beliehene); “GR-Schutz durch Organisation und Verfahren” (organisationsrechtlicher Gesetzesvorbehalt)
        2. aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips: für die Gesellschaft wesentliche Entscheidungen müssen vom Parlament getroffen werden (1. Aspekt der Wesentlichkeitslehre) zB Kernenergie, Gentechnik
          1. Ausnahmen:
          • Leistungsverwaltung: abgeschwächter Regelungsvorbehalt bei Vergabe staatl. Leistungen (zB Subventionen): ausreichend, wenn das “Ob” der Mittelvergabe aufgrund eines Beschlusses des für die Verwendung von Haushaltsmitteln zuständigen Organs erfolgt (schlichter Beschluss/ Verabschiedung des Haushaltsgesetzes/der gemeindlichen Haushaltssatzung; das “Wie” kann in RiLi geregelt sein;
            Ausnahme: Subvention greift in FreiheitsGR ein (s.o. 3. a.); Sozialmaßnahmen die vom Gesetz vorgeschrieben oder unterlassen (§32 SGB I)
          • abgeschwächte Anforderungen bei Handeln durch Information: kann wg seiner Vielschichtigkeit nicht sinnvoll in einer EGL geregelt werden; da es idR nur um mittelbare Eingrffe in GR geht, ist es ausreichend, wenn Aufgabe gesetzl. geregelt ist, das Handeln im Rahmen der Zuständigkeit erfolgt und dem Sachlichkeitsgebot (VHM) genügt
  2. Grundsatz vom Parlamentsvorbehalt (teil der Wesentlichkeitstheorie)
    1. im VerfR: es gibt Angelegenheiten, die der Entscheidung des Parlaments (BundesT/LandT) bedürfen; dabei verlangt Parlamentsvorbehalt nur eine Willensäußerung des Parlaments, nicht aber unbedingt in Gesetzesform
    2. im VerwR folgt Notwendigkeit einer Entscheidung durch Parlamentsgesetz bereist aus Grundsatz Vorbehalt des Gesetzes; letzteren Grundsatz aber schon genüge getan, wenn sich Maßnahme der Verwaltung formal auf Parlamentsgesetz zurückführen lässt (nix über konkretheit der Regelung im Parlamentsgesetz):–> 2 Schwachstellen: Verwendet der Gestzgeber bei unmittelbarer Rückführbarkeit Generalklauseln, oder überträgt es die Regelungsbefugnisse durch entsprechende EGL zum Erlass von Verordnungen oder Satzungen auf Verwaltung, so besteht Gefahr, dass über wesentliche Maßnahmen nicht Gesetzgeber sondern allein Verwaltung entscheidet
      –> hierauf reagiert Grundsatz vom Parlamentsvorbehalt in dem er zusätzlich zur formalen Rückführbarkeit der Maßnahme auf ein Parlamentsgesetz materielle Anforderungen an die Regelungsdichte in dem Parlamentsgesetz stellt:
      Besond. wesentl. Maßnahmen (2 Aspekt der Wesentlichkeitslehre) müssen im ParlamentsG ausdrücklich vorgesehen und ihre Vrss. müssen im Parlamentsgesetz hinreichend bestimmt geregelt sein; der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erstart zum Parlamentsvorbehalt
      Hinweis: Folge des Parlamentsvorbehalt sind zB Standartermächtigungen im PolizeiR
  3. Folgen eines Verstoßes (ÜbergangsR)
    1. Fehlt es an gesetzl. Grundlage oder reicht diese nicht aus, so Verwaltungsmaßnahme grds. rw
    2. Ausnahmensweise ist Zustand für Übergangsfrist hinzunehemen, um einen Zustand zu vermeiden, der der Verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustansd (BVerfG): bisherige Regelung bleibt als übergangsweise unter folgenden Vrss. als Übergangsrecht bestehen:
      1. Erfordernis einer (ggf. neuen) gesetzl. Regelung ist Folge eines geänderten Verfassungsverständnisses
      2. Gesetzgeber konnte (so schnell) noch kein Gesetz erlassen (Faustregel: Gesetzgeber hat zumindest eine volle Legislaturperiode Zeit zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen)
      3. Ohne Anwendung der bisherigen Regelung als Übergangsrecht entsteht “Chaos”
      4. Übergangsrecht muss im Übrigen verfassungsgemäß sein
  4. Gesetzesvorbehalte bei GR
    • ​​Grundsatz des Gesetzesvorbehalt dient Schutz des Bürgers, indem Eingriffe der Verwaltung nur aufgrund gesetzlicher Regelung mgl.
    • zu unterscheiden, sind die den GR beigefügten Gesetzesvorbehalte: sind für Bürger erstmal negativ, da sie Gesetzgeber Beschränkung der GR ermöglichen, Berühren sich aber mit Grundsatz des Gesetzesvorbehalt insofern, dass Grundrechtseingriffe eben nur aufgrund Gesetz erfolgen können
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3
Q

Zusicherung § 38 VwVfG

A

Zusicherung = Zusage, bestimmten VA zu erlassen bzw. zu unterlassen (Kann Anspruch oder RW begründen)

  1. Vorliegen
    1. verbindliche Erklärung (ggf. Auslegung nach Empfängerhorizont) bzgl eines bereits hinreichend bestimmten VA
    2. beinhalter verbindl. Regelung
  2. Wirksamkeit
    1. Zuständigkeit der Behörde
    2. Schriftform §38 I 1 (§37 III VwVfG analog gilt entsprechend)
    3. Keine Nichtigkeitsgründe, §§38, 44 VwVfG (BEACHTE:rw Zusicherung begründet daher einen Anspr.
    4. keine unwirksamkeit gem §38 II iVm §§48,49 VwVfG durch nachträgliches aufheben
  3. Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zusicherung (wie VA)
    1. EGL: §38 keine eigenständige EGL; EGL ist die EGL des VA, dessen Erlass( Nichterlass zugesichert wird
    2. Formelle RM
      1. Zuständikeit der für den zugesicherten VA zuständige Behörde
      2. Schriftform §38 I 1
      3. Verfahren: insb. Anhörung (Dritter)/ Mitwirkung–> Heilung nach §38 II, 45 mgl.
    3. materielle RM
      1. Zulässigkeit der Zusicherung: Zusicherung kann Spezialgesetzlich vorgesehen sein oder ausdrücklich für unzulässig erklärt werden
      2. RM des zugesicherten VA: ist zugesicherte VA rw, so ist es auch die Zusicherung (“Gebot der doppelten RM”) ; steht zugesicherte VA im Ermessen der Behörde, bedarf bereits die Zusicherung einer fehlerfreien Ermessensausübung
      3. bei Ermessen: fehlerfreie Ermessensausübung
  4. RF
    • wirksame Zusicherung hat Bindungswirkung (=Anspruch auf Erhaltung der Zusicherung)
    • Wegfall der Bindungswirkung durch
      • Aufhebung der Zusicherung (§§38 II, 48, 48 VwVfG)
      • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§38 III VwVfG): nachträgliche Änderung der der Sach-oder Rechtslage, sodass die Behörde bei dessen Kentnis die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtl. Gründen nicht hätte geben dürfen

Exkurs: die allgemeine Zusage ist gesetzl. nicht geregelt. §38 findet keine Anwendung. man bezieht sich auf ungeschriebene Grundsätze, wonach Zusage verbindlich ist wenn von befugten Beamten der zuständigen Behörde mit erkennbarem Bindungswillen abgegeben wurde und gegen kein gesetzl. Verbot verstößt

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4
Q

Nebenbestimmungen zum VA

A
  1. Liegt überhaupt eine NB vor?
    • (-) wenn bloße Inhaltsbestimmung zum VA; Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn sie regelmäßiger Bestandteil der erstrebten Erlaubnis ist
    • NB idR wenn bestimmte typische, normalerweise mit dem VA verbundene RF ausgeschlossen oder modifiziert wird
    • Bsp: Erteilung der Fahrerlaubnis für bestimmte Klasse (da es keine allg. Fahrerlaubnis gibt, sondern nur für bestimmte Klassen); Baugenehmigung: genaue Bezeichnung der zu bebauenden Grundstücksfäche, Angabe der Abstände zu Grundstücksgrenzen, Zahl &Höhe der Geschosse, Dachform etc; bei immisionsschutzrechtlicher Genehmigung kann Auflage schwefelarmes Heizöl zu verwenden eine Inhaltbestimmung darstellen (BVerwG)
    • P: modifizierenden Auflage: liegt vor, wenn nicht eine zusätzliche Leistungspflicht begründet wird, sondern der beantragte VA mit Modifikation (Einschränkung/ Veranderung) ergeht (zB Flachdach statt Satteldach) = Ablehnung des beantragten VA mit Angebot einer anderen Regelung (kann uU mangels Antrag rw sein)
  2. Was für eine NB liegt vor?
    1. Befristung: §36 II Nr 1: macht die Wirksamkeit des VA von einem zukünftigen Ereignis abhängig (“dass” es eintritt, ist gewiss, wann kann aber gewiss (zB Datum) oder ungewiss (zB Tod) sein; Aufschiebend (VA wird erst mit Eintritt der Ereignisses wirksam); auflösend (Wirksamkeit des VA endet mit Eintritt des Ereignisses)
      - betrifft zeitlichen Geltungsbereich des VA
      -unselbstständige NB: kein selbstständiger VA, sondern nur Teil des HauptVA
    2. Bedingung: §36 II Nr 2: Wirksamkeit von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig (ob es eintritt ist ungewiss,wann es eintritt ist gewiss (zb 18 Geburtstag) oder ungewiss (Beibringung von Unterlagen); Eintritt des Ereignisses kann auch vom Verhalten eines Betroffenen abhängig gemacht werden (sog. Potestativ-Bedingung); Aufschiebend (VA wird erst mit Eintritt der Ereignisses wirksam); auflösend (Wirksamkeit des VA endet mit Eintritt des Ereignisses)
      - betrifft zeitlichen Geltungsbereich des VA
      -unselbstständige NB: kein selbstständiger VA, sondern nur Teil des HauptVA
    3. Widerrufsvorbehalt §36 II Nr 3: ermöglicht der Behörde, durch zukünftige Erklärung die weitere Wirksamkeit des VA, dH dessen RF zu beenden (vgl §49 II Nr 1 VwVfG)
      -unselbstständige NB: kein selbstständiger VA, sondern nur Teil des HauptVA
    4. Auflage §36 II Nr 4 (selbstständiger VA, vollstreckbar): dem Begünstigten wird ein Tun, Dulden oder unterlassen vorgeschrieben
      - Wirksamkeit VA unberührt, selbstständig vollstreckbar, aber gleichwohl NB da Regelungsgehalt vom Bestand des HauptVA abhängt
    5. Auflagenvorbehalt §36 II Nr 5: legt Vrss fest, unter denen die Behörde noch im Nachhinein durch Erlass, Änderung, oder Ergänzun einer Auflage auf den Bestand des VA Einfluss nehmen kann
    6. Abgrenzung Bedingung & Befristung / Auflage: kommt darauf an, ob Regelung unmittelbar Einfluss auf die Wirksamkeit des VA haben soll (dann Bedingung, Befristung) oder ob die Wirksamkeit des VA von einer weiteren behördlichen Entscheidung abhängen soll (dann Auflage; vollstreckbar) (Merke: Bedingung supendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht)
    7. P: Abgrenzung Bedingung - Auflage (P weil beide idR ein Tun des Adressaten verlangen)
      1. nur Indiz: Bezeichnung durch die Behörde oder Gesetz
      2. objektiver Regelungswille der Behörde: war Behörde die NB so wichtig, dass die Nichteinhaltung zum Erlöschen/Nichtenstehen der Wirksamkeit des VA führen sollte (dann Befristung/Bedingung) oder reichte der Behörde die eigenständige Vollstreckbarkeit der NB? (dann Auflage)
      3. Merke: Bedingung -die ja Wirksamkeit des VA berührt- eignet sich nicht für Konstellationen, in denen vom HauptVA erst Gebrauch gemacht werden muss, um die Bedingung erfüllen zu können
      4. Im Zweifel: Auflage, wiel weniger einschneidend
  3. RM der NB
    1. EGL: für Erlass der NB
      1. aus SpezialG
      2. §36 VwVfG (str. bei §36 II für Belastungen- Gesetzesvorbehalt?
    2. formelle RM: idR nur prüfen, wenn NB nachträglich erlassen wird
    3. materielle RM der NB
      1. SpezielG wenn ausdrücklich konkrete Zulassung von NB
      2. im Falle des §36: Vrss der EGL
        1. §36 I, wenn auf den HauptVA ein Anspr. besteht:
          1. NB soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Vrss. des HauptVA erfüllt werden
          2. NB im übrigen RM
        2. §36 II, wenn Erlass des HauptVA im Ermessen steht: NB steht ebenfalls im Ermessen; NB darf Zweck des HauptVA nicht zuwiederlaufen (Abs. III)
      3. RF: Ermesen, §36 III, §40 VwVfG
  4. Angreifbarkeit von NB
    • unprobl.: isolierte Anfechtung nachträglicher NB
    • VÜ: liegt überhaupt eine NB vor ((-) wenn Inhaltsbestimmung)
    • wenn ja: STR ob Verpflichtungsklage auf Erlass eines VA ohne NB oder auch isolierte Anfechtung der NB durch Anfechtungsklage mgl.
      • mM 1: nur Verpflichtungsklage, Grund: isolierte Aufhebung der NB führt zu einer Begünstigung, die dem rein kassatorischen Charakter der Anf.Kl. widerspricht; con: §113 I 1 siet Teilanfechtung vor
      • hM: Teilanfechtung grds. mgl; P: Teilbarkeit
        • mM: immer
        • Lit. zT: abhängig von Art des VA: gebundene VAe (+), ErmessensVA (-), Grund: bei Teilanfechtung von ErmessensVA “Zerstörung” der Ermessensentscheidung der Behörde; Ermessensspielraum der Behörde würde bei Teilanfechtung unzulässig verkürzt werden,
        • Rsp. früher: abhängig von Art der NB: Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt nur Verpf.Kl.; Auflage und Auflagenvorbehalt Anf.Kl. mgl; Grund: Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt sind “unselbstständige, integrierende Bestandteile des VA”; vgl auch Aufbau des §36 II; Auflage und Auflagenvorbehalt haben eigenständige Regleungen und keinen unmittelbaren Einfluss auf HauptVA
        • hM: isolierte Anf.Kl. zulässig, wenn HauptVA und NB im logischen Sinne teilbar sind (prozessuale Trennbarkeit); (-) nur, wenn isolierte Anfechtung offensichtlich ausscheidet, weil untrennbarer Zusammenhang (Rest-VA kann ohne die NB nicht selbstständig bestehen) oder RestVA durch Teilaufhebung eine völlig andere Bedeutung erhält (zB weil NB eigentlich den Umfang der Genehmigung regelt) (also nicht teilbar: Inhaltsbestimmungen, modifizierende Auflagen (Rspr); hier kommt nur Verpflichtungsklage auf uneingeschränkte Genehmigung in betracht)
          Pro: §113 I 1 VwGO lässt grds. Teilanfechtung zu, schränkt auch nicht die Teilanfechtung von Ermessensakten ein,
        • WICHTIG: bei prozessual zulässiger isolierter Anfechtung (wg. “prozessualer” Teilbarkeit) “doppelte RM-Prüfung” in der Begründetheit (sog. “materiell-rechtliche” Teilbarkeit)
          1. RM der angefochtenen NB (s.o.)
          2. RM des RestVA (=VA ohne NB)
            • ist Rest-VA rw: Anf.Kl. unbegründet, weil VG sonst im Ergebnis einen rw VA produzieren würde (somit hier HauptVA und NB materiell nicht teilbar)
            • ggfs Klagebegehren auslegen: idR Verpf. Kl. (gerichtet auf VA ohne oder mit weniger belastender NB)
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5
Q

Begriff des VA

A
  1. Beurteilungskriterienfür das Vorliegen eines VA
    1. Materieller VA
      • Maßnahme, die inhaltlich alle Vrss des §35 VwVfG erfüllt
    2. Formeller VA: Maßnahme einer Behörde mit Regelungsgehalt die in Form eines VA erlassen wurde
      • prozessual ist der nur formelle VA auc Rechtsschutzgründen wie ein “echter VA zu behandeln; er kann also zB mit der Anf.Kl. angegriffen werden
      • RM: formelle VA ist in aller REgel wegen Formenmissbrauchs (Verstoß gg. §35) RW und ohne weitere Sachprüfung aufzuheben
      • Über VA-typische Funtkionen (insb. Bestandskraftfähigkeit, Vollstreckbarkeit) verfügt der fomelle VA nicht, weil diese nicht von der Form, sondern vom materiellen Gehalt der Maßnahme abhängig ist
    3. Schein-VA (auch: Nicht-VA): Maßnahme die nicht von Behörde stammt, aber dern Anschein einer behördlichen Maßnahme erweckt (Unbefugte, Amtsanmaßung, noch nicht existierende Behörde, nichtigkeit der Beleihung bei Beliehenen)
      • ​wird weder prozessual noch materiell wie ein VA, sondern als Nicht-Akt behandelt (keine rechtliche Wirkung, §44 nicht anwendbar, Schein VA ganz am Anfang prüfen)
    4. VA durch W-Bescheid? §79 I Nr 1 VwGO
      • hRspr. nimmt wg. §79 I Nr 1 VwGO an, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen VA darstelle (zB Rechnung), durch Erlass eines sachlichen W-Bescheids (=Zurückweisung des Widerspruchs nicht als unzulässig, sondern als unbegründet) zu einem VA werden kann, mit der Folge, dass dann die Anf. Kl. statthaft ist
      • Beachte: diese Argumentation greift nicht im BeamtenR, sofern Beamte auch gg. Nicht-VAe Widerspruch einlegen müssen
  2. Doppelnatur von Maßnahmen - relativer VA?
    Fraglich ist, ob ein und dieselbe Maßnahme ggü A ein VA, aber ggü B kein VA sein, laos Doppelnatur haben kann. Diskutiert wird diese Frage vor allem zur Lösung der folgenden 2 Problemfälle:
    1. Maßnahme im Rechtssetzungsverfahren: Genehmigung einer gemeindlichen Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist ggü Gemeinde ein VA und kann von der Gemeinde bei Verweigerung mit der Verpf.Kl. erstritten werden. Ggü dem Bürger wird die Genehmigung nach hM als (unselbstständiger) Teil des Rechtssetzungsverfahrens (Erlass der Satzung) und damit als allgemeine Regelungangesehen. Deswegen stellt die Genehmigung ggü dem Bürger keinen VA dar, so dass der Bürger gegen die Genehmigung zB keine Anf.Kl. erheben kann
    2. Weisungsfälle: Weisung der Ausfichtbehörde ggü Gemeinde kann im Einzelfall VA sein, den die Gemeinde mit der Anf.Kl angreifen kann. P ist, ob die Weisung auch von einem Bürger mit der Anf.kl angegriffen werden kann; Rspr prüft hier das Vorliegen eines VA “relativ” = klägerbezogen (relativer VA); Folge: VA (-) weil die Weisung ggü dem Bürger keine Regelung mit Außenwirkung trifft; nach hLit ist Rechtsnatur einer Maßnahme unteilbar; kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme gerade ggü dem Kläger, sondern allein darauf an, ob die Maßnahme ggü irgend jemanden eine Regelung mit Außenwirkung trifft; Folge: VA (+); die Wirkung des VA auf den Bürger prüft die hLit erst bei der Klagebefugnis
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6
Q

Wirksamkeit des VA (§43 VwVfG)

A
  1. Beginn der Wirksamkeit §43 I
    durch Bekanntgabe wirksam geworden (§41 I,43 I VwVfG); differenzierung zwischen rechtlicher Existenz, äußeren Wirksamkeit, innere Wirksamkeit des VA
    1. Normalfall: VA betrifft nur eine Person
      1. äußere Wirksamkeit §41
        • bedeutet, dass VA nicht mehr reines Behördeneigentum ist, sondern rechtliche Existenz erlangt hat
        • erfolgt durch (grds. individuelle) Bekanntgabe an den Betroffenen, vgl §41 I, II
        • hat zur Folge, dass
          • für Betroffenen die Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen
          • Behörde den VA nur noch nach Maßgabe der §42, 48-51 VwVfG berichtigen, ändern oder aufheben kann
      2. innere Wirksamkeit
        • bedeutet, dass die durch VA gewollten RF und Rechtswirkungen (zB TBWirkungen) eintreten
        • setzt zwingend die äußere Wirksamkeit voraus; innere und äußere Wirksamkeit fallen idR zusammen, müssen dies aber nicht notwendig tun; die innere Wirksamkeit kann
          • später eintreten (zB bei aufschiebender Bedingung oder Befristung)
          • infolge aufschiebender Wirkung (§80 I VwGO) suspendiert sein (STR, so Theorie der Wirksamkeitshemmung)
          • uU gar nicht eintreten (wenn Nichtigkeit des VA §44)
    2. Sonderfall: VA betrifft mehrere Personen (Adressaten bzw Drittwirkung):
      1. Bekanntgabe für jeden einzelnen Betroffenen damit VA ggü der Person Wirksam ist (§41 I, 43 I); somit kann VA bei verschiedenen Personen zu verschiedenen Zeiten Wirksam werden bzw. gar nicht wirksam–> wirksamkeit ist also relativ
        1. abolut: rechtliche Existenz des VA
          • beginnt mit Bekanntgabe für den jeweiligen Betroffenen
          • ist absolut zu bestimmen
          • hat zur Folge, dass jeder Betroffene den VA angreifen kann und ggf. angreifen muss, um das Rechtsbehelfsrecht nicht zu verwirken
        2. relativ= individuell für jeden Beteiligten gesondert: äußere Wirksamkeit des VA
          • erfolgt erst durch individuelle Bekanntgabe an den jeweils Betroffenen
          • ist relativ zu bestimmen
          • hat erst zur Folge, dass die Rechtsbehelfsfristen für den Betroffenen zu laufen beginnen
  2. Ende der Wirksamkeit
    ​§43 II regelt das Ende der äußeren und inneren Wirksamkeit des VA; Falgruppen sind
    1. Rücknahme (zB §48) oder Widerruf (zB §49) des VA
    2. Aufhebung des VA im Widerspruchs-oder Klageverfahren
    3. Erledigung des VA: VA erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkung zu entfalten, wenn ihm keine Bedeutung mehr beizumessen / er in jeder Hinsicht gegenstandslos geworden ist
      1. durch Zeitablauf: Terminbezogene VA; befristete und auflösen bedingte VAe, gesetzliches Erlöschen des VA (Bsp: Baugenehmigung, wenn kein Baubeginn §77 I BauO NRW grds nach 3 Jahren)
      2. auf sonstige Weise: Wegfall des Regelungssubjekts (zB Tod), Regelungsobjekt (zb Haus bricht zusammen) Regelungszwecks; erledigung auch, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen VA als obsolet ansehen und Sach-/Rechtsgrundlage auf neue “Geschäftsgrundlage” stellen; Akzessorische VA (zB Androhung eines Zwangsmittels) erledigt sich, wenn HauptVA sich erledigt; keine Erledigung durch Verjährung oder Verwirkung (berühren Wirksamkeit des VA nicht)
      3. Erledigung durch Vollzug?
        1. grds. (-): grds. führen Vollzug oder freiwillige Befolgung nicht zur erledigung des VA, weil der VA in diesen Fällen häufig als Rechtsgrund für den Vollzug fortbesteht bzw. fortbestehen muss; das zeigt i.Ü. auch die Regelung in §113 I 2 VwGO, die die Anfechtungskl. auch für die Aufhebung eines bereits vollzogenen VA zulässt
        2. idR (+) wenn irreparabler Vollzug: werden durch Vollzug irreparable Tatsachen geschaffen, bewirkt dies idR die vollständige Erledigung des VA (zB: Auflösung einer Demo- Straße räumen)
        3. SoPo: irreparabler Vollzug durch Ersatzvornahme: wird VA durch Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt und ist Vollzug irreparabel (zB zwangsweise Durchsetzung von Abrissverfügung indem Behörde Abrissunternehmen beauftragt), so kann die Behörde die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Wegen dieses nachfolgenden Kostenerstattungsanspr. ist streitig, ob sich der VA (die Grund.Vrfg) mit der Durchführung der Ersatzvornahme erledigt oder nicht
          • mM-Erledigung; Grund: die Grund-Vrfg. hat auch in diesem Fall keine Bedeutung mehr. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich nicht aus der Grund-Vrfg. sondern kraft Gesetzes aus den kostenrechtlichen Vorschriften; als Rechtsgrund für den Vollzug ist die Grund-Vrfg. nicht erforderlich, weil der Volzug schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
          • hM- keine Erledigung; Grund: die hM übersieht den entscheidenden Punkt: Wird die Grund-Vrfg (zB auf eine Anf.Kl. hin) nachträglich (rückwirkend) aufgehoben,, so entzieht dies den Vollstreckungsakten einschließlich dem Kostenerstattungsanspr. die Grundlage. Deswegen muss die Möglichkeit einer (rückwirkenden) Aufhebung der Grund-Vrfg auch nach deren Vollzug fostbestehen. Das setzt die fortdauernde Wirksamkeit (Existenz) der Grund-Vrfg auch über den Ztpkt der Ersatzvornahme hinaus voraus und verbietet die Annahme einer Erledigung
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Bekanntgabe und Zustellung des VA (§41 VwVfG)

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Bekanntgabe eines VA = Eröffnung des VA mit Wi+Wo der Behörde

  1. Formlose Bekanntgabe, §41 I-IV VwVfG
    1. Individuelle Bekanntgabe
      • grds. formfrei: schriftlich oder elektronisch; §41 II VwVfG; mündlich, auf andere Weise
      • Zugang bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Betroffenen
      • Handlungsfähigkeit des Empfängers (bei Minderjährigen: Bekanntgabe an Vertreter erforderlich)
    2. Öffentliche Bekanntgabe, §41 III, IV VwVfG
      • Zulässig, wenn durch Rechtsnorm zugelassen; bei Allgemeinverfügungen, §35 S.2 VwVfG, wenn Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich
      • Sonderregelung für Verkehrsverbote/- gebote durch Verkehrszeichen (VZ): Verkehrsverbote/-gebote werden durch Aufstellen von VZ bekannt gegeben (vgl. §45 IV StVO verdrängt §41 VwVfG). VZ entfalten äußere und innere Wirksamkeit, wenn so aufgestellt ist, dass es irgendein durchschnittlicher Verkehrsteilnehemer (VT) bei einhaltung der nach §1 StVO erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blich erfassen kann (Sichtbarkeitsprinzip). Unerheblich ist, ob der einzelne VT das VZ tatsächlich wahrnimmt bzw. wahrnehmen kann (zB bei nachträglich aufgestelltem VZ)
        Wegen Art 19 IV GG beginnt jedoch die wg §58 II VwGO regelmäßig einjährige Frist zur Anfechtung für einen VT erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das VZ trifft. Andererseits wird die Frist nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem VZ später ein weiteres Mal gegenübersieht
  2. Förmliche Zustellung, §41 V VwVfG, LZG, VwZG
    • Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments, §2 I VwZG; bei schriftl. Dokumenten ist die Aushändigung der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift erforderlich; nicht ausreichend (außer im Fall von §5 IV VwZG) ist die Übermittlung einer bloßen Kopie; bei Zustellung an Personenmehrheiten ist idR erfoderlich, dass jeder Empfänger in den Alleinbesitz des für ihn bestimmten Dokuments kommt; Ausnahme: §7 I 3 VwZG (Zustellung an Bevollmächtigten)
    • Zustellung erforderlich, wenn gesetzlich vorgeschrieben (zB §73 III 2 VwGO für Widerspruchsbescheid; §13 VII VwVG (bzw. LandesR) für Androhung von Zwangsmitteln; iÜ nach Ermessen; Folge: Wählt die Behörde freiwillig die Zustellung, muss sie die Zustellungsvorschriften einhalten
    • RGL: W-Bescheide/ Ausgangsbescheide von Bundesbehörden: VwZG (Bund); Ausgangsbescheide von Landesbehörden: LZG NRW
    1. Zustellungsmöglichkeiten, §§3-5 VwZG
      1. durch Postdienst
        • Postzustellungsurkunde (PZU), §3 VwZG; Ersatzzustellung gem §§178 ff ZPO
        • Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein, §4 VwZG (Mangels Aushändigung ist Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend)
      2. durch die Behörde
        • an Private, §5 I, II, III, V VwZG; nach I erforderlich: Übergabe, Empfangsbekenntnis und Datumsvermerk; nach II Ersatzzustellung (§§177- 181 ZPO) möglich; gem V auch Zustellung elektronischer Dokumente mgl., wenn “Zugang eröffnet”; das ist bei Privaten grds. nur dann der Fall, wenn sie dies ggü der Behörde ausdrücklich erklärt haben
        • an Rechtsanwälte usw. §5 IV VwZG: Zustellung mit einfacher Post gg Empfangsbekenntnis auf elektronischem Weg oder auf andere Weise (zB per Telefax)
    2. Besondere Vorschriften
      • Zustellung an gesetzliche Vertreter, §6 VwZG
      • Zustellung an Bevollmächtigte, §7 VwZG, zwingend bei schriftlicher Vollmacht, §7 I 2 VwZG
      • Heilung von Zustellungsmängeln, §8 VwZG
    3. Sonderarten der Zustellung
      • Ausland, §9 VwZG
      • öffentlich, §10 VwZG
      • an Beamte, §11 LZG NRW
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Ermittlung der Zuständigkeitsnorm

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  • wenn dem Kreis Zuständigkeit zur Durchführung eines Gesetzes oder Aufgabenberreich zugewiesen ist:
    • Gem. §42 e KrO NRW handelt für die Kreise regelmäßig der Landrat. Sofern also die Gefahr im Landkreis K zu bekämpfen ist, wäre der Landrat des Kreises K im konkreten Fall sachlich und örtlich zuständig…
  • Kreisfreie Stadt:
    • Gem. §63 I GO NRW handeln für die Gemeinden grds. die Bürgermeister (iwS als Behördenorganisation bzw. Behörde); gem §40 II 2 GO NRW dürfen die Bürgermeister in kreisfreien Städten den Titel “OB” führen. Sofern also im konkreten Fall eine Gefahr im Berreich der kreisfreien Stadt S zu bekämpfen ist, wäre der OB von S sachlich und örtlich zuständig zum Erlass einer Ordnungsverfügung.
  • Gemeinde:
    • Für die Gemeinde handelt gem §63 I GO NRW regelmäßig der Bürgermeister (iwS als Behördenorganisation bzw als Behörde); sofern der Fall in einer kreisfreien Stadt spielt, handelt wg §40 II 2 GO NRW der OB (als Verwaltungsorganisation bzw Behörde und nicht als Einzelperson). Sofern also im konkreten Fall eine Gefahr im Berreich der kreisangehörigen Gemeinde G zu bekämpfen war, wäre sachlich und örtlich zuständig zum Erlass einer Ordnungsverfügung der Bürgermeister von G…
  • außerordentliche Zuständigkeit: Sofern die eigentlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig und effektiv eine Gefahr bekämpfen kann (Gefahr im Verzug), kann auch jede andere Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben; vgl. §6 I OBG
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