Prüfungsschema Flashcards
(4 cards)
Anspruch auf Erlaß eines VA
(wenn: Anspruch auf Erlass eines VA (ohne proz. Fragestellung); Begründetheit einer Verpfl.Kl./Verpfl.Wid.; Vorliegen eines Anordnungsanspr. bei Regelungsanordnung, §123 I 2 VwGO)
–> Mehrere Aufbaumöglichkeiten! Je nach Zweckmäßigkeit:
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“Ablehnungsaufbau” (seltener)
–> Aufbau orientiert sich am Wortlaut §113 V VwGO; geeigneter wenn
- sich Kläger gg eine Prüfungsentscheidung od. Auswahlentscheidung im BeamtenR wendet
- Kläger (insb. im Ramen einer FFK) die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen angreift
–>in diesen Fällen Schwerpunkt auf Frage, ob die angegriffene Entscheidung rw ist-
Prüfungsvariante 1
- RW der Ablehnung/ Unterlassung
- ggf. Rechtsgrundlage
- Ablehnung formell rw?
- Ablehnung materiell rw?
- Rechtsverletzung des Klägers
- Rechtsfolge bei RW und Rechtsverletzung
- Anspr. auf Erlass des VA?
- sonst: Anspruch auf Neubescheidung
- RW der Ablehnung/ Unterlassung
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Prüfungsvariante 2
- Feststellen, welches Recht der Kläger hat
- RV wegen RW der Ablehnung/Unterlassung
- ggf. Rechtsgrundlage
- Ablehnung formell rw?
- Ablehnung materiell rw?
- Rechtsfolge bei RW und RV
- Anspruch auf Erlass des VA?
- sonst Anspr. auf Neubescheidung
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Prüfungsvariante 1
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“Anspruchsaufbau” (häufiger)
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AGL
- allg: indiv. Sonderbeziehung, einf.-gesetzl. Vorschrift, GR, uU ungeschriebene Anspr. auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (vgl. mit öR 1/ subj. Rechte)
- Normen die Genehmigungspflicht begründen idR AGL für denjenigen, der die Genehmigung begehrt; Vrss aber, dass das Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig ist
- Begehrt Kläger einschreiten gg. Dritte, so ist AGL die EGL, sofern diese drittschützend (also zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt) ist
Formulierung: “Der Kl. verlangt ein Einschreiten der Behörde gg. Dritte. Eine ausdr. AGL hierfür besteht nicht. EGL für das Einschreiten ist § X. Diese Vorschrift kommt zugleich als AGL in Betracht, wenn sie drittschützenden Charakter haben kann (Def.). (Bsp: öff. Sicherheit in Generalklausel; Individualrechtsgüter, Unverletzlichkeit der Rechtsordnung(=drittschützend, wenn die verletzte Norm drittschützend ist)) - ausnahmensweise kann sich zusätzlich noch die Frage stellen, ob die AGL wirksam ist bzw. ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine Regelung des Anspruchs durch den Gesetzgeber verlangt
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formelle vrss. für Erlass des VA
- ordnungsgemäßer Antrag an zuständige Behörde
- ggf. Mitwirkung anderer Behörden
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materielle vrss. für Erlass des VA
- Allg.: Materielle RM der begehrten Entscheidung; insb: Vrss der AGL/EGL, Fehlen von Versagungsgründen, keine sonst. rechtlichen Hindernisse
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Anspruchsinhalt (RF)
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Feststellen des Anspruchsinhalts
- Kraft Gesetzes gebundene Entscheidung?–> Anspr. auf Erlass VA
- ggf. vorziehen von IV 3: eindeutiger Fall einer Ermessensreduzierung auf 0–> Anspr (+)
- Ermessensentscheidung? Anspr. auf emressensfehlerfreie Entscheidung, aber weiter mit 2.
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Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erloschen?
Beachte: Bürgen hat nur 1 mal Anspruch auf emressensfehlerfreie Bescheidung- ja, wenn Bescheidung ermessensfehlerfrei war; Anspr (-)
- nein, wenn Bescheidung ermessensfehlerhaft war –> fortbestehender Anspr. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weiter mit 3
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Ausnahmensweise: Ermessensreduzierung auf 0?
liegt vor, wenn jede andere Entscheidung (als der Erlass des begehrten VA) ermessensfehlerhat ist; Ermessensreduzierend könnte sich zB auswirken: Folgenbeseitigungslast der Behörde, wenn die Beeinträchtigung des Kl. Folge rw Behördenhandelns ist oder die Pflicht des Staates zum Schutz von GR- wenn ja, Anspr (+)
- wenn nein: es verbleibt auf Anspr. auf ermessensfehlerfreie Bescheidung
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Feststellen des Anspruchsinhalts
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AGL
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uU “Befugnisaufbau”
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Darf die Behörde den begehrten VA überhaupt erlassen?
“Ein Anspr. kann nur bestehen, wenn die Behörde den begehrten VA überhaupt erlassen darf”
RM Prüfung: (1) EGL, (2) form. RM des VA, (3) mat. RM des VA - Kann der Bürger den Erlass des VA verlangen (AGL und Anspr. Inhalt B I und IV s.o.)
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Darf die Behörde den begehrten VA überhaupt erlassen?
Rechtmäßigkeit eines VA - Überblick
VÜ: rw VA sind wirksam und damit rechtsverbindlich (§43 I VwVfG); der Bürger muss den rw VA befolgen, solange dieser nicht von der Behörde/ VG aufgehoben wird oder sich anderweitig erledigt; Unwirksam ist der VA nur wenn er nichtig ist (§43 III VwVfG). Absolute Nichtigkeitsgründe befinden sich in §44 II VwVfG. Im Übrigen ist VA gem. §44 I VwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (zB evidenter Zuständigkeitsfehler, unbestimmte/widersprüchliche Regelungen); ist VA unanfechtbar (bestandskräftig) geworden, (also nach Ablauf der Widerspruchs- und Klagefrist, vgl. §§70, 74, 58 II VwGO) so ist er, auch wenn er rw ist, zu beachten und kann erforderlichfalls zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden
VÜ: VA-Befugnis?
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VA als zulässige Handlungsform (§35 VwVfG)
- §35 VwVfG ist Definitionsnorm und auch Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Frage, ob überhaupt mit VA gehandelt werden darf: Ein Handeln mit VA ist nur dann zulässig, wenn es um hoheitliche Regelungen eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geht. liegen Vorrausstzungen nicht vor, stellt das Handeln durch VA einen Formmissbrauch dar
- Bsp: RW wegen Formmissbrauch:
- treffen von privatrechtlicher Regelung (Kündigung eines Mietvertrages durch VA)
- treffen einer hoheitlichen (=einseitigen) Regelung im Gleichordnungsverhältnis (Durchsetzung von Ansprüchen aus ör Vertrag, die ausschließlich Vertraglich begründet sind)
- mit dem Hoheitsträger Regressansprche gegen den Beamten wegen Innanspruchnahme aus §839 / 34 GG geltend macht, da für Geltendmachung dieser Ansprüche gem 34 S.3 GG eine ausschießliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht; verbietet die geltendmachung durch VA da ordentliche Gerichte VA nicht aufheben können
- Hinweis: Wegen der in Sonderrechtsverhältnissen (Beamtenverhältnis, Schuldverhältnis) oft schwierigen Abgrenzung zwischen Maßnahmen mit und ohne Außenwirkung ist der VA nich schon deshalb rw, weil es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme handelt
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Vorbehalt des Gesetzes für Handeln durch VA (zB §49 a I 2 VwVfG)
- bei der Geltendmachung von ör Zahlungsansprüchen durch die Behörde im Wege eines Leistungsbescheids ist streitig, ob über die materielle Regelung der Zahlungspflicht hinaus eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln durch VA erforderlich ist, wie dies zB in §49a I 2 VwVfG geschehen ist
- mM: Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für die Handlungsform “VA”; Grund: Die Regelungs- und Titelfunktion des VA (öR 1/ VA-Funtktionen) stellen eine selbstständige Belastung für den Bürger dar
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h. Rsp.: Im Rahmen eines Über-und Unterordnungverhältnisses ist die Behörde gewohnheitsrechtlich befugt, Regelungen durch VA zu treffen; Grund: VA hier typische Handlungsform zur Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit “Hoheitsverwaltung” immanent. Dafür spricht überdies: Das Vorgehen durch VA hat für Bürger nicht nur Nachteile, da Bürger vor Erlass des VA angehört werden muss (§28 VwVfG), der VA zu begründen ist (§39 VwVfG) und ggf. vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Widerspruchsverfahren (§68 VwGO) verwaltungsintern überprüft werden muss.
Beachte: dabei stets prüfen ob auch tatsächlich ein Über-/Unterordnungsverhältniss vorliegt, wobei die Überordnung gerade in Bezug auf den konkreten Anspruch bestehen muss, der durch VA geregelt werden soll. Eine generelle Über-/Unterordnung wird nur im Beamten- und Soldatenverhältniss sowie vergleichbaren Rechtsverhältnissen angenommen; Sonderfall bildet die von Rsp. entwickelte “Kehrseitentheorie”: Wird eine Leistung aufgrund eines VA gewährt, so kann die Leistung (zB wenn der VA später aufgehoben wird) auch durch VA zurückgefordert werden (vgl. auch §49a I 2 VwVfG)
(Prüfungsstandort von II; bei EGL oder ganz am Ender der prüfung der RM des VA erörtern)
- BEACHTE: keinesfalls zu Erörtern ist das Problem bei typischen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, insb. im allg. und besonderen Polizei-und OrdnungsR, im VerwaltungsvollstreckungsR und im AbgabenR. Auf diesem Gebiet ist die Befugnis der Behörde, durch VA zu handeln, gewohnheitsrechtlich anerkannt
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Sonderfall: Feststellende Verwaltung
- gegen Geltung vom Grundsatz Vorbehalt des Gesetzes für die Handlungsform spricht hier zwar, dass ein feststellender VA (materielle RM unterstellt) nur festlegt, was ohnehin schon kraft Gesetzes gilt. Andererseits legt ein rw feststellender VA in die Rechtslage im Verhältnis zum Bürger verbindlich fest. Bürger kann sich dann nicht mehr auf die tatsächliche abweichende Rechtslage berufen; Bsp.: Hat die Behörde durch VA festgelegt, dass ein von B geplantes Bauvorhaben genehmigungspflichtig sei und lässt B diesen VA bestandskräftig werden, kann er sich im späteren Genehmigungsverfahren nicht mehr darauf berufn, dass das Vorhaben nach der BauO an sich genehmigungsfrei ist. Deshalb bedürfen feststellende VAe jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, “wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält”. Soweit man eine EGL auch bei feststellenden VAen fordert, muss diese die VA-Befugnis nicht ausdrücklich regeln, vielmehr genügt es, dass die VA-_Befugnis im Wege der Auslegung ermittelt werden kann_. Bsp.: Aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens ergibt sich die Befugnis, die (umstrittene) Genehmigungspflicht durch VA festzustellen.
- bei der Geltendmachung von ör Zahlungsansprüchen durch die Behörde im Wege eines Leistungsbescheids ist streitig, ob über die materielle Regelung der Zahlungspflicht hinaus eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln durch VA erforderlich ist, wie dies zB in §49a I 2 VwVfG geschehen ist
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EGL
- erforderlich (idR nur prüfen, wenn keine EGL vorhanden ist; Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend; Vorschriften die nur Verhaltensregeln beinhalten sind keine EGL (rückgriff auf Generalklausel)) (ör 1/ Vorbehalt des Gesetzes)
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welche?
- Allgemein gilt: EGL grds. nur nennen (keine Prüfungen der Vrss hier). Aber im Ergebnis nicht in Betracht kommende EGLen können hier unter dem Stichwort “Anwendbarkeit” ausgeschieden werden.; EGL nach dem Spezialitätsgrundsatz
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ProzessR: Bindung des Gerichts an die von der Behörde angegebene EGL?
- Hat Behörde eine EGL angegeben, so ist (1) die Norm bei der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als Streitentscheidende Norm zugrundezulegen und (2) bei der Prüfung der RM des VA mit dieser Norm zu beginnen
- Erweist sich die von Behörde genannte EGL (im folgenden: “alte EGL”) als nicht tragfähig, stellt sich die Frage, ob das VG eine andere EGL (im folgenden: “neue EGL”) heranziehen kann
- unproblematisch wenn die neue EGL eine gebundene Entscheidung vorsieht; Da VG prüft von Amts wegen (§86 I VwGO), ob VA mit der gesetzlichen Rechtslage übereinstimmt; ist weder an die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage noch an deren Begründunggebunden (iura novit curia)
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problematisch, wenn neue EGL eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht da da die Prüfungskomptetenz des Gerichtes durch §§114 VwGO beschränkt ist; VG darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen; Anwendung der neuen EGL ist aber in folgenden Fällen möglich (vgl. auch §47 VwVfG):
- Behörde hat zur alten EGL Ermessenserwägung angestellt, die auf die neue EGL übertragbar sind
- bei Fällen von Ermessensreduzierung auf 0
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Allgemeine Anforderungen an eine EGL
- Außenrechtsnorm; keine EGL grds. Verwaltungsvorschriften (ör 1 / Vorbehalt des Gesetzes, Außenrecht und Innenrecht)
- keine bloße Aufgabenzuweisung (“…haben die Aufgabe…”) oder Zuständigkeitsvorschrift (“…zuständig ist…”) ( zu unterscheiden mit Befugnisnormen (“…können die nötigen Maßnahmen ergreifen…”), EGL nur Befugnisnormen, denn man darf nie von den Aufgaben/Zuständigkeit auf die Befugnis schließen)
- keine bloße Ge-oder Verbotsnorm: EGL besteht aus TB und RF; als EGL kommt nur Norm in betracht, aufgrund derer bei Verstößen gg die Rechtsordnung eingeschritten werden kann (zB eine EGL mit dem TBM “gefahr für öff. Sicherheit”, denn dazu gehört auch die unverletzlichkeit der Rechtsordnung, Generalklausel OBG/PolG); man spricht dann von sog. unselbstständigen Verfügungen
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Richtige Auswahl
- Spezialgesetz vor allg. Geset- Spezialermächtigung vor Generalklausel
- sieht die EGL von der Behörde verfügte RF nicht vor: VA zulässig als “Minusmaßnahme”?: Liegen die Vrss einer EGL vor, so kann (und muss) sie unter Umständen eine gesetzlich nicht geregelte, aber weniger einschneidende Maßnahme ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens erreicht werden kann. Folgt aus Grundsatz der VHM und ist eine Argumentation “a maiore ad minus”. Vrss ist aber, dass es sich tatsächlich um eine Minusmaßnahme handelt und nicht um ein aluid
- ausreichend? (Parlamentsvorbehalt–> ör 1 /Vorbehalt des Gesetzes) (nur bei Anlass prüfen: wenn VA etwa auf untergesetzliche Rechtsnorm beruht)
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wirksam?
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nur bei Anlass prüfen, da Normen die Vermutung der Wirksamkeit in sich tragen; Anlass besteht etwa, wenn es sich um eine neue oder EGL handelt oder im SV stehen Bedenken gg Verfassungsmäß.; außgestandene Prob (zB solche die nach allgemeiner Ansicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung behoben werden können) werden besser gleich im Zusammenhang mir der Subsumtion unter die jeweiligen TBM erörtertnd ist Norm verfassungswidrig
Norm unter Art 100 GG (EGL ist ein förmliches und grds. nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz) und ist die Norm verfassungswidrig, empfiehlt es sich, die Prüfung der Wirksamkeit der Norm ganz ans Ende zu ziehen und zunächst das Ergebnis bei unterstellter Verfassungsmäß. der Norm darzustellen (Grund: eine Vorlage gem. Art 100 GG kommt nur in Betracht, wenn die Frage der Verfassungsmäß. der Norm überhaupt entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall, wenn VA schon aus anderen Gründen rw ist -
Rechtsnatur der EGL beachten: Handelt es sich bei der EGL um ein Parlamentsgesetz des Bundes oder des Landes, um VO einer Bundesbehörde (-> Bundesrecht) oder einer Landesbehörde (LandesR) oder um eine Satzung. Wenn EGL RechtsVO oder Satzung ist, hier ggf. Einbau der 3-Stufigen Prüfung: (wirksamkeit VO/ Satzung prüfen)
- Stufe: Verfügung ist nur RM, wenn die EGL in der RechtsVO wirksam ist
- Stufe: EGL nur wirksam die RechtsVO wirksam ist
- Stufe: RechtsVO kann nur wirksam sein, wenn das zum Erlass der RechtsVO ermächtigende Gesetz seinerseitz wirksam (verfassungsgem.) ist
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nur bei Anlass prüfen, da Normen die Vermutung der Wirksamkeit in sich tragen; Anlass besteht etwa, wenn es sich um eine neue oder EGL handelt oder im SV stehen Bedenken gg Verfassungsmäß.; außgestandene Prob (zB solche die nach allgemeiner Ansicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung behoben werden können) werden besser gleich im Zusammenhang mir der Subsumtion unter die jeweiligen TBM erörtertnd ist Norm verfassungswidrig
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Formelle RM des VA
- welches Gesetz (Spezialgesetz (zB OBG) oder VwVfG (des Bundes!))
- grundsätzlicher Prüfungsgang: Feststellen des Fehlers - Erörterung der Fehlerfolge
- Zuständigkeit der Behörde (im VerwR idR ausdr. geregelt): sachlich, instanziell, örtlich; zur bestimmung der funktional zuständigen Behörde verwendet Gesetz oft abstrakte Funktionsbezeichnungen, sodass noch ermittelt werden muss, welche Behörde die Aufgabe konkret wahrnimmt: geregelt in (1) dem Gesetz selbst (idR (-) wenn Bundesgesetze durch Länder ausgeführt werden), (2) in einem Landes-AusführungsG oder (3) in einer Landes-VO, vgl. §5 IV LOG; wird Aufgabe nicht unmittelbaren Bundes- oder Landesbehörden, sondern anderen Verwaltungsträgern zugeweiesen (zB zuweisung der Aufgaben der Ordnungsbehörde an die Gemeinden), dann muss noch das richtige Organ des Verwaltungsträgers festgestellt werden (bei Gemeinden der (O)BM, bei Kreisen der Landrat)
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Verfahren
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Anhörung, §28 VwVfG
- §28 I: Anhörung erforderlich
- Erlass eines VA (zB nicht bei nur vorbereitenden Maßnahmen, Verfahrenshandlungen (AOSV)
- der in Rechte eines Beteiligten (§13) eingreift (=belastender VA, unproblematisch)
- STR bei Ablehnung begünstigenden VA: Rspr Anhörung (-) da nur ein “mehr” an Rechten verweigert wird; Lit. Anhörung erforderlich, da ebenso schwerwiegend sein kann wie belastender VA; vermittelnde Ansicht: Anhörung erforderlich, wenn geltend gemachte Anspr. grundrechtlich fundiert ist–> für Rspr spricht, dass “Eingriff” sowieso nicht vorliegt, wenn Anspr. tatsächlich nicht besteht; lehnt die Behörde den Anspr. rw ab, so kein formelles sondern materielles P)
- RF: Anhörung = Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Nimmt Bürger diese gelegenheit wahr, so muss die Behörde sein Vorbringen würdigen
- §28 II: Anhörung ausnahmensweise entbehrlich (Gesetz nicht abschließend) ?
- AusnahmensTB gegeben, insb. Nr. 1: Gefahr im Verzug (+), wenn (unvorhersehbarer Handlungsbedarf bestand und) Anhörung den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde (ex-ante Sicht); Nr. 4: wenn Behörde Allgemeinverfügung oder gleichartige VAe in großer Zahl oder VAe mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will: wenn VA SV betrifft, wo gerichtl. Gehör keine gesonderte Bedeutung zukommt Nr. 5: Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung: Androhung, Festsetzung, Anwendung; nicht: Kostenbescheid (hM, aA möglicherweise OVG Berlin-Brandenburg)
- RF: Ermessensentscheidung–> VHM (ggf. kurze Anhörungsfrist; vorläufige Maßnahmen), STR., ob das Absehen von Anhörung zu begründen ist; §39 VwVfG unmittelbar (-), da Entscheidung kein VA; zT (+), weil nur so RM gerichtlich überprüfbar; zT (-) weil Begründungspflicht nur für das materielle Recht gelte; BVerwG: jedenfalls in der mdl. Verhandlung
- §28 III: Anhörungsverbot?
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ggf. Heilung, §45 I Nr 3 & II VwVfG; wenn (1) keine Nichtigkeit vorliegt, §44 VwVfG (idR nicht bei Fehlender Anhörung); (2) kein besonders schwerwiegender Fehler iSd §44 I
–> wenn fehlende Anhörung aber Widerspruchsverfahren: ghM es reicht, wenn Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt wird, sofern (1) Möglichkeit zur Stellungnahme+ (2) Widerspruchsbehörde nimmt zur Kenntnis und setzt sich damit auseinander (Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit zum W-Verfahren) (3) Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mgl. §45 II VwVfG bzw. §45 II VwVfG NRW nur bis Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
STR: Teilweise gg. Heilung im Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken, da GR auch für Verfahrensrecht gelten: VG muss bei Heilung im prozess in Rechtsstaatswidriger Weise “reparaturbetrieb für Verwaltung” spielen; Verwaltung versucht idR getroffene Entscheidung zu halten sodass Bürger zur Erhebung einer höchstwahrscheinlich aussichtslosen Klage gezwungen; Aus GR-Schutz muss Betrofffene also so gestellt werden, wie wenn er ohne Verfahrensfehler gestanden hätte sodass §45 II verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass Heilung von Verfahrensfehlern nach I Nr 2 (Begründung) und Nr 3 (Anhörung) nach Erhebung der Klage ausgeschlossen sei
Dagegen aber: Bürger in seiner Rechtsverteidigung auch durch Heilung im Gerichtsverfahren nicht unzumutbar beschränkt: zwar obsiegt Bürger vorerst, aber Behörde kann Verfahrensmangel außergerichtlich heilen und dann gleichlauten Bescheid erlassen, der in zweiten gerichtlichen Verfahren bestand hätte; somit keine Schlechterstellung des Bürgers durch Heilung (insb. annerkannt, dass bei Heilung im Prozess Behörde regelmäßig die Kosten übernehmen muss, Rechtsgedanke §155 IV VwGO) (Beachte: überwiegen wird vertreten, dass dann Heilung außerhalb des gerichtsverfahrens stattfinden muss, denn Bürger muss gestellt werden, wie er bei fehlerfreien Verfahren gestanden hätte/ Heilung bei erledigten VA nicht mehr mgl.)
RF: wenn keine Heilung= rw des VA iSd §113 I 1 VwGO -
ggf. Fehler unbeachtlich nach §46 VwVfG: (1) VA hat formfehler (Verfahren, Form, örtliche Zuständigkeit, Anhörung, Verstöße gg. Befangenheitsvorschriften (§20,21 VwVfG), Amtsermittlungspflicht (§24,26 VwVfG), Hinweispflicht (§25 VwVfG)); (2) VA nach §44 nicht nichtig; (§) Mangel beachtlich; Mangel unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass Verletzung nicht Kausal für die Entscheidung war; Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn fehlende Kausalität erkennbar ist; bei hypothetischer Betrachtung muss also jeglicher Zweifel ausgeschlossen sein, dass Behörde ohne Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (unproblematisch bei gebundenen Entscheidungen; _P bei Ermessensentscheidungen:_wenn nicht auszuschließen ist, dass Entscheidung in der Sache anders ausgefallen wäre, führt Verfahrensfehler zur Aufhebung des VA; zT wird aber verfassungskonforme Auslegung des §46 gefordert da sonst GR-Schutz durch Verfahrensregel eingeschränkt wird; bei Ermessensentscheidungen sind besonders strenge anforderungen an fehlende Offensichtlichkeit zu stellen: allein Behauptung der Behörde, sie hätte sowieso so und nicht anders entschieden kann nicht ausreichen; muss vielmehr offensichtlich sein, dass Fehler Ermessensentscheidung nicht beeinflusst hat, idR nur bei Alternativlosigkeit der Fall)
BEACHTE: keine Anwendung des §46 bei absoluten Verfahrensvorschriften (Räumen dem Betroffenen eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige & selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition ein): insb. bei zwingenden europarechtlichen Verfahrensvorschriften
–> gebundene Entscheidung: “Der formelle Fehler könnte jedoch gem §46 VwVfG unbeachtlich sein, Dannach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach §44 VwVfG nichtig ist, allein wegen eines Verfahrensfehlers nicht verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist insb. der Fall, wenn es sich, wie hier, um eine gebundene Entscheidung handelt….”
–> Ermessensentscheidung: hier kann es sinnvol sein, im formellen Teil des Gutachtens nur die §§28, 45 VwVfG zu behandeln. Ergebnis der Prüfung: VA RW wg. Verfahrensfehler (+); im Anschluss kurzer Hinweis: “Ob der Fehler nach §46 VwVfG unbeachtlich ist, kann an dieser Stelle noch dahin stehen, da §46 VwVfG nicht die Frage der RW bzw RM des VA betrifft, sondern nur einen etwaigen Aufhebeanspruch des Betroffenen ausschließt.”
Ergibt sich dann in materieller Prüfung, dass VA im Übrigen RM ist, ist abschließend auf §46 VwVfG einzugehen: “Der VA ist daher nur wegen des oben festgestellten Verfahrensfehlers RW. Diesbezüglich könnte der Aufhebungsanspr. jedoch nach §46 VwVfG ausgeschlossen sein. Vrss. des §46 sind…”
Achtung: ist eine Heilung mgl. aber noch nicht erfolgt, so ist eine Prüfung von §46 neben §45 möglich
RF: lässt RW des VA unberührt, schließt lediglich den Aufhebungsanspr. des Betroffenen aus –> VA bleibt rw und kann daher nicht unter den engen Vrss. des §49 VwVfG, sondern nach §48 VwVfG aufgehoben werden
- §28 I: Anhörung erforderlich
- Mitwirkung anderer Behörde
- Mitwirkungsverbot, §20 f. VwVfG: Ausschluss wg Befangenheit
- Untersuchungsgrundsatz, §24 VwVfG
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Anhörung, §28 VwVfG
- Form
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Schriftform? (nach VwVfG grds. formfrei ( §37 II VwVfG); §20 OBG: grds. schriftlich/ BEACHTE: wenn schriftform nötig, dann ist §37 III VwVfG einschlägig (Unterschrift+ erlassende Behörde erkennbar) sonst Nichtigkeit des VA!)
zB elektronische VA mgl. (Bekanntgaberegelungen von schriftl. VAen gelten hier entsprechend) - (Angabe der Beweg-) Gründe, §39 VwVfG? (auch für elektronische VA)
- Pflicht der Behörde zur (vollständigen) Angabe ihrer Beweggründe (auch für Ermessensentscheidung); Verstoß wenn Angabe unvollständig oder Gründe vorgeschoben, d.h. die wahren Beweggründe des Einzelfalls (!) verschiegen wurden; Fehlen der Begründung kann geheilt werden, §45 I Nr. 2 VwVfG
- Unerheblich, ob angegebene Gründe den Erlass des VA tatsächlich rechtfertigen (Frage der materiellen RM des VA); führt Behörde im Prozess weitere Gründe an, so betrifft dies -wenn die Gründe schon beim Erlass des VA vorlagen- das Problem des “Nachschiebens von Gründen” oder -wenn die Gründe erst später entstanden sind- das Problem der “Änderung der Sach-/ Rechtslage” (–> materielle RM des VA)
- AusnahmeTB, §39 II (abschließend!)
- irrelevant: fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung (RF ist allein eine Verlängerung der Anfechtungsfristen, §58 VwGO)
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Schriftform? (nach VwVfG grds. formfrei ( §37 II VwVfG); §20 OBG: grds. schriftlich/ BEACHTE: wenn schriftform nötig, dann ist §37 III VwVfG einschlägig (Unterschrift+ erlassende Behörde erkennbar) sonst Nichtigkeit des VA!)
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Materielle RM des VA
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Voraussetzungen der EGL; Grds. volle gerichtliche Nachprüfung
Besonderheiten im Prozess: Ausnahme:-
Beurteilungsspielraum? (betrifft bereits Vrss. der Norm)
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eingeräumt?
- Beurteilungsspielraum: wenn Behörde bei Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein gerichtlich nicht voll überprüfbaren Wertungsspielraum hat (sog. normative Ermächtigung); da Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle bereits die Vrss. des Einschreitens betrifft, ist wg, Art 19 IV GG ein Beurteilungsspielraum nur dann anzuerkennen, wenn für Begrenzung ein besonderer Grund vorliegt; kommt in Betracht, wenn unbestimmter Rechtsbegriff wg. hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie bzgl der Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rspr. stößt; Annerkennung von Beurteilungsspielraum hat also 2 Vrss:
- vorliegen von unbestimmten Rechtsbegriff und
- braucht Notwendigkeit für die Annerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraumes
- idR unbestimmte Rechtsbegriffe voll überprüfbar (also kein Beurteilungssp.; zB “Gefahr”, “öff. Sich.” iSd PolG-Generalklausel, “Unzuverlässigkeit” iSd §35 GewO)
- nur ausnahmensweise; anerkannte Fallgruppen (nicht abschließend): Prüfungsentscheidungen iRd Ausbildung (prüfungsspezifische Wertungen (Entscheidung der Prüfungsbehörde an sich gerichtlich voll nachprüfbar; nicht Fahrprüfung; ), beamtliche Beurteilungen, Prognoseentscheidungen und Risikobewertung (zB UmweltR) bei denen Gesetzgeber Verwaltung Letztverantwortung zugewiesen hat, Entscheidungen mit planerischem oder verwaltungspolitischen Einschlag (zB: Notwendigkeit milit. Tiefflüge), wertende Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter Gremien (zB Bundesprüfst. für jugendgefährd. Medien, §19JuSchG; Entscheidung einer Sachverständigenkommis., ob Wein in Aussehen, Geruch, Geschmack frei von Fehlern ist; Entscheidung der G-10 Komission, §15 G 10 über Ztpkt. für Mitteilung von Beschränkungsmaßnahmen gem §12 G 10)
- Beurteilungsspielraum: wenn Behörde bei Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein gerichtlich nicht voll überprüfbaren Wertungsspielraum hat (sog. normative Ermächtigung); da Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle bereits die Vrss. des Einschreitens betrifft, ist wg, Art 19 IV GG ein Beurteilungsspielraum nur dann anzuerkennen, wenn für Begrenzung ein besonderer Grund vorliegt; kommt in Betracht, wenn unbestimmter Rechtsbegriff wg. hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie bzgl der Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rspr. stößt; Annerkennung von Beurteilungsspielraum hat also 2 Vrss:
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Beurteilungsfehler: steht Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, kann VG die Entscheidung nur auf das Vorliegen von Beurteilungsfelehrn hin überprüfen. Beurteilungsfehler insb.:
- Verstoß gg. Verfahrensvosrschriften (ergibt sich aus jeweiligen Prüfungsordnung; PrüfungsR: Baulärm bei Klausur, Bewertung trotz nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit; beachte in diesen Fällen trifft Prüfling uU. Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung (Rügepflicht)
- unrichtiges Verständnis des Gesetzesbegriff (Prüfungsrecht: falsches Verständnis von Bedeutung einzelner Noten)
- unzutreffender/unvollständig ermittelter SV
- Fehlen einer nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung
- Missachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze (PrüfungsR: eine vertretbare, mit Arg. folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden)
- keine Sachfremden erwägungen/kein Verstoß gg Willkührverbot
- sonstige Verstöße gg Willkürverbot: PrüfungsR: Grundsatz der Chancengleichheit, Art 3 I GG (gleiche Vrss. für alle Prüflinge, Gebot der Sachlichkeit, Grundsatz der VHM: keine ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Leistungsanforderungen); Gebot der Sachlichkeit
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eingeräumt?
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Nachschieben von Gründen (im laufenden Verw.prozess durch Behörde):
- liegt vor, wenn Behörde (“zur Rettung” des VA) im laufenden Verfahren Umstände, sie schon bei Erlass des VA vorlagen in das Verfahren einführt
- grds. zulässig bei gebundenen Entscheidungen; Grund: VG hat wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§86 I VwGO) eine volle Prüfungskompetenz; Nachschieben ist wie ein Hinweis auf die vom VG sowieso zu prüfenden Rechtslage; Grenze: die neuen Gründe führen zu einer Wesensänderung des VA (zB Fall der Umdeutung, §47 VwVfG); Bsp.: der Abgabenbescheid soll sich nicht mehr auf Wohnung A, sondern auf Wohnung B beziehen)
- bei Ermessensentscheidungen zulässig, soweit es sich dabei nur um eine “Ergänzung” handelt, §114 S.2 VwGO (erstmalige Begründung während Prozess unzulässig, außer Notwendigkeit der Ermessensentscheidung ergibt sich erst im Prozess, zB weil aufgrund nachträglicher Änderungen eine urspr. gebundene Entscheidung nunmehr als Ermessensentsch. zu treffen ist)
–>VA ist dann RM, wenn rechtfertigenden Gründe bereits bei Erlass des VA, spätestens bei Erlass des W-Bescheids vorgelegen haben (also zum entscheidungsherheblichen Ztpkt.;Ausnahme: Dauer VA Nachträgliche Gründe können allenfalls den Erlass eines neuen VA rechtfertigen )
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Änderung der Sach-/Rechtslage im laufenden Verwaltungsprozess:
- Grds.: Entscheidungserhebliche Ztpkt. für Beurteilung der RM ist die Sach-und Rechtslage im Ztpkt. der letzten Verwaltungsentscheidung (idR Widerspruchsbescheid), dh eine Änderung von Umständen nach Erlass des W-Bescheids berührt die RM des VA grds. nicht mehr; liegt daran, dass Kläger die Aufhebung vom VA ex tunc begehrt, also ist entscheidend ob Verwaltung rm gehandelt hat
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Ausnahme: Entscheidungserhebliche Ztpkt. ist ist letzte mündliche Verhandlung bei
- Verfügungen, die noch nicht vollzogen sind (zB Abrissverfügung, nach Änderung von Baubestimmungen ist Gebäude genehmigungsfähig; Grund: vermeidung von unsinnigen Entscheidungen)
- Dauerverwaltungsakte; Grund: diese müssen für die gesammte Zeit ihrer Geltung, also auch im Ztpkt. der gerichtlichen Entscheidungen rm sein
–> Gegenausnahme: Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Ztpkt der letzten Verwaltungsentscheidung, wenn das materielle Recht für die Änderung der Entscheidung etwa Fristen oder ein besonderes Verfahren vorsieht (zB §35 VI GewO); Grund: bei einer Berücksichtigung geänderter Umstände bereits im Prozess, würden diese gesetzl. Regelungen umgangen
- Vrss der EGL: zB:
- entziehen der Fahrerlaubnis gem §3 I StVG wenn Fahrer ungeeignet
–> Ungeeignet ist, wer nicht die notwendigen körperlichen & geistigen Anforderungen erfüllt oder erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (vgl. §2 IV StVG, §46 I 2 FeV) - Untersagungsverfügung gem §35 I GewO für unzuverlässigen Gewerbetreibenden
–> Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird - Verfügung zur Gefahrenabwehr im PolR (s. PolR)
- Baugenehmigung ist nach der BauO NRW zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öff.-rechtlichen (baurechtlichen) Vorschriften entgegenstehen. Sies sind v.a. solche des BauplanR (BauGB) und des BauordnungsR (BauO NRW)
- Vrss. für immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeben sich aus §6 BImSchG; danach müssen nicht nur Immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§6 I Nr 1 BImSchG), sondern auch andere öff.-rechtliche Vorschriften (zB des BauR) eingehalten werden (§6 I Nr 2 BImSchG)
- Versammlungsverbot nach §15 I VersG: unmittelbare Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung
- Gaststättenerlaubnis §2 GaststG; keine Versagungsgründe iSd §4 GaststG
- entziehen der Fahrerlaubnis gem §3 I StVG wenn Fahrer ungeeignet
-
Beurteilungsspielraum? (betrifft bereits Vrss. der Norm)
-
Richtiger Adressat (POR= Störer) (nur bei Anlass prüfen)
- idR in der EGL geregelt
- ansonsten spezielle Adressatenregel, zB BauO NRW (zB Bauherr oder Bauleiter)
- PolR & OrdnungsR (s. PolR)
-
allg. Rechtmäßigkeitsanforderungen (nur bei Anlass prüfen)
- Bestimmtheit, §37 VwVfG (im VA muss erkennbar sein: wer (erlassende Behörde; bei Fehlen folgt zwingende Nichtigkeit §44), an wem (Adressat), was (Inhalt; bei Fehlen bzw. nicht Unbestimmtheit folgt Nichtigkeit des VA gem §44 I)
-
keine (tats./rechtl.) Unmöglichkeit (probl. u.a.: Befolgung des VA führt zu Eingriff in Rechte Dritter):
bei obj. tatsächlicher Unmöglichkeit–> VA nichtig §44 II Nr 4 (bei subj. Unm. VA idR nur rw mangels VHM; Wirtschaftliches Unvermögen irrelevant da Aufnahme von Kredit mgl)
bei rechtl. Unmöglichkeit–> Sonderfall §44 II Nr 5; in übrigen Fällen VA nur rw / Ausnahme: keine RW, soweit Hindernis durch Duldungsverfügung an Dritte ausgeräumt werden kann (Fehlen hindert nur Vollstreckbarkeit)- P: VA verlangt vom Adressaten ein Verhalten, bei dessen Erfüllung er in die (idR) Rechte eines Dritten eingreifen würde (zB Abbruchverfügung an nur einen von 2 Miteigentümern bzw. an den Eigentümer eines Mietshauses)
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Lösung:
- keine Nichtigkeit, da §44 II Nr. 4 VwVfG nur tatsächl., nicht aber rechtl. Unmöglichkeit regelt
- wenn gg. den Dritten eine gleichlautende Verfügung bzw. eine Duldungs-Verfügung ergehen kann: (1) keine RW, da Eingriff in die Rechte des Dritten erst erfolgt, wenn VA zwangsweise durchgesetzt wird; (2) sondern nur Vollstreckungshindernis (hM); Folge: mit Beginn der Vollstreckung muss dem Dritten entweder ein gleichlautender VA oder aber eine Duldungsverfügung zugegangen sein
- wenn Dritter zur Duldung der Einwirkung nicht verpflichtet werden kann: rw
- ggf VHM (in Norm)
-
RF
- Entscheidungsart feststellen: gebundene Entscheidung/ Soll-Vorschrift/ Ermessen
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Entscheidung fehlerhaft?
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gebunden: grds. Anordung der vorgesehenen RF (Verwaltung muss handeln); P: Ausnahmensweise VHM-Prüfung?
–> wenn eine gebundene Entscheidung vorliegt, muss Behörde grds. die im Gesetz vorgesehene RF anordnen (Gesetzesvorrang, Art 20 III GG). Andererseits gebietet es der in den GR und dem Rechtsstaatprinzip verankerte Grundsatz der VHM, dass eine behördliche Maßnahme auch im Einzelfall verhältnismäßig ist; kann in Ausnahmefällen dazu führen, eine weniger einschneidende “Minusmaßnahme” zu ergreifen oder sogar von der Anwendung der RF abzusehen, wenn dadurch der gesetzliche Zweck nicht beeinträchtigt wird
zB: VHM-Prüfung des Einzelfalls bei zwingender Ausweisung gem §53 AufenthG (VHM Prüfung bezogen auf Lebenssituation des betroffenen Ausländers) -
Ermessen: Einschränkung der gerichtlichen Prüfkompetenz auf der Rechtsfolgenseite §114 VwGO auf Ermessenfehler
–>Prüfung, ob Ermessensfehler vorliegen (–> ör 1/ Ermessen)
“Ermessen wird begrenzt durch den Grundsatz der VHM. Jede unverhältnismäßige Maßnahme stellt eine Überschreitung der Ermessensgrenzen dar (Ermessensüberschreitung)” (Wenn spezielle Normierung zur VHM vorhanden (zB §15 OBG NRW) geht sie dem allgemeinen Grundsatz der VHM vor)
“Grundsatz der VHM erfordert, dass eine Maßnahme zur Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist”
- Ermessenüberschreitung/-unterschreitung: Überschreitung der Grenze des Ermessens durch Wahl einer unzulässigen RF (Ermessensgrenzen zB aus Norm selbst, GR, VHM, UnionsR) bzw. Nichtgebrauch des Ermessesn
- Ermessensfehlgebrauch: sachfremde Erwägungen, Tatsachenfehler, strukturelle Begründungsmängel, Verstoß gg. Art. 3 I GG (Verstoß gg. Willkührverbot/ Selbstbindung durch Behördenpraxis oder Verwaltungsvorschrift)- legitimer Zweck: Zweck der Maßnahme isoliert herausarbeiten (einige Zwecke können schon für sich rw sein), legitim ist grds. jedes öff. Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
- Geeignetheit: Maßnahme muss gewünschten Erfolg zumindest gefördert haben
- Erforderlichkeit: kein anderes gleich wirksames aber milderes Mittel vorhanden:
- Angemessenheit: kein Nachteil geschaffen, der zum erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht (wie wichtig ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck? Welche Nachteile für Betroffenen/Allgemeinheit? Nachteile der Maßnahme müssen mit Nachteilen die Abgewendet werden abgewogen werden (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter)
- RF: wenn gebundene Entscheidung + unverhältnismäßig, dann VA rw/ wenn Ermessensentscheidung + unverhltnismäßig, dann
-
gebunden: grds. Anordung der vorgesehenen RF (Verwaltung muss handeln); P: Ausnahmensweise VHM-Prüfung?
-
Voraussetzungen der EGL; Grds. volle gerichtliche Nachprüfung
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Fehlerfolgen (ör 8/ VwVfG §§44-47)
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Nichtigkeit, §44 VwVfG (allg. Vorschrift)
- zwingende Nichtigkeit §44 II VwVfG (Positivkatalog)
- Ausschlussgründe §44 III VwVfG (Negativkatalog)–> VA rw, aber wirksam
- Generalklausel §44 I (Evidenregel): VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist (1) Fehler, dh RW des VA (s.o, zB Bestimmtheit, Unmöglichkeit), (2) besonders schwerwiegend (VA vesrtößt gg. tragende Verfassungsprinzipien oder widerspricht den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr, dass es unerträglich wäre, wenn der VA die mit ihm bezweckte Rechtswirkung hätte; zB: Fehlen der Verbandskompetenz, absolute Unzuständigkeit, Verstoß gg. Formvorschriften sowei die fehlende inhaltliche Bestimmtheit des VA; nicht zwingend: arglistige Täuschung, Verstoß gg. EU-Recht), (3) Offensichtlichkeit des Fehlers (nicht nur Fehler als solches, sondern das Vorliegen des schwerwiegenden Mangels; Offensichtlichkeit bezieht sich neben tatsächlichen Umständen auch auf die rechtliche Würdigung der Schwere des Fehlers–> Offensichtlichkeit liegt vor, wenn der schwerwiegende Fehler für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, dh sich geradezu aufdrängt. (zB wenn Fehler ohne juristische oder sonst. Fachkenntnisse feststellen lässt; nicht wenn genauere Prüfung erforderlich ist))
–> im übrigen VA rw aber wirksam
–> aus Gründen des GR-Schutzes kann nach BVerfG erforderlich sein, die RM einer Sanktion (Sekundärebene) von der RM des GrundVA (Primärebene) abhängig zu machen (zB steht Kostenbescheid und dei zugrunde liegende Polizeimaßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung einer durch Art 8 GG geschützten Versammlung, ist der Kostenbescheid nur RM, wenn die Auflösung RM gewesen ist; Ordnungswidrigkeit nach §29 I Nr 2 VersG setzt wegen der Bedeutung des Art 8 GG nicht nur die Wirksamkeit, sondern die RM der zugrunde liegenden Versammlungsauflösung voraus; eine Ordnungswidrigkeit nach §111 OWiG liegt wegen Art 2 I nur vor, wenn die Aufforderung zur Angabe der Personalien RM war; ein europarechtswidriger GrundVA rechtfertigt wegen des Anwendungsvorrangs des UnionsR keine strafrechtliche Sanktion, auch wenn der VA bestandskräftig ist)
laut Rspr. gilt dies allerdings nicht generell, sondern nur bei nachhaltiger GR-betroffenheit; nur dann sei davon auszugehen, dass die Strafbarkeit an die RM des zugrunde liegenden VA anknüpfe. Im übrigen reicht auf Sekundärebene das Vorliegen eines wirksamen, wenn auch rw VA aus
–>BEACHTE: Teilnichtigkeit eines VA hat Geamtnichtigkeit zur folge, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist (bestimmt sich danach, wie gesetzestreue Behörde (obj) hätte handeln müssen), dass der VA ohne diesen nicht erlassen worden wäre (Ausnahmensweise)
-
Heilung, §45 VwVfG (von Formfehlern!): s.o.
- heilbarer Verstoß (=Versäumung einer Verfahrenshandlung gem Nr 1-5)
- Nachholung erfolgt?
- Im Fall eines Widerspruchsverfahrens ist eine gesonderte Anhörung durch die Ausgangsbehörde nicht erforderlich; die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des W-Verfahrens reicht aus (STR. s.o)
- äußert dich der Betroffene, so muss sein Vorbringen gewürdigt werden
STR bei Durchführung eines W-Verfahrens: Welche Behörde muss das Vorbringen würdigen: die Ausgangsbehörde oder reicht Würdigung durch die W-Behörde aus?- VÜ: gibt es überhaupt einen Anhaltspunkt dafür, dass die gem. §72 VwGO zunächst suständige Ausgangsbehörde das Vorbringen nicht gewürdigt hat? wenn nein: Streit irrelevant, wenn ja:
- Streit irrelevant wenn
- die Behörden identisch sind
- oder eine gebundene Entscheidung vorliegt
- Streit relevant, wenn Entscheidungsspielräume (Beurteilungsspielraum oder Ermessen) bestehen
- BVerwG zt: Ausgangsbehörde muss Vorbringen würdigen, da dem Betroffenen sonst eine Entscheidungsebene (und damit Chance für eine positive Entscheidung) verloren geht
- BVerwG zt: auch W-Behörde, soweit diese die volle Prüfungskompetenz hat
- Frist §45 II
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Unbeachtlichkeit, §46 VwVfG
- §46 anwendbar?
- Fehler iSv §46: örtliche (nicht sachliche) Unzuständigkeit; Verfahrensfehler, Formfehler
- keine Nichtigkeit
- Vrss des §46 gegeben? (Prüfung uU nach materieller RM des VA)
- Fehler hat keine Auswirkung auf die Sachentscheidung gehabt
- fehlende Auswirkung auf die Sachentscheidung ist offensichtlich
- (+) wenn gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf 0 vorliegt und Maßnahme materiell RM ist
- Einzelfallabhängig bei Ermessen
- RF: Rechtsbehelfe sind unstr. unbegründet
- VA bleibt rw
- nach hM (vgl. Wortlaut) der Aufhebungsanspr. des Bürgers ausgeschlossen
- §46 anwendbar?
-
Umdeutung, §47 VwVfG
- Vorliegen eines Fehlerhaften (rw oder nichtigen) VA
- der andere VA muss das gleiche Ziel haben
- der andere VA muss formell und materiell RM sein
- kein “Umdeutungsausschluss”
- RF des anderen VA dürfen nicht schlechter sein
- der andere VA darf nicht der erkennbaren Absicht der Behörde widersprechen
- keine Umgehung von §48 = die Rücknahme des fehlerhaften VA darf nicht ausgeschlossen sein
- §47 III: keine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung pder einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung (es sei denn, die Ermessenserwägungen sind übertragbar)
-
Nichtigkeit, §44 VwVfG (allg. Vorschrift)
Grundschema VerwaltungsprivatR
-
Vrss.:
- Handeln eines Verwaltungsträgers (auch als GmbH oder AG)
- in privatrechtlicher Form
- unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
-
RF:
- unmittelbare Geltung der GR
- Zuständigkeitsvorschriften des öffentlichen Rechts
- Grundsatz der VHM
- Zivilrechtsweg (§13 GVG)
§49 VwVfG - Widerruf von VA
Widerruf für die Zukunft gem §49 II VwVfG
- EGL: §49 II 1 VwVfG ((-) bei SpezialG (zB §3 I StVG, §15 II & III GaststG))
- formelle RM
- Zuständigkeit
- Verfahren, Form (insb. §§28, 37, 39 VwVfG)
- materielle RM
- Vrss der EGL
- aufzuhebender VA RM (analog bei RW VA, str… )
- aufzuhebender VA begünstigend
- Widerrrufsgrund gem §49 II 1 Nr 1-5 VwVfG
- Nr: Widerrufsvorbehalt im VA
- Nr: Auflage nicht innerhalb gesetzter Frist erfüllt
- Nr: Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, VA nicht zu erlassen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde
- Nr: Änderung der Rechtslage,
- Widerrufsfrist: ein Jahr (§§49 II 2, 48 IV 1 VwVfG)
- RF: Ermessen, insb. VHM
- Vrss der EGL