Basics Flashcards
(3 cards)
1
Q
Grundbegriffe des Kommunalrechts
A
- Mittelbare Staatsverwaltun/Landesverwaltung
-
mittelbare Landesverwaltung: Verwaltungsaufgabe nicht unmittelbar vom Land sondern von anderen jur. Personen des öff. Rechts
-
Körperschaften des öff. Rechts: jur Personen, haben Mitglieder die wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Körperschaft ausüben; Bestand aber unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder
- Gebietskörperschaften: knüpft die Mitgliedschaft daran, ob die nat/jur Person Wohnsitz/Sitz im Gebiet der Körperschaft hat
- Verbandskörperschaften: dessen Mitglieder sind (nahezu) ausschließlich jur Personen des öR (zB Dachorganisationen von Kammern)
- Anstalten: verselbstständigte Zusammenfassungen von Sachmitteln und Personal; haben keine Mitglieder sondern nur Benutzer; verwaltungsträger kann aber nur eine rechtsfähige Anstalt sein
- Stiftungen sind rechtlich verselbstständigte Vermögensmassen, die einen bestimmten öff. Zweck fördern sollen
-
Körperschaften des öff. Rechts: jur Personen, haben Mitglieder die wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Körperschaft ausüben; Bestand aber unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder
- allgemein geltende Grundsätze in Fällen mittelbarer Staatsverwaltung
- Organisationsrechtlicher Gesetzesvorbehalt: Schaffung von Organisationen der mittelbaren Staatsverwaltung bzw Zuweisung von Aufgaben an solche Organisationen ist nur durch/aufgrund Gesetz möglich weil sie mit Pbertragung von Hoheitsgewalt verbunden ist (es gilt der organisationsrechtliche Gesetzesvorbehalt)
- es handelt sich um Bundesbehörden oder Landesbehörden im weiteren Sinn
- Staatliche Aufsicht (Aufsicht stets staatlich!): Organisationen mittelbarer Staatsverwaltung unterliegen ausnahmenslos der staatlichen Aufsicht; bei Rechtsaufsicht darf Aufsichtsbehörde nur bei RW Tun/Unterlassen einschreiten; bei Fachaufsicht kann sie bereits Einschreiten weil sie Art/Weise der erledigung der Verwaltungsaufgabe für unzweckmäßig hält (Art der Aufsicht idR in Organisationsgesetz geregelt, ggf. in Fachgesetz)
- jur. Personen des öR mit Selbstverwaltungsrecht
- territorial: zB Gemeinde, Kreise, Landschaftsverbände
- grundrechtlich veranlasst: zB Uni, Rundfunk, Kirche
- funktional: zB berufsständische Kammern
-
mittelbare Landesverwaltung: Verwaltungsaufgabe nicht unmittelbar vom Land sondern von anderen jur. Personen des öff. Rechts
- Kommunen
- darunter fallen: Gemeinden und Gemeindeverbände (darunter zählen nach hM Kreise und Landschaftsverbände)
- Gemeinden
- Def: Gemeinden sind demokratisch verfasste, rechtlich selbstständige und mit Selbstverwaltung ausgestattete nicht staatliche Gebietskörperschaften auf Ortsebene (dh alle Dörfer und Städte der Bundesländer, die Flächenstaaten sind)
- bei den Arten von Gemeinden wird unterschieden je nach Einwohnerzahl
- kreisfreie Städte:nicht nur gemeindliche Aufgaben, sondern auch Kreisaufgaben, haben OBM
- Kreisangehörige Gemeinden: sind auf unterstützung der Kreise angewiesen (da kleiner/ärmer); haben BM
- Begrifflich ist jede Stadt eine Gemeinde, aber nicht jede Gemeinde eine Stadt
- Kreise
- §1 II KrO: sind Gebietskörperschaften deren erforderlichen Mitglieder die Bürger der Kreisangehörigen Gemeinden sind (Kreis besteht aus allen dem kreisangehörenden Gemeinden)
- der Kreis als solche hat ggü seinen kreisangehörigen Gemeinden keinerlei Weisungs- oder sonstigen Aufsichtsbefugnisse; die hat stets das Land NRW
- Aufgaben des Kreises (im wesentlichen 3)
- überörtliche Aufgaben, §2 I 1 KrO: bzgl. der gemeinsamen Bedürfnisse der Kreisbewohner (zB Bau/Unterhaltung von Kreisstraßen, Trägerschaft von Abfallbeseitigungsanlagen
- örtliche Ergänzungsaufgaben, arg ex §2 I KrO: Aufgaben, die von einzelnen gemeinden wg fehlender Leistungsfähigkeit nicht wahrgenommen werden (zB Trägerschaft/Bezuschussung von Alten-/Jugendheimen, Musikschulen, Theater)
- örtliche Ausgleichsaufgaben: Aufgaben zur Unterstützung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung dh um eine Form administrativer Hilfe durch den Kreis
- Organe des Kreises: Kreistag (§§25, 26 KrO), Kreisausschuss (§50 KrO) und Landrat (als Kreisbehörde; §§42 ff KrO)
2
Q
Aufgaben der Gemeinde
A
-
Typ (eigener Wirkungskreis): Selbstverwaltungsaufgaben (=Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art 28 II 1 GG)
-
freiwillige
- insb. Leistungsverwaltung, zB Betrieb öffentlicher Einrichtungen (Sparkassen, Theater, Museen, Sportanlagen), kommunale Wirtschaftsförderung
-
pflichtige, vgl. §3 I GO
- Grund-/Hauptschulen, §10 SchVG
- Bauleitplanung §2 I BauGB
- Gemeindestraßen (§47 StrWG)
- Denkmalpflege, §22 DSchG
-
freiwillige
-
Typ (Rechtsnatur STR.): Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, §3 II GO
- Pflichtaufgaben liegen vor, wenn der Gemeinde die Aufgabe durch Gesetz als Pflichtaufgabe oder als Ordnungsbehörde zugewiesen oder die Aufgabe eine solche der Gefahrenabwehr ist,
- Bsp:
- allg. Ordnungsrecht §3 OBG
- Bauaufsicht §60 I Nr 3 BauO
- Denkmalschutz §20 DSchG
- Feuerwehr §4 FSHG
- Wohnungsbauförderung §26 WBFG
- Landschaftsschutz §8 LG
-
Typ (übertragener Wirkungskreis, selten): ausnahmensweise Auftragsangelegenheiten kraft BundesR (Art 85 GG)
- §1 I 2 AG BAFöG
- § 2 ZivSchG
3
Q
Aufsicht und Kontrolle über die Gemeinde
A
- Aufsicht über die Gemeinde
-
Selbstverwaltungsaufgaben: Allg. Kommunalaufsicht §119 I GO
- Inhalt: Rechtsaufsicht §119 I GO
-
Aufsichtsmittel: §§121 ff GO
- Unterrichtungsrecht, §121
- Beanstandungs- und Aufhebungsrecht §122 (bei RW Tun) (s.u.)
- Anordnungsrecht und Ersatzvornahme, §123 (bei RW Unterlassen) (s.u.)
- Bestellung eines Beauftragten, §124 (subsidiär)
- Auflösung des Rates, §125 (ultima ration)
- –> Einschreiten stets im Ermessen, aber nur bei öff. Interesse (nicht ausschließlich zum Schutz Privater); kein subj. Recht Dritter auf Einschreiten
- von: Kommunalaufsichtsbehörden, §120 GO
-
Rechtsschutz der Gemeinde:
- Anf.Kl. (Außenwirkung (+), weil Gemeinde im eigenen Wirkungskreis betroffen wird)
- Klagebefugnis: Art 28 GG
- Vorverfahren entbehrlich, §126 GO
-
Pflichtaufgaben: Sonderaufsicht §119 II GO (sowei OBG Anwendung findet, unterliegen die Geimeinden darüber hinaus auch der Allg. Kommunalaufsicht, §11 OBG)
-
Inhalt: geregelt im jeweiligen FachG (vgl §119 II GO, “Prototyp” §8 ff OBG)
- Rechtsaufsicht §9 I
- beschränkte Fachaufsicht §9 II
-
Aufsichtsmittel: geregelt im jeweiligen FachG (vgl. §119 II GO); “Prototyp” §§8 ff OBG
- Unterrichtungsrecht §8
- allg. Weisung §9 IIa
- besond. Weisung §9 IIb ggf iVm §9 IV (Organleihe)
- Selbsteintritt §10
- von Sonderaufsichtsbehörden, geregelt im jeweiligen FachG, zB §7 OBG
-
Rechtsschutz der Gemeinde: STR, insb. Frage ob ein VA vorliegt
- zT abhängig von Einordnung der Pflichtaufgaben
- zT: Auftagsangelegenheiten “im neuen Gewand”; Folge: Außenwirkung (-)
- hM: Selbstverwaltungsaufgaben iwS; Folge: Außenwirkung (-)
- zT: “sui generis”, Außenwirkung nur wenn “Überschreitung” des Weisungsrechts
- BVerwG: abhängig vom materiellen Recht: Außenwirkung (+) wenn zugleich eine durch Art 28 GG geschützte Rechtsposition betroffen ist
- zT abhängig von Einordnung der Pflichtaufgaben
-
Inhalt: geregelt im jeweiligen FachG (vgl §119 II GO, “Prototyp” §8 ff OBG)
-
Auftragsangelegenheiten
- Inhalt (§16 LOG): Rechtsaufsicht & unbeschränkte Fachaufsicht
- Aufsichtsmittel: allgemeine & besondere Weisungen
- von Fachaufsichtsbehörden, geregelt in jeweiligen Fachgesetz
-
Rechtsschutz der Gemeinden
- grds. (-), weil insoweit Stellung einer nachgeordneten Behörde
- anders wenn Weisungsrecht überschritten wird (zB Eingriff in Personalhoheit)
- BVerwG: abhängig vom materiellen Recht: Außenwirkung (+) wenn zugleich eine durch Art 28 GG geschützte Rechtsposition betroffen ist
-
Selbstverwaltungsaufgaben: Allg. Kommunalaufsicht §119 I GO
-
Kontrolle der Gemeinde
-
Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
-
Beanstandung und Aufhebung §122 I GO
- Vrss: RW Ratsbeschluss (= RW Tun, das einer Aufhebung (Kassation) zugänglich ist (zum Verfahren bei RW Anordnungen des BM vgl. §122 II GO)
-
Ablauf
- Anweisung der Aufsichtsbehörde an den BM/OB, dass BM/OB beanstandet, §122 I 1 GO (Organleihe)
-
Beanstandung durch BM/OB gem §54 II 1 GO (zu §54 GO s.u.)
- P: BM/OB (als “Vertreter”) weigert sich
- Lösung: Beanstandung durch Aufsichtsbehörde als “Vertreter” (Rechtsgedanke §123 II GO)
-
erneute Beratung durch den Rat
- P: Rat weigert sich
- Lösung: Beratungsmöglichkeit ist ausreichend
- Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde, §122 I 2 GO (Ermessen)
-
Anordnung und Ersatzvornahme §123 GO
- Vrss: Nichterfüllung ör Pflichten (ergeben sich v.a. aus ör Vorschriften) der Gemeinde (= RW Unterlassen) (eine Nichterfüllung von Pflichten liegt vor bei Nichtbeachtung strikter Handlungspflichten oder bei Ermessensentscheidungen, wenn das Ermessen der Gemeinde auf 0 reduziert ist)
-
Ablauf
- Anordnung mit Fristsetzung, §123 I GO
- Nach fruchtlosem Fristaublauf: §123 II GO: Selbstvornahme oder Ersatzvornahme
- fraglich ob Ersatzvornahme erst durchgeführt werden darf, wenn Anordnung vollziehbar ist:
- Anordnung normaler VA; Rechtsbehelfe haben grds. aufschiebnde Wirkung (§80 I 1 VwGO) (dh Verwirklichungshemmung), da braucht Gemeinde Anordnung noch nicht nachzukommen, sodass keine Ersatzvornahme erfolgen darf
- fraglich ob Ersatzvornahme erst durchgeführt werden darf, wenn Anordnung vollziehbar ist:
-
Beanstandung und Aufhebung §122 I GO
-
Gemeindeinterne Kontrolle durch den BM, §54 GO
-
Widerspruch, §54 I GO (Ermessen)
- als Vorsitzender des Rates
- wenn ein Beschluss nach der subj. Überzeugung des BM das Wohl der Gemeinde gefährdet (im Ermessen des BM)
- Verfahren:
- innerhalb von 3 Tagen; schriftlich und mit Begründung
- erneute Beschlussfassung des Rates; verbleibt der Rat bei der Entscheidung: keine weiteren Möglichkeiten des BM
- Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (=begründet ein Vollzugsverbot) bis zur enreuten Entscheidung des Rates
- weist Rat W zurück, hat BM in seiner Funktion als Ratsvorsitzender keine weitere Handhabe, insb. ist ein erneuter W unzulässig
-
Beanstandung, §54 II GO (gebundene Entscheidung)
- als Hauptverwaltungsbeamter (Leitung der Stadtverwaltung)
- wenn ein Beschluss des Rates das geltende Recht verletzt (=RW ist)
- ungeschriebenes TBM ist, dass das Einschreiten gg Ratsbeschluss im öff. Interesse liegt (Maßnahme also nicht ausschließlich im Interesse des Einzelnen): im öff. Interesse liegt idR nur vor, wenn Gemeinde gg öff-rechtl. Vorschrift verstößt; fehlt dagegen idR, wenn lediglich Verletzung von privatrechtlichen Pflichten der Gemeinde die Rede ist (zB fiskalisches Handeln)
- –> liegen VRss vor, so ist BM nach Wortlaut §54 II 1 GO zur Beanstandung verpflichtet!
- ohne Frist (solange nicht vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen wurden); schriftlich mit Begründung
- erneute Beschlussfassung des Rates; verbleibt der Rat bei der Entscheidung : unverzügliche Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
- Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (=begründet ein Vollzugsverbot) bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
- verbleibt Rat in seinem Beschluss, so hat BM unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen; die a.W. bleibt bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehen
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Widerspruch, §54 I GO (Ermessen)
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Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde