Basics Flashcards

(3 cards)

1
Q

Grundbegriffe des Kommunalrechts

A
  1. Mittelbare Staatsverwaltun/Landesverwaltung
    • mittelbare Landesverwaltung: Verwaltungsaufgabe nicht unmittelbar vom Land sondern von anderen jur. Personen des öff. Rechts
      • Körperschaften des öff. Rechts: jur Personen, haben Mitglieder die wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Körperschaft ausüben; Bestand aber unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder
        • Gebietskörperschaften: knüpft die Mitgliedschaft daran, ob die nat/jur Person Wohnsitz/Sitz im Gebiet der Körperschaft hat
        • Verbandskörperschaften: dessen Mitglieder sind (nahezu) ausschließlich jur Personen des öR (zB Dachorganisationen von Kammern)
      • Anstalten: verselbstständigte Zusammenfassungen von Sachmitteln und Personal; haben keine Mitglieder sondern nur Benutzer; verwaltungsträger kann aber nur eine rechtsfähige Anstalt sein
      • Stiftungen sind rechtlich verselbstständigte Vermögensmassen, die einen bestimmten öff. Zweck fördern sollen
    • allgemein geltende Grundsätze in Fällen mittelbarer Staatsverwaltung
      • Organisationsrechtlicher Gesetzesvorbehalt: Schaffung von Organisationen der mittelbaren Staatsverwaltung bzw Zuweisung von Aufgaben an solche Organisationen ist nur durch/aufgrund Gesetz möglich weil sie mit Pbertragung von Hoheitsgewalt verbunden ist (es gilt der organisationsrechtliche Gesetzesvorbehalt)
      • es handelt sich um Bundesbehörden oder Landesbehörden im weiteren Sinn
      • Staatliche Aufsicht (Aufsicht stets staatlich!): Organisationen mittelbarer Staatsverwaltung unterliegen ausnahmenslos der staatlichen Aufsicht; bei Rechtsaufsicht darf Aufsichtsbehörde nur bei RW Tun/Unterlassen einschreiten; bei Fachaufsicht kann sie bereits Einschreiten weil sie Art/Weise der erledigung der Verwaltungsaufgabe für unzweckmäßig hält (Art der Aufsicht idR in Organisationsgesetz geregelt, ggf. in Fachgesetz)
    • jur. Personen des öR mit Selbstverwaltungsrecht
      • territorial: zB Gemeinde, Kreise, Landschaftsverbände
      • grundrechtlich veranlasst: zB Uni, Rundfunk, Kirche
      • funktional: zB berufsständische Kammern
  2. Kommunen
    • darunter fallen: Gemeinden und Gemeindeverbände (darunter zählen nach hM Kreise und Landschaftsverbände)
  3. Gemeinden
    • Def: Gemeinden sind demokratisch verfasste, rechtlich selbstständige und mit Selbstverwaltung ausgestattete nicht staatliche Gebietskörperschaften auf Ortsebene (dh alle Dörfer und Städte der Bundesländer, die Flächenstaaten sind)
    • bei den Arten von Gemeinden wird unterschieden je nach Einwohnerzahl
      • kreisfreie Städte:nicht nur gemeindliche Aufgaben, sondern auch Kreisaufgaben, haben OBM
      • Kreisangehörige Gemeinden: sind auf unterstützung der Kreise angewiesen (da kleiner/ärmer); haben BM
    • Begrifflich ist jede Stadt eine Gemeinde, aber nicht jede Gemeinde eine Stadt
  4. Kreise
    • §1 II KrO: sind Gebietskörperschaften deren erforderlichen Mitglieder die Bürger der Kreisangehörigen Gemeinden sind (Kreis besteht aus allen dem kreisangehörenden Gemeinden)
    • der Kreis als solche hat ggü seinen kreisangehörigen Gemeinden keinerlei Weisungs- oder sonstigen Aufsichtsbefugnisse; die hat stets das Land NRW
    • Aufgaben des Kreises (im wesentlichen 3)
      • überörtliche Aufgaben, §2 I 1 KrO: bzgl. der gemeinsamen Bedürfnisse der Kreisbewohner (zB Bau/Unterhaltung von Kreisstraßen, Trägerschaft von Abfallbeseitigungsanlagen
      • örtliche Ergänzungsaufgaben, arg ex §2 I KrO: Aufgaben, die von einzelnen gemeinden wg fehlender Leistungsfähigkeit nicht wahrgenommen werden (zB Trägerschaft/Bezuschussung von Alten-/Jugendheimen, Musikschulen, Theater)
      • örtliche Ausgleichsaufgaben: Aufgaben zur Unterstützung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung dh um eine Form administrativer Hilfe durch den Kreis
    • Organe des Kreises: Kreistag (§§25, 26 KrO), Kreisausschuss (§50 KrO) und Landrat (als Kreisbehörde; §§42 ff KrO)
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2
Q

Aufgaben der Gemeinde

A
  1. Typ (eigener Wirkungskreis): Selbstverwaltungsaufgaben (=Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art 28 II 1 GG)
    • freiwillige
      • insb. Leistungsverwaltung, zB Betrieb öffentlicher Einrichtungen (Sparkassen, Theater, Museen, Sportanlagen), kommunale Wirtschaftsförderung
    • pflichtige, vgl. §3 I GO
      • Grund-/Hauptschulen, §10 SchVG
      • Bauleitplanung §2 I BauGB
      • Gemeindestraßen (§47 StrWG)
      • Denkmalpflege, §22 DSchG
  2. Typ (Rechtsnatur STR.): Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, §3 II GO
    • Pflichtaufgaben liegen vor, wenn der Gemeinde die Aufgabe durch Gesetz als Pflichtaufgabe oder als Ordnungsbehörde zugewiesen oder die Aufgabe eine solche der Gefahrenabwehr ist,
    • Bsp:
      • allg. Ordnungsrecht §3 OBG
      • Bauaufsicht §60 I Nr 3 BauO
      • Denkmalschutz §20 DSchG
      • Feuerwehr §4 FSHG
      • Wohnungsbauförderung §26 WBFG
      • Landschaftsschutz §8 LG
  3. Typ (übertragener Wirkungskreis, selten): ausnahmensweise Auftragsangelegenheiten kraft BundesR (Art 85 GG)
    • §1 I 2 AG BAFöG
    • § 2 ZivSchG
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3
Q

Aufsicht und Kontrolle über die Gemeinde

A
  1. Aufsicht über die Gemeinde
    1. Selbstverwaltungsaufgaben: Allg. Kommunalaufsicht §119 I GO
      1. Inhalt: Rechtsaufsicht §119 I GO
      2. Aufsichtsmittel: §§121 ff GO
        • Unterrichtungsrecht, §121
        • Beanstandungs- und Aufhebungsrecht §122 (bei RW Tun) (s.u.)
        • Anordnungsrecht und Ersatzvornahme, §123 (bei RW Unterlassen) (s.u.)
        • Bestellung eines Beauftragten, §124 (subsidiär)
        • Auflösung des Rates, §125 (ultima ration)
        • –> Einschreiten stets im Ermessen, aber nur bei öff. Interesse (nicht ausschließlich zum Schutz Privater); kein subj. Recht Dritter auf Einschreiten
      3. von: Kommunalaufsichtsbehörden, §120 GO
      4. Rechtsschutz der Gemeinde:
        • Anf.Kl. (Außenwirkung (+), weil Gemeinde im eigenen Wirkungskreis betroffen wird)
        • Klagebefugnis: Art 28 GG
        • Vorverfahren entbehrlich, §126 GO
    2. Pflichtaufgaben: Sonderaufsicht §119 II GO (sowei OBG Anwendung findet, unterliegen die Geimeinden darüber hinaus auch der Allg. Kommunalaufsicht, §11 OBG)
      1. ​Inhalt: geregelt im jeweiligen FachG (vgl §119 II GO, “Prototyp” §8 ff OBG)
        • Rechtsaufsicht §9 I
        • beschränkte Fachaufsicht §9 II
      2. Aufsichtsmittel: geregelt im jeweiligen FachG (vgl. §119 II GO); “Prototyp” §§8 ff OBG
        • Unterrichtungsrecht §8
        • allg. Weisung §9 IIa
        • besond. Weisung §9 IIb ggf iVm §9 IV (Organleihe)
        • Selbsteintritt §10
      3. von Sonderaufsichtsbehörden, geregelt im jeweiligen FachG, zB §7 OBG
      4. Rechtsschutz der Gemeinde: STR, insb. Frage ob ein VA vorliegt
        • zT abhängig von Einordnung der Pflichtaufgaben
          • zT: Auftagsangelegenheiten “im neuen Gewand”; Folge: Außenwirkung (-)
          • hM: Selbstverwaltungsaufgaben iwS; Folge: Außenwirkung (-)
          • zT: “sui generis”, Außenwirkung nur wenn “Überschreitung” des Weisungsrechts
        • BVerwG: abhängig vom materiellen Recht: Außenwirkung (+) wenn zugleich eine durch Art 28 GG geschützte Rechtsposition betroffen ist
    3. Auftragsangelegenheiten
      1. Inhalt (§16 LOG): Rechtsaufsicht & unbeschränkte Fachaufsicht
      2. Aufsichtsmittel: allgemeine & besondere Weisungen
      3. von Fachaufsichtsbehörden, geregelt in jeweiligen Fachgesetz
      4. Rechtsschutz der Gemeinden
        • grds. (-), weil insoweit Stellung einer nachgeordneten Behörde
        • anders wenn Weisungsrecht überschritten wird (zB Eingriff in Personalhoheit)
        • BVerwG: abhängig vom materiellen Recht: Außenwirkung (+) wenn zugleich eine durch Art 28 GG geschützte Rechtsposition betroffen ist
  2. Kontrolle der Gemeinde
    1. Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
      1. Beanstandung und Aufhebung §122 I GO
        1. Vrss: RW Ratsbeschluss (= RW Tun, das einer Aufhebung (Kassation) zugänglich ist (zum Verfahren bei RW Anordnungen des BM vgl. §122 II GO)
        2. Ablauf
          1. Anweisung der Aufsichtsbehörde an den BM/OB, dass BM/OB beanstandet, §122 I 1 GO (Organleihe)
          2. Beanstandung durch BM/OB gem §54 II 1 GO (zu §54 GO s.u.)
            • P: BM/OB (als “Vertreter”) weigert sich
            • Lösung: Beanstandung durch Aufsichtsbehörde als “Vertreter” (Rechtsgedanke §123 II GO)
          3. erneute Beratung durch den Rat
            • P: Rat weigert sich
            • Lösung: Beratungsmöglichkeit ist ausreichend
          4. Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde, §122 I 2 GO (Ermessen)
      2. Anordnung und Ersatzvornahme §123 GO
        1. Vrss: Nichterfüllung ör Pflichten (ergeben sich v.a. aus ör Vorschriften) der Gemeinde (= RW Unterlassen) (eine Nichterfüllung von Pflichten liegt vor bei Nichtbeachtung strikter Handlungspflichten oder bei Ermessensentscheidungen, wenn das Ermessen der Gemeinde auf 0 reduziert ist)
        2. Ablauf
          1. Anordnung mit Fristsetzung, §123 I GO
          2. Nach fruchtlosem Fristaublauf: §123 II GO: Selbstvornahme oder Ersatzvornahme
            • fraglich ob Ersatzvornahme erst durchgeführt werden darf, wenn Anordnung vollziehbar ist:
              • Anordnung normaler VA; Rechtsbehelfe haben grds. aufschiebnde Wirkung (§80 I 1 VwGO) (dh Verwirklichungshemmung), da braucht Gemeinde Anordnung noch nicht nachzukommen, sodass keine Ersatzvornahme erfolgen darf
    2. Gemeindeinterne Kontrolle durch den BM, §54 GO
      1. Widerspruch, §54 I GO (Ermessen)
        • als Vorsitzender des Rates
        • wenn ein Beschluss nach der subj. Überzeugung des BM das Wohl der Gemeinde gefährdet (im Ermessen des BM)
        • Verfahren:
          • innerhalb von 3 Tagen; schriftlich und mit Begründung
          • erneute Beschlussfassung des Rates; verbleibt der Rat bei der Entscheidung: keine weiteren Möglichkeiten des BM
        • Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (=begründet ein Vollzugsverbot) bis zur enreuten Entscheidung des Rates
        • weist Rat W zurück, hat BM in seiner Funktion als Ratsvorsitzender keine weitere Handhabe, insb. ist ein erneuter W unzulässig
      2. Beanstandung, §54 II GO (gebundene Entscheidung)
        • als Hauptverwaltungsbeamter (Leitung der Stadtverwaltung)
        • wenn ein Beschluss des Rates das geltende Recht verletzt (=RW ist)
        • ungeschriebenes TBM ist, dass das Einschreiten gg Ratsbeschluss im öff. Interesse liegt (Maßnahme also nicht ausschließlich im Interesse des Einzelnen): im öff. Interesse liegt idR nur vor, wenn Gemeinde gg öff-rechtl. Vorschrift verstößt; fehlt dagegen idR, wenn lediglich Verletzung von privatrechtlichen Pflichten der Gemeinde die Rede ist (zB fiskalisches Handeln)
        • –> liegen VRss vor, so ist BM nach Wortlaut §54 II 1 GO zur Beanstandung verpflichtet!
        • ohne Frist (solange nicht vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen wurden); schriftlich mit Begründung
        • erneute Beschlussfassung des Rates; verbleibt der Rat bei der Entscheidung : unverzügliche Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
        • Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (=begründet ein Vollzugsverbot) bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
        • verbleibt Rat in seinem Beschluss, so hat BM unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen; die a.W. bleibt bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehen
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