Bauleitpläne Flashcards

(16 cards)

1
Q

Was ist der Inhalt des Flächennutzungsplans gemäß §5 Abs. II BauGB?

A

Der Flächennutzungsplan hat eine Entwicklungs- und Koordinationsfunktion und enthält:

Für Bebauung vorgesehene Flächen (§5 Abs. II Nr. 1).
Infrastruktur (§5 Abs. II Nr. 2-4).
Grün- und Umweltschutzflächen (§5 Abs. II Nr. 5-6, 10).
Wasserwirtschaftsflächen (§5 Abs. II Nr. 7).
Aufschüttungen und Abgrabungen (§5 Abs. II Nr. 8).
Landwirtschaft und Wald (§5 Abs., Nr.).
Ausgleichsflächen (§§5 Abs., a III Satz, BauGB).

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2
Q

Welche Funktionen erfüllt der Flächennutzungsplan gemäß §4c BauGB?

A

Der Flächennutzungsplan dient:

Der Entwicklungs-, Koordinations-, und Monitoringfunktion (§4c BauGB).
Der Kennzeichnung belasteter Flächen (§5 Abs., BauGB) sowie nachrichtlicher Erfassung planfestgestellter Vorhaben (§5 IV BauGB).

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3
Q

Was ist die Rechtsnatur des Flächennutzungsplans?

A

Der FNP hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen gegenüber Bürgern, aber entscheidende wirtschaftliche Bedeutung:

Anleitung und Selbstbindung der Bebauungsplanung (§8 Abs., BauGB).
Bindung anderer Planungsträger (§7, §8 II-IV BauGB).
Rechtswirkung im Rahmen von §35 III Satz, BauGB.

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4
Q

Warum ist der FNP keine Satzung?

A

Der FNP ist keine Satzung, da ihm generelle Außenwirkung fehlt – jedoch kann er im Rahmen von §35 III Satz, BauGB wie eine Satzung anfechtbar sein.

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5
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen FNP und B-Plänen geregelt?

A

B-Pläne werden grundsätzlich aus dem FNP abgeleitet (§8 Abs., Satz, BauGB), wodurch der FNP eine Anleitungsfunktion für die Bebauungsplanung hat.

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6
Q

Was ist der Inhalt des Bebauungsplans gemäß §9 BauGB?

A

Der B-Plan enthält parzellenscharfe, verbindliche Regelungen:

Bauliche Nutzung (§9 Abs. I Nr. 1-9).
Nichtbauliche Nutzung (§9 Abs. I Nr., -).
Ausgleichsmaßnahmen (§9 Ia BauGB).
Befristete/bedingte Nutzungen (§9 II BauGB).
Festsetzungen zu Versorgungsbereichen (§9 IIa BauGB).
Höhen und Geschossdifferenzierungen (§9 III BauGB).

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7
Q

Wie wird der Bebauungsplan durch Landesrecht ergänzt?

A

§9 Abs., BauGB öffnet den B-Plan für Ergänzungen durch Landesrecht.

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8
Q

Was ist die Rechtsnatur des Bebauungsplans?

A

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan mit Rechtswirkung nach außen:

Grundlage für Genehmigungsrecht und hoheitliche Vollzugsmaßnahmen (z.B.: Enteignung zur Planumsetzung).
Angebotsplanung: Es darf nur gebaut werden, was im B-Plan steht – keine Verwirklichungspflicht.

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9
Q

Warum wird der Bebauungsplan als Satzung erlassen (§10 Abs., Satz, BauGB)?

A

Der B-Plan wird als Satzung erlassen, um die Planungshoheit der Gemeinde zu wahren und Regelungen eigener Angelegenheiten festzulegen – allerdings ist diese Einstufung materiell zweifelhaft.

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10
Q

Was ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §12 BauGB?

A

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird durch konkrete private Initiative ausgelöst, nicht durch die Gemeinde. Er basiert auf einem Vorhabens- und Erschließungsplan des Investors sowie einem Durchführungsvertrag mit der Gemeinde. Im Gegensatz zur Angebotsplanung geht die Nachfrage von privaten Interessenten aus.

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11
Q

Welche zentralen Elemente hat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan?

A

Vorhabens- und Erschließungsplan des Investors.
Durchführungsvertrag mit der Gemeinde (§12 BauGB).
Abwägung öffentlicher und privater Belange bleibt zentrales Argument (§1 Abs. VII BauGB).

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12
Q

Was regelt das Aufstellungsverfahren gemäß §2 Abs. III BauGB?

A

Das Aufstellungsverfahren umfasst:

Planaufstellungsbeschluss (Beschluss des Gemeinderats).
Umweltprüfung und Umweltbericht (§2 Abs., Satz, BauGB).
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§3–4a BauGB).
Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs., Satz, BauGB).

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13
Q

Wie erfolgt die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Aufstellungsverfahren?

A

Frühzeitige Beteiligung umfasst:

Unterrichtung, Äußerungen und Erörterungen der Öffentlichkeit (§3 Abs., Satz, BauGB).
Stellungnahmen von Behörden, auch zur Umweltprüfung (Scoping) (§4 Abs., Satz, BauGB).

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14
Q

Welche Funktionen erfüllt die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§3–4a BauGB?

A

Die Beteiligung dient:

Der Richtigkeitsgewähr durch Information (§4a Abs., Satz, BauGB).
Koordination zwischen Behörden (Koordinationsfunktion).
Demokratischer Legitimation durch Partizipation („urban governance“).
Rechtsstaatlichen Funktionen wie Transparenz und Grundrechtsschutz.

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15
Q

Was ist das Ziel der Abwägung im Planaufstellungsverfahren gemäß §1 Abs., Satz, BauGB?

A

Die Abwägung dient als Entscheidungsverfahren zur Abstimmung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange:

Ermittlung aller relevanten Belange (§2 Abs., Satz, BauGB).
Einstellung in die Abwägung (§1 Abs., Satz, BauGB).
Gewichtung der Belange – gestrecktes Entscheidungsverfahren.

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Perfectly
16
Q

Welche Fehler können in der Abwägung auftreten?

A

Abwägungsfehler nach klassischem Modell:

Abwägungsausfall (keine Berücksichtigung relevanter Aspekte).
Abwägungsdefizit (unvollständige Berücksichtigung von Belangen).
Fehleinschätzung (falsche Bewertung von Interessen).
Disproportionalität (unangemessene Gewichtung).
Nach Neuordnung: Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite als Verfahrensfehler; Disproportionalität als materieller Faktor.