Bauleitpläne Flashcards
(16 cards)
Was ist der Inhalt des Flächennutzungsplans gemäß §5 Abs. II BauGB?
Der Flächennutzungsplan hat eine Entwicklungs- und Koordinationsfunktion und enthält:
Für Bebauung vorgesehene Flächen (§5 Abs. II Nr. 1).
Infrastruktur (§5 Abs. II Nr. 2-4).
Grün- und Umweltschutzflächen (§5 Abs. II Nr. 5-6, 10).
Wasserwirtschaftsflächen (§5 Abs. II Nr. 7).
Aufschüttungen und Abgrabungen (§5 Abs. II Nr. 8).
Landwirtschaft und Wald (§5 Abs., Nr.).
Ausgleichsflächen (§§5 Abs., a III Satz, BauGB).
Welche Funktionen erfüllt der Flächennutzungsplan gemäß §4c BauGB?
Der Flächennutzungsplan dient:
Der Entwicklungs-, Koordinations-, und Monitoringfunktion (§4c BauGB).
Der Kennzeichnung belasteter Flächen (§5 Abs., BauGB) sowie nachrichtlicher Erfassung planfestgestellter Vorhaben (§5 IV BauGB).
Was ist die Rechtsnatur des Flächennutzungsplans?
Der FNP hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen gegenüber Bürgern, aber entscheidende wirtschaftliche Bedeutung:
Anleitung und Selbstbindung der Bebauungsplanung (§8 Abs., BauGB).
Bindung anderer Planungsträger (§7, §8 II-IV BauGB).
Rechtswirkung im Rahmen von §35 III Satz, BauGB.
Warum ist der FNP keine Satzung?
Der FNP ist keine Satzung, da ihm generelle Außenwirkung fehlt – jedoch kann er im Rahmen von §35 III Satz, BauGB wie eine Satzung anfechtbar sein.
Wie ist das Verhältnis zwischen FNP und B-Plänen geregelt?
B-Pläne werden grundsätzlich aus dem FNP abgeleitet (§8 Abs., Satz, BauGB), wodurch der FNP eine Anleitungsfunktion für die Bebauungsplanung hat.
Was ist der Inhalt des Bebauungsplans gemäß §9 BauGB?
Der B-Plan enthält parzellenscharfe, verbindliche Regelungen:
Bauliche Nutzung (§9 Abs. I Nr. 1-9).
Nichtbauliche Nutzung (§9 Abs. I Nr., -).
Ausgleichsmaßnahmen (§9 Ia BauGB).
Befristete/bedingte Nutzungen (§9 II BauGB).
Festsetzungen zu Versorgungsbereichen (§9 IIa BauGB).
Höhen und Geschossdifferenzierungen (§9 III BauGB).
Wie wird der Bebauungsplan durch Landesrecht ergänzt?
§9 Abs., BauGB öffnet den B-Plan für Ergänzungen durch Landesrecht.
Was ist die Rechtsnatur des Bebauungsplans?
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan mit Rechtswirkung nach außen:
Grundlage für Genehmigungsrecht und hoheitliche Vollzugsmaßnahmen (z.B.: Enteignung zur Planumsetzung).
Angebotsplanung: Es darf nur gebaut werden, was im B-Plan steht – keine Verwirklichungspflicht.
Warum wird der Bebauungsplan als Satzung erlassen (§10 Abs., Satz, BauGB)?
Der B-Plan wird als Satzung erlassen, um die Planungshoheit der Gemeinde zu wahren und Regelungen eigener Angelegenheiten festzulegen – allerdings ist diese Einstufung materiell zweifelhaft.
Was ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §12 BauGB?
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird durch konkrete private Initiative ausgelöst, nicht durch die Gemeinde. Er basiert auf einem Vorhabens- und Erschließungsplan des Investors sowie einem Durchführungsvertrag mit der Gemeinde. Im Gegensatz zur Angebotsplanung geht die Nachfrage von privaten Interessenten aus.
Welche zentralen Elemente hat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan?
Vorhabens- und Erschließungsplan des Investors.
Durchführungsvertrag mit der Gemeinde (§12 BauGB).
Abwägung öffentlicher und privater Belange bleibt zentrales Argument (§1 Abs. VII BauGB).
Was regelt das Aufstellungsverfahren gemäß §2 Abs. III BauGB?
Das Aufstellungsverfahren umfasst:
Planaufstellungsbeschluss (Beschluss des Gemeinderats).
Umweltprüfung und Umweltbericht (§2 Abs., Satz, BauGB).
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§3–4a BauGB).
Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs., Satz, BauGB).
Wie erfolgt die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Aufstellungsverfahren?
Frühzeitige Beteiligung umfasst:
Unterrichtung, Äußerungen und Erörterungen der Öffentlichkeit (§3 Abs., Satz, BauGB).
Stellungnahmen von Behörden, auch zur Umweltprüfung (Scoping) (§4 Abs., Satz, BauGB).
Welche Funktionen erfüllt die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§3–4a BauGB?
Die Beteiligung dient:
Der Richtigkeitsgewähr durch Information (§4a Abs., Satz, BauGB).
Koordination zwischen Behörden (Koordinationsfunktion).
Demokratischer Legitimation durch Partizipation („urban governance“).
Rechtsstaatlichen Funktionen wie Transparenz und Grundrechtsschutz.
Was ist das Ziel der Abwägung im Planaufstellungsverfahren gemäß §1 Abs., Satz, BauGB?
Die Abwägung dient als Entscheidungsverfahren zur Abstimmung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange:
Ermittlung aller relevanten Belange (§2 Abs., Satz, BauGB).
Einstellung in die Abwägung (§1 Abs., Satz, BauGB).
Gewichtung der Belange – gestrecktes Entscheidungsverfahren.
Welche Fehler können in der Abwägung auftreten?
Abwägungsfehler nach klassischem Modell:
Abwägungsausfall (keine Berücksichtigung relevanter Aspekte).
Abwägungsdefizit (unvollständige Berücksichtigung von Belangen).
Fehleinschätzung (falsche Bewertung von Interessen).
Disproportionalität (unangemessene Gewichtung).
Nach Neuordnung: Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite als Verfahrensfehler; Disproportionalität als materieller Faktor.