Baurecht 1 Flashcards
(184 cards)
Welche verschiedenen Arten von Baurecht gibt es?
Privates und öffentliches Baurecht
Inwiefern ist das Umweltrecht für das Baurecht relevant?
Das Umweltrecht hat Einfluss auf das Baurecht, es „quatscht uns quasi ins Baurecht rein“.
Die meiste Natur wird außerdem durch das Bauen zerstört.
Das Baurecht geht also nicht ohne das Umweltrecht (Vorsorge und Gefahrenabwehr) = es muss parallel stattfinden
Was gibt es für öffentliches Baurecht? Zwischen welchen Arten unterscheidet man? Was sind jeweils Merkmale/Ziele?
Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) und Bauordnungsrecht (LBO)
Bauplanungsrecht
= Bodenrecht (Kompetenztitel)
- Lösung von Nutzungskonflikten (Frieden schaffen/wahren)
- „schöner Wohnen“ = friedlich wohnen (nicht optisch)
—> hier geht es darum, wie geplant wird, wie gebaut wird, was gilt dort
Bauordnungsrecht
= Gefahrenabwehrrecht
- Standsicherheit/Brandschutz
- „Wohnen, aber sicher“
—> hier geht es um die Sicherheit, Abstandsflächen etc. Um keine Gefahren zu verursachen
Planungshoheit - wie ist der Verwaltungsaufbau? Wer ist vor allem verantwortlich?
Verwaltungsaufbau:
Bund
Länder
Kreise
Gemeinden/Ämter
—> Kommunale Selbstverwaltung:
Kultur
Organisation
Personal
Finanzen
Soziales
Planung
Ausgaben
Daseinsvorsorge
Gebiet
= alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
—> vor allem die Kommunen sind verantwortlich für die Durchsetzung
Warum kommunale Selbstverwaltungsaufgabe aber man muss für städtebauliche Ordnung sorgen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB)?
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe—> man muss zwar aber wie ist egal
Planungshoheit der Gemeinden - in welchen §§ ist dieses geregelt?
§ 1 Abs. 3 BauGB („städtebauliche Ordnung“) —> PFLICHT
und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB („eigener Verantwortung“) —> RECHT
Was gibt es für Arten an Bauplanungsrecht und was bedeuten diese (kurz gefasst)?
BauGB vs. BauNVO
BauGB = Verfahren der Bauleitplanung, „Wie wird geplant“
BauNVO = Baugebietstypen (Wohngebiete etc.), „Was wird geplant“
Raumordnung Bund
Raumordnung Land (Landesplanung)
Raumordnungspläne
BLP
B-Plan
Daneben: Fachplanung (bspw. LBV, Fachbehörde plant, nicht Gemeinde) —> Planfeststellungsbeschluss
BauGB ist Städtebaurecht - welche Arten gibt es? Welche Bereiche gehören da jeweils zu?
|herzuleiten wegen dem Bau von Städten
• Allgemeines Städtebaurecht = Bauplanungsrecht (Verfahrens der Bauleitplanung)
• Besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung; Stadtumbau; Städtebauförderung)
Aus wie vielen Kapiteln besteht das BauGB? Was beinhalten diese Kapitel jeweils?
Das BauGB besteht aus vier Kapiteln:
Erstes Kapitel: allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Sicherung der BLP, Vorkaufsrechte, Enteignung und Bodenordnung)
Zweites Kapitel: besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung und Städtebauförderung)
Drittes Kapitel: Sonstiges (Wertermittlung, Zuständigkeiten und Planerhaltung)
Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften
|relevant für uns ist nur das erste Kapitel und der Teil Planerhaltung aus dem dritten Kapitel
Was ist Sinn und Zweck des Bauplanungsrechts?
Planung —> Ergebnis —> Toll! und dann? —> „Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Entwicklung und (baulichen) Nutzung der Grundstücke
Was bedeutet das? Ich würde sagen: es wird etwas geplant und geschaffen. Grundsätzlich werden die Städtebauliche Entwicklung und die bauliche Nutzung vorbereitet und geleitet
Was ist Ziel der Bauleitplanung?
PEACE ✌️
Das Ziel ist Frieden
Das Bauplanungsrecht will Konflikte verhindern —> keine städtebaulichen Konflikte
Was sind die Mittel der Bauleitplanung?
Bauleitpläne (F-Plan und B-Plan)
Flächennutzungsplan (F-Plan):
§ 5 ff. BauGB
Nur 1 für das gesamte Gemeindegebiet
vorbereitend
Bebauungsplan (B-Plan)
§§ 8, 9 BauGB
Beliebig viele
Rechtsverbindlich
|siehe für weitere Infos im Skript,
außerdem sind beide Pläne Bauleitpläne (diese Begriffe dürfen nicht durcheinander gebracht werden)
Methodik der Bauleitplanung?
Es gilt das Abwägungsgebot —> § 1 Abs. 7 BauGB
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
Die Abwägungsentscheidung im Bauplanungsrecht entspricht im Wesentlichen der Ermessensentscheidung. Insoweit ähneln sich auch die Ermessensfehler und Abwägungsfehler. Beide sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
man muss viel beachten (die Nummern aus Abs. 6) daher auch komplex
Abwägung im Bauplanungsrecht - was bedeutet das, was hat die Lupe symbolisch damit zu tun?
Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange (aus § 1 Abs. 6)
Probleme müssen erstmal mit der „Lupe“ gesucht werden, also ganz genau.
Hier ist auch das Umweltrecht zu beachten!
Bsp: Fall Trockenrasen (in Archewader). Dieser ist sehr schützenswert. Hätte man vor Bauleitplanung mit der „Lupe“ geschaut, hätte man überprüfen können, ob der Boden schützenswert ist. So wurde es übersehen und es wurde geklagt.
Exkurs: Können Umweltschutzverbände klagen? Warum/warum nicht?
Umweltschutzverbände können klagen (obwohl nicht im eigenen Recht verletzt), da Umwelt selber nicht klagen kann
—> Verbandsklagerecht
Planaufstellung - Schrittfolge
Ermittlung der Belange —> Abwägung —> B-Plan —> Festsetzungen (zeichnerisch, textlich)
Welche Abwägungsfehler gibt es beim Abwägungsgebot?
- Abwägungsausfall
- es findet keine Abwägung statt - Abwägungsdefizit
- ein erheblicher Belang wird nicht eingestellt
(Bsp.: Fall Bad Segeberg, Fledermäuse - sie wurden statt im Sommer im Winter gezählt, damit dort nicht so viele sind)
„Probleme gehören auf den Tisch, nicht unter“ - Abwägungsfehleinschätzung
- das Gewicht eines Belanges wird verkannt - Abwägungsdisproportionalität
- die Abwägung wird nicht entsprechend dem Gewicht der Belange vorgenommen
Führen Abwägungsfehler zur Nichtigkeit? Ist das zwingend?
Abwägungsfehler führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des B-Planes.
Es ist nicht zwingend, einzige Ausnahme ist hier § 215 BauGB
besser ist aber, dieses „Rettungsboot“ gar nicht erst zu gebrauchen, dieses kann auch nicht so viel als die meisten denken
Was ist in der BauNVO und was in der PlanZVO geregelt bzgl. den Festsetzungen?
BauNVO: die verschiedenen Festsetzungen, textlich
PlanZVO: regelt die zu verwendenden Planzeichen, als Bilder, nimmt Bezug auf BauNVO
Eine Wohnbaufläche ist beispielsweise als W abgekürzt und rot dargestellt (dies ist alles in der PlanZVO geregelt)
Wie ist die Bindungswirkung von Bauleitplänen?
relevante Prüfungsfrage
Die Bauleitpläne entfalten (unterschiedliche) Rechtswirkungen und der Bebauungsplan ergeht sogar als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB); daher gilt der Bestimmtheitsgrundsatz und es sind zwingend die Symbole der Planzeichenverordnung zu verwenden.
Satzung —> Gesetz im materiellen Sinne, hinreichend bestimmt
Art. 14 GG schützt das Privateigentum, „Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt“ Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, Der B-Plan ist ein Gesetz im materiellen Sinne, er setzt dem Eigentumsrecht Schranken (Eigentümer müssen sich an die Festsetzungen halten —> Einschränkungen), Bauen kann man nur nach den Festsetzungen
Der F-Plan hingegen ist nur vorbereitend
Der § 30 - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 30 BauGB - die Regel
B-Plan (Qualifizierter, vorhabenbezogen oder einfacher)
Kein Widerspruch
Grundsatz der Planmäßigkeit
(Zum lesen:
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.)
ChatGPT (ist das richtig?): Der Grundsatz besagt, dass in der städtebaulichen Planung und der baulichen Nutzung von Grundstücken eine vorherige Planung und Abstimmung erforderlich ist, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
§ 34 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 34 BauGB - Ausnahme
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
„Einfügen“
Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung
ChatGPT: Die “Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung” besagt, dass ein Bauvorhaben dann zulässig sein kann, wenn die Umgebung, in der das Vorhaben geplant ist, bereits eine gewisse bauliche Prägung aufweist. Mit anderen Worten, es muss in der näheren Umgebung bereits eine gewisse Anzahl von vorhandenen Gebäuden oder eine entsprechende Bebauungsstruktur geben.
(Zum lesen: (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden…..)
§ 35 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 35 BauGB - Ausnahme
Außenbereich
Nur „ausnahmsweise“ privilegiert oder sonstige Größtmöglicher Schutz des Außenbereichs
(Zum lesen: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: ….)