Besonders Wirtschaftsprivatrecht Flashcards

1
Q

Begründung der Haftung des Herstellers für die Sicherheit der
Produkte

A

Ansprüche qua Gesetz, ohne dass die Parteien einen Vertrag
geschlossen haben müssten. So ist der Hersteller z. B. für die Sicherheit der
von ihm hergestellten Produkte verantwortlich. Wenn von diesen eine Gefahr
ausgeht, haftet er dem Geschädigten unter gewissen Umständen für den
daraus entstandenen Schaden.

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2
Q

Wann haftet ein Hersteller von Produkten?

A

Prinzip: Unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB

Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB

Produkthaftungsgesetz

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3
Q

Was wird durch § 823 geschützt?

A

Geschützt sind nur die dort benannten Rechtsgüter, also
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum

Wichtig ist in der Praxis der Schutz des Eigentums. Das Vermögen als
solches ist dagegen nicht geschützt.

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4
Q

Vorrausetzung Schadensersatzanspruch

A

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt neben der
Verletzung des geschützten Rechtsguts aber auch Vorsatz oder
Fahrlässigkeit, also Verschulden voraus.

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5
Q

Anforderung durch Verkehrssicherungsplficht

A

Jeder der
ein Produkt herstellt, muss alles Erforderliche dafür tun, dass dieses auch
sicher ist, also nicht die Rechtsgüter anderer gefährdet

nach § 823 Abs. 1 BGB

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6
Q

Grundvoraussetzungen Haftungsanspruch nach Produkthaftungsgesetz

A

Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Die Grundvoraussetzungen dieses Anspruches sind:
- der Anspruchsgegner ist Hersteller (§ 4 ProdHaftG),
- ein Produkt hat einen Fehler (§§ 2, 3 ProdHaftG),
- es wurden Körper, Gesundheit oder eine Sache beschädigt und
- daraus ist ein Schaden entstanden.
Sie sehen, dass in diesem Fall keinerlei Verschulden erforderlich ist.

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7
Q

Kernaussage Produkthaftungsgesetz

A

Der Hersteller eines Produkts haftet ohne Rücksicht auf sein
Verschulden auf Schadensersatz, wenn das Produkt nicht sicher ist.“

Das ProdHaftG schützt alle Personen vor Gesundheits- und Körperschäden, im Falle der Sachbeschädigung gibt es aber keinen Ersatz
für die fehlerhafte Sache selbst.

Wenn im Fall der Sachbeschädigung andere Sachen beschädigt werden, dann
werden nur solche Sachen ersetzt, die zum privaten Gebrauch bestimmt
sind und verwendet werden

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8
Q

Selbstbeteiligung bei Sachschäden

A

§ 11 ProdHaftG

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9
Q

Haftungssauschlüsse Produkthaftugsgesetz

A

§ 1 Abs. 2 ProdHaftG,

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10
Q

Zweck des UWG

A

§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das UWG hat also gleich zwei Schutzobjekte: die Mitbewerber und die
Verbraucher

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11
Q

Wichtige §§ des UWG

A

Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
Die unlautere Handlung wird in § 3 Abs. 2 UWG definiert und durch die
weiteren Paragrafen konkretisiert.

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12
Q

Wo sind Rechtsfolgen des Wettbewerbsverstoßes geregelt?

A

§ 8 UWG

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13
Q

Definition Irreführung

A

Eine Irreführung kann nur vorliegen, wenn bei der Zielgruppe eine andere
Vorstellung hervorgerufen wird, als es der Wirklichkeit entspricht.
Die irreführende Handlung muss jedenfalls dazu geeignet sein, die
Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu beeinträchtigen.

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14
Q

Beispiele Irreführung

A
  • die Bezeichnung eines Auslaufmodells als fabrikneu,
  • irreführende Lockvogelwerbung,
  • Irreführung über Herstellungsart (Bäckernudeln),
  • unwahre Angaben über den Preis (z. B. durchgestrichener Preis war
    vorher gar nicht gefordert worden),
  • Irreführung über „Räumungsverkauf“.
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15
Q

Wer kann Verstöße gegen das UWG geltend machen?

A

(§ 8 UWG), können nur Wettbewerber
und bestimmte Verbände Verstöße gegen das UWG verfolgen

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16
Q

Folgen von Verstössen gegen UWG

A

Die Rechtsfolge von Wettbewerbsverstößen ist in erster Linie der Anspruch
auf Unterlassung der Handlung. § 9 UWG gewährt bei Verschulden
zusätzlich Schadensersatzansprüche.
Nach § 10 UWG kann auch der Gewinn abgeschöpft werden, den sich der
unlauter Handelnde durch den Wettbewerbsverstoß verschafft hat.
Daneben kann ein schuldhafter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch
strafrechtliche Folgen haben. So stellt § 16 UWG insbesondere die
irreführende Werbung unter Strafe.

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17
Q

Rangfolge von AGB und Individualabsprache

A

Die Individualabsprache hat Vorrang gegenüber der AGB

18
Q

Allgemeine Regeln für AGB

A

Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders…
…und Überraschungen sind verboten

Vorrang der Individualabrede

AGB müssen Vertragsbestandteil sein

Zwingendes Recht kann nicht ausgehebelt werden

Keine Klauseln, die „unangemessen benachteiligen“

Bei AGB, die gegenüber Verbrauchern verwandt werden, gibt es
weiterreichende Schutzrechte

19
Q

Verstoß gegen
Grundregeln in AGB

A

Als unwirksam wurden z. B. angesehen:

  • Haftungsausschluss für Konstruktionsfehler,
  • Haftungsausschluss für unsachgemäßes Füllen von Heizöl,
  • Haftungsausschluss für die Verletzung von Auskunfts- und
    Beratungspflichten für Anlageberater oder Banken,
  • Intransparente Klauseln,
  • Haftungsausschluss des Krankenhauses bzgl. der Obhutspflicht für vom Patienten eingebrachte Sachen.
20
Q

Klauselverbote in AGB

A

überraschende Klausen

intransparente Klauseln

Klauseln, die gegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen

21
Q

Grundkategorien von Kreditsicherheiten

A

Personalsicherheiten

Realsicherheiten

22
Q

Personalsicherheiten

A

Bürgschaft
Von Personalsicherheiten sprechen wir, wenn eine weitere Person den Kredit
absichert. Der Regelfall dafür ist die Bürgschaft.

Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt

23
Q

gäufiger Fehler bei Auslegung von §775 BGB

A

Häufiger Fehler in Klausuren ist, dass der § 775 BGB falsch verstanden
wird. Der Bürge hat, wenn sich die Vermögensverhältnisse des
Schuldners verschlechtern, einen Anspruch auf Befreiung von der
Bürgschaft nur gegen den Hauptschuldner (der Anspruch nützt ihm
allerdings in der Praxis nichts). Gegenüber dem Gläubiger hat er diesen
Befreiungsanspruch natürlich nicht, denn für diesen Fall wurde der
Bürgschaftsvertrag ja gerade geschlossen!

24
Q

Realsicherheitn

A

Beispiele

den Eigentumsvorbehalt, den verlängerten
Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung
und die Sicherheiten an Grundstücken.

25
Q

Besonderheiten bei Grundschuld als Kreditsicherung

A

Reihenfolge der Eintragung der Grundschuld wird bei der Befriedigung eingehalten

26
Q

Eigentumsvorbehalt

A

Die Ware soll bis zur Bezahlung im
Eigentum des Warenlieferanten verbleiben. Erst mit der vollständigen
Bezahlung soll das Eigentum automatisch auf den Erwerber übergehen.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar ein häufig gebrauchtes Sicherungsmittel. Er
nützt aber nur, solange die Ware nicht verarbeitet oder weiterveräußert wird.
Nur solange die Ware noch bei dem Käufer ist, wirkt der
Eigentumsvorbehalt, und der Warenlieferant kann – auch in der Insolvenz
des Käufers – die Ware herausverlangen.

27
Q

Trennungs- oder Abstraktionsprinzip

A

Besteht aus:
Verpflichtungsgeschäft (z.B.: Kauf) und
Erfüllungsgeshäft (Eigentumsübergang besteht aus: Einigung und Übergang §929 BGB)

28
Q

Herausgabeanspruch des Eigentums

A

§ 985 BGB!

§ 985 BGB ist die wichtigste Anspruchsgrundlage des Eigentümers. Er kann
vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

29
Q

Erwerb des
Eigentums vom
Nichteigentümer

A

Eigentum kann man auch von Nichteigentümern erwerben, solange man
gutgläubig ist. Voraussetzung ist:
1. Einigung und Übergabe mit dem Nichteigentümer,
2. guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers,
3. die Sache darf nicht gestohlen oder auf ähnliche Weise abhanden
gekommen sein (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB)

30
Q

Prioritätsprinzip bei abtreten von Forderungen

A

Tritt ein Gläubiger seine Forderung mehrfach ab, so gilt die erste
Abtretung, weil er danach nicht mehr berechtigt ist, über die
Forderung zu verfügen.

31
Q

Arten von Forderungsbtretungen (Zessionen)

A

stille Zession

Globalzession (Die Abtretung sämtlicher bestehender und zukünftig entstehender Forderungen gegen die zukünftigen Kunden des alten Gläubigers wird auch Globalzession genannt und ist generell zulässig.)

32
Q

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

A

Kombination von verschiedenen Sicherungsmitteln

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Kombination von
Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung. Die Abtretung der
Forderung aus dem Weiterverkauf ist jedoch nur werthaltig, solange
die Kunden die Forderung noch nicht beglichen haben.

Beispiel: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Lieferanten.
Für den Fall des Weiterverkaufs der Ware tritt der Käufer seine aus dem
Weiterverkauf entstehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden an
den Lieferanten ab.

33
Q

Sicherungsübereignung

A

Auch bei der Sicherung dient das Eigentum als Sicherheit. Anders als bei
dem Eigentumsvorbehalt, war der Gesicherte zuvor aber nicht Eigentümer,
das Eigentum muss ihm erst noch übertragen werden.

Eigentum an einem Kfz wird nicht dadurch übertragen, dass der
Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I) übergeben wird!

34
Q

Allgemeine regeln bei Insolvenz

A

das Insolvenzrecht ist ein Gesamtvollstreckungsrecht das Prioritätsprinzip gilt nicht

Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens vorliegt, kann ein Vollstreckungsverbot verhängt und
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden.

§ 16 ff. InsO

Gläubiger mit Sicherheiten haben bei Insolvenz Sonderrechte (Aussonderung und Absonderung)

35
Q

Anfechtung bei Insolvenz

A

Der Verwalter kann z. B. durch Anfechtung zurückholen:
* nahezu alle Verschiebungen der letzten drei Monate vor der
Antragstellung,
* viele Verschiebungen an Verwandte,
* Verschiebungen bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren vor der
Antragstellung, wenn der Schuldner vorsätzlich seine Gläubiger
benachteiligt hat und der andere Teil das wusste (§ 133 Abs. 1 InsO).
Die Anfechtung hat zur Folge, dass derjenige, der den Vermögensgegenstand
zu Unrecht erhalten hat, diesen der Masse zurückgewähren muss und der
Verwalter ihn dann verwerten kann

36
Q

Sanierung in der Insolvenz

A

Der vorläufige Verwalter wird daher
versuchen, das Unternehmen zu retten und zunächst weiterzuführen

Insolvenzgeld § 165 ff. SGB III

Durch die Insolvenz
gibt es zudem die Möglichkeit, langfristige Mietverträge neu mit den
Vermietern auszuhandeln und Missmanagement zu beseitigen

auch Herauslösung von profitablen Geschäftbereichen in Auffanggesellschaft (übertragende Sanierung)

37
Q

Insolvenzplanverfahren

A

Dies ist ein
Zwangsvergleichsverfahren, bei dem eine Vereinbarung mit den Gläubigern
– in der Regel über einen weitgehenden Forderungsverzicht – herbeigeführt
werden soll, um das Unternehmen zu erhalten

Mehrheit der Gläubiger kann MInderheit überstimmen

38
Q

Zwangsvollstreckung

A

geregelt in der Zivilprozessordnung in den §§ 704 ff ZPO

Vollstreckung nur mit Vollstreckungstitel (Ein Weg, an einen solchen „Vollstreckungstitel zu kommen, ist die Klage)

gerichtliches Mahnverfahren ist schneller

Wenn also kein Widerspruch des Schuldners zu erwarten ist, wird der
Gläubiger zunächst das Mahnverfahren beantragen und versuchen, ob er in
diesem Verfahren einen „Titel“ bekommt, den sog. „Vollstreckungsbescheid

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nicht zu verwechseln mit der bloßen
Mahnung, die ein Gläubiger dem Schuldner schickt

Bevor der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner zwangsweise
durchsetzen kann, muss er zunächst wieder investieren (Gebühren)

Der Schuldner hat zweimal die Chance, sich gegen einen Anspruch zu
wehren. Dies muss er aber tun, denn wenn er untätig bleibt, droht ihm
die Zwangsvollstreckung.

Alle Vermögenswerte des Schuldners sind
pfändbar (Das Existenzminimum des Schuldners ist durch das Grundgesetz
garantiert und für die Gläubiger unantastbar.)

Bei der Zwangsvollstreckung gilt das Windhund-Prinzip, wer zuerst
kommt, mahlt zuerst.

39
Q

Beispeile pfändbarer Vermögenswerten

A
  • Grundstücke,
  • Lohnforderungen,
  • Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen,
  • bewegliche Sachen,
  • Kontoguthaben,
  • Patente,
  • Kaufpreisforderungen etc
40
Q

Restschuldbefreiung

A

Der Schuldner kann sich durch ein dreijähriges Verfahren von seinen
Schulden befreien. Hierzu muss er zumutbare Arbeit annehmen und
seinen Gläubigern die pfändbaren Einkünfte zur Verfügung stellen

Ausnahmen:
Nur Forderungen aus „vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen“, also sogenannte deliktische Forderungen, die meist im
strafrechtlich relevanten Bereich entstehen, werden nicht von der
Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 InsO).

41
Q

Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr

A
  1. Welches Recht gilt?
  2. Welches Gericht ist zuständig?

m B2B Bereich gilt für den grenzüberschreitenden Handel häufig das
UN-Kaufrecht (CISG), das viele kaufrechtliche Konfliktfälle regelt.

Wenn UN Kaufrecht nicht gilt dann ROM I und ROM II

Bei Privatrecht gilt Rechtswahl

Eine Besonderheit gibt es aber auch im internationalen Privatrecht für
Verbraucher: Für Verträge mit Verbrauchern soll regelmäßig das Recht des
Heimatstaates des Verbrauchers gelten.

Unter Unternehmern kann das Recht frei vereinbart werden. Ohne eine
solche Vereinbarung gilt der Ort, an dem die charakteristische Leistung
zu erbringen ist. Ist ein Verbraucher beteiligt, so gilt oft das Recht am
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbraucher