BGB-AT Flashcards

(1 cards)

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Q

Irrtumslehren

A

§ 119 BGB

Anfechtung wegen Irrtums

Ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann grds.
auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen
seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von
ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt.
mittelbare Rechtswirkungen = unbeachtlicher Motivirrtum (berechtigt nicht zur Anfechtung)

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