Ö-Recht (Verwaltungsrecht-AT) Flashcards
(14 cards)
öffentlich-rechtlicher Vertrag
vs.
privatrechtlicher Vertrag
Frage, welches Rechtsregime gilt: VwVfG (und ergänzend das BGB, siehe § 63 S. 2 VwVfG) oder BGB
Auf der einen Seite steht die öffentlich-rechtlich gebundene und begrenzte Verwaltung. Auf der anderen Seite der freie Bürger (Privatautonomie).
Kommt dem VA mit Auflage/Bedingung nahe.
Grundsätzlich: VA = einseitig
Vertrag = Einigung
Abgrenzung:
- Wahlrecht der Behörde?
- dann ist es zu erkennen - Abgrenzung nach dem Vertragsgegenstand
- vertraglich übernommene Verpflichtung oder vertraglich übernommene Verfügung hat einen öffentlich-rechtlichen Charakter
zB.:
a) Vollzug öffentlich-rechtlicher Normen (zB: § 110 BauGB - Enteignung)
b) enthält eine Verpflichtung zum Erlass eines VA
c) öffentliche-rechtliche Verpflichtungen oder Berechtigungen eines Bürgers (baurechtliche Pflicht Parkplätze zu schaffen)
Geldzahlungen?
- Zweck der Leistungsverpflichtung oder Gesamtcharakter des Vertrags
Bsp: Baudispensvertrag
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte 1 (Herleitung)
Grundsätze:
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
vs.
Vertrauensschutz
VAs können “frei” zurückgenommen werden (im Rahmen der Ermessensbindungen)
Herleitung des Vertrauensschutzes:
BVerwG = Prinzip der Rechtssicherheit, das seinerseits im Rechtsstaatsprinzip verankert ist + Treu und Glauben
Literatur: Außerdem Grundrechte
Problem: Vertrauensschutz contra legem, ABER: Vertrauensschutz ist verfassungsrechtlich verankert
Abwägung: Welches Grundsatz überwiegt im Einzelfall? Ganz oder teilweise Rücknahme?
Rücknahme mit Entschädigung
Geschlossene Rücknahmelehre des BVerwG –> Regelungen in § 48 VwVfG
Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten 2
Rechtsprechung aus den 1960er Jahren, idR: Geldzahlungen:
Dauerverwaltungsakte:
Rücknahme regelmäßig ex nunc
Teilrücknahme, wenn der VA erst teilweise vollzogen worden ist.
Seite 374/375
Rücknahme von begünstigenden VAs
Leistungsbescheide
Leistungsbescheide: Bewilligungen von Geldleistungen, Befreiung von Abgaben
Bei Statusentscheidungen § 48 III (neuere Rspr. ab 2015)
Leistungsbescheide dürfen nur zurückgenommen werden, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht, § 48 II VwVfG (Bestandsschutz).
Sonstige VAs = Rücknahme trotz schutzwürdigem Vertrauen + Ersatz für den Vertrauensschaden, 48 III VwVfG (Vermögensschutz)
§ 48 V - Es ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden VAs zuständig wäre.
S. 344/345 (Schema: Rücknahme eines begünstigenden VAs)
Fragen zur Rücknahme von begünstigenden VAs
Wird Vertrauensschutz auch bei sonstigen VAs im Ermessen geprüft? –> eher ja
Systematik (-)
Verfassungsrecht (+)
Sinn und Zweck (+)
Die Entschädigungsregel soll den Spielraum der Behörde erweitern und nicht einschränken.
1. Nichtrücknahme
2. Rücknahme mit Entschädigung
3. Rücknahme
Es kann von einer Rücknahme eines rücknehmbaren VAs abgesehen werden, wenn eine Entschädigung keinen hinreichende Ausgleich schafft.
Vertrauensschutz
(§ 48 II VwVfG - Legaldefinition)
§ 48 II 2 - Verbrauch oder Vermögensdispositionen
Vertrauensbetätigung führt idR zu Vertrauensschutz
Ist ein Verbrauch auch dann anzunehmen, wenn sich die Anschaffungen noch im Vermögen befinden?
–> BVerwG nimmt den Maßstab von 818 III BGB an (wirtschaftl. Betrachtung)
—> geringfügige Verbesserung der Lebensführung (Verbrauch +)
—> “wertmäßig” noch im Vermögen (Verbrauch -),
Bei Bezügen, Renten, Stipendien ist der Verbrauch anzunehmen
–> Verbrauch und Vertrauen (+)
Erstattung nach § 49a
Entschädigung, § 48 III VwVfG
Hier: Erstattung, § 49a VwVfG
Anspruch der Behörde gg. Bürger
Wenn ein Leistungsbescheid für die Vergangenheit zurückgenommen wurde.
Bereicherungsrecht anwendbar -> Rechtsfolgenverweisung
Rücknahme unionsrechtswidriger VAs
da sich der Vollzug von Unionsrecht nach nationalem Recht bestimmt, idR § 48 VwVfG (im Kontext des Unionsrechts)
Bsp:
- Verstoß gg. Art 107 III AEUV (materiell rechtwidrig)
- Verstoß gg. Art. 108 (formell rechtswidrig)
Wenn die Kommission Rechtswidrigkeit wg. Art. 107 AEUV feststellt = Rücknahme gem. § 48 VwVfG
Vertrauensschutz?
- Liegen die Vrss. vor?
- Abwägung
- öffentliches Interesse, , Gesetzmäßigkeit der Verwaltung UND öffentliches Interesse an der unionsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht der BRD zur Erfüllung des EU-Vertrages.
Ergebnis: Vertrauensschutz stark unterlegen
aus Alcan-Urteil des EuGH außerdem:
- kein Ermessen
- keine Jahresfrist
- kein Treu und Glauben
- kein Wegfall der Bereicherung
Widerruf begünstigender VAs
VA ist nicht (mehr) rechtmäßig, zB weil sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat
Vertrauensschutz noch stärker als beim der Rücknahme (kein Widerstreit mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit)
Vrss. gem. § 49 II, III VwVfG
- Widerrufsgrund (gesetzlich begrenzte Fälle)
- Widerruf trotz schutzwürdigem Vertrauen = Entschädigung, § 49 IV VwVfG
- Behörde hat Ermessen, ob des Widerrufs
- Widerruf ab dem Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit
Rücknahme in der Klausur
Bsp: Rücknahme der Verkürzung des Referendariats
R hat einen Anspruch auf die Rücknahme der Verkürzung, wenn er sich auf eine AGL stützen kann deren Voraussetzungen er erfüllt.
Wenn sich in den Spezialgesetzen nichts findet,
(–> ggf. Anfechtung der Zurückweisung)
–> Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 Abs. 1 VwVfG
- Antrag
- Bestandskräftiger VA
(nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten) - Wiederaufgreifensgrund, § 52 Nr. 1-3
- neue günstigere Rechts-/Sachlage
- neue Beweismittel
- gröbste Verstöße gg. rechtsstaatliche Grundzüge, § 580 ZPO
Wenn (-)
R hat einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen, § 51 Abs. 5 VwVfG.
I. Die Behörde kann nach § 48, 49 VwVfG jederzeit in einer Sache neue Entscheiden (von Amts wegen oder auf Antrag)
(unberührt von § 51 I VwVfG)
II. Abwägung: Materielle Gerechtigkeit vs. Prinzip der Rechtssicherheit
-> Behörde kann immer auf die Unanfechtbarkeit verweisen und ein Wiederaufgreifen ablehnen.
III. Keine Ermessensfehler, § 114 S. 1 VwVfG
Antrag ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs.1 BGB analog
Rücknahme des Bescheides nach § 48, 49 VwVfG
(P) Anspruchsgrundlage?
§§ 48, 49 VwVfG = gesetzliche Eingriffsgrundlagen der Behörde, aber weil die Normen auch seinem
Anspruch auf materielle Gerechtigkeit dienen (Schutznormtheorie), auch Anspruchsgrundlage. Frage: Dient das Ermessen (auch) dem Schutz des Bürgers?
Inzidenzprüfung: Rw oder rm VA
Gelten die BGB-Regeln über die Anfechtung auch im Verwaltungsverfahren?
Anfechtung wegen eines Irrtums, zB. Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB analog
–> VA ex tunc nichtig,
Widerruf von rechtmäßigem VA
VA mit Doppelwirkung
Welche Widerrufsvoraussetzungen gelten? § 49 I oder § 49 II und III VwVfG NRW
Frage: Handelt es sich um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden VA?
Begünstigend ist ein VA dann, wenn er „ein Recht oder einen rechtlich erheblichen
Vorteil begründet oder bestätigt“ (Legaldef. in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW).
Nicht begünstigend ist ein Verwaltungsakt, wenn er belastend ist, also wenn er zur Anfechtung nach § 42 Abs. 2 VwGO berechtigt, indem er etwa Rechte entzieht oder für
den Betroffenen nachteilig verändert.
Nicht begünstigend ist ein Verwaltungsakt
auch, wenn er zwar antragsgemäß ergeht, aber zugleich unmittelbar zu einem Nachteil führt, den der Antragsteller nicht vorhergesehen hat.
-> Reicht hier ein Motivirrtum? mittelbare nachteilige Rechtsfolge
Wenn beides vorliegt:
Können die Wirkungen voneinander getrennt werden?
Untrennbarkeit = Vrss. über begünstigende VA (Begründung: Schutz des VA-Adressaten)
Widerruf nur nach den engen Vrss. der Absätze 2 und 3 (grds. Schutz für VA-Adressaten)
(P) Was, wenn der Antragssteller dadurch Schutz verliert?
–> Definition oder RF teleologisch reduzieren?
Frage: Wirkung nach der Änderung?
Wenn begünstigend, dann Abs. 2+3
Wenn nicht begünstigend, dann Abs. 1
Will der Adressat widerrufen, dann ist die Folge für ihn (natürlich) positiv, sodass Abs.1 einschlägig ist.
I. Formelle RMK
II. Materielle RMK
1. RM VA
2. kein Ausschluss des Widerrufs
3. Ermessen
Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung
Wenn Ermessenreduzierung auf null, dann Anspruch auf Erlass des VA selbst.