Brodil Fragen Flashcards
(125 cards)
Recht auf Beschäftigung
- steht in engem Zusammenhang mit der Leistungsverpflichtung d. AN
- eine mittelbare Pflicht d. AG gibt es nur in:
- §21 SchauspielG
- §§ 9, 18 BAG
- (da ein SE-Anspruch besteht)
- ein allg. Recht auf Beschäftigung wird v. der Rspr. abgelehnt
- Ausnahme
- Qualifikationsverlust
- Verlust berufsspezifischer Beschäftigungen
- => dann besteht ein Recht darauf im Arbeitsvertrag
- Fußballer, Ärzte, Buslenker, Piloten
Ein AG ist KV unterworfen, aber nicht parteienangehörig
Betriebsübergang
- § 8 Z 2 ArbVG
- AG sind KV-angehörig auf die der Betrieb eines KV-angehörigen AG übergeht
- sichert die Weitergeltung d. KV, auch wenn der Erwerber nicht kv-angehörig ist
- tritt nicht ein wenn der Erwerber einem KV kraft Mitgliedschaft angehört
- “statisches Festschreiben” d. vorherigen Arbeitsbedingungen
- Kontinuität der AV wird gewährleistet trotz Inhaberwechsel
- Kriterien Betriebsübergang
- Art d. UN / Betriebes
- Übergang materieller Betriebsmittel
- Wert d. immateriellen Aktiva zum WechselZP
- Übernahme d. Hauptbelegschaft
- Übergang d. Kundschaft
- Grad d. Ähnlichkeit vor & nach Übergang errichteter Tätigkeit
- Dauer eventueller Unterbrechung d. Tätigkeit
Arbeitskollegenhaftung
- §§ 332, 333
- nur fahrlässige Personenschäden (nicht Sachschäden) die AN einander zufügen
- keine Haftungsprivilegierung wie im Dienstgeberhaftungsprivileg, denn der Geschädigte kann uneingeschränkt gegen seinen Arbeitskollegen vorgehen
- es kommt zur Legalsezession in Höhe der erbrachten Leistung
- beim Regress gibt es Privilegien die den AN privilegieren
- bei leichter Fahrlässigkeit darf der SVTr den übergegangen Anspruch d. Geschädigten geg. den Schädiger nicht geltend machen
- der schädigende AN wird in diesem Ausmaß von seiner Ersatzpflicht befreit
ÖGB
- nur im Kernbereich gem. § 4 Abs 3 ArbVG ein Verein & KV - fähig
- sonst aber als freiwillige interessensvertretung gem. § 4 abs 2 ArbVG KV - fähig
- KV - fähig kraft Verleihung
- Voraussetzung für Zuerkennung der KV-Fähigkeit von Vereinen
- der Umfang der Vereinstätigkeit und die Zahl der Mitglieder und AN
- Vereine sind ebenso nur in dem Verwaltungs- bzw Betriebsbereich, indem sie nicht schon einer anderer KV - fähigen Körperschaft angehören, KV - fähig
Was is das soziale an der Sozialversicherung?
- leitet sich aus System & Zweck d. SV ab
- jedes MG d. Gefahrenrisikogemeinschaft leistet Beiträge in einen Topf, damit Mittel für Leistungen für jene MG verfügbar sind bei denen sich die Gefahr verwirklicht
- Risiko auf Großzahl v. Personen verteilt
- bei Sozialversicherung = Pflichtversicherung
- richtet sich nach Beitrag nicht nach Risiko
- bei Privatversicherung
- richtet sich Beitrag nach individuellen Risiko
- SV aus Beiträgen finanziert
- PV aus allg. Steuermitteln
- weil im Versicherungsprinzip auf das Fürsorgeprnzip enthalten ist -> sozialer Ausgleich
- Beiträge: auch bei Sachleistungen einkommensbezogen
- Familienangehörige mitversichert sind
- Beitragshöhe unabhängig v. Berufsrisiko
Bei Erbringung d. Dienstleistung kommt es zur Schädigung
- der AN fügt dem AG direkt einen Schaden zu
- der AN schädigt einen Dritten
- der AN wird selbst bei Erfüllung d. AV an seinem Vermögen geschädigt
- wenn der AN den AG bei der Erbringung der Arbeitsleitstung schädigt kommt das DHG zur Anwendung.
- mittelbare Schädigung gem 1313a ABGB
- unmittelbare Schädigung
- Anwendung:
- Rollentheorie: Der AG haftet, wenn der AN den AG schädigt in der Rolle des AN
- objektive & subjektive Elemente: obj. nach außen + subj. nach innen (innere Einstellung)
Nach der Rollentheorie muss geprüft werden, ob ein innerer Zusammenhang zu der Arbeit bestand: Nach dem objektiven Kriterium muss es während der Arbeit passiert sein, wovon in der Angabe wohl auszugehen ist. Nach den subjektivem Kriterium darf es nicht vorsätzlich runiert worden sein, wovon ich hier auch ausgehen würde.
- Die Haftung ist abhängig vom Verschulden des AN
- entschuldbare Fehlleistung: dh der Schaden hätte nur durch außergewöhnliche Sorgfalt verhindert werden können –> keine Ersatzleistung
- leichte Fahrlässigkeit: dh ein Fehler, den ein ordentlicher Mensch auch gelegentlich gemacht hätte. Minderung auf Null möglich.
- grobe Fahrlässigkeit: dh ein Fehler, den ein ordentlicher Mensch nicht gemacht hätte, es ist zwar eine Minderung des Schadenersatzes möglich, nicht bis auf Null (richterl. Mäßigungsrecht)
- AN verletzt anderen AN = Arbeitsunfall; Die Unfallversicherung leistet, jedoch ist ein Regress nach § 333 ASVG eingeschränkt möglich.
- AN wird am Vermögen geschädigt:
- § 1014 ABGB: verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers
- Ersetzt werden:
- typische Risiken
- abstrakt vorhersehbare Schäden
- AG muss eigenes Unfallrisiko verringern
Ein KV hat zur Inhaltsnorm, dass er der Schriftform bedarf, is das zulässigi? (Stufenbau)
- der normative Teil d. KV hat die Regelung v. Abeitsbedingen zum Inhalt;
- “Inhaltsnormen” beschränken die Rechtsetzungsbefugnis d. KV - Partein auf das, was regelmäßig wiederkehrender Inhalt v. Arbeitsbedingen ist;
- Entgelt
- Entgeltfortzahlung
- Arbeitszeitfragen
- Urlaub
- Beendigung v. AV
- Verfallsklauseln
- es können keine Abschlussnormen (Regelungen über den Abschluss v. Dienstverträgen wie Formerfordernisse), Relegungen über die Verwendung d. Entgelts (Leistung v. Beiträgen zu betriebl. Pensionsmodellen)
Ein ausländischer Bauarbeiter erleidet eine Blinddarmentzündung & wird in AKH eingeliefert, wer zahlt?
- § 29 AuslBG
- Ausländer die ohne Beschäftigungsbewillung beschäftigt werden, haben gegen den Betriebsinhaber / AG für die Dauer d. Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie aus gültigem Arbeitsvertrag;
- die unerlaubte Beschäftigung gilt als 3 Monate ausgeübt, sofern AG & AN nichts anderes nachweisen
- trifft den Betriebsinhaber / AG die Schuld am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung, so ist der Ausländer bei Beendigung so zu stellen wie bei gültigem Arbeitsvertrag (jed. kein besonderer Entlassungs- & Kündigungschutz)
Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangeren
- Eltern genießen besonderen Bestandschutz
- Mütter => MSchG; Väter => VKG
- der Schutz beginnt mit Erklärung in Karenz zu gehen & endet 4 Wochen nach Ende der Karenz
- das Gericht muss zustimmen; sobald der AG die Klage einbringt, hat er auch den BR zu verständigen; als einziger Kündigungsgrund gilt die Betriebsreduktion, da der AG das AV nicht mehr aufrecht erhalten kann; der AG muss jedoch keinen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten
- nachdem 1. Lebensjahr kommen weitere Gründe hinzu, die das Kündigen erleichtern
- nachdem 4. Lebensjahr gibt es nur mehr Motivkündigungsschutz, welchen der AN durch Anfechtung geltend macht
- auch bei Entlassung ist die Zustimmung d. Gerichtes notwenig
- §12 Abs 2 MschG taxative Gründe
- in Ausnahmen kann die Zustimmung d. Gerichtes nachträglich eingeholt werden
- bestimmte Tätlichkeiten
- bestimmte Straftaten
- bestimmte Ehrenverletzungen
- bestimmte Tätlichkeiten
- das DV kann auch einvernehmlich in Schriftform aufgelöst werden
- befristete AV werden bis zur Schutzfrist verlängert, es sei denn, dass sachliche Rechtfertigung vorliegt
Persönliche Abhängigkeit
- AN schuldet das uneingeschränkte Zuverfügungstellen seiner Arbeitskraft
- Weisungsunterworfenheit:
- sachliche Weisungen
- persönliche Weisungen
- Arbeit ist in ganz bestimmter Weise zu verrichten (Arbeitsablauf, Bekleidung)
- Einordnung in die organisatorische Struktur d. Betriebes
- Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Schichtpläne; Arbeitsort, Produktionsabläufe)
- Kontrolle durch den AG
- Disziplinär verantwortlich gegnüber dem AG
- höchstpersönliche Arbeitspflicht
- Vetretungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen
- gem. OGH ist lediglich die tatsächliche wiederholte Ausübung erfoderlich, bzw. bei obj. Betrachtung zu erwarten, dass diese erfolgt
- wirtschaftliche Abhängigkeit:
- AN nutzt keine eigenen Betriebsmittel, sondern die d. AG
- AN gibt seine Selbstbestimmung auf, da er über seine Arbeitskraft nicht mehr frei verfügen kann, während der Zeit d. “Verfügungsstehens”
- => “unfrei” dh. fremdbestimmt & damit persänlich abhängig
Sozialvergleich
- eine Kündigung wird durch objektive Betriebsbedingheit gerechtfertigt; diese legt fest, dass ein AN gekündigt werden muss, nicht jedoch welcher das sein muss
- der AG muss sich nun ev. vorwerfen lassen, dass er de sozialen Verhätnisse zu wenig berücksichtigt hat & den falschen AN gekündigt hat => wird im Sozialvergleich geltend gemacht
- ist durchzuführen, wenn der BR ausdrücklich widersprochen hat & er beantragt wird
- der Antragsteller muss angeben, welcher andere AN gekündigt hätte werden soll; laut OGH müssen die AN lediglich kündbar & wirtschaftlich austauschbar sein
- alle Umstände sind miteinzubeziehen
- soziale Härte (wesentliche Interessenbeintächtigung)
- höheres Alter
- längere Betriebsangehörigkeit
- Unterhaltspflichten
- folgende längere Arbeitslosigkeit
KV-Fähigkeit v. gesetzlichen Interessensvertretungen
ÖH
- da die KV Normwirkung auch am Abschluss nicht beteiligte Personen binden kann, bedarf es einer besonderen Rechtsfähigkeit, die über die allg. Fähigkeit v. natürlichen & juristischen Personen hinausgeht
- J.P. d. ÖR auf AG seite
- ist nach § 7 ArbVg kv-fähig soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmer Betriebs- & Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören
- gem. § 4 Abs 1 ArbVG kommt sie gesetzlichen Interessensvertretungen der AG & AN zu, wenn 2 Bedigungen erfüllt sind:
- ihnen muss unmittelbar od. mittelbar die Aufgabe obliegen auf die Arbeitsbedinungen hinzuwirken
- Gegnerunabhängigkeit bei Willensbildung der Vertretung d. AG / AN interessen
- die Gegnerunabhängigkeit bei ständisch eingerichteten Kammern (Ärzte, Apotheker, Notariat), mit selbststädnigen & unselbstständigen MG, ist dann gewährleistet, wenn die Willensbildung innnerhalb der Kammern getrennt erfolgt (Kurien)
- Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer (wobei ÖGB Aufgaben wahrnimmt v. AK)
Was ist eine zeitwidrige Kündigung?
- sie ist frist- oder terminwidrig
- die Kündigung ist dennoch gültig & rechtswirksam
- Schadensersatztheorie, Konversionstheorie, Unwirksamkeitstheorie
- nach hA d. OGH kommt die Schadensersatzthorie zum Einsatz & es entsteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung (restliches Entgelt, aliquote Sonderzahlungen)
- bei besonderem Kündigungsschutz gilt die Unwirksamkeitstheorie
- Anfechtung nach § 105 ArbVG, wenn BR-Pflichtiger Betrieb
- allg. Kündigungsschutz wenn AN iSd § 36 ArbVG
- Anfechtung weg. Sozialwidrigkeit
Ein Student der bei der freiweilligen Feuerwehr tätig ist, verletzt sich bei einer Übung;
Was & von wem bekommt er bezahlt?
- gesetzliche Unfallversicherung für alle Feuerwehrmitglieder (Jugend, Aktiv u. Reserve)
- auch Wegunfälle
- ausgeschlossen sind sportliche Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen!
- beitragsfrei
- Versicherungsschutz besteht auch
für Mitglieder & Helfer
anderer freiwilliger Hilfsorganisationen
AG ist mehrfach KV-angehörig
- Vorrang freiwilliger Berufsvereinigung
- AG ist zB. MG bei Wirtschaftskammer & Koaltion
- gem. § 6 ArbVG gilt der Vorrang d. KV der Koalition
- ein Austritt aus der freiwilligen Berufsvereinigung bewirkt nur einen KV - Wechsel, wenn für den AG ein auf Mitgliedschaft beruhender KV besteht (& 8 Z 1 ArbVG)
- Mischbetriebe
- AG übt mehrere Gewerbe aus, es bestehen daher Mitgliedschaften zu Fachgruppen & Fachverbänden d. WK. die je einen KV abgeschlossen haben
- § 9 ArbVG Grundsatz d. Tarifeinheit
- zwei od. mehr Betriebe; es gitl der KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung
- Haupt- & Nebenbetrieb od. abgegrenzte Betriebsabteilungen; es gitl der KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung
- bei keiner Trennung; es gilt der KV der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; (es kommt darauf an wie der AG seine wirtschaftliche Tätigkeit organisiert); ausschlaggebend ist welche fachlichen & wirtschaftlichen Komponeten dem Betrieb das Gepräge geben; Kriterien sind:
- Art & Zweck d. Betriebes
- Zahl beschäftigterAN
- Umsatz & Gewinnverhältnisse
- ist die wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellbar, gilt der KV der die größere Zahl an AN umfasst
- Arbeitnehmer in Mischverwendung
- KV der, der zeitl. überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht
- ist dies nicht feststellbar, gilt der KV der die größere Zahl an AN erfasst
Konkurrenzverbot
- Entlassungsgrund iSd § 27 AngG
- der Angestellte betreibt ohne Einwilligung d. DG ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen
- dies soll dem AG die volle Arbeitskraft d. Angestellten sichern
- der Angestellte macht im Geschäftszweig d. DG auf eigene od. fremde Rechnung Handelsgeschäfte
- “Geschäftszweig” stellt auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit d. AG ab & nicht auf den Umfang seiner Gewerbeberrechtigung
- nicht erfasst sind bloße Vorbereitungshandlungen
- Abschluss v. Mietverträgen
- Erwerb einer Gewerbeberrechtigung
- Erwerb v. Beteiligungen ohne entsprechende Tätigkeit
Leistungen d. Arbeitslosenversicherung
Ein Instalatuer verletzt bei Vertragerfüllung jmd. mit seiner Werkzeugkiste, wer haftet zivilrechtlich & vertraglich?
- Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB)
- für Verschulden d. Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr dem Gläubiger wie für sein eigenes Verschulden
- Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB)
- anderen Personen hat er nur einzustehen, wenn ihm ein Verschulden bei der Auswahl d. Gehilfen unterlaufen ist
- wenn er sich einer untüchtigen od. wissentlich einer gefährliche Person bedient
- die Person ist mangels Veranlagung od. Ausbildung (kein Führerschein) nicht geeignet
- Gefährlichkeit bezeichnet die allg. menschl. Qualitäten (Pyromanie eines Berufskraftfahrers)
- Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich auch für den Arbeitsvertrag
- aufgrund der persölichen Abhängigkeit (weisungsunterworfen) würde eine unbeschränkte Haftung zu unbilligem Ergebnissen führen
- dem AN sind große Vermögenswerte d. AG anvertraut, deren Benutzung nicht nach Sorgfaltsmaßstäben d. AN erfolgen kann
- DHG . . .
Beharrliche Pflichtverletzung
- Entlassungsgrund iSd § 27 AngG
- der Angestellte
- unterlässt die Dienstleistung für erhebliche Zeit
- od. weigert sich beharrlich seine Dienste zu leisten
- od. weigert sich den gerechtfertigten Anordnungen d. DG zu fügen
- ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund
- od. wenn er andere AN zum Ungehorsam geg. den DG zu verleiten versucht
- bedeutet konkret:
- erhebliche, pflichtiwidrige, schuldhafte Unterlassen d. DIenstleistung, ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund wie Krankheit
- die Unzumutbarkeit d. Weiterbeschäftigung leitet sich aus der langen Dauer d. Abwesenheit od. aus der Dringlichkeit d. v. AN zu leistenden Arbeiten ab;
- bereits das pflichtwidrige Fernbleiben für einen ganzen Tag berechtigt bereits zu Entlassung
- weigert sich der AN seine Dienste zu leisten und Weisungen nachzukommen & ist die Weigerung derart engültig u. eindeutig, und eine Ermahnung erscheint als sinnlos, so ist der AG ohne vorangegangene Verwarnung zur Entlassugn berechtigt;
- grundsätzich sollte jedoch eine Entlassungandrohung vorliegen
Ein KV besagt der AN hat einen bestimmten Prozentsatz anzusparen, ist das zulässig?
- der normative Teil d. KV hat die Regelung v. Abeitsbedingen zum Inhalt;
- “Inhaltsnormen” beschränken die Rechtsetzungsbefugnis d. KV - Parteien auf das, was regelmäßig wiederkehrender Inhalt v. Arbeitsbedingen ist;
- es können keine Abschlussnormen getroffen werden (Regelungen über den Abschluss v. Dienestverträgen wie Formerfordernisse), sowie Relegungen über die Verwendung d. Entgelts (Leistung v. Beiträgen zu betriebl. Pensionsmodellen)
Leitender Angesteller
- von Geltungsbreich d. ArbVG & AZG ausgenommen
- im ArbVG jed. nur v. Kündigungs- & Entlassungsschutz, sowie Mitbestimmungrechten d. Belegschaft ausgenommen
- leitende Angestellte mit maßgebenden Einfluss auf die Führung d. Betriebes sind keine AN iSd § 36 ArbVG
- sie sollen keinen Einfluss auf die Belegschaftsorganisation haben, da sie materielle AG-Aufgaben wahrnehmen & das Gegenüber d. BR darstellen (zB. Personalchefs); sie haben den AN-Interessen entgegenwirkende Interessen
- leitende Angestellte denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind unterliegen nicht dem AZG
- ihr Aufgabenbereich lässt eine Bindung an fixe Arbeitszeiten kaum zu (Einkauf, Abrechnung, Aufsicht über AN); sie können sich ihre Arbeitszeit weitgehends selbst einteilen
- sie können als Verantwortlich Beauftragte für die Einhaltung d. AN-Schutzvorschriften bestellt werden ( § 23 ArbIG
- das AZG ist nicht notwendig, denn sie besitzen ausreichend Anordnungsbefugnisse für die Einhaltung der Schutzvorschriften
- der Begriff ist nicht deckungsgleich, denn es hängt v. Zweck d. Gesetztes ab, wer als leitender Angesteller gilt
- der Begriff im AZG ist weiter gefasst, da bereits Angestellte mit mittleren Leistungsfunktionen hinausfallen
- Folge d. engen Definition im ArbVG, dass nur der 2. Teil d. KV zutreffend ist
Risikohaftung d. DG
2 Fallkonstellationen erfasst das DHG nicht
- AN s chädigt einen Dritten, u. es liegt keineErfüllungs od. Besorgungsgehilfenhaftung vor; der Dritte kann sich nur an den AN wenden, u. der AN kann keinen Regress fordern, da diese Fälle nicht v. DHG erfasst sind
- der AN verwendet bei Erfüllung seiner Arbeitspflicht Privateigentum, an welchem ein Schaden entsteht;
Es wird nach Rspr. § 1014 ABGB analog auf den Arbeitsvertrag angewendet; es handelt sich um eine Vorschrift aus dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht, die eine Ersatzpflicht d. AG gegenüber dem Auftragnehmer vorsieht; diese gilt nur für
- notwendige
- u. nützliche Aufwendungen
- bei Auftragserfüllung
Der AN kann demnach Schadenersatz bzw. Regress nehmen; hier wird § 2 DHG angewendet; der Anspruch wird um die Höhe d. Mitverschuldens gemindert;
Grundlage d. Regelung:
- der AN handelt im Interesse d. AG
- der AG hat daher auch das Risiko der Tätigkeit auf sich zu nehmen;
Was ist die Arztekammer?
- gesetzliche Interessensvertretung
- die Ärztekammer ist gegnerunabhängig und daher kv-fähig, weil sie in Kurien (AG- und AN-Seite) unterteilt ist
- Pflichtmitgliedschaft
Notstandshilfe
- § 33 ff AlVG
- zeitlich unbeschränkte Leistung
- nur zu gewähren, wenn
- Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft
- Person steht der Vermittlung zur Verfügung (§ 9 Abs 3 AlVG)
- befindet sich in einer Notlage
- => Arbeitslosem ist die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich
- Fürsorgecharakter
- Berufsschutz entfällt jed. gem. § 9 Abs 3 AlVG
- d.h. dass dem Arbeitslosen somit jede Beschäftigung zumutbar ist
- Höhe der Notstandshilfe richtet sich nach der Notstandshilfe-VO