Sozialrecht Flashcards
(30 cards)
freier Dienstnehmer im Sozialrecht
- pflichtversichert durch gesetzliche Anordnung
- Rechtsgrundlage ASVG
- in persönlicher & wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig
- Pers. Abhängigkeit = Fremdbestimmtheit
- wirtsch. Abhängigkeit = fr. Produktionsmitteln
- Freiwilligkeit
- Entgeltlichkeit notwenig im Gegensatz zu AR
- geringfügig Beschäftigte sind nicht voll-versichert
- nur UV - nicht KV u. PV
- weiters ausgenommen v. Pflichtversicherung sind anderweitig Beschäftigte
- Beamte (im öffentlichen Dienstverhältnis)
- PV beginnt mit Tag d. Arbeitsaufnahme - egal ob DG die vorgeschriebene Anmeldung d. AN beim KVTr. vornimmt
- PV endet mit Ende d. Beschäftigungsverhältnisses
Krankheitsbegriff iSd ASVG
- regelwidriger Körper u. Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht
- “notwendig” => Zustand wird verbessert erträglicher gemacht
- Gebrechen:
- gänzlicher od. teilw. Ausfall norm. Körperfunktionen
- durch Krankenbehandlung nicht beeinflussbar
- Voraussetzung:
- Krankheit muss während d. Versicherung eintreten
- dauert sie über das Ende der Versicherung ist wieder Krankenbehandlung zu gewähen
- tritt die Krankheit 6 Wochen nach Ende einer Beschäftigung gegründeten PV ein u. die Pension nachher arbeitslos, gibt es eine Schutzfrist - 26 Wochen im letzten Jahr - 6 Wochen vor Ende d. PV
Was ist das “Soziale” an der SV?
- leitet sich aus System & Zweck d. SV ab
- jedes MG d. Gefahrenrisikogemeinschaft leistet Beiträge in einen Topf, damit Mittel für Leistungen für jene MG verfügbar sind bei denen sich die Gefahr verwirklicht
- Risiko auf Großzahl v. Personen verteilt
- bei Sozialversicherung = Pflichtversicherung - richtet sich nach Beitrag nicht nach Risiko
- bei Privatversicherung - richtet sich Beitrag nach individuellen Risiko - SV aus Beiträgen finanziert - PV aus allg. Steuermitteln
- weil im Versicherungspronzip auf das Fürsorgeprnzip enthalten ist -> sozialer Ausgleich durch
- Beiträge: auch bei Sachleistungen einkommensbezogen
- Familienangehörige mitversichert sind
- Beitragshöhe unabhängig v. Berufsrisiko
Berufskrankheit
- Arbeit kann Gesundheitsschäden zur Folge haben
- Gegensatz zu Unfall:
- länger dauernder Einfluss
- muss in taxativer Berufskrankenliste enthalten sein => §177 Abs 1 ASVG
- kann im Einzelfall aber auch v. UVTr anerkannt werden
- muss durch Ausübung d. versicherten Tätigkeit entstanden sein - Versicherte trägt Beweislast Kausalzusammenhang gilt hoher Wslgrad
Kassenfreier Raum
- Vertragsärzte sind grundsätzlich verpflichtet auf Krankenschein (e-card) zu behandeln
- wenn sie Leistungen anbieten, die nicht v. der KV bezahlt werden nennt man das kassenfreier Raum
X fährt nach Amerika u. wird dort krank
- Versicherungspflicht & Berechtigung ist nicht v. Staatsbürgerschaft abhängig
- Territorialitätsprinzip:
- v. Beschäftigungsort abhängig
- bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist entscheidend ob sie im Inland ausgeübt wird
- DG muss Sitz im Inland habe
- DN max 5 Jahre ins Ausland entsendet
- Behandlung im Ausland
- im ASVG nur ausdrückliche Regelung für Entsendung d. DN
- DG erhält Kosten erstattet die bei Inlandsbehandlung angefallen wären
- im Bereich d. ärztlichen Hilfe ausländische Ärzte = Wahlärzte
- Versicherte erhält 80% d. Kosten, die bei inländischen Vertragsärzten anfallen würden
- geht Versicherte nur zu diesem Zweck zur Krankenanstalt, ist die KVTr Genehmigung notwendig
Abrechnung SV-Träger & Vertragsarzt / Gesamt - EV
- Gesamtverträge
- regeln Beziehungen zw. KVTr & freiberuflichen Ärzten
- auf KV-Seite: v. Hauptverband abgeschlossen mit KVTr Zustimmung
- auf Ärzte-Seite v. Ärztekammer abgeschlossen
- regelt
- Zahl
- Verteilung
- Rechte/Pflichten
- Honoraransprüche
- Behandlungspflicht d. Ärzte -
- Beendigung:
- nicht gesetzlich geregelt
- Kündigung 3 M-Frist
- bei vertraglichem Zustand Kostenerstattung
- RW gleichen KV -> für EV verbindlich
- keine Abweichungen vereinbar
- Einzelverträge
- Arzt wird zum Vertragsarzt
- EV zw. Versicherung & KVTr verpflichtet den Arzt den Versicherten auf KV-Kosten zu behandeln
- Abschluss im Einvernehmen mit zuständigen Ärztekammer
- Funktion:
- Auswahl d. Arztes
- Festlegung d. Ordinationsortes/Zeit
- Beendigung
- Vertragsarzt wird weg. Straftat verurteilt
- Verlust d. Berufsbefugnis
- kann KVTr ohne Fristeinhaltung auslösen
- Frist 4 Wochen zum Quartalsende
- Kündigungsschutz:
- bei Landeskommission anfechtbar bei
- weg. sozialer Härte
- wenn keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, welche Vertragsfortsetzung für den KVTr unzumutbar macht
- Versicherte hat aus dem EV heraus einen Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrages
- bei Landeskommission anfechtbar bei
Arbeitsunfall
- § 175 ASVG
- örtlichen, zeitlichen u. ursachlichen Zusammenhang mit der Versicherung begründeten Beschäftigung
- zeitl. begrenztes, unvorhergesehenes & unerwartetes Ereignis -> Körperverletzung
- bei Krankheit ist die Versicherung nur leistungspflichtig, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt
- auch kurzfristige Einwirkungen wie Kälte/Herzinfarkt
Zahlt SV Haarwuchsmittel, wenn 20 w. Haare ausfallen?
- regelwidriger körperlicher Zustand
- die KV leistet etwas, wenn mit mind. 50% Wahrscheinlichkeit eine psychische Krankheit aufgrund d. kosmetischen Beeinträchtigung folgt
- freiwillige Leistung d. KK möglich, um berufliches Fortkommen zu verbessern;
Errektile Dysfunktion - leistet die Krankenkasse Viagra?
- “Lifestyle Medizin”
- Behandlungen Potenzsteigerung, Haarwuchs, Gewichtsreduktion
- gs hat die KV keine Kosten für Wohlbefindsstörungen od. Erreichen d. Idealzustandes eines gesunden Menschen zu übernehmen
- Ausnahme:
- Zustand führ zu psych. Krankheit
- Leistungspflicht d. Krankenkasse bei 50% Chanceneintritt
Sachleistungsprinzip d. KV
- Leistungserbringung
- KVTr hat die Sachleistung nicht unmittelbar zu erbringen
- er schuldet sie nicht selbst
- er muss dem Vers. die Heilbehandlung nur auf seine Kosten verschaffen
- auch als Kostenersatz, wenn der Versicherte die Leistung im Vorraus selbst bezahlt hat
- idR muss der KVTr Dritte einschalten (Arzt, . . .)
Leistungen d. Krankenversicherung bei Drogenabhängigen
- wenn sich die Krankheit als Folge d. Missbrauchs v .Suchtgiften erweist gebührt kein Krankengeld
bei Kopfweh Aspirin v. der Krankenkasse?
- Heilbehelfe § 136 ASVG
- KK ist nur bei vorliegender ärztlicher Verordnung leistungspflichtig
- als Teil ärztlicher Behandlung
- nur im beschränktem Umfang
- Selbstbehalt gem § 137 ASVG
- Heilmittel = kein Mittel d. täglichen Anwendung wie Kosmetikprodukt
- Krankenbehandlung muss ausreichend & zweckmäßig sein & darf Maß d. notwendigen nicht überschreiten
- nach Erfahrungssätzen d. medizinischen Wissenschaft objektiv geeignet
- bei Methodenvielfalt -> günstigste Behandlung & beste Relation
- Erstattungskodex, od. aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig Gründen notwendig, Chef-Kontrolle, Bewilligung
Kosmetische Behandlung
- sind Krankenbehandlungen, die zur Beseitigung anatomischer od. funktioneller Krankheitszustände dienen (Verkrümmte Naseenscheidewand)
- rein optische Verbesserungen sind mangels regelwidrigen Zustands nicht zu leisten
- Ausnahme:
- freiwillige Leistungen um berufliches Fortkommen zu bessern
- sog. Lifestylemedizin ist nur bei womöglich folgender psych. Krankheit zu leisten (bei Deprissionen)
- Ausnahme:
Krankheit - Bestätigung
- Feststellung v. Beginn & Ende d. Arbeitsunfähigkeit obliegt nur behandeltem Vertragsarzt
- bedenklich:
- Arzt kennt genannte Berufstätigkeit nicht & kann Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen
Welche freien DN sind nach dem ASVG versichert?
- Entgeltlichkeit - notwendiges Kriterium
- § 4 Abs 4 GSVG: Dienstnehmerähnliche
- aufgrund freien Dienstvertrages auf bestimmte od. unbestimmte Zeit zur Erbringung v. DL v. verpflichtet (§ 1151 ABGB)
- wenn sie:
- daraus Entgeld beziehen
- DL persönlich erbringen
- über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen
- nicht erfasst “unabhängige fr. DN”
- freie DN in persönlicher Unabhängigkeit
- Tätigkeiten iSv Zielschuldverhältnissen
- Ausnahmen:
- geringfügig Beschäftige sind nur UV
- P. die in Sport- & Kulturbereich tätig sind
Sukzessive Kompetenz
- Person kann nach Erlangen eines Bescheids in Leistungssachen d. SVTr bei einem ordentlichen Gericht auf die Leistung klagen
- geg. KV / UV - Bescheid - 4 Wochen Frist
- geg. PVTr - Bescheid 3 Monate Frist
- Landesgerichte als Arbeits - & Sozialgerichte zuständig
- Verfahren im ASVG geregelt
- sukzessive Kompetenz:
- bei rechtzeitiger Klageerhebung tritt der Bescheid außer Kraft
- Gericht hat über Anspruch neu zu entscheiden
- bedenklich weil Justiz-Verwaltung getrennt
- v. VfGH jed. akzeptiert, weil die Gerichte vwbh. Verfahren gebunden
- -> SVTr muss im Bescheid zuerkannte Leistung bis Verfahrensablauf gewähren geg. erstinstanzliches Urteil -> Berufung bei OLG möglich ( Revision v. OGH möglich )
- keien aufschiebende Wirkung
- Person muss Leistung erhalten
Dienstgeberhaftungsprivileg
- resultiert daraus, dass DG alleiniger Haftungsschuldner in der UV ist
- DG haftet der versicherten Person (DN / freier DN) für Verletzung am Körper durch Arbeitsunfall & Berufskrankheit nur wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat
- gilt auch für bevollmächtigte Vertreter d. DG u. Aufseher im Betrieb
- in der Praxis daher selten
- Geschädigte ist daher auf UV angewiesen
- -> deckt nicht gesamten Schaden Schmerzensgeld nur iFv Integritätsabgeltung
- kein Haftungsausschluss bei Verkehrsmitteln mit erhöhter Haftpflicht
- Autounfälle
- im Fall v. Vorsatz & grober Fahrlässigkeit hat der Schädiger dem Versicherungsträger Ersatz zu leisten;
Dienstnehmerhaftungsprivileg
- AN fügt AG Schaden u bei Erbringung d. Arbeitsleistung
- es kommt zur Haftungsminderung, wenn der AN lediglich fahrlässig handelt
- selbes gilt wenn er einen Dritten schädigt, der v. AG Ersatz fordern kann
- jene Tätigkeiten geschützt die:
- unter AG-Leistung erfolgen
- dem AG angestrebten Erfolg bringen soll => fremdnützig
- mit hoher Schadensersatzwahrscheinlichkeit verbunden
- entschuldbare Fehlleistung - keine Ersatzpflicht
- bei fahrlässiger Fehlleistung - Ersatzpflicht kann v. Gericht auf 0 gesetzt werden;
Legalzession
- § 332 ASVG
- es entsteht ein Haftungsspruch geg. Dritte (auch Arbeitskollegen / nicht DG)
- Dritte haftet uneingeschränkt, unabhängig v. Verschuldensgrad
- § 332 Abs 1, Ansprüche die dem Geschädigten durch den Versicherungsfall erwachsen, gehen soweit auf den Versicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat
- kein Schmerzensgeld => Legalzession
- erfasst nur Leistungen, die der SVTr gesetzlich zu erbringen hat => Kongruensprinzip
- nicht kongruente Ansprüche gehen nicht auf den SVTr über
- => Zweck: Entlastung auf Kosten d. SV für Schädiger vermeiden
- übergegangene Ansprüche kann d. SVTr:
- v. jedem Dritten geltend machen
- Arbeitskollegen nur wen: (alternativ)
- DN handelt vorsätzlich / grob fahrl.
- durch Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht; leicht fahrl. Haftung ausgeschlossen
Beitragspflicht in d. SV; wer zahlt die Beiträge? Was wenn falsch berechnet wird?
- § 44 ASVG: allg. Beitragsgrundlage = Arbeitsverdienst im Beitragszeitraum
- bei pflichtversicherten DN & Lehrlingen ist Arbeitsverdienst = Entgelt iSd § 49 ASVG
- Beitragszeitraum
- 30 Tage (durch KV verlängerbar)
- Kalenderjahr für geringfügig beschäftigte
- bei schwankendem Entgelt - beitragsrechtlicher Jahresausgleich
- freie DN: gesamte Arbeitsverdienst ist durch Kalendermonate d. Tätigkeit zu teilen
- Entgelt § 49 ASVG
- bei Berechnung zählt der Anspruchslohn, nicht d. tatsächlicher ausbezahlter Lohn
- Sonderzahlungen werden nicht einberechnet
- hierfür sind Sonderbeiträge zu leisten
- weiteres nicht miteinberrechnet
- Kündigungsentschädigung
- Sondergebühren
- versch. pauschalisierte Aufwandsentschädigungen
Wahlarzt
- keinen EV mit KV d. Versicherten geschlossen
- Versicherte muss Honorar zahlen
- => kann v. KVTr Kostenerstattung v. 80% d. Betrages verlangen der beim Vertragsarzt angefallen wäre
Beitragspflicht d. SV; wer bezahlt die Beiträge? Was wenn falsch berechnet? (2)
- Beiträge sollen den Gesamtaufwand der SV decken
- -> in PV nicht möglich -> daher Staatszuschüsse
- Beitragsgrundlage:
- Einkommen, v. dem der Betrag errechnet & eingehoben wird
- Höhe bestimmt
- geschuldeten Beitrag
- späteren Anspruch d. Versicherten
- Beitragssätze
- Beiträge bestimmen sich nach Prozentsätzen
- Prozentsätze werden bestimmt durch
- steigt nicht mit Höhe d. Einkommens
- Höchstbeitragsgrundlage für alle Versicherungszweige
- Einkommen darüber ist beitragsfrei
- v. Gesetz festgelegt
- v. geschuldeten, nicht v. tatsächlich gezahltem Entgelt zu berechnen
- ermittelte Beiträge ca. zu gleichen Teilen auf DG/DN aufgeteilt
- bei PV leistet DG etwas mehr
- bei UV leistet DG alles - zu viel gezahlt
- ohne Rechtsgrund irrtümlich erbrachte Beiträge können innerhalb 5 Jahre zurück- gefordert werden
- bei Formalversicherung ist die Rückförderung nicht möglich
Arbeitslosenversicherung; wann steht Arbeitslosengeld zu?
- Pflichtversicherung
- versichert Dienstnehmer, keine geringfügig Beschäftigte
- Staatsangehörigkeit nicht notwendig nur Beschäftigung im Inland
- seit 2008 auch freie DN (keine Beamte)
- beginnt / endet mit Aufnahme / Beendigungsverhältnisses
- Finanzierung:
- ca gleich auf DN / DG aufgeteilt
- DG trägt ganzen KVTr Beitrag -> v. DN Teil abziehen (Entgelt)
- Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG