C10: Schadensberechnung II Flashcards
(34 cards)
Formel für Erwerbs(ausfall)schaden?
Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen
Definition “Invalidität”?
Invalidität = pathologischer Zustand des Verletzen
-> Dieser Zustand = Ursache Erwerbsunfähigkeit
Was ist der erste Schritt zur Ermittlung des Erwerbs(ausfall)schaden? Was ist zu beachten?
Arbeitsunfähigkeit feststellen
o Meist via Gutachten
Alles mit zu beachten; auch und insb. subjektive Eigenschaften wie:
- > Alter
- > Ausbildung
- > Umschulung möglich?
- > Gerade bei Jungen: Aussicht darauf, sich an die Einschränkung zu gewöhnen?
Wie lange kann eine Invalidität dauern und wie lange besteht jeweils Anspruch auf Erwerbs(ausfall)schaden?
Vorübergehend
- > bis zur Erwerbsfähigkeit
- > kann auch abgestuft sein (z. B. Simi Frei: 100% unfähig während 2W nach Skiunfall; dann 50% während 2W; dann 25% während 2W; dann 0%)
Dauerhaft
-> entscheidend ist die Aktivitätsdauer = Dauer, während der der Verletzte ohne das schädigende Ereignis arbeitsfähig geblieben wäre -> normalerweise bis Pensionierung
Was und welches ist das Schlussalter?
Schlussalter = natürliches Alter der Aktivitätsdauer
-> i. d. R. reguläres AHV-Alter (64 bzw. 65 Jahre)
- > kann aber auch sein, dass Verunfallte länger gearbeitet hätte
- -> dann Behauptungs- und Beweislast beim Verunfallten (OR 42 I)
- -> Kann bewiesen werden, indem der Verunfallte beim schädigendem Ereignis über AHV-Alter und noch aktiv war (häufig bei Arzt; Anwalt)
Was gibt es immer auch bei dauerhaftem Erwerbsausfall (1) + Definition (2)? Woran ist zu denken (2)?
o Rentenschaden
= Rente ist kleiner, weil Aktivzeit kleiner (Beitragslücken) = verkürzte Rente
= hypothetische Altersrente – tatsächliche Altersente
o Ist gesondert geltend zu machen!
o Ist sonst getrennte Schadensposition, auch wenn Ursprung gleich
Was ist der Rechnungstag?
Rechnungstag trennt die schon ergangenen Schäden von den noch zu erwartenden
Berechnungsgrundlage für Erwerbsausfall?
Zentrale Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag
-> Sowohl für bereits angefallene wie für zukünftige Schäden
Formel für die Berechnung des haftpflichtrechtlich relevanten Erwerbsausfallschaden? Wie nennt man diese Summe auch?
Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen INKL. KONGRUENTE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
= auch Direktschaden genannt
Definition (1) und Abgrenzung kongruenter Versicherungsleistungen zu nicht kongruenten (2)?
Kongruente Versicherungsleistungen = Leistugnen eines privaten oder Sozial-VR, die direkt einem haftpflichtrechtlichen Posten gegenüberstehen, und es deshalb zu einer Subrogation der Rechte vom Geschädigten an den VR kommt (in ATSG zumindest: Legalzession)
≠ kongruent:
-> Wenn entweder der Geschädigte Ansprüche hat, für die gar keine Versicherungsleistung besteht (keine Subrogation, weil gar nichts miteinander in Konflikt geraten könnte); oder
-> Wenn z. B. der Sozialversicherer Leistungen erbringt, die unabhängig von einer best. Schadensposition sind (auch hier keine Konflikte)
Was ist der Unterschied zwischen “abziehbar” und “anrechenbar”?
Keiner, sind Synonyme
Was heisst einen Schaden kapitalisieren und wann verwendet man das?
Kapitalisierung = Barwert = dem auf dem Rechnungstag abgezinsten Kapitalwert künftig geschuldeter Ansprüche
o Kapitalisieren = am Ende wollen wir einen Kapitalbetrag zusprechen = herausfinden, welchen Barwert der Richter im Urteilszeitpunkt zusprechen muss, damit der Geschädigte auch bis in alle Zukunft seine Ansprüche decken kann = der zu erwartende Wert einer zukünftigen Rente
o Künftige Schadenspositionen addiert man nicht einfach auf, sondern sie werden kapitalisiert = abgezinst = diskontiert
o Kapitalisieren ≠ addieren!
Was ist der Stichtag (Pro memoria)?
Stichtag = Rechnungstag
= normalerweise die letzte kant. Tatsacheninstanz (OR 46 II)
Ausnahme bei Versorgersschaden = Todeszeitpunkt
-> zu trennen von der zentralen Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag
Wie geschieht die Berechnung von künftigen Schadenspositionen?
- Prognosen via Barwerttafeln (Leonardo)
- Richter stützt sich auf OR 42 II
o Richter ist immer gehalten, sich an den konkreten Umständen orientieren, soweit das i’wie möglich ist
o Beweis- und Behauptungslast beim Geschädigten
-> D. h. er muss beweisen, dass für ihn besonders günstige Verläufe zu erwarten sind
Was kann der Richter insbesondere nicht tun bei der Berechnung gestützt auf OR 42 II bzgl. künftigen Lohnerhöhungen?
o Was der Richter nicht machen kann: in der CH Reallohnerhöhung von 1%; deshalb p. a. 1% mehr
o Bei Reallohnerhöhungen: nur das zu werten, was individuell-konkret erwartbar war
–> Auch Branche spielt hinein; z. B. Textilbranche eher weniger; Apotheker-Angestellte auch eher schlecht; IT aber besser; etc.
Nochmal, weil es so wichtig ist: wann kann man OR 42 II anwenden? Wovon ist dies zu unterscheiden?
- OR 42 II, wenn tatsächlich Unsicherheiten vorliegen (Prognosen vielfach)
- Zu unterscheiden von der fehlenden Substantiierung -> Geschädigter muss Nachteil tragen (Beweislast/ Beweislosigkeit)
Was kann bzgl. künftigen Schäden vor BGer gerügt werden? Warum?
BGer prüft keine Tatsachen mehr -> Schadensbehauptungen sind Tatsachenbehauptungen
= nur sehr eingeschränkte Prüf- und Rügemöglichkeit!
= Faktisch spielt vor BGer nur noch Willkür eine Rolle
- Bsp. wo gerügt und korrigiert werden kann:
- -> Wenn BGer festellen muss, dass kant. Vorinstanz geradezu den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat; oder
- -> Hat sich von abwegigen Kriterien leiten lassen
Wie hat der Richter mit (geschlechtsbezogenen) Lohndiskriminierungen umzugehen?
Haftpflichtrecht soll nicht einen (vermeintlichen) Soll-Zustand, sondern die Realität abbilden. D.h. zweierlei:
- > Für die Diskriminierungen, die in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden haben, dann bleibt das (wenn eine Frau ohne schädigendes Ereignis weitergearbeitet hätte bis zum Rechnungstag, wäre sie ohnehin diskriminiert worden (Realiatät); d.h. ihr Schaden in Form des ausgefallenen Lohnes - auch wenn widerrechtlich zu tief - darf durch schädigendes Ereignis nicht künstlich erhöht werden)
- > Eine Korrektur kann der Richter aber vornehmen, wenn es um zukünftige Einkommen geht -> Richter muss annehmen, dass zukünftige Diskriminierungen i. S. d. Verfassungsvorgaben zumindest mittelfristig beseitigt werden -> abzuschätzen, indem er sich fragt, ab welchem Zeitpunkt in der Zukunft wäre eine allfällige Diskriminierung aufgehoben sein wird
= MERKE für vergangene Diskriminierung keine, für zukünftige eventuell eine Korrektur
2 Besonders komplexe Situationen? Grund & Anküpfungspunkte? An was ist zu denken? (Bsp. aus Rspr. BGer?)
1) Selbstständige = sehr sehr weit; hier darum nur wenig in der Vorlesung:
- > Zentrales Problem: Kein Lohnzettel
- > schon Berechnung valides Einkommen sehr schwer. Verschiedene Anknüpfungspunkte –> Ansätze: Steuern, etc.
2) Kinder: Schwierigkeit bei Prognose
- > Heute natürlich noch nicht viel Lohn; aber in Zukunft?
-> Faustregel: Alles umso schwieriger, je jünger der Geschädigte (Bsp. 14 Monate alt)
–> Anknüpfungspunkte:
Ausbildung der Eltern
Beruf der Geschwisterten
–> Bei Jugendlichen einfacher:
Wenn schon Lehrvertrag oder sogar Lehre abgeschlossen
Aber auch dann schwierig: bleibt er Angestellter, übernimmt er einmal den Betrieb? Eifnach so kann man weder ja noch nein sagen
MERKE: Wie immer: Beweis- und Behauptungslast beim Geschädigten, welcher Aktivität er nachgegangen wäre (OR 42 I)
o Urteil auf Slide: Geschädigter hat Lehrvertrag in Niedriglohnsektor/ sagt, es könne nicht sein, dass die Lehre, die er angetreten hat jetzt als zwingende Grundlage genommen wird/ das würde ihn im Niedriglohnsektor zementieren/ das verstosse gegen Völkerrecht, konkret Art. 3 der Kinderrechtekonvention/ dort ist geregelt, dass die staatlichen Behörden sich am Kindeswohl zu orientieren haben/ deshalb müsse man zugunsten des Geschädigten auslegen -> BGer: Art. 3 ist nicht self-executing -> es gibt also auch bei Unsicherheit bei Minderjährigen keine Regel, diese zu bevorzugen
Unterschied zwischen Quotenvorrecht und Befriedigungsvorrecht?
o Wenn es nur um diese Verwertungstechnik geht = Befriedigungsvorrecht
= wenn Schädiger zahlungsunfähig
= ATSG 73 III
o Wenn es auch um die Verteilungsfrage geht = Verteilungsvorrecht
= ATSG 73 I
Welche zwei Situationen unterscheidet das Haftpflichtrecht beim Tod des Verunfallten?
1) Ansprüche bei sofortiger Tötung
2) Ansprüche bei Körperverletzung mit späterer Todesfolge
Welche Schadenspositionen der Körperverletzung mit Todesfolge bestehen, wo gibt es Parallelität mit denjenigen bei der Körperverletzung und welche kommen im Vergleich nicht in Betracht?
Grds. sehr viele Parallelen:
HEILUNG:
- Kosten versuchter Heilung, Linderung und Verschlimmerungsabwehr
BIS ZUM (LETZTENDLICHEN) TODESZEITPUNKT - Erwerbs(ausfall)schaden
- Erschwerungsschaden
- Haushaltsschaden
NUR BEI TOD
-> was logisch ist; bspw. wer nie das Rentenalter erreicht, hat keinen Rentenschaden
- > Was nur bei Todesfolge nötig
- -> Bestattungskosten
- -> Erwerber(ausfall)schaden
Was ist der Erschwerungsschaden?
= Nachteile, die sich nicht direkt oder indirekt im Erwerbsausfallschaden wiederspiegeln (also nicht auszurechnende durch Differenz Validen-/ Invalideneinkommen)
= Positionen, bei denen es um Nachteile geht, wodurch trotzdem das wirtschaftliche Fortkommen des Verunfallten erschwert wird, ohne dass sie sich in der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würden
= Personen bleiben Arbeitsfähig
BEISPIELE:
Prof wird verprügelt/ Sprechfähigkeit eingeschränkt -> Podcasts werden schwieriger zu verfolgen
Oder Kellnerin wird verprügelt/ trägt Wunde davon, die eine Narbe über das gesamte Gesicht hinterlässt -> Auch wenn super Kellnerin, Job zu bekommen ist dadurch schwieriger
Früher hat unter Erschwerungsschaden für Frauen auch noch Beeinträchtigung der Heiratschancen enthalten
Wann entsteht der Schaden beim Erschwerungsschaden?
noch keine Vermögenseinbusse im Berechnungszeitpunkt; aber es ist anzunehmen, dass es noch dazu kommen wird