Definitionen aus KK Beulke III Flashcards
(136 cards)
Kausal
iSd Strafrechts ist jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Conditio sine qua non-Formel = Äquivalenztheorie)
Unterlassenkausalität
ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Quasi-Kausalität)
objektiv zurechenbar
iSd Strafrechts ist ein Erfolg, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (Grundformel)
Abweichungen vom Kausalverlauf (subj TB)
sind unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (Jauchgrubenfall)
Natürliche Handlungseinheit
(bei sukzessiver und iterativer Tatbegehung ansprechen; bei demselben Tatbestand durch Aufbau klar machen (eine Tat); bei verschiedenen auf Konkurrenzebene)
liegt nach der Ansicht der Rspr vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint
Amtsträger
s. Legaldefinition in § 11 I Nr. 2c StGB
Vorsatz
iSd § 16 StGB ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (Wissen und Wollen der Tatbestansverwirklichung)
Tatbestandsirrtum
s. § 16 I 1 StGB
aberratio ictus
(Fehlgehen der Tat) ist ein Sachverhalt, bei dem der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzen wollte
error in obiecto vel persona
(Irrtum über das Handlungsobjekt) ist eine Fehlvorstellung, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person bezieht
Erlaubnistatbestandsirrtum
ist gegeben, wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, dh irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden
Verbotsirrtum
iSd § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (s. § 17 S. 1 StGB)
Subsumtionsirrtum (Unterfall des § 17)
Bsp: Täter kennt Sonntagsfahrverbot, denkt aber, dass sein KfZ nicht darunterfällt.
ist gegeben, wenn der Täter irrig glaubt, ein Merkmal, das er seinem Wesen nach kennt, falle nicht unter die gesetzliche Begriffsbestimmung (er legt das Tatbestandsmerkmal, das er kennt, zu eng aus)
Unmittelbares Ansetzen
als objektives Unrechtselement des Versuchs ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los” überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, die unmittelbar ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
Fehlgeschlagen
ist der Versuch einer Straftat, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, das er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Aufgeben
der Tat iSd § 24 StGB bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen
Freiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er nicht durch zwingende (äußere) Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Unfreiwillig
ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, nämlich durch Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken oder Nachteile nicht mehr für tragbar hält oder sie nicht in Kauf nehmen will
Tatherrschaft
bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs
Mittäterschaft
iSv § 25 II ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich sind also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.
Mittelbarer Täter
iSv § 25 I Var. 2 ist derjenige, der die Tat durch einen anderen begeht
Anstifter
ist gem. § 26, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt
Bestimmen
iSd § 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts in Form der Aufforderung zur Tat
Omnimodo facturus
ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener, der nicht mehr angestiftet werden kann