Raub und räuberischer Diebstahl Flashcards
(34 cards)
Geschützte Rechtsgüter beim Raub, § 249
Weil sich das Delikt aus Diebstahl und Nötigung zusammensetzt, werden sowohl Eigentum und Gewahrsam, als auch die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung geschützt.
Daher ist Raub auch lex specialis zu § 240 und §§ 242 ff.
§ 249 und § 316a stehen zueinander in Tateinheit
Objektiver Tatbestand: Gewalt gegen eine Person
- Gewaltbegriff aus dem § 240 (auch hier kein vergeistigter Gewaltbegriff)
- gegen eine Person!! (nicht gegen Sachen)
- nicht ausreichend ist das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments ohne körperliche Zwangswirkung (hier Abgrenzung zu Diebstahl, wenn zB Portemonnaie nur lose in der Hand gehalten wird und dann weggenommen wird; muss zur Überwindung eines Widerstands eingesetzt sein und körperlich beim Opfer wirken)
- Gewalt gegen Schlafende reicht aus! (merke Fall AG, wenn man Schlafende einschließt, ist es schon Gewalt)
Ist Vorhalten einer Pistole Gewalt? (str)
DUMMER STREIT, DEN ICH EHRLICHGESAGT NICHT VERSTEHE, ABER:
jedenfalls Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, weshalb es dahinstehen kann.
Was ist bei Gewalt gegen Sachen zu prüfen?
Dann ist Erpressung gem. § 253 zu prüfen (weil nur einfaches Nötigungsmittel) und festzustellen, ob Vermögensverfügung oder Wegnahme ist; und dann Rspr und Lit (s.u.) abgrenzen, ob § 253 auch bei Wegnahme gegeben sein kann, iSv Duldung der Wegnahme, oder nicht.
–> die Frage stellt sich ja aber nur, wenn es Wegnahme wäre.
Objektiver Tatbestand: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- va Drohung mit Pistole
- auch Drohung ggü Dritten, sofern die Drohung auch dem Genötigten als Übel erscheint
Unterschied von § 249 und § 252 ?
Anwendung von Gewalt ist bei § 249 vor Vollendung der Wegnahme vorzunehmen; bei § 252 findet Gewalt und Drohung nach Vollendung der Wegnahme statt, in Beendigungsphase
Objektiver Tatbestand: Wegnahme
- wie bei Diebstahl
- hier dann Abgrenzung zu Verfügung (su)
Merke: Wenn Täter das Opfer tötet, und anschließend die Wertsachen wegnimmt, was liegt dann vor?
- Wenn der Täter das Opfer tötet, UM die Wertsachen wegzunehmen, dann liegt Mord (Habgier) vor; tateinheitlich dazu Raub mit Todesfolge (bei Raubmord beginnt Wegnahme mit Gewaltanwendung; zu diesem Zeitpunkt kann Opfer noch Gewahrsam haben)
- wenn Täter Opfer zuerst tötet und dann Entschluss fasst, Sachen wegzunehmen, dann ist es Mord/Totschlag und Unterschlagung, weil Leichen keinen Gewahrsamswillen mehr bilden können
Objektiver Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ?
- ein gewisser räumlich-zeitlicher Zusammenhang muss gegeben sein
- BGH hat Zusammenhang in Form einer “nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft” –> also eine Art Kausalitätserfordernis (geringes Erfordernis im Sinne einer Chancenerhöhung)
muss ja auch bei § 252 gegeben sein
Der subjektive Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Finalzusammenhang
- Absicht rechtswidriger Zueignung (vgl. Diebstahl)
Der subjektive Tatbestand: Finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme
= hat der Täter die Gewalt/Drohung zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt ?
- -> Fortdauer des Gewalteinsatzes
- -> Wirkung eines zuvor aus anderem Grund geübten Gewalteinsatzes
1) Fortdauer des Gewalteinsatzes
Wenn der Täter andauernde Gewalt einsetzt, um Wegnahme zu ermöglichen, liegt Raub vor; auch gegeben, wenn das Opfer sich aus Angst vor weiteren Schlägen ergeben hat und der Täter diese Drohkulisse ausnutzt, um Wegnahme zu ermöglichen
2) Wirkung eines zuvor aus anderem Grund geübten Gewalteinsatzes
Wenn vorherige Gewalteinwirkung bloß ausgenutzt wird, also der Entschluss zur Wegnahme erst nach Gewalteinwirkung gefasst wird, dann liegt Diebstahl vor (ggf. besonders schwerer Fall nach Nr. 6), weil Finalzusammenhang fehlt.
(hier ggf. anprüfen, ob Gewalt durch Unterlassen möglich ist; aber dies widerspricht dem Normzweck, der Aggressionshandlungen verhindern, nicht aber bewirken soll, dass der Täter bestehende Zwangswirkungen aufhebt)
Nachtrag zur Zeignungsabsicht:
BGH hat entschieden, dass kein Raub und keine räuberische Erpressung vorliegen, wenn Sache nur zerstört oder dem Eigentümer vorenthalten werden soll; der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht nicht geeignet.
(aA wäre vielleicht, dass man sich als Eigentümer geriert, wenn man Sache zerstört…)
Schwerer Raub nach § 250
- § 250 I Nr. 1 a, b, 2 entspricht dem Diebstahl (Achtung: ausreichend, dass gefährliches Werkzeug Tatbeute ist und ihm vor Vollendung zur Verfügung steht)
- ein Verwenden nach § 250 II Nr. 1 liegt bei Pistole schon vor, wenn sie in der Hand gehalten wird und jederzeit verwendet werden könne
- bei § 250 I Nr. 1c muss (nur) Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung entstanden sein, nicht eingetreten sein!
- für “Verwenden” nach II Nr. 1 genügt die Drohung mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug; genügt nach BGH auch, wenn es nach Vollendung, aber vor Beendigung eingesetzt wird (in Beendigungsphase, aber zweifelhaft, va im Hinblick auf 252; Opfer muss bei dieser Tatvariante Waffe/gefährliches Werkzeug aber wahrgenommen haben, damit es in die qualifizierte Nötigungslage versetzt werden konnte!
Scheinwaffen von § 250 I Nr. 1b umfasst?
- Nr. 1b umfasst die (objektiv ungefährliche) Scheinwaffe, weil es auf die vom Täter beabsichtigte Opferwirkung abstellt; Arg.: Wortlaut (das stellt gerade den Unterschied zu Nr. 1a dar); und daher ist auch das Strafmaß geringer als bei Abs. 2
- teleologische Reduktion aber bei Gegenständen, die naturgemäß kein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen können wie zB Labello, weil hohes Strafmaß dabei unbillig sei; Täuschung und nicht Drohung steht dabei im Vordergrund
…
P: Ungeladene Waffen
werden wohl aufgrund des Wortlauts und des gesetzgeberischen Willen unter § 250 I Nr. 1b fallen, weil darunter objektiv ungefährliche Werkzeuge fallen sollen
BGH hat es offengelassen, wie es zu behandeln wäre, wenn ungeladene Pistole verwendet wird, Täter aber Munition dabei hat, und griffbereit hat (dann wohl am ehesten Nr. 1a verwenden)
Merken: (Allgemeines)
- bei Raub auch immer mal die KV-Delikte andenken!
- die Qualifikationen (va des § 250) können versucht werden! und davon kann dann auch zurückgetreten werden
- Nr. 1 a und b unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass es sich um objektiv gefährliche oder ungefährliche Sachen handelt: danach abgrenzen!
- am Ende der Raubprüfung gerne mal ansprechen, dass nach der Rspr auch eine räuberische Erpressung vorläge, die dann hinter § 249 zurücktritt im Wege der Spezialität (nach BGH)
Raub mit Todesfolge nach § 251
- setzt Leichtfertigkeit voraus = grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die schwere Folge (die von Rspr jedoch bei bewaffnetem Raub mit tödlichen Auswirkungen grds angenommen wird)
- § 251 konsumiert die §§ 249, 250, 222, 227;
- Tateinheit besteht zwischen den §§ 211, 212 und § 251, weil “wenigstens Leichtfertigkeit” und beide Unrechtsgehalte im Urteilstenor zum Ausdruck kommen müssen
- wenn todbringende Gewalt erst nach Vollzug der Wegnahme eingesetzt wird, ist str, ob § 249 (BGH) oder § 252 (Rengier) zur Anwendung kommt (Nötigungshandlung nach vollendeter Wegnahme eigentlich eher § 252, obwohl auch “durch den Raub” verursacht werden kann; BGH sagt, dass § 252 Beutesicherungsabsicht voraussetzt, daher unanwendbar bei bloßer Fluchtabsicht), alle Ansichten vertretbar)
- § 251 ist nicht einschlägig, wenn ein am Raub Beteiligter stirbt, weil er nicht den Räuber, sondern die betroffenen Personen schützt
Räuberischer Diebstahl, § 252
- selbstständiges, raubähnliches Delikt
- Nötigungshandlungen werden nach Vollendung der Wegnahme eingesetzt, um sich den Erhalt der Beute zu sichern
- §§ 250, 251 anwendbar!
- war die Vortat ein Raub nach §§ 249, 250, 251, so geht § 252 als straflose Nachtat im Raub auf (weil gleicher Strafrahmen); erfüllt erst räuberischer Diebstahl die erschwerenden Tatvarianten, so wird vorangegangener Raub aufgezehrt (gleicher Strafrahmen)
Objektiver Tatbestand, § 252
- als Vortat kann Diebstahl oder Raub gegeben sein
- normalerweise muss Delikt vollendet sein; nur ausnahmsweise kommt (untauglicher) Diebstahlsversuch in Betracht, wenn Täter Gewahrsam erlangt hat –> dann §§ 252, 22, 23
- zeitlich: Gewalt nach Vollendung der Wegnahme;
hier muss enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen zwischen Diebstahl/Raub und Nötigung (regelmäßig Phase zwischen Vollendung und Beendigung; sonst nur noch Rückgriff auf § 240!)) –> “auf frischer Tat betroffen” - persönlich: Täter/Mittäter der Vortat unproblematisch ja; str bei Gehilfen der Vortat: hL lehnt diese Möglichkeit ab, weil Selbstzueignungsabsicht nur beim Täter möglich (Wortlaut); BGH nimmt es an, wenn Gehilfe im Besitz der Sachen ist
(ist es dann nicht sukzessive Beihilfe zum Raub/Diebstahl?)
Auf frischer Tat betroffen
Darunter fällt auch, wenn Täter unmittelbar bemerkt zu werden droht; dem also nur vorbeugend zuvorkommt.
Von Wortsinn gedeckt (betroffen sehr weit), sonst Zufallsstrafbarkeit
nach hM muss der Täter auch nur glauben, er sei entdeckt, tatsächlich aber nicht sein, weil sich Unrechtsgehalt nicht von tatsächlicher Entdeckung, sondern von subjektiver Seite ergibt
Subjektiver Tatbestand des § 252
- Vorsatz
- Beutesicherungsabsicht (modifizierte Zueignungsabsicht): muss nur einer von vielen Beweggründen sein
–> hier Achtung, beliebtes Klausurproblem:
Wenn A dem B zuruft: “Schlag den Verfolger V nieder, damit ich im Besitz der Beute bleiben kann”, dann macht sich B mangels Beutesicherungsabsicht (für sich!) nicht gem. § 252 strafbar; in Betracht kommt aber dann eine Strafbarkeit des A gem. §§ 252 in mittelbarer Täterschaft kraft absichtslos dolosen Werkzeugs (falls das abgelehnt wird, ist es Anstiftung zu §§ 223, 240)
Geschützte Rechtsgüter des § 253
Das Vermögen sowie die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung
VERHÄLTNIS ZU BETRUG: Bei Betrug Selbstschädigung wegen Täuschung, bei Erpressung Selbstschädigung wegen Gewalt oder Drohung.
–> Struktur ist aber gleich!