Deliktsrecht- Schaden Flashcards
(46 cards)
Haftungsausfüllende Kausalität
- ersatzfähig sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Schäden
- Kausalität zw Verletzung u Schaden
- Äquivalenztheorie: ohne Verletzung kein Erfolg
- Adäquanztheorie: Zurechnung nur adäquater Kausalverläufe
- Schutzzweck der Norm
Natürlicher Schadensbegriff
jeder unfreiwilliger Nachteil, der an Rechtsgütern einer Person entsteht
Arten von Schaden
- Vermögensschaden (materieller Schaden)
- Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
- -> für beide Restitution §249I
- > eingeschr Kompensation immaterieller Schäden §253I
Ermittlung des Vermögensschadens
- nach der Differenthypothese:
Vergleich des aktuellen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Zustand ohne Schädigung §249I
Vorteilsausgleich
- schadensmindernde Anrechnung von Vorteilen die adäquat durch den Schaden bedingt sind u dem Zweck der SE-Pflicht entsprechen
- keine unbillige Belastung des Geschädigten u keine unbillige Entlastung des Schädigers
“alt für neu”?
Ersatz einer gebrauchten Sache, welche zerstört od beschädigt wird, durch eine Neue kann u.U. Vorteil für Geschädigten sein
§249I
- Differenzhypothese
Grundsatz der Totalreparation:
- schadensfreier Zustand grds uneingeschränkt herzustellen, inkl entgangener Gewinn §252
Grundsatz der Naturalrestitution:
- grds hat Schädiger selbst Pflicht u Recht herzustellen
- bei vertretbaren Sachen Restitution auch durch Neubeschaffung
- Vorrang der Restitution vor Kompensation (Schutz des Integritätsinteresses)
- Grenzen des Schutzes durch §251II
§249II
- Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte statt Herstellung den „dazu erforderlichen Geldbetrag“ (z.B. Reparatur-, Heilungskosten) verlangen.
- Dispositionsfreiheit (einschränkend S.2: USt).
- Abs.2 macht §250 BGB weitgehend bedeutungslos
- umfasst auch Nutzungsausfall
§251I
- soweit Herstellung unmöglich (zB techn Totalschaden) od ungenügend Anspr auf Wertersatz
§251II
- lediglich Entschädigung in Geld wenn Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
- Schädiger schuldet nur den Ausgleich des Vermögensinteresses (=Betrag um den sich der Wert des Vermögens durch den Schaden gemindert hat)
§253
- für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine Entschädigung in Geld (§251) nur in gesetzl best Fällen gefordert werden
- Erfordernis der Abgrenzung zw Vermögens- u Nichtvermögensschaden
Dispositionsfreiheit des Geschädigten
- nur bei Sachschäden, nicht bei Personenschäden
- Geschädigte kann auf Herstellung verzichten u den dafür erforderl Geldbetrag behalten
- USt nur wenn sie auch tats angefallen ist
Wertersatz in Geld (Kompensation)
- gesetzl Ausnahme
- §251 greift nur wenn Naturalrestitution
1. unmöglich §251I 1.Alt
2. ungenügend §251I 2.Alt
3. unverhältnismäßig §251II - Faustregel 130%
- Sonderregel zum Schutz von Tieren
Ersatz bei Tod eines Menschen
- §844I Beerdigungskosten durch Erben
- §844II Ersatz des Unterhaltsschadens
Ersatz bei Verletzung eines Menschen
- Heilungskosten §249II (nur ersatzfähig soweit aufgewandt)
- Mehrbedarf §249II
- Erwerbsschaden §§252, 842, 843
- Abhängigenschaden §845 (bes Tod eines Kindes)
Wertersatz bei Nichtvermögensschaden in gesetzl best Fällen §253I
- §253I Körper, Gesundheit, Freiheit, sex Bestimmung
- §651fII Urlaubszeit
- §15AGG Diskriminierung durch AG
- §21IIAGG Diskriminierung im allg Zivilrechtsverkehr
- grds auch bei Gefährdungshaftung
Pflicht des Geschädigten zur Schadensverhinderung u Schadensabwendung /-minderung §254I,II
- Ausdruck von Treu u Glauben §242
- als Einwendung beim Anspruchsumfang zu prüfen
- Obliegenheit “Verschulden gegen sich selbst”
“Verschulden gegen sich selbst”
- Obliegenheit
- Vorsatz, Fahrlässigkeit
- Betriebsgefahr (Kfz, Tier)
- Zurechnungsfähigkeit erforderlich
- Verschulden, Betriebsgefahr muss adäquat kausal beigetragen haben
Anrechnung des Mitverschuldens der gesetzl Vertreter od Erfüllungsgehilfen §254II2
- §278 gilt für §254I
- hM Rechtsgrundverweisung
Haftungsbeschränkungen durch?
- individualvertraglich
- kein Ausschluss von Haftung für Vorsatz - in AGB §§305ff zu beachten
Handeln auf eigene Gefahr
- Anspr kann zu kürzen/ zu verneinen sein, weil Verletzte sich schuldhaft selbstgefährdet hat
- Grundgedanke: Billigkeit
- zB Fahrt in PKW obwohl Fahrer verkehrsuntüchtig
Prüfungsschema: Art u Umfang SE
I) Ermittlung des ersatzfähigen Schadens
- Bestimmung der hypothetischen Lage
- Differenzbetrachtung zur realen Lage
II) Art u Umfang des SE
- Naturalrestitution §249 I durch Reparatur
- Ersatz der Herstellungskosten §249 II
- Unmöglichkeit der Herstellung §251 I
- dann Geldentschädigung - Unverhältnismäßige Herstellungskosten §251 II
- Anspr.minderung §254
a) Mitverschulden bei Schadensentstehung
b) Mitverschulden bei Schadensabwendung/ -minderung
Integritätszuschlag
- Betrag um den die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen dürfen (30%)
- erst wenn Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, darf Geschädigte nicht mehr auf Reparaturkostenbasis abrechnen sondern erhält nur noch Wiederbeschaffungsaufwand
“Unverhältnismäßig” gem §251 II
Aufwendung zur Herstellung eines Unfallwagens sind unverhältnismäßig wenn sie mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts ausmachen