Deliktsrecht- StVG Flashcards
(18 cards)
§7I StVG
- Haftung des Kfz Halters für Personen- od Sachschäden, die bei Betrieb eines Kfz verursacht werden
- Verschulden ist nicht erforderlich
- Garantiehaftung
Garantiehaftung
Halter muss für die besondere Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grds auch dann einstehen wenn ihm ein Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden kann
§18I StVG
- Haftung des Kfz Führers
- hier keine Haftung für Betriebsgefahr sondern eigenes Verschulden beim Führen des Fahrzeugs erforderlich
- Verschulden wird vermutet
Schema: §7I Halterhaftung
- RGV bei Betrieb eines Kfz (kein Vermögensschaden)
- Haltereigenschaft
- Kein Ausschluss (Zurechnungszusammenhang)
a) höhere Gewalt §7II
b) Schwarzfahrt §7III
c) vertragl Vereinbarung - Keine Verwirkung §15
Wann ist ein Kfz in Betrieb?
Ein Kfz ist in Betrieb wenn es sich im Verkehr befindet u andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der Unfall muss in einem zeitl u örtl Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang eines Kfz stehen.
a) maschinentechn Betriebsbegriff (motorische Kräfte wirken umb/mb auf Fahrzeug ein)
b)
Wann endet der Betrieb?
wenn das Fzg außerhalb des öffentl Verkehrsbereiches abgestellt wird
- falsch geparkte/ liegen gebliebene Fahrzeuge sind noch in Betrieb weil sie Verkehr behindern
- zum Betrieb gehören auch Be- u Entladen u Ein- u Aussteigen
Wer ist Halter?
wer die tats Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt u es für eigene Rechnung in Gebrauch hat
Was zählt zur Höheren Gewalt?
Einwirkung von außen die außergewöhnlich u nicht absehbar ist ( Terror, Naturkatastrophe, Selbstmord)
Schwarzfahrt §7III
Halterhaftung scheidet aus wenn jmd ohne Wissen u Willen des Halters das Fzg benutzt
- dann haftet der Benutzer
- außer Halter hat Benutzung schuldhaft ermöglicht
Haftungsverteilung
Haftung in vollen Umfang oder nur anteilig (§9, §17)
Schadensverursachung durch mehrer Fahrzeuge §17StVG
- Dritter wurde geschädigt
- Haftungsverhältnis zw mehreren unfallbeteiligten Haltern
- Verursachungsanteil der Kfz (Berücksichtigung der Betriebsgefahr u gefahrerhöhende Umstände, die sich ein Halter zurechnen lassen muss)
Allg Betriebsgefahr
- grds Gefährlichkeit eines Fahrzeugs
- erhöht sich wenn Fahrzeug nicht ordnungsgem funktioniert, unabhängig davon ob Halter dies zu verschulden hat
- erhöht sich durch Fahrweise (Verstoß gegen Verkehrsregeln)
Schema: §§18, 7I StVG Fahrerhaftung
- RGV bei Betrieb eines Kfz
- Fahrzeugführer
- Zurechnungszusammenhang
a) keine höhere Gewalt
b) typische Kfz Betriebsgefahr - Verschuldensvermutung (Gegenbeweislast liegt bei Fahrer)
Wer ist Fahrzeugführer?
derjeniger, der das Kfz eigenverantwortlich lenkt u die tats Gewalt über das Steuer hat, nicht aber derjenige der dem Fahrer untergeordnete Hilfsdienste leistet
- Führer bleibt nach Abstellen so lange Führer bis ein anderer die Führung übernimmt
Unterschied der Haftung von Halter u Führer?
- Halter wird nach §7II nur bei höherer Gewalt entlastet
- Fahrer wird dann entlastet wenn er nachweisen kann dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde
Mitverschulden durch Betriebsgefahr §254
- Schadenszurechnung aufgrund der Verantwortlichkeit für eine Betriebsgefahr
- Eine Anrechnung der mitwirkenden Betriebsgefahr ist immer dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte, hätte er seinerseits den Schädiger geschädigt, diesem auch ohne Verschulden ersatzpflichtig gewesen wäre.
Mitverschulden §9 StVG, 254 BGB
- wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Betracht lässt, die jedem ordentlichen u verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren
- schuldhaftes Verhalten, dass einem anderen ggü eine Haftung begründen würde, ist nicht erforderlich
Mitverschulden bei Mj? §828 analog
e. A.
- Zurechenbarkeit ist Element des Mitverschuldens
- derjenige der nicht die Fähigkeit zur Einsicht hat, dass man sich selbst vor Schaden schützen sollte, ist auch nicht für Mitverursachung verantwortlich
- Sinn u Zweck ist es Mj zu schützen
a. A.
- Norm gehört zum haftungsbegr TB