Die Entstehung der Aktiengesellschaft Flashcards

1
Q

Definition der AG

A
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2
Q

Wer kann Gründergesellschafter sein?

A

Natürliche und jur. Personen, Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (KlG und KmG).

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3
Q

Wo ist die AG geregelt?

A

OR 620- 763

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4
Q

Was sind die Gründungsvoraussetzungen einer AG?

A

Die AG als jur. Person bedarf zu ihrer Entstehung eines formellen Gründungsakts. Dieses kann in 2 Phasen aufgeteilt werden: die Errichtung und die Entstehung.

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5
Q

Was legt Statuten fest?

A

Festlegung ist Sache der Gründer; im Errichtungsakt werden sie formell beurkundet.

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6
Q

Was bedeutet Zeichnung der Aktien?

A

Mit der Zeichnung erklärt der künftige Aktionär schriftlich, dass er eine bestimmte Anzahl von Aktien übernehmen und eine dem Ausgabebetrag bzw. dem Emissionspreis entsprechende Einlage an die AG leisten wird (OR 630 Ziff. 2)

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7
Q

Wie viele Aktien müssen zur Gründung gezeichnet werden?

A

Zur Gründung müssen sämtliche Aktien gezeichnet worden sein (OR 629 Abs. 2 Ziff. 1).

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8
Q

Minimalkapital der AG

A

Minimalkapital der AG: CHF 100‘000, OR 621
- Aktienkapital kann auf ausländische Währung lauten, OR 621 Abs. 2
- diese muss im Zeitpunkt der Gründung einem Gegenwert von CHF 100‘000 entsprechen

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9
Q

Wie hoch darf der Ausgabebetrag sein?

A
  • muss mind. dem Nennwert der Aktien entsprechen, OR 624
  • falls Ausgabebetrag der Aktie höher als deren Nennwert, wird die Zahlung eines Aufpreises (=Agio) verlangt
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10
Q

Was ist die Liberierung?

A

Mit der Liberierung leistet der künftige Aktionär seine durch die Zeichnung versprochene Einlage.

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11
Q

In welcher Währung erfolgt die Liberierung?

A

Grds. CHF, zulässig ist auch eine Fremdwährung, sofern diese frei konvertierbar ist.

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12
Q

Wieviel muss bei der Errichtung der Ges geleistet werden?

A
  • Einlage für mind. 20% des Nennwerts jeder Aktie muss geleistet sein, OR 632 Abs. 2
  • Inhaberaktien (OR 683 Abs. 1) und Stimmrechtsaktien (OR 693 Abs. 1) dürfen erst nach vollständiger Liberierung ausgegeben werden
  • gesamthaft muss mind. CHF 50‘000 einbezahlt werden, OR 632 Abs. 2
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13
Q

Wie vollzieht sich die Leistung der Bareinlagen?

A
  • durch die Einzahlung des Betrags an ein zu diesem Zweck errichtetes Konto bei einer Bank, 633 Abs. 1
  • die Bank gibt den Betrag der AG erst nach vollzogener Gründung frei, 633 Abs. 2
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14
Q

Wie erfolgt die Organbestellung?

A
  • GV setzt sich automatisch aus allen Aktionären zusammen
  • VR und Revisionsstelle werden im Rahmen des Errichtungsakts erstmals bestellt (629 Abs. 1)
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15
Q

Was ist der Errichtungsakt?

A
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16
Q

Welche Angaben muss die Urkunde enthalten?

A
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17
Q

Was ist eine „Stampa-Erklärung“?

A

Die Feststellung der Gründer, dass kein SV für eine qualifizierte Gründung besteht oder diese sonst in den Belegen aufgeführt wird, 629 Abs. 2; HRegV 44 lit. g.

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18
Q

Was ist die qualifizierte Gründung einer AG?

A
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19
Q

Für welche Gründungen gelten die Vorschriften für die qualifizierte Gründung?

A
  • Sacheinlagegründung
  • Einführung der Gründervorteile
  • Verrechnung
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20
Q

Was ist eine Sacheinlage?

A

Anstelle einer Bareinzahlung kommt der Aktionär seiner Liberierungspflicht durch die Einlage eines Vermögenswerts in Form einer Sache nach. Sie muss immer zu Eigentum erfolgen.

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21
Q

Was sind typische Sacheinlagen, was sind keine (Beispiele)?

A
  • Eigentumsrechte an Mobilien und Immobilien
  • Forderungen und Immaterialgüterrechte
    Keine Sacheinlagen:
  • Arbeitskraft
  • Know-how
  • Erfahrung
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22
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Sacheinlage?

A
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23
Q

Welche zusätzlichen Vorschriften gelten bei der Sacheinlagegründung?

A
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24
Q

Wie erfolgt die Einbringung eines ganzen Unternehmens als Sacheinlage?

A
  • Gesellschaft/Einzelunternehmen im HReg eingetragen:
    • Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.
  • Gesellschaft/Einzelunternehmen nicht im HReg eingetragen:
    • Vermögensübertragung nach 181
  • Aktiven und Passiven werden gesamthaft in die neuzugründende AG eingebracht
    • Differenz der beiden Posten gilt als wertmässige Einlage
  • Übertragung von Schulden nur möglich, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zsh zu den Aktiven stehen
  • für die übernommenen Passiven haftet neben der AG der bisherige Schuldner solidarisch noch während 3 Jahren (FusG 75) bzw. 2 Jahren (181)
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25
Q

Was sind Gründervorteile?

A
  • grds. Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre (vgl. 706 Abs. 2 Ziff. 3 und 717 Abs. 2)
  • zulässig, bei der Gründung einzelnen Mitgliedern oder Dritten gewisse Vorteile einzuräumen
  • Vorteile sind personenbezogen, nicht aktienbezogen (im Unterschied zu den Stimmrechts- und Vorzugsaktien)
26
Q

Welche zusätzliche Vorschriften gelten für die qualifizierte Gründung für die Einführung der Gründervorteile?

A
  • Bezeichnung der begünstigte Personen in den Statuten mit ihrem Namen und dem Inhalt und Wert des Vorteils, 636
  • Rechenschaft über die Begründung und Angemessenheit der Vorteile im Gründungsbericht, 635 Ziff. 3
  • Prüfung des Gründungsberichts durch einen zugelassenen Revisor, 635a
  • Eintrag im HReg, HRegV 45 Abs. 2 lit. d
27
Q

Beispiele für Gründervorteile

A
28
Q

Wie erfolgt eine Liberierung durch Verrechnung?

A

Der Gründer verrechnet die Forderung der AG auf Liberierung der gezeichneten Aktien mit einer Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, 634a.

29
Q

Welche zusätzliche Vorschriften gelten für die qualifizierte Gründung für die Verrechnung?

A
  • Angabe des Betrags der zur Verrechnung gebrachten Forderung, des Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien in den Statuten, 634a Abs. 3
  • Gründungsbericht, in welchem Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld abgelegt wird, 635 Ziff. 2
  • Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors, 635a
  • Eintrag im HReg, HRegV 45 Abs. 2 lit. c
30
Q

Was sind Statuten?

A

Individuelle und den konkreten Umständen angepasste Ordnung der AG; werden als eigentliche Verfassung der AG bezeichnet.

31
Q

Wie werden Statuten ausgelegt?

A
  • im Innenverhältnis analog den Willenserklärungen bei Schuldverträgen nach dem Vertrauensprinzip
  • nach aussen objektive Auslegung nach Treu und Glauben
32
Q

Was bedeutet absolut notwendiger Statuteninhalt?

A

Punkte, die zwingend in den Statuten geregelt werden müssen. Fehlt einer von ihnen, wird das Handelsregisteramt die Eintragung der AG verweigern, 937. Aufzählung in 626.

33
Q

Was bedeutet bedingt notwendiger Statuteninhalt?

A

Punkte, die, falls von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll, zwingend in die Statuten aufgenommen werden müssen.

34
Q

Welche Vorschriften setzten für ihre Gültigkeit eine Eintragung in die Statuten voraus?

A

Ob ein bedingt notwendiger Statuteninhalt vorliegt, ist direkt in der materiellen Norm zum Regelungstatbestand zu entnehmen.
Neu 697n: Statuten können Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen.

35
Q

Was ist fakultativer Inhalt der Statuten?

A
  • Bestimmungen, die in die Statuten aufgenommen wurden, ohne dass dies gesetzlich verlangt würde
    • einerseits Bestimmungen, die auch in Form eines Reglements oder eines anderen Gesellschaftsbeschlusses hätten aufgestellt werden können
    • andererseits solche, die überflüssig sind, weil sie nur die gesetzlich aufgestellte Ordnung wiederholen
  • mit den Aufnahmen zeigt die Ges, dass sie auf diese Punkte besonderen Wert legt
36
Q

Was ist unzulässiger Statuteninhalt?

A

Nicht zulässig sind Statuteninhalte, die gegen zwingendes Recht verstossen.
Bsp.: 704a.

37
Q

Welche zusätzliche Anforderungen gelten für die Statuten von börsenkotierten AG?

A

626 Abs. 2
- zu Ziff. 1: Mit Mandaten sind Tätigkeiten in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten gemeint, welche im HReg eingetragen sind (Offenlegung im Vergütungsbericht, 734e)
- zu Ziff. 4:
- nach Festlegung der Vergütungen im Vergütungsausschuss werden diese der GV zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt (Genehmigungskompetenz, 698 Abs. 3 Ziff. 4)
- alternativ kann die GV die Vergütung auch selber festlegen und beschliessen (Beschlusskompetenz)
- Statuten müssen ausführen, welche Kompetenz die GV hat

38
Q

Wie kann eine Statutenänderung vorgenommen werden?

A
  • eine Änderung der Statuten (647) kann jederzeit durch die GV vorgenommen werden (698 Abs. 2 Ziff. 1)
  • eine Delegation dieser Befugnis wird ausdrücklich verboten
39
Q

Wie wird über eine Statutenänderung entschieden?

A
  • verlangt wird grds. das absolute Mehr der vertretenen Stimmen, 703
  • bei besonders wichtigen Änderungen ist die Doppelhürde vorgesehen, 704 Abs. 1, d.h. ein Beschluss bedarf der Zustimmung von
    • mind. 2/3 der vertretenen Stimmen und
    • der absoluten Mehrheit des vertretenen Kapitals
  • Beschluss über höhere Quoren für Statutenänderungen möglich
    • dieser muss selber mit diesem Quorum gefasst und in die Statuten aufgenommen werden, 704 Abs. 2
40
Q

Wann ist ausnahmsweise der VR zur Statutenänderung befugt?

A
  • Aufliberierung, 634b Abs.1
  • Kapitalerhöhung, 652g
  • lediglich eine Vollzugsanpassung eines von der GV früher gefassten Beschlusses
41
Q

Was ist bei der Vornahme einer Statutenänderung formell zu beachten?

A

Sie muss immer öffentlich beurkundet und ins HReg eingetragen werden (647).

42
Q

Wie werden andere interne Gesellschaftsbeschlüsse vorgenommen?

A
  • bspw. Weisungen
  • AG kann frei bestimmen, von wem und in welcher Form sie erlassen werden
  • Ausnahme in 716b: Ermächtigung des VR zum Erlass einer Organisationreglements
43
Q

Wo ist die AG ins HReg einzutragen?

A

Am Sitz der Gesellschaft, 640.

44
Q

Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen zur Eintragung gar nicht vorhanden gewesen wären

A
  • selbst dann ist die Gründung zum Schutz Dritter wirksam, 643 Abs. 2.
  • AG erwirbt selbst dann Rechtspersönlichkeit, wenn ihr Zweck rechts- oder sittenwidrig ist.
  • Rechts- und Sittenwidrigkeit hat die Auflösung der AG zur Folge, sobald dieser Mangel entdeckt wird
  • bei Missachtung anderer gesetzlicher oder staturatischer Relgeln können Gläubiger und Aktionäre innert 3 Mte nach Publikation der Eintragung die Auflösung beim Gericht verlangen, sofern durch die Mängel ihre Interessen in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt sind (643 Abs. 3 und 4)
45
Q

Wann wird die Gründung der AG wirksam?

A

Mit der Veröffentlichung im SHAB, OR 936a.

46
Q

Inhalt des Handelsregistereintrags

A
47
Q

Was sind die Folgen des Eintrags im HReg?

A
48
Q

Firma der AG

A
  • freie Firmenwahl unter Wahrung der allg. Grundsätze der Firmenbildung, 950 (Firmenwahrheit, Täuschungsverbot, Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen, 944)
  • Bezeichnung als AG - ausgeschrieben oder abgekürzt
  • bei Auflösung und Eintritt in Liquidation Zusatz „in Liquidation“, 739 Abs. 1
49
Q

Muss der statutarische Sitz einer AG (626 Abs. 1) mit dem Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeiten übereinstimmen?

A

Grds. nein. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen die Abweichung vom statutarischen und tatsächlichen Sitz rechtsmissbräuchlich ist.

50
Q

Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsklagen?

A

Sitz, ZPO 40.

51
Q

Wo sind Zweigniederlassungen einzutragen?

A

An dem Ort, wo sie sich befinden, 935 Abs. 1.
Für Klagen aus dem Betrieb der Niederlassung begründet der Ort der Niederlassung einen alternativen Gerichtsstand neben demjenigen am Hauptsitz der Gesellschaft (ZPO 12).

52
Q

Was ist eine Gründergesellschaft?

A
  • beabsichtigen mehrere Personen eine AG zu gründen, so bilden sie bis zum Entstehen oder Scheitern der AG eine Gründergesellschaft
  • eG i.S.v. 530, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Gesellschaftsform zutrifft
53
Q

Abschluss von Rechtsgeschäften vor Gründung der AG: Handeln im eigenen Namen

A
  • Gründungsgesellschafter verpflichtet und berechtigt nur sich selber
  • Rückgriff auf die restlichen Gesellschafter im Innenverhältnis nach 537
54
Q

Abschluss von Rechtsgeschäften vor Gründung der AG: Handeln im Namen der Gründergesellschaft

A
  • restlichen Gesellschafter haften ebenfalls primär, unbeschränkt und solidarisch, sofern die Voraussetzungen zur Vertretung der Ges erfüllt sind, 543 i.V.m. 32 ff.
  • bei Übernahme der betroffenen Rechtsgeschäfte durch AG nach dem Entstehen, vollzieht sie sich nach den Regeln der indirekten Stellvertretung (32 Abs. 3)
    • Forderungen werden nach 164 ff. zediert
    • Schulden nach 175 ff. übernommen
    • die Schuldübernahme ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners bzw. Gläubigers möglich
55
Q

Abschluss von Rechtsgeschäften vor Gründung der AG: Handeln im Namen der zukünftigen Gesellschaft

A
  • Rechtswirkungen treten zunächst bei den Handelnden ein, welche primär, solidarisch und unbeschränkt für die eingegangene Verpflichtungen haften, 645 Abs. 1
  • Übernahme des Rechtsgeschäfts durch die AG nach 645 Abs. 2 auch ohne Zustimmung des Vertragspartners (kann auch konkludent erfolgen)
  • durch die Übernahme werden die Handelnden von ihrer Verpflichtung befreit
  • Frist: 3 Monate seit Eintragung im HReg
  • danach Übernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners
56
Q

Wer gilt als Handelnder i.S.v. 645?

A

BGer: Nicht nur derjenige, der das Rechtsgeschäft effektiv abschliesst, sondern auch alle anderen, mit deren Wissen und Willen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde = „intellektuelle Urheber“ des Rechtsgeschäfts.

BGer: Die Handelnden nach 645 Abs. 1 brauchen nicht auch Gründer der Gesellschaft zu sein.

57
Q

Abschluss von Rechtsgeschäften vor Gründung der AG: Handeln im Namen der AG

A

Handelt der Gründer im Namen der AG, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass die Gründung noch bevorsteht, verpflichtet und berechtigt er nur sich selbst. SV wird gleich behandelt, als wenn der Gründer im eigenen Namen gehandelt hätte.

58
Q

Grafische Übersicht über die Rechtshandlungen vor Entstehung der AG

A
59
Q

Rechtsfolge, wenn die AG das Rechtsgeschäft nicht übernimmt oder die Gründung nicht zustande kommt

A
60
Q

Rechtsfolgen beim Kauf eines Aktienmantels?

A