Die Kollektivgesellschaft Flashcards

1
Q

Definition

A

Die KlG ist eine aus zwei oder mehreren natürlichen Personen bestehende nach aussen hin verselbständigte Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen subsidiär, unbeschränkt und solidarisch haften.

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2
Q

Wer kann Gesellschafter sein?

A

OR 552 Abs. 1: nur natürliche Personen

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3
Q

Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags einer KlG

A
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4
Q

Zweck der KlG

A
  • sowohl wirtschaftlicher wie auch nicht wirtschaftlicher Natur
  • sollte auf eine gewisse Dauer angelegt sein, die Verbindung lediglich zu einer einzelnen Geschäftsangelegenheit reicht zumeist nicht aus (für solche Zwecke eignet sich die eG)
  • an die Zeitdauer werden sehr geringe Anforderungen gestellt, wenige Monate können ausreichend sein
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5
Q

Gilt die KlG als jur. Person?

A
  • Rechtspersönlichkeit wird nach h.L. verneint
  • zwingend eine Gesamthandsgemeinschaft
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6
Q

Was bedeutet, dass die KlG nach aussen hin verselbständigt ist?

A
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7
Q

Wo ist die KlG geregelt?

A
  • OR 552-593
  • subsidiär gilt das Recht der eG
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8
Q

Haftung der KlG

A
  • primär mit Gesellschaftsvermögen
  • subsidiär haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch (OR 568 Abs. 1)
  • KlG haftet sowohl für Rechtsgeschäfte von vertretungsbefugten Gesellschaftern als auch für den Schaden aus unerlaubter Handlung (Deliktshaftung), die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (OR 567 Abs. 3)
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9
Q

Vergleich eG/KlG (Grafik)

A
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10
Q

Abgrenzung KlG/KmG

A

Haftung der Gesellschafter: bei der KmG gibt es neben unbeschränkt haftenden Gesellschafter mind. einen, der nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet (Kommanditsumme).

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11
Q

Wie entsteht eine KlG?

A
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12
Q

Wo muss die KlG in das HReg eingetragen werden?

A
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13
Q

Was sind die Folgen des Eintrags der KlG ins HReg?

A
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14
Q

Wie ist Beitragspflicht der KlG geregelt?

A

OR 557 Abs. 2 i.V.m. OR 531: richtet sich nach dem Recht der eG

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15
Q

Wie ist das Gesellschaftsvermögen ausgestaltet?

A
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16
Q

Wie sind die Gesellschaftsschulden der KlG zu begleichen?

A
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17
Q

Wie ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung der KlG geregelt?

A
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18
Q

Wann darf ein Gewinn ausbezahlt werden, wenn die Kapitalanteile der Kollektivgesellschafter durch Verluste vermindert wurden?

A

Erst wenn diese Verminderung ausgeglichen wurde.

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19
Q

Ist die KlG zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet?

A
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20
Q

Verantwortlichkeit ggü den anderen Gesellschaftern bei KlG

A

Für die KlG gilt die umfassende Treue- und Sorgfaltspflicht der eG nach OR 538.

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21
Q

Konkurrenzverbot bei der KlG

A
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22
Q

Gilt das Konkurrenzverbot von OR 536 für die KlG?

A

Ja, kraft Verweisung.
- OR 536 verbietet dem Gesellschafter alle Tätigkeiten, welche den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen könnten
- Schutzumfang von OR 536 geht weiter als derjenige von OR 561
- „alle Tätigkeiten“ umfasst auch die Teilnahme als stiller Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen
- OR 536 verlangt die Möglichkeit einer Schädigung der Gesellschaft (anders als OR 561)

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23
Q

Eintritt neuer Gesellschafter (KlG)

A
  • Zustimmung aller Gesellschafter nötig (OR 557 Abs. 2 i.V.m. 542)
  • ein neu eintretender Gesellschafter haftet nach OR 569 Abs. 1 für alle Verbindlichkeiten der Ges, ins. auch diejenigen, die schon vor seinem Eintritt bestanden
  • neuer Gesellschafter ist im HReg einzutragen
24
Q

Ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KlG möglich?

A

Grds. nein. Folge davon, sei es durch Tod oder Austritt ist die Auflösung der Ges (OR 574 Abs. 1 i.V.m. OR 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6).

25
Q

Ist eine Fortsetzung der KlG nach Ausscheiden eines Gesellschafters möglich?

A

OR 576: Die Gesellschafter können eine Fortsetzungsklausel vereinbaren (auch nach Eintritt des Auflösungsgrundes)
- ausscheidender Gesellschafter oder bei Todesfall dessen Erben haben einen Anspruch auf Abfindung (OR 580)
- ausscheidender Gesellschafter haftet nach OR 591 Abs. 1 noch während 5 Jahren für alle im Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verpflichtungen
- Verjährungsfrist beginnt grds im Zeitpunkt des Ausscheidens zu laufen; für später fällig werdende Forderungen ist Zeitpunkt ihrer Fälligkeit massgebend

Nachfolgeklausel (OR 574 Abs. 1 i.V.m. 545 Abs. 1 Ziff. 2)
- ausscheidender Gesellschafter haftet während 3 Jahren solidarisch für Schulden, die bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden (OR 181 Abs. 2)
- Nachfolger haftet als neu eintretende Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Ges (OR 569 Abs. 1)

Alle personellen Änderungen sind im HReg einzutragen (OR 581)

26
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KlG (Grafik)

A
27
Q

Ist der Ausschluss eines Gesellschafters aus der KlG möglich?

A
28
Q

KlG ist eine nach aussen verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft bedeutet?

A
29
Q

Firma der KlG

A
  • kann frei gewählt werden, OR 951
  • erforderlich ist der Zusatz KlG in einer Landessprache, der auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist (vgl. HRegV Anhang 2)
30
Q

Wann ist ein Auftreten der Kollektivgesellschafter unter einer gemeinsamen Firma anzunehmen (Beispiele)?

A
31
Q

Kann der Sitz der KlG frei gewählt werden?

A

Nein, er befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten.

32
Q

Inwiefern ist der Sitz der KlG von Bedeutung?

A
33
Q

Kann die KlG vertreten werden?

A

Nein, da sie keine juristische Person ist. Vertreten werden die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Da der KlG keine Rechtspersönlichkeit zukommt, handelt sie nicht durch Organe, sondern durch Stellvertreter.

34
Q

Wer hat Vertretungsbefugnis und worauf bezieht sich diese?

A

OR 563: vermutungsweise jeder Gesellschafter allein

Die Befugnis bezieht sich nach OR 564 Abs. 1 auf alle Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann. Hierzu gehört gemäss bundesgerichtlicher RS alles, was nach obj. Betrachtungsweise durch den Zweck nicht gerade ausgeschlossen ist.

35
Q

Kann eine Beschränkung der Vertretungsmacht im HReg eingetragen werden?

A
36
Q

Ist ein Entzug der Vertretungsbefugnis möglich?

A

Ja, aus wichtigen Gründen, OR 565 Abs. 1)
- Beschluss aller Gesellschafter, inkl. des Betroffenen, nötig, damit die Löschung im HReg angeordnet werden kann
- Ausnahme: Entzug durch gerichtlichen Entscheid nach OR 565 Abs. 2, für den der Antrag eines Gesellschafters ausreicht

37
Q

Kann die KlG durch Dritte vertreten werden?

A
38
Q

Haftung der KlG

A
39
Q

Haftet die KlG für Schäden aus unerlaubten Handlung?

A
40
Q

Haben im Konkurs der Gesellschaft die Privatgläubiger der Gesellschafter Anspruch auf Befriedigung aus der Konkursmasse? Für welche Ansprüche haben die Gesellschafter Gläubigerstellung?

A
41
Q

Was fällt in die Privatkonkursmasse der Gesellschafter?

A
42
Q

Wo ist die Beendigung der KlG geregelt und wie vollzieht sie sich?

A

OR 574 ff.
In zwei Schritten:
- Auflösung
- Liquidation

43
Q

Was bedeutet die Auflösung der KlG?

A

Sie bewirkt die Änderung des Gesellschaftszwecks: Durchführung der Liquidation.

44
Q

Wann wird die KlG aufgelöst?

A

Wenn ein Auflösungsgrund eintritt.

45
Q

Welche Auflösungsgründe gibt es?

A
46
Q

Was wird mit der Liquidation der KlG bewirkt?

A
47
Q

Wer führt die Liquidation der KlG durch?

A

Grds. die bisher vertretungsberechtigten Gesellschafter (OR 583 Abs. 1) (dispositiv)

48
Q

Verlauf der Liquidation der KlG

A
49
Q

Was muss nach der Beendigung der Liquidation der KlG gemacht werden?

A
50
Q

Gibt es eine Alternative zur Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nach der Auflösung?

A
  • Übernahme des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter oder einen Dritten und Entschädigung der restlichen Gesellschafter
    • FusG 69 ff. bei der im HReg eingetragenen KlG
    • andernfalls OR 181
  • bei Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen: OR 579
    • der verbleibende Gesellschafter erwirbt das Geschäft nicht neu, dieses geht ohne Weiteres durch Anwachsung in sein Vermögen über
    • keine Formvorschriften, da keine Vermögensübertragung notwendig
51
Q

Auflösung der KlG mit und ohne Liquidation (Grafik)

A
52
Q

Rechtsfolgen bei unterlassenen Eintragung einer kaufmännischen KlG?

A
  • Eintragung von Amtes wegen durch Handelsregisteramt (OR 938)
  • Haftung der KlG nach den Regeln über unerlaubte Handlung für Schäden, die aus der unterlassenen Eintragung resultieren (OR 41)
  • Voraussetzung für die Haftung entspricht der Regelung von OR 41 ff.
    • Nachweis eines Vermögensschadens
    • welcher durch die unterlassene Eintragung kausal verursacht wurde
    • Verschulden des Schädigers
53
Q

Gilt die Haftung der Gesellschaft für unerlaubte Handlungen ihrer Gesellschafter gemäss OR 567 Abs. 3 analog auch für Prokuristen?

A
54
Q

Rechtsfolge, wenn die Betreibung der KlG aufgrund des Verschuldens der Gesellschafter nicht möglich ist (bspw. unterlassene Eintragung)?

A

Die nicht mögliche Betreibung ist als erfolglose Betreibung i.S.v. OR 568 Abs. 3 zu qualifizieren.
- Forderung direkt gegen Gesellschafter geltend machen
- Gesellschafter gemäss SchKG 39 Abs. 1 Ziff. 2 auf Konkurs betreiben

55
Q

Ist ein Ausschluss bei einer Zweimann-KlG möglich?

A
  1. Gesellschafter ausschliessbar gemäss OR 577?
  2. OR 579: Übergang der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen:
    - Übernahme der Aktiven und Passiven ohne Liquidation
    - Abfindung zum Fortführungswert (OR 580)
    - Änderung im HReg eintragen
    - Firma gemäss den Vorschriften über das Einzelunternehmen ändern (OR 945 f.)