Energieausweis Flashcards
(14 cards)
Einbindung Energieausweis im GEG
§79-88
§79 Grundsätze des Energieausweises
Ziel:
- Information über die energetische Qualität eines Gebäudes
- Vergleichbarkeit von Gebäuden
- Möglichkeiten:
- Energiebedarfsausweis
- Energieverbrauchsausweis
Grundlagen des Energieausweises | Gesetzliche Verankerung
Ausweispflicht
- §80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- Energiebedarfsausweis verpflichtend für:
→ Neubauten
→ Bestandsgebäude, wenn Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraphs 48 GEG durchgeführt werden
→ Verkauf/ Vermietung/ Verpachtung/ Leasing von Gebäude/Wohnungen, die vor 1977 gebaut wurden (WSVO) - Energieausweis (Verbrauchs-oder Bedarfsausweis) verpflichtend für:
→ Vermietung, Verpachtung, Verkauf, Leasing eines Bestandsgebäude
! Potentielle Mieter haben bei Nichtvorlage des Energieausweises das Recht, diesen einzufordern !
Grundlagen des Energieausweises | Gesetzliche Verankerung
Modernisierungsempfehlungen
- §84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
- Aussteller muss
→ bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen
→ oder sich für eine Beurteilung geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen
→ im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der Energieeffizienz kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen)
→Ausnahme: fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind
→ Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
Ziel:
- Überblick möglicher Modernisierungsmaßnahmen
- Bewertung des Gebäudestandards
Hinweise:
- Anwendung bei Bestandsgebäuden
- Empfehlungen dienen lediglich der Information
! Durch die Angabe der Modernisierungsempfehlungen erhalten Mieter und Käufer eine Übersicht über den Aufwand einer potentiellen energetischen Sanierung → Beeinflussung Miet-/ Kaufentscheidung
Grundlagen des Energieausweises | Gesetzliche Verankerung
Immobilienanzeige
- §87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- Pflichtangaben Immobilienanzeige:
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis […] oder Energieverbrauchsausweis […]
2. Im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude
3.Im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
4. Wohngebäude: Baujahr gem. Energieausweis
5. Wohngebäude: Energieeffizienzklasse gem. Energieausweis
(2) Nichtwohngebäude: Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für Wärme und Strom getrennt aufzuführen
Grundlagen des Energieausweises | Gesetzliche Verankerung
Ausstellungsberechtigung
- §88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Zusammenfassung:
- Ausstellungsberechtige/r für Nachweise des Wärmeschutzes oder Energieeinsparung von Gebäuden
- Berufsqualifizierender Hochschulabschluss in Kombination mit:
→ Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energieeinsparenden Bauens
→ min. 2-jährige Berufserfahrung in diesem Bereich
→ Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens
→ öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger
- behördliche Prüfung und Zulassung von Ausstellungsberechtigten ist nicht vorgesehen
- Energieberater:innen müssern sich in Energieberaterlisten eintragen lassen, um Energieausweise ausstellen zu können
! Ausstellungsberechtigungen können je nach Land variieren, es ist eine individuelle Beratung beim Landesbauamt nötig!
Grundlagen des Energieausweises | Gesetzliche Verankerung
Bußgeldvorschriften
- §108 Bußgeldvorschriften
Geldbuße bis zu 10.000 Euro, wenn Sie
- als Eigentümer nicht sicherstellen, dass Ihnen der Energieausweis übergeben wird
- als Verkäufer/Vermieter den Energieausweis nicht vorlegen oder nach Abschluss des Vertrages nicht übergeben oder in Immobilienanzeigen nicht angeben
- nicht dafür sorgen, dass die bereitgestellten Daten für die Berechnung des Energieausweises richtig sind
- als Unberechtigter einen Energieausweis erstellen
Differenzierung Energieausweis | Übersicht
Wohngebäude:
- Bestand
→ Witterungsbereinigter Energieverbrauch nach §82 GEG bezogen auf die Gebäudenutzfläche
- Neubau
→ Energiebedarf nach §81 GEG anhand Q_P und H_‘T (DIN V 18599 oder Modellgebäudeverfahren)
Nichtwohngebäude:
- Bestand
→ Witterungsbereinigter Energieverbrauch nach §82 GEG bezogen auf die Nettogrundfläche
- Neubau
→ Energiebedarfnach §81 GEG anhand Q_P und U (DIN V 18599: Ein-Zonen-Modell oder Mehr-Zonen-Modell)
Differenzierung Energieausweis |
Eigenschaften der Energieausweistypen
Energiebedarfsausweis
- Rechnerische Größe
- Orts-, Klima-und Nutzerunabhängige Größe
- Bedarf an nicht erneuerbarer Primärenergie und der Endenergiebedarf ausgewiesen
- Basiert auf Berechnungsergebnissen
- Für jeden Neubau und umfassende Sanierungen im Bestand zu erstellen
- Eignet sich für den direkten Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden
Differenzierung Energieausweis |
Eigenschaften der Energieausweistypen
Energieverbrauchsausweis
- Wird über einen Zeitraum (bestenfalls mehreren Jahren gemessen)
- Klimabereinigung rechnet örtliche Unterschiede und jährliche Schwankungen heraus
- Wird in der Regel für bestehende Gebäude ausgestellt
- Beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch
- Wird vom individuellen Nutzerverhalten beeinflusst und bildet dieses ab
- Kostengünstige Erfüllung gesetzlicher Pflicht
Vor-und Nachteile Energiebedarfsausweis
+ guter Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden untereinander
- Abschätzen des tatsächlich zu erwartenden Energieverbrauchs unter den örtlichen klimatischen Bedingungen nur bedingt möglich
Vor-und Nachteile Energieverbrauchsausweis
+ Spiegelt die Realität bzw. Nutzerverhalten wider
- Nutzerverhalten spiegelt sich im Verbrauch wider → Vergleichbarkeit
Berechnung Verbrauchsausweis | Übersicht
- Vorgehensweise
- Ermittlung der Bezugsfläche (Nettogrundfläche = Nichtwohngebäude oder Nutzfläche = Wohngebäude) (DIN V 18599: A_N = 0,32m^-1*V_e)
- Beschaffung der Daten des Heiz-und Stromenergieverbrauchs für min. 36 Monate (Zeitraum des am kürzesten zurückliegenden Verbrauchs darf max. 18 Monate zurück liegen)
- Bestimmung der Klimafaktoren für die vorliegenden 36 Monate
- Zeitraum der Leerstände bestimmen
→ Leerstandsbereinigung notwendig?! - Ermittlung des Anteils der zentralen Warmwasserbereitung
- Witterungsbereinigung und Ermittlung des Endenergieverbrauchs für Wärme und Kälte (Witterungsbereinigung nur für Heizung!)
- Berechnung des Endenergieverbrauchswertes für den Strom
- Sonderregelung für Energieverbräuche für die Beleuchtung
- Ermittlung der Vergleichswerte für Heizung und Strom
- Bestimmung der Primärenergiefaktoren sowie des Primärenergieverbrauchs für die jeweiligen Energieträger von Wärme und Strom
- Bestimmung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Energieträger von Wärme und Strom
- Energieausweis ausfüllen
Berechnung Bedarfsausweis | Übersicht
- Vorgehensweise
- Monatsbilanzverfahren wie in Übung 2 & 3 → Ermittlung des Heizwärmebedarfs (Nutzenergie Heizung) (!Ergebnisse beruhen auf einigen Vereinfachungen → in der Praxis müsste das Gebäude detaillierter abgebildet / bilanziert werden)
- Nutzenergie der Beleuchtung, Trinkwarmwasser etc. ermitteln (!Die Wärme aus der Beleuchtung ist nicht nur ein interner Gewinn (MBV), sondern stellt auch die benötigte Nutzenergie dar, die durch Strom bereitgestellt werden muss!)
- Umrechnung in Endenergien (Für die Ermittlung der Endenergien wird der Wirkungsgrad des jeweiligen Erzeugers benötigt.)
- Umrechnung in Primärenergien
- Primärenergiebedarf des Gebäudes in den Ausweis eintragen [kWh/m²a]
- Anteil der Energieträger an End-und Primärenergie ermitteln [kWh]
- Anteile im Energieausweis eintragen [kWh/m²a]
- CO2-Emissionen berechnen und eintragen [kg/m²a]
- GEG-Anforderungswert (Vergleichswert) für den Primärenergiebedarf Q_P,Ref bestimmen (Schritte 1. -5.) (!Berücksichtigung der Anforderungen an Gebäudehülle (U-Werte/ Luftwechselzahlen/ Gesamtenergiedurchlassgrade)!)
- GEG-Anforderungswert im Ausweis einzeichnen und Skala anpassen
- Zulässige und vorhandene mittlere U-Werte bestimmen (!Beachtung Temperatur-korrekturfaktor F_x gemäß DIN V 18599 Teil 2 Tabelle 5)
- Zulässigen und vorhandenen Sonneneintragskennwert bestimmen (Nachweis sommerlicher Wärmeschutz)
- Nutzung erneuerbarer Energien
- Ausweis vollständig ausfüllen und Modernisierungsmaßnahmen vorschlagen