Feststellungsklage § 256 I ZPO Flashcards

1
Q

Zulässigkeit

A

Wenn der Kläger auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klagt und ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen richterlichen Feststellung hat.
Rechtsverhältniss: die sich aus einem vorgetragenen Sachverhalt ergebenden rechtlichen Beziehungen von Personen untereinander oder von einer Person zu einer Sache
Rechtliches Interesse: besteht nicht schon dann wenn der Kläger ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Feststellung hat -> vielmehr muss dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen -> anzunehmen wenn sich der Beklagte eines nicht bestehendes Rechtes berühmt hat.

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