Folgen von Verstößen Flashcards

1
Q

Aufsichtspflichtverletzung gemäß §130 OWiG

Defi, Bedingungen, Folgen

A

Vorschrift soll verhindern, dass Führungskräfte sich durch Delegation ihrer Verantwortung entziehen

Defi:
Zuwiderhandlungen im Unternehmen gegen Pflichten, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist

Bedingungen:

  • Nur bei Verletzung betriebsbezogener Pflichten!
  • Kausalität pflichtwidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden
  • Verletzung Aufsichtspflicht -> besser: Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance
  • > Zuwiderhandlungen wären verhindert/erschwert worden

Folgen:

  • Aufsichtspflichtverletzung führt zu Geldbuße bis zu 10 Mio. €
  • Wenn Pflichtverletzung Ordnungswidrigkeit: Aufsichtspflichtverletzung führt zu Geldbuße, die im Höchstmaß der Geldbuße der Pflichtverletzung entspricht
  • Berufsverbot, Gewerbeuntersagung, Vergabesperren
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2
Q

Schadensersatzansprüche gegenüber Vorstandsmitgliedern

Tatbestand und jeweilige Beweislast

A

Tatbestand (Beweislast)

1) Pflichtverletzung (Gesellschaft beweisen / Vorstand widerlegen)
2) Schaden (Gesellschaft muss beziffern)
3) Kausalität Pflichtverletzung Schaden ( Gesellschaft)
4) Verschulden (Vorstand widerlegen)

  • > Schutz für Vorstand: Business Judgement Rule
  • > Ansonsten Strafe durch OWIG 130

-> Auch GmbH-GF

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3
Q

Schadensersatzansprüche gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern

A

Aufsichtsratsmitglieder haften der Gesellschaft wie Vorstandsmitglieder im Falle einer Pflichtverletzung aufgrund ihrer Organstellung bei:

1) Pflicht zur Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen ein Vorstandsmitglied
2) Festsetzung einer angemessenen Vergütung Business Judgement Rule greift auch hier
- Oft Pattsituation Vorstand/Aufsichtsrat bei Pflichtverletzungen, da beide gleichzeitig belangt werden ggü. Gesellschaft

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4
Q

Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 30 OWiG

A

-aka Unternehmensgeldbuße:

  • Bestrafung von juristischen Personen bei Straftaten von Unternehmensleitung / Organ / führender MA
  • > Ableitung Delikt natürlicher Person auf juristische Person

Die Geldbuße beträgt (zusätzlich zu Sanktion gegen Täter)

  • vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
  • fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
  • Bei vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit = Geldbuße orientiert sich am Höchstmaß an die verwirklichte Ordnungswidrigkeit, ggf. auch das Zehnfache
  • Ggf. mehr, bei Abschöpfung von Gewinn
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5
Q

Steuerliche Konsequenzen

A

Straftatrelevante Zuwendungen nicht steuerlich absetzbar, nicht gewinmindernd.
-> Nachzahlung von Steuern

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