Gefährdungshaftung Flashcards

(8 cards)

1
Q

Grundsätze der Gefährdungshaftung

A
  • Schuldner haftet ohne Rücksicht auf Unrecht (Rechtswidrigkeit) oder Verschulden
  • Prinzip der Verantwortlichkeit des Haftenden für eine von ihm beherrschte und beherrschbare spezifische Gefahr
  • Derjenige, der durch das Schaffen einer Gefahr Vorteile hat, soll auch für Schäden daraus einstehen müssen
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2
Q

Begrenzung der Gefährdungshaftung

A
  • nicht bei Schäden, die durch betriebsfremde Ursachen hervorgerufen werden
  • Begrenzung der Haftung auf Höchstbeträge
  • Zwangsversicherung vieler Gefahren
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3
Q

Gefährdungshaftung - verfassungsrechtliche Implikationen

A
  • Haftung ohne Verschulden: Geseztesvorbehalt (stellt einen Eingriff in die GR dar) gem. Art 20 III
  • > Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit müssen gewahrt werden (keine Gefährdungshaftung mit Generalklausel möglich!)
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4
Q

§ 7 I StVG - Halterhaftung

A
  1. Verletzter (derjenige, der einen Personen- oder Sachschaden i.S.d. § 7 I StVG erlitten hat)
  2. Verwendung eines KFZ (legaldefiniert in § 1 II StVG, auch Anhänger, Ausschluss in § 8 Nr. 1, wenn KFZ < 20 km/h)
  3. Halter eines KFZ (der das Fahrzeug oder den Anhänger für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt über besitzt - Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten von diesem bestimmt - Eigentum oder Zulassung nicht entscheidend! - nicht durch RG, aber 104 ff für Minderjährige analog anzuwenden)
  4. Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens (Beschädigung des betriebenen Kfz selbst ist kein Sachschaden)
  5. Bei Betrieb des Kraftfahrzeugs:
    eA (maschinentechnische Auffassung): solange der Motor das Kraftfahrzeug bewegt
    con: zu eng; physischer Kontakt erforderlich
    aA (verkehrstechnische Auffassung): solange im Betrieb, wie es sich im öffentlichen Verkehrsraum fortbewegt oder in diesem in verkehrsbeeinflussender Weise ruht
    (nach beiden Ansicht: ordnungsgemäßes Parken fällt aus dem Betrieb heraus)
    -> “Bei”: Die betriebsspezifische Gefahr des Fahrzeugs als Verkehrsmittel muss sich im Schaden realisiert haben
  6. Ausschluss der Haftung (separat)
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5
Q

Ausschluss der Haftung bei § 7 I StVG - Halterhaftung

A
  1. Höhere Gewalt (ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und daher nicht mehr dem Betriebsrisiko von Kraftfahrzeugen zugerechnet werden kann)
  2. Schwarzfahrt eines Dritten (wenn jemand ohne das Wissen und Wollen des Halters das Fahrzeug benutzt hat, beachte aber Rückausnahmen in § 7 StVG)
  3. Weitere Ausnahmen: s. § 8 StVG
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6
Q

Mitverschulden und Mitverursachen bei der Halterhaftung

A

Aus § 9 StVG in Verbindung mit § 254 ergibt sich, dass auch bei § 7 StVG ein Mitverschulden ebenfalls zu berücksichtigen ist. Wird ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verletzt, so ist eine Minderung des Anspruchs bei Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers denkbar

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7
Q

§ 18 I StVG Fahrerhaftung

A

Fahrer haftet ebenfalls

  • > derjenige, der das Fahrzeug lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat, nicht aber derjenige, der dem Fahrer untergeordnete Hilfsdienste leistet
  • > Anspruchskonkurrenz, wenn Halter und Fahrer identisch
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8
Q

Direktanspruch gegen Versicherer

A

neben dem Anspruch ge-gen den Schädiger einen Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 VVG. Dieser ist ein besonderer Fall eines gesetzlich angeordneten Schuld-beitritts. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Schädiger haften dem Ge-schädigten als Gesamtschuldner, § 115 I 4 VVG

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