Gesetzliche Haftungsbeschränkungen
- § 276 I 1: Verschuldensmaßstab von Vorsatz und Fahrlässigkeit
- > Abweichung durch vertragliche oder gesetzliche Regelung möglich
- Begrenzung auf Höchstsummen bei der Gefährdungshaftung
Vertragliche Haftungsbeschränkungen
- Grundsatz der Vertragsfreiheit
- > Ausnahmen:
- nicht möglich, die Haftung aus Vorsatz von Vorneherein auszuschließen (§ 276 III) - wäre sittenwidrig
- Ein Haftungsausschluss für Vorsatz des Erfüllungsgehilfen ist demgegenüber möglich (§ 278 S. 2)
- § 309 Nr. 7: Haftungsbeschränkungen in AGB
- Verjährung bei Haftung aus Vorsatz kann durch Rechtsgeschäft im Voraus nicht erleichtert werden (§ 202 I)
- Einzelne Gefährdungshaftungstatbestände können überhaupt nicht ausgeschlossen oder nur beschränkt abbedungen werden
- vertragliche Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 242 (restriktiv zu handhaben)
§ 254 Mitverschulden
Ist der Geschädigte an der Verursachung des Schadens beteiligt, so kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert werden oder sogar gänzlich entfallen
-> § 254 ist eine Einwendung und bei der Haftungsausfüllung zu prüfen, nicht im Rahmen des Verschuldens (Haftungsbegründung)
§ 254 - Voraussetzungen
- in § 254 II 1 für zwei Fälle konkretisiert:
a. Warnpflicht: Wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Ersatzpflichtigen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste
b. Schadensabwendungs- oder Schadensminderungspflicht: Wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern - Verschulden gegen sich selbst, also einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, die einem verständigen Menschen gegenüber sich selber obliegen (Obliegenheitsverletzung)
§ 254 - Rechtsfolgen
- Schadensminderung in Form einer Quotelung,
- Ausschluss der Haftung des Schädigers, oder
- volle Haftung des Schädigers
§ 254 - Zurechnung des Mitverschuldens Dritter - Anwendungsbereich
§ 254 II 2 regelt, dass die Vorschrift des § 278 entsprechende Anwendung findet. Diese Verweisung gilt aber nur für Abs. 2. Nur in den dort genannten Fällen wäre die Vorschrift des § 278 anzuwenden. Allerdings liegt insoweit nach herrschender Auffassung ein Redaktionsversehen vor. § 254 II 1 beschreibt nämlich lediglich konkrete Anwendungsfälle des Grundsatzes
in § 254 I. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorschrift des § 278 lediglich in diesen konkreten Anwendungsfällen zum Tragen kommen sollte. Deshalb wird nach allgemeiner Ansicht § 254 II 2 wie ein eigener dritter Absatz gelesen, der sich auf die beiden vorhergehenden Absätze bezieht.
§ 254 - Zurechnung des Mitverschuldens Dritter - Voraussetzungen
- Rechtsgrundverweisung: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 278 sind also zu prüfen und müssen vorliegen