Haftungsbeschränkungen, Mitverursachung und Mitverschulden Flashcards Preview

Delikts- und Schadensrecht > Haftungsbeschränkungen, Mitverursachung und Mitverschulden > Flashcards

Flashcards in Haftungsbeschränkungen, Mitverursachung und Mitverschulden Deck (7)
Loading flashcards...
1
Q

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

A
  • § 276 I 1: Verschuldensmaßstab von Vorsatz und Fahrlässigkeit
  • > Abweichung durch vertragliche oder gesetzliche Regelung möglich
  • Begrenzung auf Höchstsummen bei der Gefährdungshaftung
2
Q

Vertragliche Haftungsbeschränkungen

A
  • Grundsatz der Vertragsfreiheit
  • > Ausnahmen:
  • nicht möglich, die Haftung aus Vorsatz von Vorneherein auszuschließen (§ 276 III) - wäre sittenwidrig
  • Ein Haftungsausschluss für Vorsatz des Erfüllungsgehilfen ist demgegenüber möglich (§ 278 S. 2)
  • § 309 Nr. 7: Haftungsbeschränkungen in AGB
  • Verjährung bei Haftung aus Vorsatz kann durch Rechtsgeschäft im Voraus nicht erleichtert werden (§ 202 I)
  • Einzelne Gefährdungshaftungstatbestände können überhaupt nicht ausgeschlossen oder nur beschränkt abbedungen werden
  • vertragliche Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 242 (restriktiv zu handhaben)
3
Q

§ 254 Mitverschulden

A

Ist der Geschädigte an der Verursachung des Schadens beteiligt, so kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert werden oder sogar gänzlich entfallen
-> § 254 ist eine Einwendung und bei der Haftungsausfüllung zu prüfen, nicht im Rahmen des Verschuldens (Haftungsbegründung)

4
Q

§ 254 - Voraussetzungen

A
  1. in § 254 II 1 für zwei Fälle konkretisiert:
    a. Warnpflicht: Wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Ersatzpflichtigen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste
    b. Schadensabwendungs- oder Schadensminderungspflicht: Wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern
  2. Verschulden gegen sich selbst, also einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, die einem verständigen Menschen gegenüber sich selber obliegen (Obliegenheitsverletzung)
5
Q

§ 254 - Rechtsfolgen

A
  • Schadensminderung in Form einer Quotelung,
  • Ausschluss der Haftung des Schädigers, oder
  • volle Haftung des Schädigers
6
Q

§ 254 - Zurechnung des Mitverschuldens Dritter - Anwendungsbereich

A

§ 254 II 2 regelt, dass die Vorschrift des § 278 entsprechende Anwendung findet. Diese Verweisung gilt aber nur für Abs. 2. Nur in den dort genannten Fällen wäre die Vorschrift des § 278 anzuwenden. Allerdings liegt insoweit nach herrschender Auffassung ein Redaktionsversehen vor. § 254 II 1 beschreibt nämlich lediglich konkrete Anwendungsfälle des Grundsatzes
in § 254 I. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorschrift des § 278 lediglich in diesen konkreten Anwendungsfällen zum Tragen kommen sollte. Deshalb wird nach allgemeiner Ansicht § 254 II 2 wie ein eigener dritter Absatz gelesen, der sich auf die beiden vorhergehenden Absätze bezieht.

7
Q

§ 254 - Zurechnung des Mitverschuldens Dritter - Voraussetzungen

A
  • Rechtsgrundverweisung: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 278 sind also zu prüfen und müssen vorliegen