Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts Flashcards
(82 cards)
Welche Ziele verfolgt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) und welche Regelungsbereiche deckt das EWR-Abkommen ab? Gehen Sie auch auf die Unterscheidung zwischen Primärrecht und Sekundärrecht ein.
Der EWR verfolgt das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien (EU- und EFTA/EWR-Staaten) sicherzustellen und gewährt den Zugang zum europäischen Binnenmarkt.
Im Geltungsbereich des EWR leben ca. 500 Millionen Konsumenten.
Regelungsbereiche des EWR-Abkommens:
Die vier Grundfreiheiten
(freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 8–45 EWRA),
Schutz des Wettbewerbs (Art. 53–60 EWRA),
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 4 EWRA),
Horizontale und flankierende Politiken (z. B. Umwelt, Verbraucherrecht, Statistik).
Primärrecht umfasst das EWR-Abkommen selbst und seine Protokolle.
Sekundärrecht umfasst die Rechtsakte, die zur Umsetzung des Primärrechts übernommen werden (z. B. Richtlinien, Verordnungen der EU, die in das EWR-Abkommen eingegliedert wurden).
Welche der folgenden Aussagen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist korrekt?
A) Der EWR sichert nur den freien Warenverkehr zwischen EU- und EFTA-Staaten.
B) Der EWR gewährt Zugang zum Binnenmarkt, sichert gleiche Wettbewerbsbedingungen und schützt vor Diskriminierung.
C) Im EWR gilt nur das nationale Recht der Mitgliedsstaaten.
D) Der EWR betrifft ausschließlich die Harmonisierung von Steuersystemen.
Richtige Antwort: B
Richtige Antwort: B
→ Der EWR gewährt Zugang zum Binnenmarkt, sichert gleiche Wettbewerbsbedingungen und schützt vor Diskriminierung.
Beschreiben Sie den Aufbau des EWR-Abkommens und erläutern Sie, wie neue EU-Rechtsakte in das EWR-Abkommen übernommen werden.
Das EWR-Abkommen besteht aus dem Hauptabkommen mit 129 Artikeln, 22 Anhängen (EWR-Acquis), 49 Protokollen und einer Schlussakte.
Es enthält Verweise auf Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der EU.
Ursprünglich wurden etwa zwei Drittel des 1992 bestehenden Gemeinschaftsrechts übernommen.
Neue EU-Rechtsakte werden durch das Verfahren nach Art. 102 EWR-Abkommen in das EWR-Abkommen eingefügt. Dabei müssen alle EWR/EFTA-Staaten zustimmen.
Offene Frage:
Frage:
Beschreiben Sie den Aufbau des EWR-Abkommens und erläutern Sie, wie neue EU-Rechtsakte in das EWR-Abkommen übernommen werden.
Antwort:
Das EWR-Abkommen besteht aus dem Hauptabkommen mit 129 Artikeln, 22 Anhängen (EWR-Acquis), 49 Protokollen und einer Schlussakte.
Es enthält Verweise auf Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der EU.
Ursprünglich wurden etwa zwei Drittel des 1992 bestehenden Gemeinschaftsrechts übernommen.
Neue EU-Rechtsakte werden durch das Verfahren nach Art. 102 EWR-Abkommen in das EWR-Abkommen eingefügt. Dabei müssen alle EWR/EFTA-Staaten zustimmen.
Stimmt folgende Aussage?
„Das EWR-Abkommen erklärt das gesamte europäische Gemeinschaftsrecht von 1992 für anwendbar im EWR.“
Nein, das EWR-Abkommen erklärte nur etwa zwei Drittel des damaligen europäischen Gemeinschaftsrechts für anwendbar, nicht das gesamte.
Warum ist es notwendig, dass das EWR-Abkommen regelmäßig aktualisiert wird, und welche Rolle spielt Art. 102 EWR dabei?
Antwort:
Das EU-Recht entwickelt sich ständig weiter (z. B. neue Richtlinien und Verordnungen). Damit der EWR-Binnenmarkt dieselben Regeln wie die EU hat, müssen neue Rechtsakte übernommen werden.
Art. 102 EWRAregelt das Verfahren: Er verpflichtet die Vertragsparteien, bei Änderungen des EU-Rechts zusammenzuarbeiten und das EWR-Abkommen entsprechend zu aktualisieren.
Vorderseite (Frage):
Aus welchen Teilen besteht das EWR-Abkommen?
Wie wird es an neue EU-Rechtsakte angepasst?
Rückseite (Antwort):
Bestandteile:
Hauptabkommen (129 Artikel)
22 Anhänge (EWR-Acquis)
49 Protokolle
1 Schlussakte
Verweise auf EU-Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen
Entwicklung:
Ursprünglich etwa 2/3 des 1992 bestehenden EU-Rechts übernommen.
Neue EU-Akte werden laufend hinzugefügt.
Art. 102 EWRA-Abkommen regelt das Verfahren zur Anpassung (gemeinsame Beschlussfassung der EWR/EFTA-Staaten und der EU).
Lernkarte: Wirkung des EWR-Abkommens in Liechtenstein
Vorderseite (Frage):
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins bezüglich EU-Rechtsakten und der Rechtsprechung des EuGH?
- Welche Bereiche sind vom EWR-Abkommen nicht erfasst?
Rückseite (Antwort):
- Sekundäres Europarecht (Richtlinien und Verordnungen) gilt:
- Richtlinien müssen national umgesetzt werden.
- Verordnungen sind unmittelbar anwendbar.
- Rechtsprechung des EuGH:
- Muss von EFTA-Gerichtshof und nationalen Gerichten gebührend berücksichtigt werden (Art. 105 ff. EWRA).
-
Nicht erfasste Bereiche:
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
- Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen,
- Landwirtschaftspolitik,
- Steuer-, Finanz- und Währungspolitik,
- keine Zollunion.
Welche Aussagen im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten richtig sein.)
A) Richtlinien müssen in Liechtenstein unmittelbar angewendet werden.
B) Verordnungen sind in Liechtenstein direkt anwendbar.
C) Die Rechtsprechung des EuGH muss von Liechtensteins Gerichten beachtet werden.
D) Die Landwirtschaftspolitik ist vollständig durch das EWR-Abkommen abgedeckt.
Welche Aussagen im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten richtig sein.)
A) Richtlinien müssen in Liechtenstein unmittelbar angewendet werden.
B) Verordnungen sind in Liechtenstein direkt anwendbar.
C) Die Rechtsprechung des EuGH muss von Liechtensteins Gerichten beachtet werden.
D) Die Landwirtschaftspolitik ist vollständig durch das EWR-Abkommen abgedeckt.
Antwort:
B) Richtig. Verordnungen sind unmittelbar anwendbar.
C) Richtig. Die Rechtsprechung des EuGH ist gebührend zu berücksichtigen.
A) Falsch. Richtlinien müssen zuerst in nationales Recht umgesetzt werden.
D) Falsch. Die Landwirtschaftspolitik ist nicht vom EWR-Abkommen erfasst.
Welche Unterschiede bestehen im EWR-Abkommen hinsichtlich der Behandlung von Richtlinien und Verordnungen und welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des EuGH?
Richtlinien müssen von Liechtenstein in nationales Recht umgesetzt werden, während Verordnungen unmittelbar anwendbar sind.
Die Rechtsprechung des EuGH muss von nationalen Gerichten und dem EFTA-Gerichtshof im Rahmen der Spruchpraxis gebührend berücksichtigt werden (Art. 105 ff. EWRA).
Stimmt folgende Aussage?
„Das EWR-Abkommen verpflichtet Liechtenstein, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU vollumfänglich umzusetzen.“
Nein. Die GASP ist nicht vom EWR-Abkommen erfasst.
- Verständnisfrage:
Frage:
Warum müssen Richtlinien in Liechtenstein erst umgesetzt werden, während Verordnungen sofort gelten?
Antwort:
Richtlinien geben nur ein Ziel vor und lassen den Staaten freie Hand bei der Umsetzung (flexible Anpassung an das nationale Recht).
Verordnungen gelten unmittelbar wie ein nationales Gesetz und benötigen keine Umsetzung, um Wirkung zu entfalten.
Vorderseite (Frage):
Wie ist die Rechtsnatur der Europäischen Gesellschaft (SE) geregelt?
Was sind die zentralen Merkmale bezüglich Kapital und Haftung?
Rückseite (Antwort):
Supranationale eigenständige Rechtsform (geregelt in Art. 1–4 SE-VO).
Eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SE-VO).
Festes Kapital, aufgeteilt in Aktien, mindestens 120.000 € (Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 SE-VO).
Aktionäre haften nur mit dem von ihnen gezeichneten Kapital, keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der SE (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-VO).
- Multiple-Choice-Frage:
Frage:
Welche Aussagen über die SE (Societas Europaea) sind richtig?
(Es können mehrere Antworten korrekt sein.)
A) Die SE hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
B) Die SE ist eine supranationale Rechtsform.
C) Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
D) Aktionäre haften persönlich für die Schulden der SE.
- Multiple-Choice-Frage:
Frage:
Welche Aussagen über die SE (Societas Europaea) sind richtig?
(Es können mehrere Antworten korrekt sein.)
A) Die SE hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
B) Die SE ist eine supranationale Rechtsform.
C) Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
D) Aktionäre haften persönlich für die Schulden der SE.
Antwort:
B) Richtig. Die SE ist eine supranationale eigenständige Rechtsform.
C) Richtig. Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
A) Falsch. Die SE besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
D) Falsch. Aktionäre haften nicht persönlich, sondern nur mit ihrem Aktienkapital.
Offene Frage:
Frage:
Beschreiben Sie die Rechtsnatur der Europäischen Gesellschaft (SE) und die Regelung zur Haftung der Aktionäre.
Antwort:
Die SE ist eine eigenständige, supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Kapital ist in Aktien zerlegt und muss mindestens 120.000 € betragen.
Aktionäre haften ausschließlich mit dem von ihnen gezeichneten Kapital und nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
- Fangfrage:
Frage:
Stimmt folgende Aussage?
„Ein Aktionär einer SE haftet im Konkursfall mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.“
Nein. Aktionäre haften nur mit ihrem gezeichneten Kapital – keine persönliche Haftung.
Warum wird die SE als supranationale Gesellschaftsform bezeichnet?
Weil sie nicht ausschließlich nach dem nationalen Recht eines Staates, sondern nach einer europäischen Verordnung (SE-VO) organisiert ist und für den Binnenmarkt innerhalb der EU/EWR geschaffen wurde.
Lernkarte: Rechtsnatur und Sitz der SE (Teil 2/2)
Vorderseite (Frage):
- Was gilt für den Sitz einer SE (Societas Europaea) nach der SE-VO?
- Welche Unterschiede bestehen bei der Sitzbestimmung im europäischen Raum?
Rückseite (Antwort):
- Satzungsmäßiger Sitz muss in der EU oder im EWR liegen (Art. 7 Satz 1 SE-VO).
- Sitz kann nach Gründungstheorie (formal Satzungssitz) oder Sitztheorie (Ort der Hauptverwaltung) bestimmt werden.
- In der Praxis: Tendenz zur Sitztheorie – Satzungssitz und Hauptverwaltung sollen übereinstimmen.
- Mitgliedstaaten können verlangen, dass Satzungssitz und Hauptverwaltung identisch sind.
- In Liechtenstein (Art. 4 SEG):
- Subsidiär gilt als Sitz der Ort der Hauptverwaltung,
- statutarische Abweichung ist aber möglich
-
Multiple-Choice-Frage:
Frage:
Welche Aussagen über den Sitz einer SE sind korrekt?
A) Der Satzungssitz einer SE muss zwingend außerhalb der EU oder des EWR liegen.
B) In der Praxis wird bei SEs oft die Sitztheorie angewandt.
C) Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass Satzungssitz und Hauptverwaltung übereinstimmen.
D) In Liechtenstein bestimmt subsidiär der Ort der Hauptverwaltung den Sitz, wenn die Satzung nichts anderes regelt.
Antwort:
- B) Richtig. Tendenz zur Anwendung der Sitztheorie ist erkennbar.
- C) Richtig. Mitgliedstaaten können dies verlangen.
- D) Richtig. Nach Art. 4 SEG gilt subsidiär der Ort der Hauptverwaltung.
- A) Falsch. Der Satzungssitz muss innerhalb der EU oder des EWR liegen.
-
Offene Frage:
Frage:
Erläutern Sie die Unterschiede zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie bei der Bestimmung des Sitzes einer SE.
Antwort:
- Nach der Gründungstheorie ist der Sitz dort, wo er satzungsgemäß festgelegt ist.
- Nach der Sitztheorie ist der Sitz dort, wo die Hauptverwaltung tatsächlich betrieben wird.
- Die SE-VO erlaubt eine gewisse Flexibilität, zeigt jedoch eine Tendenz zur Sitztheorie.
-
Fangfrage:
Frage:
Stimmt folgende Aussage?
„Eine SE kann ihren Satzungssitz auch in einem Drittstaat außerhalb des EWR haben, wenn sie dort ihre Hauptverwaltung hat.“
Antwort:
- Nein. Der Satzungssitz muss innerhalb der EU oder des EWR liegen (Art. 7 Satz 1 SE-VO).
-
Verständnisfrage:
Frage:
Warum tendieren europäische Regelungen für die SE eher zur Sitztheorie als zur Gründungstheorie?
Antwort:
- Um zu verhindern, dass Gesellschaften ihre Satzung in einem Land registrieren, aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung in einem anderen Land ansiedeln (Missbrauchsvermeidung).
- Ziel ist es, eine enge Verbindung zwischen Satzungssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit sicherzustellen.
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- Multiple-Choice-Frage:
Welche der folgenden Aussagen zur Rechtsnatur und Haftung der Societas Europaea (SE) sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten korrekt sein.)
A) Eine SE ist eine supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
B) Eine SE muss ein Mindestkapital von 50.000 € aufweisen.
C) Aktionäre einer SE haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
D) Die Haftung der Aktionäre ist auf ihr gezeichnetes Kapital beschränkt.
A) Richtig. Die SE ist eine eigenständige, supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
B) Falsch. Das Mindestkapital beträgt mindestens 120.000 €.
C) Falsch. Aktionäre haften nur mit ihrem gezeichneten Kapital.
D) Richtig. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihr gezeichnetes Kapital beschränkt.
Offene Frage:
Erklären Sie die Unterschiede zwischen der Gründungstheorie und der Sitztheorie bei der Bestimmung des Sitzes einer SE.
Antwort:
Gründungstheorie: Der Sitz der Gesellschaft ist dort, wo er satzungsgemäß festgelegt wurde.
Sitztheorie: Der Sitz ist der Ort, an dem die Hauptverwaltung der Gesellschaft tatsächlich betrieben wird.
In der Praxis tendiert die SE-VO zur Anwendung der Sitztheorie.