Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts Flashcards

(82 cards)

1
Q

Welche Ziele verfolgt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) und welche Regelungsbereiche deckt das EWR-Abkommen ab? Gehen Sie auch auf die Unterscheidung zwischen Primärrecht und Sekundärrecht ein.

A

Der EWR verfolgt das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien (EU- und EFTA/EWR-Staaten) sicherzustellen und gewährt den Zugang zum europäischen Binnenmarkt.
Im Geltungsbereich des EWR leben ca. 500 Millionen Konsumenten.
Regelungsbereiche des EWR-Abkommens:
Die vier Grundfreiheiten
(freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 8–45 EWRA),
Schutz des Wettbewerbs (Art. 53–60 EWRA),
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 4 EWRA),
Horizontale und flankierende Politiken (z. B. Umwelt, Verbraucherrecht, Statistik).
Primärrecht umfasst das EWR-Abkommen selbst und seine Protokolle.
Sekundärrecht umfasst die Rechtsakte, die zur Umsetzung des Primärrechts übernommen werden (z. B. Richtlinien, Verordnungen der EU, die in das EWR-Abkommen eingegliedert wurden).

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2
Q

Welche der folgenden Aussagen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist korrekt?

A) Der EWR sichert nur den freien Warenverkehr zwischen EU- und EFTA-Staaten.
B) Der EWR gewährt Zugang zum Binnenmarkt, sichert gleiche Wettbewerbsbedingungen und schützt vor Diskriminierung.
C) Im EWR gilt nur das nationale Recht der Mitgliedsstaaten.
D) Der EWR betrifft ausschließlich die Harmonisierung von Steuersystemen.

Richtige Antwort: B

A

Richtige Antwort: B
→ Der EWR gewährt Zugang zum Binnenmarkt, sichert gleiche Wettbewerbsbedingungen und schützt vor Diskriminierung.

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3
Q

Beschreiben Sie den Aufbau des EWR-Abkommens und erläutern Sie, wie neue EU-Rechtsakte in das EWR-Abkommen übernommen werden.

A

Das EWR-Abkommen besteht aus dem Hauptabkommen mit 129 Artikeln, 22 Anhängen (EWR-Acquis), 49 Protokollen und einer Schlussakte.
Es enthält Verweise auf Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der EU.
Ursprünglich wurden etwa zwei Drittel des 1992 bestehenden Gemeinschaftsrechts übernommen.
Neue EU-Rechtsakte werden durch das Verfahren nach Art. 102 EWR-Abkommen in das EWR-Abkommen eingefügt. Dabei müssen alle EWR/EFTA-Staaten zustimmen.

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4
Q

Offene Frage:
Frage:
Beschreiben Sie den Aufbau des EWR-Abkommens und erläutern Sie, wie neue EU-Rechtsakte in das EWR-Abkommen übernommen werden.

A

Antwort:

Das EWR-Abkommen besteht aus dem Hauptabkommen mit 129 Artikeln, 22 Anhängen (EWR-Acquis), 49 Protokollen und einer Schlussakte.
Es enthält Verweise auf Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der EU.
Ursprünglich wurden etwa zwei Drittel des 1992 bestehenden Gemeinschaftsrechts übernommen.
Neue EU-Rechtsakte werden durch das Verfahren nach Art. 102 EWR-Abkommen in das EWR-Abkommen eingefügt. Dabei müssen alle EWR/EFTA-Staaten zustimmen.

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5
Q

Stimmt folgende Aussage?
„Das EWR-Abkommen erklärt das gesamte europäische Gemeinschaftsrecht von 1992 für anwendbar im EWR.“

A

Nein, das EWR-Abkommen erklärte nur etwa zwei Drittel des damaligen europäischen Gemeinschaftsrechts für anwendbar, nicht das gesamte.

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6
Q

Warum ist es notwendig, dass das EWR-Abkommen regelmäßig aktualisiert wird, und welche Rolle spielt Art. 102 EWR dabei?

A

Antwort:
Das EU-Recht entwickelt sich ständig weiter (z. B. neue Richtlinien und Verordnungen). Damit der EWR-Binnenmarkt dieselben Regeln wie die EU hat, müssen neue Rechtsakte übernommen werden.
Art. 102 EWRAregelt das Verfahren: Er verpflichtet die Vertragsparteien, bei Änderungen des EU-Rechts zusammenzuarbeiten und das EWR-Abkommen entsprechend zu aktualisieren.

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7
Q

Vorderseite (Frage):

Aus welchen Teilen besteht das EWR-Abkommen?
Wie wird es an neue EU-Rechtsakte angepasst?

A

Rückseite (Antwort):

Bestandteile:
Hauptabkommen (129 Artikel)
22 Anhänge (EWR-Acquis)
49 Protokolle
1 Schlussakte
Verweise auf EU-Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen
Entwicklung:
Ursprünglich etwa 2/3 des 1992 bestehenden EU-Rechts übernommen.
Neue EU-Akte werden laufend hinzugefügt.
Art. 102 EWRA-Abkommen regelt das Verfahren zur Anpassung (gemeinsame Beschlussfassung der EWR/EFTA-Staaten und der EU).

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8
Q

Lernkarte: Wirkung des EWR-Abkommens in Liechtenstein

Vorderseite (Frage):
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins bezüglich EU-Rechtsakten und der Rechtsprechung des EuGH?
- Welche Bereiche sind vom EWR-Abkommen nicht erfasst?

A

Rückseite (Antwort):
- Sekundäres Europarecht (Richtlinien und Verordnungen) gilt:
- Richtlinien müssen national umgesetzt werden.
- Verordnungen sind unmittelbar anwendbar.
- Rechtsprechung des EuGH:
- Muss von EFTA-Gerichtshof und nationalen Gerichten gebührend berücksichtigt werden (Art. 105 ff. EWRA).

  • Nicht erfasste Bereiche:
    • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
    • Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen,
    • Landwirtschaftspolitik,
    • Steuer-, Finanz- und Währungspolitik,
    • keine Zollunion.
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9
Q

Welche Aussagen im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten richtig sein.)

A) Richtlinien müssen in Liechtenstein unmittelbar angewendet werden.
B) Verordnungen sind in Liechtenstein direkt anwendbar.
C) Die Rechtsprechung des EuGH muss von Liechtensteins Gerichten beachtet werden.
D) Die Landwirtschaftspolitik ist vollständig durch das EWR-Abkommen abgedeckt.

A

Welche Aussagen im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten richtig sein.)

A) Richtlinien müssen in Liechtenstein unmittelbar angewendet werden.
B) Verordnungen sind in Liechtenstein direkt anwendbar.
C) Die Rechtsprechung des EuGH muss von Liechtensteins Gerichten beachtet werden.
D) Die Landwirtschaftspolitik ist vollständig durch das EWR-Abkommen abgedeckt.

Antwort:

B) Richtig. Verordnungen sind unmittelbar anwendbar.
C) Richtig. Die Rechtsprechung des EuGH ist gebührend zu berücksichtigen.
A) Falsch. Richtlinien müssen zuerst in nationales Recht umgesetzt werden.
D) Falsch. Die Landwirtschaftspolitik ist nicht vom EWR-Abkommen erfasst.

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10
Q

Welche Unterschiede bestehen im EWR-Abkommen hinsichtlich der Behandlung von Richtlinien und Verordnungen und welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des EuGH?

A

Richtlinien müssen von Liechtenstein in nationales Recht umgesetzt werden, während Verordnungen unmittelbar anwendbar sind.
Die Rechtsprechung des EuGH muss von nationalen Gerichten und dem EFTA-Gerichtshof im Rahmen der Spruchpraxis gebührend berücksichtigt werden (Art. 105 ff. EWRA).

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11
Q

Stimmt folgende Aussage?
„Das EWR-Abkommen verpflichtet Liechtenstein, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU vollumfänglich umzusetzen.“

A

Nein. Die GASP ist nicht vom EWR-Abkommen erfasst.

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12
Q
  1. Verständnisfrage:
    Frage:
    Warum müssen Richtlinien in Liechtenstein erst umgesetzt werden, während Verordnungen sofort gelten?
A

Antwort:

Richtlinien geben nur ein Ziel vor und lassen den Staaten freie Hand bei der Umsetzung (flexible Anpassung an das nationale Recht).
Verordnungen gelten unmittelbar wie ein nationales Gesetz und benötigen keine Umsetzung, um Wirkung zu entfalten.

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13
Q

Vorderseite (Frage):

Wie ist die Rechtsnatur der Europäischen Gesellschaft (SE) geregelt?
Was sind die zentralen Merkmale bezüglich Kapital und Haftung?
Rückseite (Antwort):

A

Supranationale eigenständige Rechtsform (geregelt in Art. 1–4 SE-VO).
Eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SE-VO).
Festes Kapital, aufgeteilt in Aktien, mindestens 120.000 € (Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 SE-VO).
Aktionäre haften nur mit dem von ihnen gezeichneten Kapital, keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der SE (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-VO).

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14
Q
  1. Multiple-Choice-Frage:
    Frage:
    Welche Aussagen über die SE (Societas Europaea) sind richtig?
    (Es können mehrere Antworten korrekt sein.)

A) Die SE hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
B) Die SE ist eine supranationale Rechtsform.
C) Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
D) Aktionäre haften persönlich für die Schulden der SE.

A
  1. Multiple-Choice-Frage:
    Frage:
    Welche Aussagen über die SE (Societas Europaea) sind richtig?
    (Es können mehrere Antworten korrekt sein.)

A) Die SE hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
B) Die SE ist eine supranationale Rechtsform.
C) Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
D) Aktionäre haften persönlich für die Schulden der SE.

Antwort:

B) Richtig. Die SE ist eine supranationale eigenständige Rechtsform.
C) Richtig. Das Mindestkapital beträgt 120.000 €.
A) Falsch. Die SE besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
D) Falsch. Aktionäre haften nicht persönlich, sondern nur mit ihrem Aktienkapital.

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15
Q

Offene Frage:
Frage:
Beschreiben Sie die Rechtsnatur der Europäischen Gesellschaft (SE) und die Regelung zur Haftung der Aktionäre.

A

Antwort:

Die SE ist eine eigenständige, supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Kapital ist in Aktien zerlegt und muss mindestens 120.000 € betragen.
Aktionäre haften ausschließlich mit dem von ihnen gezeichneten Kapital und nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

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16
Q
  1. Fangfrage:
    Frage:
    Stimmt folgende Aussage?
    „Ein Aktionär einer SE haftet im Konkursfall mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.“
A

Nein. Aktionäre haften nur mit ihrem gezeichneten Kapital – keine persönliche Haftung.

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17
Q

Warum wird die SE als supranationale Gesellschaftsform bezeichnet?

A

Weil sie nicht ausschließlich nach dem nationalen Recht eines Staates, sondern nach einer europäischen Verordnung (SE-VO) organisiert ist und für den Binnenmarkt innerhalb der EU/EWR geschaffen wurde.

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18
Q

Lernkarte: Rechtsnatur und Sitz der SE (Teil 2/2)

Vorderseite (Frage):
- Was gilt für den Sitz einer SE (Societas Europaea) nach der SE-VO?
- Welche Unterschiede bestehen bei der Sitzbestimmung im europäischen Raum?

A

Rückseite (Antwort):
- Satzungsmäßiger Sitz muss in der EU oder im EWR liegen (Art. 7 Satz 1 SE-VO).
- Sitz kann nach Gründungstheorie (formal Satzungssitz) oder Sitztheorie (Ort der Hauptverwaltung) bestimmt werden.
- In der Praxis: Tendenz zur Sitztheorie – Satzungssitz und Hauptverwaltung sollen übereinstimmen.
- Mitgliedstaaten können verlangen, dass Satzungssitz und Hauptverwaltung identisch sind.
- In Liechtenstein (Art. 4 SEG):
- Subsidiär gilt als Sitz der Ort der Hauptverwaltung,
- statutarische Abweichung ist aber möglich

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19
Q
  1. Multiple-Choice-Frage:
    Frage:
    Welche Aussagen über den Sitz einer SE sind korrekt?

A) Der Satzungssitz einer SE muss zwingend außerhalb der EU oder des EWR liegen.
B) In der Praxis wird bei SEs oft die Sitztheorie angewandt.
C) Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass Satzungssitz und Hauptverwaltung übereinstimmen.
D) In Liechtenstein bestimmt subsidiär der Ort der Hauptverwaltung den Sitz, wenn die Satzung nichts anderes regelt.

A

Antwort:
- B) Richtig. Tendenz zur Anwendung der Sitztheorie ist erkennbar.
- C) Richtig. Mitgliedstaaten können dies verlangen.
- D) Richtig. Nach Art. 4 SEG gilt subsidiär der Ort der Hauptverwaltung.
- A) Falsch. Der Satzungssitz muss innerhalb der EU oder des EWR liegen.

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20
Q
  1. Offene Frage:
    Frage:
    Erläutern Sie die Unterschiede zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie bei der Bestimmung des Sitzes einer SE.
A

Antwort:
- Nach der Gründungstheorie ist der Sitz dort, wo er satzungsgemäß festgelegt ist.
- Nach der Sitztheorie ist der Sitz dort, wo die Hauptverwaltung tatsächlich betrieben wird.
- Die SE-VO erlaubt eine gewisse Flexibilität, zeigt jedoch eine Tendenz zur Sitztheorie.

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21
Q
  1. Fangfrage:
    Frage:
    Stimmt folgende Aussage?
    „Eine SE kann ihren Satzungssitz auch in einem Drittstaat außerhalb des EWR haben, wenn sie dort ihre Hauptverwaltung hat.“
A

Antwort:
- Nein. Der Satzungssitz muss innerhalb der EU oder des EWR liegen (Art. 7 Satz 1 SE-VO).

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22
Q
  1. Verständnisfrage:
    Frage:
    Warum tendieren europäische Regelungen für die SE eher zur Sitztheorie als zur Gründungstheorie?
A

Antwort:
- Um zu verhindern, dass Gesellschaften ihre Satzung in einem Land registrieren, aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung in einem anderen Land ansiedeln (Missbrauchsvermeidung).
- Ziel ist es, eine enge Verbindung zwischen Satzungssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit sicherzustellen.

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23
Q
  1. Multiple-Choice-Frage:

Welche der folgenden Aussagen zur Rechtsnatur und Haftung der Societas Europaea (SE) sind korrekt?
(Es können mehrere Antworten korrekt sein.)
A) Eine SE ist eine supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
B) Eine SE muss ein Mindestkapital von 50.000 € aufweisen.
C) Aktionäre einer SE haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
D) Die Haftung der Aktionäre ist auf ihr gezeichnetes Kapital beschränkt.

A

A) Richtig. Die SE ist eine eigenständige, supranationale Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
B) Falsch. Das Mindestkapital beträgt mindestens 120.000 €.
C) Falsch. Aktionäre haften nur mit ihrem gezeichneten Kapital.
D) Richtig. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihr gezeichnetes Kapital beschränkt.

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24
Q

Offene Frage:

Erklären Sie die Unterschiede zwischen der Gründungstheorie und der Sitztheorie bei der Bestimmung des Sitzes einer SE.

A

Antwort:

Gründungstheorie: Der Sitz der Gesellschaft ist dort, wo er satzungsgemäß festgelegt wurde.
Sitztheorie: Der Sitz ist der Ort, an dem die Hauptverwaltung der Gesellschaft tatsächlich betrieben wird.
In der Praxis tendiert die SE-VO zur Anwendung der Sitztheorie.

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25
Stimmt folgende Aussage? „In Liechtenstein muss der Sitz der SE immer dort sein, wo auch die Satzung den Sitz festlegt.“
Nein. In Liechtenstein bestimmt subsidiär der Ort der Hauptverwaltung den Sitz, wenn die Satzung nichts anderes regelt (Art. 4 SEG).
26
4. Verständnisfrage: Warum wird die Sitztheorie in der Praxis bevorzugt, wenn es um die Bestimmung des Sitzes einer SE geht?
Antwort: Die Sitztheorie sorgt dafür, dass die Gesellschaft tatsächlich dort geführt wird, wo auch die hauptsächliche Geschäftsleitung stattfindet, was Missbrauch (z.B. fiktive Sitzverlagerung) vermeidet.
27
5. Multiple-Choice-Frage: Welches der folgenden Merkmale ist ein zwingendes Kriterium für die Gründung einer SE? A) Das Mindestkapital der SE muss mindestens 100.000 € betragen. B) Die SE muss ihren Sitz innerhalb der EU oder des EWR haben. C) Die SE muss eine börsennotierte Gesellschaft sein. D) Der Sitz der SE muss immer in dem Land der Gründung liegen.
Antworten: B) Richtig. Der Sitz muss innerhalb der EU oder des EWR liegen (Art. 7 SE-VO). A) Falsch. Das Mindestkapital beträgt mindestens 120.000 €. C) Falsch. Die SE ist nicht zwingend börsennotiert. D) Falsch. Der Sitz muss nicht zwingend im Gründungsland liegen, er kann auch an einem anderen Ort innerhalb der EU/EWR bestimmt werden.
28
6. Offene Frage: Wie definiert das SE-VO den Begriff des „Sitzes“ einer SE? Welche Theorien zur Bestimmung des Sitzes sind relevant?
Antwort: Der Sitz einer SE ist der Ort, an dem die Gesellschaft offiziell registriert ist. Zwei Theorien zur Bestimmung des Sitzes sind relevant: Gründungstheorie: Sitz nach der Satzung. Sitztheorie: Sitz ist dort, wo die Hauptverwaltung der Gesellschaft ansässig ist. In der Praxis tendiert die EU zur Sitztheorie. 7
29
7. Fangfrage: Stimmt es, dass die Sitztheorie eine vollständige Übereinstimmung zwischen Satzungssitz und tatsächlichem Sitz der Hauptverwaltung verlangt?
Antwort: Nein. Die Sitztheorie legt den Fokus auf den tatsächlichen Ort der Hauptverwaltung, aber eine Übereinstimmung von Satzungssitz und Hauptverwaltung ist nicht zwingend erforderlich.
30
8. Multiple-Choice-Frage: Welches der folgenden Merkmale ist für eine SE charakteristisch? A) Sie muss ihren Sitz im Land der Gründung haben. B) Die Haftung der Aktionäre ist auf das von ihnen gezeichnete Kapital begrenzt. C) Sie darf keine eigenen Satzungsregelungen treffen. D) Der Vorstand einer SE muss immer aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
8. Multiple-Choice-Frage: Welches der folgenden Merkmale ist für eine SE charakteristisch? A) Sie muss ihren Sitz im Land der Gründung haben. B) Die Haftung der Aktionäre ist auf das von ihnen gezeichnete Kapital begrenzt. C) Sie darf keine eigenen Satzungsregelungen treffen. D) Der Vorstand einer SE muss immer aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Antworten: B) Richtig. Die Haftung der Aktionäre ist auf das gezeichnete Kapital beschränkt. A) Falsch. Der Sitz muss nicht zwingend im Land der Gründung liegen. C) Falsch. Die SE kann eigene Satzungsregelungen treffen. D) Falsch. Der Vorstand kann auch mit weniger als drei Mitgliedern bestehen.
31
9. Verständnisfrage: Warum können Mitgliedstaaten im Fall der SE verlangen, dass der Satzungssitz und der tatsächliche Sitz übereinstimmen?
Antwort: Um rechtliche Klarheit und Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern, etwa indem der Satzungssitz in einem anderen Land festgelegt wird, als der tatsächliche Ort der Geschäftsführung.
32
10. Multiple-Choice-Frage: Welches Kapital ist erforderlich, um eine Societas Europaea (SE) zu gründen?
A) Mindestens 50.000 € B) Mindestens 120.000 € C) Mindestens 200.000 € D) Kein Mindestkapital erforderlich Antworten: B) Richtig. Der Mindestbetrag beträgt 120.000 €.
33
Welche der folgenden Aussagen zur Gründung einer Societas Europaea (SE) ist korrekt? A) Eine SE kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet werden. B) Gründungsgesellschafter einer SE müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten tätig sein. C) Das Gründungskapital einer SE beträgt mindestens 50.000 Euro. D) Es ist möglich, eine SE „ex nihilo“ zu gründen, d.h., ohne bereits bestehende Gesellschaft.
A) Eine SE kann von einer einzigen natürlichen Person gegründet werden. B) Gründungsgesellschafter einer SE müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten tätig sein. C) Das Gründungskapital einer SE beträgt mindestens 50.000 Euro. D) Es ist möglich, eine SE „ex nihilo“ zu gründen, d.h., ohne bereits bestehende Gesellschaft. B) Richtig. Die Gründung einer SE erfordert, dass die Gründungsgesellschafter Verbindungen zu mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten aufweisen und die SE grenzüberschreitend tätig ist. A) Falsch. Natürliche Personen sind von der Gründung einer SE ausgeschlossen. C) Falsch. Das Mindestgründungskapital beträgt 120.000 Euro. D) Falsch. Eine SE kann nicht „ex nihilo“ gegründet werden, es gibt einen numerus clausus der Gründungsarten.
34
2. Offene Frage: Was bedeutet der Begriff „Mehrstaatlichkeit“ im Kontext der Gründung einer Societas Europaea (SE), und warum ist dieser für die Gründung notwendig?
Antwort: „Mehrstaatlichkeit“ bedeutet, dass die Gründungsgesellschafter einer SE Verbindungen zu mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten haben müssen. Dies ist notwendig, da die SE als grenzüberschreitend tätige Gesellschaft konzipiert ist und ihre Tätigkeit in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten entfalten muss, was eine Voraussetzung für die Anerkennung als Societas Europaea ist.
35
3. Fangfrage: Stimmt es, dass eine SE auch von einer einzelnen natürlichen Person gegründet werden kann, wenn sie mit einer Gesellschaft verbunden ist, die ihren Sitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat?
Antwort: Nein. Eine SE kann nicht von einer natürlichen Person gegründet werden, auch nicht in Verbindung mit einer Gesellschaft, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Nur juristische Personen (z.B. AGs oder GmbHs) können eine SE gründen.
36
4. Verständnisfrage: Warum müssen Gründungsgesellschafter einer SE Verbindungen zu mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten aufweisen?
Antwort: Die Mehrstaatlichkeit ist eine Voraussetzung, um sicherzustellen, dass die SE grenzüberschreitend tätig ist. Die Societas Europaea ist eine europäische Gesellschaftsform, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in mindestens zwei Mitgliedstaaten entfalten muss. Diese Anforderung fördert die internationale Zusammenarbeit und die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des Binnenmarkts.
37
5. Multiple-Choice-Frage: Welche der folgenden Gesellschaften können eine Societas Europaea (SE) gründen? A) Einzelfirmen B) Aktiengesellschaften (AG) nach nationalem Recht C) GmbHs und andere Kapitalgesellschaften D) Natürliche Personen
B) Richtig. Aktiengesellschaften (AG) nach nationalem Recht können eine SE gründen. C) Richtig. Auch GmbHs und andere Kapitalgesellschaften können eine SE gründen. A) Falsch. Einzelfirmen können keine SE gründen. D) Falsch. Natürliche Personen sind von der Gründung einer SE ausgeschlossen.
38
Vorderseite: Fragen zur Gründung einer SE 1. Welche Gesellschaften können eine Societas Europaea (SE) gründen? 2. Was ist das Mindestgründungskapital einer SE? 3. Was bedeutet „Mehrstaatlichkeit" im Kontext der SE-Gründung? 4. Welche Anforderungen müssen Gründungsgesellschafter erfüllen, um eine SE zu gründen? 5. Können natürliche Personen eine SE gründen?
Rückseite: Antworten zur Gründung einer SE 1. Gesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), GmbHs und andere Kapitalgesellschaften können eine SE gründen. Natürliche Personen sind ausgeschlossen. 2. Mindestgründungskapital: Das Kapital beträgt mindestens 120.000 Euro. 3. Mehrstaatlichkeit: Die Gründungsgesellschafter müssen Verbindungen zu mindestens zwei EU- Mitgliedstaaten haben. Dies ist eine Voraussetzung, um eine SE zu gründen, da die SE grenzüberschreitend tätig sein muss. 4. Erfordernisse der Gründungsgesellschafter: Sie müssen in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein und die Gesellschaft muss ihre Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat entfalten. 5. Natürliche Personen: Nein, natürliche Persone fönnen nicht eine SE gründen. Nur juristische Personen sind berechtigt.
39
Nenne die fünf Arten, auf die eine Societas Europaea (SE) gegründet werden kann.
Rückseite: Antwort: Verschmelzung mehrerer nationaler Aktiengesellschaften (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 SE-VO) Gründung einer Holdinggesellschaft durch mehrere Kapitalgesellschaften (Art. 2 Abs. 2, Art. 32 ff. SE-VO) Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften (Art. 2 Abs. 3, Art. 35 ff. SE-VO) Umwandlung einer Aktiengesellschaft mit grenzüberschreitender Präsenz in eine SE (Art. 2 Abs. 4, Art. 37 ff. SE-VO) Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende SE (Art. 3 Abs. 2, Art. 35 f. SE-VO)
40
Welche der folgenden Möglichkeiten stellt eine zulässige Gründungsart einer Societas Europaea (SE) dar?
A) Gründung einer SE durch eine Einzelperson B) Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften C) Gründung einer Holdinggesellschaft durch natürliche Personen D) Verschmelzung von zwei Genossenschaften Richtige Antwort: B) Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften
41
Lückentext-Quiz: Gründung einer SE Fülle die Lücken mit den passenden Begriffen! Eine _________ mehrerer nationaler Aktiengesellschaften ist eine Möglichkeit, eine SE zu gründen. Eine SE kann nur durch juristische Personen, nicht durch _________ Personen gegründet werden. Das erforderliche Mindestkapital für eine SE beträgt _________ Euro. Bei der Gründung einer SE ist eine _________ Voraussetzung, das heißt: Verbindung zu mindestens zwei Mitgliedstaaten. Eine bestehende SE kann eine _________ SE-Tochtergesellschaft gründen. Eine SE kann nicht "ex nihilo", also _________ gegründet werden.
Lösungen: 1. Verschmelzung 2. natürliche 3. 120.000 4. Mehrstaatlichkeit 5. neue 6. aus dem Nichts
42
Verständnisfrage: Frage: Warum ist die „Mehrstaatlichkeit“ eine zentrale Voraussetzung bei der Gründung einer SE?
Antwort: Weil die SE als europäische Gesellschaft gedacht ist, die grenzüberschreitend tätig ist. Mindestens zwei Mitgliedstaaten müssen beteiligt sein, um den europäischen Charakter der SE zu gewährleisten.
43
Was sind die Voraussetzungen für die Gründung einer SE durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1 SE-VO)?
Zwei oder mehrere Aktiengesellschaften Gründung nach mitgliedstaatlichem Recht Wahrung der Mehrstaatlichkeit (Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten) Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der EU oder des EWR ➔ Ergebnis: Gründung einer SE durch Verschmelzung
44
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine SE durch Verschmelzung zu gründen? A) Mindestens zwei Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der EU/EWR B) Eine natürliche Person und eine Aktiengesellschaft schließen sich zusammen C) Wahrung der Mehrstaatlichkeit (Verbindung zu mindestens zwei Mitgliedstaaten) D) Hauptverwaltung kann auch außerhalb des EWR liegen
Kurz erklärt: A) ist richtig, weil sowohl Sitz als auch Hauptverwaltung in der EU/EWR liegen müssen. C) ist richtig, weil die Gründung eine grenzüberschreitende Komponente (Mehrstaatlichkeit) verlangt. B) ist falsch (nur juristische Personen, keine natürlichen). D) ist falsch (Hauptverwaltung muss innerhalb des EWR liegen).
45
Warum ist es wichtig, dass Sitz und Hauptverwaltung bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung innerhalb der EU oder des EWR liegen?
Antwort: Weil die SE eine europäische Gesellschaftsform ist, die auf europäischem bzw. EWR-Recht basiert. Nur Gesellschaften, die innerhalb dieser Rechtsordnung organisiert sind, dürfen eine SE gründen. Das sichert die Anbindung an den europäischen Binnenmarkt und die Rechtsangleichung.
46
**Offene Frage:** **Frage:** Erkläre die Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung gemäß Art. 2 Abs. 1SE-VO. --- --- Willst du noch eine kleine **"Prüfungssimulation"** (3–5 Fragen gemischt, wie es in einer echten Prüfung sein könnte)? Würde deine Vorbereitung richtig gut abrunden!
**Musterantwort:** Für die Gründung einer SE durch Verschmelzung müssen mindestens zwei Aktiengesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, beteiligt sein. Die Mehrstaatlichkeit muss gewahrt sein, d.h. die Gesellschaften müssen einen Bezug zu mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Sitz und Hauptverwaltung der beteiligten Gesellschaften müssen sich innerhalb der EU oder des EWR befinden.
47
**Fangfrage:** **Frage:** Kann eine einzelne Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein durch Verschmelzung alleine eine SE gründen, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland hat?
**Antwort:** **Nein.** Eine einzelne Gesellschaft reicht nicht. Für die Verschmelzungsgründung einer SE sind **zwei oder mehr eigenständige Gesellschaften** erforderlich. Eine bloße Zweigniederlassung (also keine eigenständige juristische Person) genügt nicht, um die Mehrstaatlichkeit zu erfüllen.
48
1. Multiple-Choice-Frage: Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung einer SE durch Verschmelzung erfüllt sein? (Mehrfachnennungen möglich)
A) Zwei oder mehr Aktiengesellschaften B) Hauptverwaltung kann auch außerhalb des EWR sein C) Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der EU oder des EWR D) Beteiligte Gesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen Richtige Antworten: A), C) und D)
49
2. Offene Frage: Was bedeutet "Gründung ex nihilo" und ist sie bei der SE möglich?
Antwort: "Gründung ex nihilo" bedeutet eine Neugründung "aus dem Nichts", also ohne bestehende Gesellschaften. Bei der SE ist dies nicht möglich, da die Gründung nur über bestimmte Gründungsformen (z.B. Verschmelzung, Gründung einer Holding) erfolgen kann.
50
3. Fangfrage: Kann eine natürliche Person zusammen mit einer GmbH eine SE gründen?
Antwort: Nein. Nur juristische Personen (Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH) können eine SE gründen. Natürliche Personen sind ausgeschlossen.
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4. Verständnisfrage: Warum verlangt die SE-Gründung durch Verschmelzung, dass die Sitz- und Hauptverwaltung innerhalb der EU oder des EWR liegen?
Antwort: Weil die SE eine Gesellschaftsform des europäischen Rechts ist. Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der EU/EWR gewährleisten die Anbindung an die einheitlichen Binnenmarktregeln und den Schutz europäischer Wettbewerbs- und Gesellschaftsnormen.
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Gründung Fall 2 – Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 SE-VO) Tatbestandsvoraussetzungen: Beteiligte: Zwei oder mehrere Aktiengesellschaften oder GmbHs Rechtsgrundlage: Gegründet nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats Sitz & Hauptverwaltung: Müssen innerhalb der EU/EWR liegen Mehrstaatlichkeit: Mindestens zwei Gesellschaften müssen: dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Siehe Ergebnis Rückseite Lernkarte
Beteiligte: Zwei oder mehrere Aktiengesellschaften oder GmbHs Rechtsgrundlage: Gegründet nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats Sitz & Hauptverwaltung: Müssen innerhalb der EU/EWR liegen Mehrstaatlichkeit: Mindestens zwei Gesellschaften müssen: dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Ergebnis: ➔ Gründung einer Holding-SE (Mutter-SE + Tochtergesellschaften)
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1. Multiple-Choice-Frage: Welche Aussagen zur Gründung einer Tochter-SE sind korrekt? (Mehrfachnennungen möglich) A) Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können beteiligt sein. B) Es genügt, dass alle beteiligten Gesellschaften im selben Staat ansässig sind. C) Es müssen mindestens zwei beteiligte Einheiten die Mehrstaatlichkeit erfüllen. D) Die Tochter-SE wird durch Zeichnung ihrer Aktien gegründet.
A) Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können beteiligt sein. B) Es genügt, dass alle beteiligten Gesellschaften im selben Staat ansässig sind. C) Es müssen mindestens zwei beteiligte Einheiten die Mehrstaatlichkeit erfüllen. D) Die Tochter-SE wird durch Zeichnung ihrer Aktien gegründet. Richtige Antworten: A), C) und D) (B ist falsch: Mehrstaatlichkeit ist erforderlich!)
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2. Offene Frage: Welche Arten von juristischen Personen können an der Gründung einer Tochter-SE beteiligt sein?
Musterantwort: An der Gründung einer Tochter-SE können Gesellschaften im Sinne von Art. 54 Abs. 2 AEUV sowie andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beteiligt sein.
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3. Verständnisfrage: Warum erlaubt Art. 2 Abs. 3 SE-VO auch die Beteiligung von juristischen Personen öffentlichen Rechts an der Gründung einer Tochter-SE?
Antwort: Weil die SE als flexible europäische Gesellschaftsform auch Kooperationen zwischen Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen soll, um grenzüberschreitende wirtschaftliche oder öffentliche Aufgaben effizienter zu organisieren.
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Verständnisfrage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Holding-SE gemäß Art. 2 Abs. 2 SE-VO gegründet werden kann?
Antwort: Die Beteiligten müssen zwei oder mehrere Aktiengesellschaften oder GmbHs aus verschiedenen Mitgliedstaaten sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung innerhalb der EU/EWR haben. Mindestens zwei der Gesellschaften müssen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten.
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Offene Frage: Was versteht man unter der Holding-SE und welche Vorteile ergeben sich für Unternehmen, die diese Struktur wählen?
Antwort: Eine Holding-SE ist eine europäische Unternehmensstruktur, die es mehreren Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Geschäftsaktivitäten unter einer Muttergesellschaft zu vereinen. Sie profitieren von vereinfachter Verwaltung, Steuervorteilen und der Möglichkeit, ihre Ressourcen über nationale Grenzen hinweg zu bündeln.
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Welche der folgenden Aussagen ist korrekt für die Gründung einer Holding-SE?
A) Es ist erforderlich, dass alle beteiligten Gesellschaften ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben. B) Die Beteiligten müssen mindestens zwei Jahre lang eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben. C) Die Gründung einer Holding-SE ist nur möglich, wenn alle beteiligten Gesellschaften Aktiengesellschaften sind. Antwort: B) Die Beteiligten müssen mindestens zwei Jahre lang eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben.
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Welche Voraussetzung muss eine Aktiengesellschaft erfüllen, um sich gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO in eine SE umzuwandeln?
Antwort: Die Aktiengesellschaft muss eine Tochtergesellschaft haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt und seit mindestens zwei Jahren existiert. Zudem müssen der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft innerhalb der EU oder des EWR liegen.
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Offene Frage: Was sind die Vorteile einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Gesellschaft (SE)?
Antwort: Die Umwandlung bietet eine vereinfachte Struktur für grenzüberschreitende Tätigkeiten, ermöglicht eine einheitliche Verwaltung, verbessert die Flexibilität bei der Geschäftstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und fördert eine kohärente Unternehmensführung auf EU-Ebene.
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Welche der folgenden Aussagen ist korrekt für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO?
A) Die Tochtergesellschaft muss seit mindestens fünf Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. B) Der Sitz und die Hauptverwaltung der AG müssen innerhalb der EU oder des EWR liegen. C) Die AG kann sich in eine SE umwandeln, ohne dass eine Tochtergesellschaft erforderlich ist. Antwort: B) Der Sitz und die Hauptverwaltung der AG müssen innerhalb der EU oder des EWR liegen.
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Welche Voraussetzung entfällt bei der Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SE-VO im Vergleich zu anderen Gründungsarten der SE?
Antwort: Bei der Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE entfällt das Erfordernis der Mehrstaatlichkeit. Die Tochtergesellschaft muss nicht grenzüberschreitend tätig sein.
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Welche Vorteile bietet die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE im Rahmen einer Sekundärgründung?
Antwort: Die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE bietet die Möglichkeit zur flexiblen Expansion und Strukturierung des Unternehmens ohne die Notwendigkeit einer Mehrstaatlichkeit für die Tochtergesellschaft. Es ermöglicht eine vereinfachte Verwaltung und operative Flexibilität innerhalb des EWR.
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Welche der folgenden Aussagen ist korrekt bezüglich der Gründung einer Tochter-SE gemäß Art. 3 Abs. 2 SE-VO?
A) Die Tochter-SE muss die Mehrstaatlichkeit der Muttergesellschaft aufweisen. B) Es gibt kein Mehrstaatlichkeitserfordernis für die Tochter-SE. C) Eine Tochter-SE kann nur als Nicht-Vorrats-SE gegründet werden. Antwort: B) Es gibt kein Mehrstaatlichkeitserfordernis für die Tochter-SE.
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Welche Aussagen zur Gründung einer SE sind richtig? (Mehrfachantwort möglich) A) Das Verfahren richtet sich ausschließlich nach der SE-VO. B) Die Gründer haften bis zur Eintragung der SE persönlich. C) In der Firmierung muss zwingend „SE“ enthalten sein. D) Nach Eintragung haften die Gründer weiterhin persönlich.
A) Das Verfahren richtet sich ausschließlich nach der SE-VO. B) Die Gründer haften bis zur Eintragung der SE persönlich. C) In der Firmierung muss zwingend „SE“ enthalten sein. D) Nach Eintragung haften die Gründer weiterhin persönlich. Richtige Antworten: B) und C)
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Frage: Welche Rolle spielt das nationale Recht bei der Gründung einer SE?
Antwort: Das nationale Recht des Sitzstaates (z.B. §§ 261 ff. PGR in Liechtenstein) ergänzt die SE-VO und bestimmt die konkreten Gründungsvorgaben wie Beurkundung und Eintragung.
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Verständnisfrage Frage: Warum haften die Gründer einer SE persönlich bis zur Eintragung?
Weil die SE als juristische Person erst mit ihrer Eintragung entsteht und vorher keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, wodurch die handelnden Gründer persönlich für eingegangene Verpflichtungen haften.
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1. Multiple-Choice-Frage: Welche Aussage zur Organisationsverfassung einer Europäischen Gesellschaft (SE) ist korrekt? A) Eine SE darf nur ein dualistisches System verwenden. B) Die SE kann zwischen einem dualistischen und einem monistischen Verwaltungssystem wählen. C) Die Wahl des Verwaltungssystems ist nach der Eintragung beliebig änderbar. D) Eine SE muss zwingend das System des Sitzstaats übernehmen.
B) Die SE kann zwischen einem dualistischen und einem monistischen Verwaltungssystem wählen.
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Welche zwei Verwaltungssysteme stehen der SE zur Wahl und wodurch unterscheiden sie sich? Antwort:
Der SE stehen das dualistische System (Trennung von Leitungsorgan und Aufsichtsorgan, z. B. Vorstand und Aufsichtsrat) und das monistische System (einheitliches Leitungsorgan, z. B. Verwaltungsrat) zur Wahl
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Eine SE mit Sitz in Liechtenstein darf nur das monistische Verwaltungssystem verwenden. Richtig oder falsch? Antwort:
Falsch. In Liechtenstein darf die SE zwischen beiden Systemen wählen; allerdings regelt das SEG (FL) speziell das dualistische System (Art. 17–25 SEG).
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Wieso ist die Wahl des Verwaltungssystems für die Eintragung der SE wesentlich?
Antwort: Weil die SE-VO ausdrücklich verlangt, dass bereits in der Satzung festgelegt wird, welches Verwaltungssystem angewendet wird. Ohne diese statuarische Entscheidung ist die Eintragung der SE nicht möglich.
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Welche Aussage zur Hauptversammlung einer SE ist richtig? A) Sie hat keine Zuständigkeit bei der Bestellung von Organmitgliedern. B) Sie kann nur bei monistischem System das Verwaltungsorgan bestellen. C) Die Hauptversammlung ist bei beiden Systemen in bestimmten Fällen für Organbestellungen zuständig. D) Die Hauptversammlung entscheidet über interne Weisungen des Leitungsorgans.
Richtige Antwort: C – Die Hauptversammlung ist bei beiden Systemen in bestimmten Fällen für Organbestellungen zuständig. Begründungen zu den Antwortmöglichkeiten: A) Falsch: Die Hauptversammlung hat sehr wohl Zuständigkeiten bei der Bestellung von Organmitgliedern – insbesondere im dualistischen System bei der Bestellung des Leitungsorgans (Art. 39 Abs. 2 UA 2 SE-VO) und im monistischen System bei der Bestellung des Verwaltungsorgans (Art. 43 Abs. 3 SE-VO). B) Falsch: Zwar bestellt die Hauptversammlung im monistischen System das Verwaltungsorgan, aber auch im dualistischen System hat sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rolle – z. B. bei der Bestellung von Aufsichtsorganen. C) Richtig: In beiden Verwaltungssystemen der SE (dualistisch und monistisch) sieht die SE-VO Regelungen vor, nach denen die Hauptversammlung Organmitglieder bestellen oder abberufen kann. Zudem hat sie weitere Aufgaben, wie z. B. den Beschluss eines Verlegungsplanes (Art. 8 Abs. 4 SE-VO). D) Falsch: Die Hauptversammlung erteilt keine internen Weisungen an das Leitungsorgan. Das widerspräche dem Trennungsprinzip der Organverantwortung. Das Leitungsorgan handelt selbstständig und unterliegt nicht der Weisung durch die Hauptversammlung.
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Welche Aufgaben hat die Hauptversammlung im dualistischen und im monistischen System einer SE?
Im dualistischen System ist sie u.a. für die Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans (Art. 39 Abs. 2 UA 2 SE-VO) und die Bestellung des Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 2 SE-VO) zuständig. Im monistischen System bestellt sie das Verwaltungsorgan (Art. 43 Abs. 3 SE-VO) – erstmals auch durch Satzung. In beiden Systemen fällt ihr die Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen wie z. B. den Verlegungsplan (Art. 8 Abs. 4 SE-VO) zu.
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Die Hauptversammlung einer SE kann niemals die Mitglieder des Leitungsorgans bestellen. Richtig oder falsch?
Falsch. Im dualistischen System kann die Hauptversammlung nach Art. 39 Abs. 2 UA 2 SE-VO sehr wohl mit der Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans betraut werden.
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Warum ist es für die Zuständigkeit der Hauptversammlung relevant, ob die SE ein dualistisches oder monistisches System wählt?
Antwort: Weil je nach System unterschiedliche Organe existieren, die von der bestellt oder beeinflusst werden. Ihre Kompetenzen richten sich daher nach der Struktur der SE und den Verweisungen in der SE-VO.
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Welche Aussage zur Einberufung der Hauptversammlung einer SE ist korrekt? A) Die Hauptversammlung muss zwingend vierteljährlich einberufen werden. B) Eine Einberufung durch ein 10 %-Minderheitenquorum ist nur mit Zustimmung des Leitungsorgans möglich. C) Die SE-VO sieht keine gerichtliche Möglichkeit zur Einberufung einer Hauptversammlung vor. D) Die Hauptversammlung kann auch auf Antrag eines qualifizierten Aktionärsquorums einberufen werden.
Welche Aussage zur Einberufung der Hauptversammlung einer SE ist korrekt? A) Die Hauptversammlung muss zwingend vierteljährlich einberufen werden. B) Eine Einberufung durch ein 10 %-Minderheitenquorum ist nur mit Zustimmung des Leitungsorgans möglich. C) Die SE-VO sieht keine gerichtliche Möglichkeit zur Einberufung einer Hauptversammlung vor. D) Die Hauptversammlung kann auch auf Antrag eines qualifizierten Aktionärsquorums einberufen werden. Richtige Antwort: D Begründung: A) Falsch – Die SE-VO schreibt nur einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende vor (Art. 54 Abs. 1 SE-VO). B) Falsch – Das Minderheitenquorum kann eigenständig beantragen, nicht abhängig vom Leitungsorgan, wenn sie 10 % (mitgliedstaatlich modifizierbar) des Kapitals halten (Art. 55 SE-VO). C) Falsch – Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann sehr wohl die Versammlung einberufen lassen, wenn das Organ untätig bleibt (Art. 55 Abs. 3 SE-VO). D) Richtig – Aktionäre, die ein bestimmtes Quorum erfüllen (z. B. 10 %), können die Einberufung beantragen (Art. 55 Abs. 1 SE-VO).
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Einberufung einer Hauptversammlung anordnen?
Musterantwort: Wenn ein nach der SE-VO einberufungsberechtigtes Organ (z. B. Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan) trotz gesetzlicher Verpflichtung die Hauptversammlung nicht einberuft, kann nach Art. 55 Abs. 3 SE-VO ein nationales Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag die Einberufung selbst anordnen. Alternativ kann das nationale Recht Aktionären selbst ein Einberufungsrecht einräumen.
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Kann ein einzelner Aktionär mit 1 % der Anteile die Hauptversammlung jederzeit einberufen?
Antwort: Nein. Nach Art. 55 Abs. 1 SE-VO ist in der Regel ein Minderheitenquorum von 10 % erforderlich (mitgliedstaatlich abänderbar). Ein einzelner Aktionär mit nur 1 % erfüllt diese Voraussetzung nicht, es sei denn, das nationale Recht senkt die Schwelle entsprechend.
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Warum verweist Art. 53 SE-VO auf das mitgliedstaatliche Aktienrecht für Organisation und Ablauf der Hauptversammlung?
Warum verweist Art. 53 SE-VO auf das mitgliedstaatliche Aktienrecht für Organisation und Ablauf der Hauptversammlung? Antwort: Da die SE-VO keine vollständige eigenständige Regelung für die interne Organisation und Verfahrensweise der Hauptversammlung enthält, soll durch Art. 53 SE-VO das nationale Aktienrecht des Sitzstaates ergänzend gelten. Dadurch wird die SE in das bestehende Rechtssystem eingebettet und praktische Durchführungslücken werden geschlossen.
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Wie wirkt sich eine mitgliedstaatliche Regelung aus, die das Minderheitenquorum für die Einberufung einer Hauptversammlung von 10 % auf 5 % senkt, auf die SE mit Sitz in diesem Staat aus?
Antwort: Nach Art. 55 Abs. 1 SE-VO dürfen Mitgliedstaaten das Quorum national abändern, auch senken. Eine solche nationale Regelung ist auf die SE mit Sitz in diesem Staat anwendbar, sodass ein Aktionärsquorum von 5 % zur Einberufung berechtigt ist. Das zeigt den Spielraum der nationalen Gesetzgeber innerhalb des SE-Rahmens
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Ein SE-Verwaltungsorgan ignoriert einen fristgerechten Antrag eines 12 %-Aktionärsquorums zur Einberufung einer Hauptversammlung. Welche Möglichkeiten bestehen?
Antwort: Das Quorum übersteigt die Schwelle von 10 % nach Art. 55 Abs. 1 SE-VO. Da das Verwaltungsorgan die Einberufung nicht vornimmt, kann gemäß Art. 55 Abs. 3 SE-VO das zuständige Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Einberufung anordnen. Falls das nationale Recht es zulässt, könnte auch das Aktionärsquorum selbst die Versammlung einberufen, wenn eine entsprechende Vorschrift besteht.
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3. Abgrenzungsfrage (Vertiefung des Art. 53 SE-VO): Erläutern Sie den Unterschied zwischen Regelungen, die direkt durch die SE-VO für die Hauptversammlung gelten, und solchen, die über Art. 53 SE-VO durch nationales Aktienrecht anwendbar sind.
Antwort: Direkte Regelungen durch die SE-VO: z. B. Art. 54 SE-VO (jährliches Zusammentreten binnen 6 Monaten), Art. 55 SE-VO (Einberufungsrechte, Quoren). Ergänzende Regelungen durch nationales Recht (Art. 53 SE-VO): z. B. Ablauf der Versammlung, Abstimmungsmodalitäten, Formvorgaben, Mehrheiten – diese werden nicht harmonisiert, sondern nach dem Aktienrecht des Sitzstaates bestimmt. Das bedeutet: Strukturelle Grundregeln kommen aus der SE-VO, Verfahrensregeln aus nationalem Recht.