Matrielles EWR-Recht Flashcards

(51 cards)

1
Q

Welche Bedeutung hat das Diskriminierungsverbot im EWR-Recht für liechtensteinische Staatsbürger und in Liechtenstein errichtete Gesellschaften?

A

Das Diskriminierungsverbot im EWR-Recht gewährleistet die Gleichstellung liechtensteinischer Staatsbürger mit Staatsangehörigen der EU- und übrigen EWR-Staaten. Ebenso sind in Liechtenstein gegründete Gesellschaften den Gesellschaften aus anderen EU-/EWR-Staaten gleichgestellt. Dieses Prinzip wird auch als „Inländergleichbehandlung“ bezeichnet und stellt sicher, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Gründungsorts innerhalb des EWR erfolgt.

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2
Q

Diskriminierungsverbot:
Welche Arten der Diskrimierung gibt es?

A

Direkte Diskriminierung = aufgrund der Staats angehörigkeit

Indirekte Diskriminierung = Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale, als der Staatsangehörigkeit, die tatsächlich jedoch zum gleichen Ergebnis führen (z.B. Wohnsitzerfordernis)

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3
Q

Welche vier Grundfreiheiten gibt es?

A
  • Warenverkehrsfreiheit
  • APersonenverkehrsfreih
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Kapitalverkehrsfreiheit
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4
Q

Diskriminierungsverbot

A

Maßnahmen die nach der Staatsangehörigkeit der Person, Sitz der Gesellschaft oder der Ware differenzieren, sind verboten.

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5
Q

Beschränkungsverbot

A

Auch unterschiedslos angewandt angewandte Maßnahmen können die Grundfreiheiten erheblich behindern, wenn nicht sogar unmöglich machen.

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6
Q

Verhältnissmässigkeit

A

Geeignet: das verfolgte Ziel zu erreichen

Erforderlich: Gelindestes Mittel, um das verfolgte Ziel zu erreichen

Angemessen: Abwägung der betroffenen Rechtsgüter

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7
Q

Warenverkehrsfreiheit (Art. 8ff EWRA/Art. 34ff AEUV)

Was gilt für Erzeugnisse die in einem EWR/EFTA Staat ihren Ursprung haben?

A

Alle EWR-Erzeugnisse, die in einem EWR/EFTA-Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, können in allen EWR-Mitgliedstaaten frei zirkulieren.

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8
Q

Warenverkehrsfreiheit:

Nenne 3 Masnahmen zum Abbau von handelshemnissen

A

Abbau von Handelshemnissen:

  • Ein- und Ausfuhrzölle
  • Kontingente/mengenmässige Beschränkungen
  • Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung
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9
Q

Was gilt prinzipiell für Produkte mit einem Ursprung in einem EWR-Mitgliedstaat und wie nennt sich diese Regelung?

A

EWR Waren können generell ungehindert innerhalb des Gebietes des EWR zirkulieren (Import/Export/Durchfuhr).

Usprungsregelung

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10
Q

Wieso gilt in Liechtenstein ein Sonderfall für die Warenverkehrsfreiheit?

A

Sonderfall Liechtenstein: Gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei separaten Wirtschaftsräumen
− Wirtschaftsraum CH-FL: Zollanschlussvertrag seit
1924 (Zollunion/Patentunion/Währungsunion) − Wirtschaftsraum EU-FL (als EWR/EFTA-Staat): EWR-
Abkommen –> Parallele Verkehrsfähigkeit

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11
Q

Warenverkehrsfreiheit: Was ist das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem In Liechtenstein? (MKS)

A

Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS):
− Zweck: Unterbinden von unerlaubtem
Umgehungsverkehr von Waren mit EWR-Standard
über die offene Grenze von Liechtenstein in die
Schweiz − Durchführung: Amt für Volkswirtschaft

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12
Q

Was zählt im EWR als Ware

A

chat GPT fragen noch

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13
Q

Personenverkehrsfreiheit: Was kann jeder liechtensteinische Staatsbürger im ganzen EWR?

A
  • unter den gleichen Vorraussetzungen wie ein EU Bürger Arbeit suchen
  • im entsprechenden EWR - Mitgliedstaat arbeiten und
  • dort Aufenthalt nehmen. („Liechtensteinische QUotenregelungen
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14
Q

Mobilitätrechte:

A
  • Diskriminierungsfreier Zugang
  • Recht auf Aufenthalt-
  • Verbleiberecht
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15
Q

Begleiterechte:

A
  • Anrechung von Versicherungszeiten
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16
Q

Personenverkehrsfreiheit

A

Jeder liechtensteinische Staatsbürger und jedes in Liechtenstein errichtete Unternehmen kann im ganzen EWR

  • unter den gleichen Voraussetzungen wie EU-Bürger bzw. EU-Gesellschaften
  • geschäftliche Niederlassungen gründen
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17
Q

Personenverkehrsfreiheit

A

Gründung einer Niederlassung (Gwerbebetrieb, Rechtsanwaltkanzlei, Arbeitspraxis usw.):

  • Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (weisungsgebunden -weisungsfrei)
  • Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit
    (Vorübergehend - permanent)
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18
Q

Personenverkehrsfreiheit: Wie kann das Aufenthaltsrecht von EWR-Staatsangehörigen in FL begrenzt werden?

A

FL-Sonderlösung:
- FL kann das Aufenthaltsrecht von EWR- Staatsangehörigen in FL mittels Quoten begrenzen.
- Grund: hoher Ausländeranteil und besondere geographische Lage Liechtensteins- Kein Auslaufen dieser Regelung ;lediglich eine Überprüfung alle 5

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19
Q

Personenverkehrsfreiheit: Exkurs Schengen/Dublin

A

Exkurs Schengen/Dublin:
Stabsstelle EWR
− 19.12.2011: Inkrafttreten des Schengener- und
Dubliner-Abkommens für Liechtenstein − Schengen: Aufhebung von Personenkontrollen an
den Binnengrenzen → Zollkontrollen für Waren werden jedoch nach wie vor
durchgeführt, da Liechtenstein kein Mitglied der
Europäischen Zollunion innerhalb der EU ist. − Dublin: Zuständigkeitsverteilung im Asylbereich

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20
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein im EWR errichtetes Unternehmen grenzüberschreitend Dienstleistungen im EWR erbringen kann? Gehen Sie dabei auf die Gleichstellung mit EU-Gesellschaften ein.

A) Nur Kapitalgesellschaften aus dem EWR dürfen dauerhaft im gesamten EWR Dienstleistungen anbieten.
B) EWR-Unternehmen dürfen nur innerhalb ihres Heimatstaates Dienstleistungen erbringen.
C) Jedes im EWR errichtete Unternehmen darf unter denselben Bedingungen wie EU-Gesellschaften grenzüberschreitend und zeitlich befristet Dienstleistungen erbringen.
D) Nur EU-Unternehmen mit Sitz in Brüssel dürfen EWR-weit tätig sein.

A

C

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21
Q

Was versteht man unter der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 36 ff. EWRA / Art. 56 ff. AEUV und welche Tätigkeiten fallen darunter?

A

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des EWR- und EU-Binnenmarkts. Sie erlaubt es natürlichen und juristischen Personen, grenzüberschreitend vorübergehend selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ohne dort ansässig zu sein.

Erfasst werden insbesondere:

Gewerbliche Tätigkeiten
Kaufmännische Leistungen
Handwerkliche Arbeiten
Freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten)
Auch Finanzdienstleistungen wie etwa von Versicherungen, Banken, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
Wesensmerkmal ist die Vorübergehende Ausübung ohne dauerhafte Niederlassung. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht, Dienstleistungen zu empfangen, also z. B. als Kunde eine medizinische Behandlung im Ausland in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgrundlagen sind:

Art. 36 ff. EWR-Abkommen für EWR-Staaten
Art. 56 ff. AEUV für EU-Mitgliedstaaten

22
Q

Welche Aussagen zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 36 ff. EWRA / Art. 56 ff. AEUV sind korrekt? (Mehrfachantwort möglich)

A) Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt auch dauerhaft niedergelassene Tätigkeiten im Ausland.
B) Sie gilt nur für gewerbliche Dienstleistungen.
C) Sie umfasst auch freiberufliche und finanzielle Dienstleistungen.
D) Sie erlaubt grenzüberschreitende, vorübergehende selbständige Tätigkeiten.
E) Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur innerhalb der EU, nicht im EWR.

A

Richtige Antworten:
C) und D)

C) Richtig: Auch freiberufliche und Finanzdienstleistungen sind umfasst.
D) Richtig: Die Dienstleistungsfreiheit betrifft vorübergehende, selbständige Tätigkeiten.
Falsch:

A) Falsch: Dauerhafte Tätigkeiten fallen unter die Niederlassungsfreiheit.
B) Falsch: Es geht um verschiedene Arten von Dienstleistungen, nicht nur gewerbliche.
E) Falsch: Sie gilt auch im EWR.

23
Q

Fallfrage:
Ein norwegischer Architekt möchte für ein sechsmonatiges Bauprojekt in Österreich arbeiten, ohne dort ein Büro zu gründen. Die österreichischen Behörden verlangen von ihm jedoch, eine Niederlassung in Österreich zu errichten.

Frage:
Verletzt die österreichische Forderung nach Niederlassung die Dienstleistungsfreiheit?

A

Antwort:
Ja, die Forderung verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 36 EWRA. Der Architekt übt eine freiberufliche, selbständige Tätigkeit nur vorübergehend und grenzüberschreitend aus. Die Dienstleistungsfreiheit schützt gerade diese Form der Tätigkeit ohne Niederlassungspflicht. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Niederlassung stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung dieser Freiheit dar, sofern keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen.

24
Q

Fangfrage:

Frage:
Ein französischer Zahnarzt eröffnet dauerhaft eine Zahnarztpraxis in Liechtenstein. Er möchte sich dabei auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 ff. EWRA) berufen. Ist dieses Vorgehen rechtlich korrekt?

A

Erwartete Antwort (falsche Falle):
Ja, weil er eine Dienstleistung im EWR-Raum anbietet.

Richtige Lösung:
Nein.
Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur für vorübergehende Tätigkeiten ohne Niederlassung.
Ein Zahnarzt, der dauerhaft eine Praxis in Liechtenstein betreibt, fällt unter die Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWRA). Die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit wäre daher nicht korrekt.

25
1. Fangfragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Frage 1: Ein polnischer Staatsbürger möchte in Liechtenstein eine eigene Firma gründen. Er beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ist das zulässig?
Falle: Ja, er ist EU-Bürger, also hat er Arbeitnehmerfreizügigkeit. Richtige Antwort: Nein. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt nur für unselbständige Beschäftigung. Wer eine eigene Firma gründen will, fällt unter die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit – je nach Ausgestaltung.
26
Frage 2: Ein deutscher Arbeitnehmer erhält in Liechtenstein weniger Urlaubstage als liechtensteinische Kollegen. Die Arbeitgeberin rechtfertigt dies damit, dass er kein Inländer sei. Ist das erlaubt?
Falle: Ja, weil nationale Arbeitsgesetze auf Inländer zugeschnitten sind. Richtige Antwort: Nein. Das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitnehmer aus dem EWR dürfen nicht schlechter gestellt werden als Inländer.
27
Ein norwegischer Staatsbürger wird in Liechtenstein abgelehnt, weil die Kontingente für EWR-Arbeitnehmer ausgeschöpft sind. Liegt ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor?
Falle: Ja, das ist eine klare Verletzung. Richtige Antwort: Nicht unbedingt. Liechtenstein hat eine vertraglich vereinbarte Sonderregelung im EWR-Abkommen, die Kontingente zulässt, um das Gleichgewicht im Arbeitsmarkt und Wohnraum zu schützen. Diese Einschränkung ist völkerrechtlich anerkannt
28
Liechtenstein behandelt österreichische Staatsbürger genauso wie liechtensteinische. Verstößt das gegen das Diskriminierungsverbot?
Richtige Antwort: Nein. Das Diskriminierungsverbot verlangt gerade die Gleichbehandlung von EWR-Staatsangehörigen mit Inländern. Das ist ein Gebot, keine Beschränkung.
29
Frage 2: Ein in Liechtenstein gegründetes Unternehmen wird in Deutschland anders behandelt als eine deutsche Gesellschaft. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: Nein. Nach dem EWR-Recht gilt für Gesellschaften die Inländergleichbehandlung: In Liechtenstein gegründete Gesellschaften sind denen in der EU gleichgestellt – sie dürfen nicht diskriminiert werden.
30
Ein italienischer Tourist wird in Liechtenstein beim Kauf eines Skipasses schlechter behandelt als Einheimische. Gilt hier das Diskriminierungsverbot?
Nein. Das Diskriminierungsverbot im Binnenmarkt bezieht sich auf wirtschaftlich relevante Sachverhalte, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten (Arbeit, Dienstleistungen, Niederlassung etc.). Ein rein touristischer Aufenthalt ohne wirtschaftlichen Bezug fällt nicht automatisch darunter.
31
Welche Arten der Dienstleistungsfreiheit unterscheidet man im EWR-/EU-Recht? Nennen Sie je ein Beispiel.
Musterantwort: Es gibt drei Arten der Dienstleistungsfreiheit: Aktive Dienstleistungsfreiheit: Der Dienstleister begibt sich in einen anderen Staat, um dort seine Dienstleistung zu erbringen. Beispiel: Ein liechtensteinischer Bauunternehmer führt Bauarbeiten in Deutschland aus. Passive Dienstleistungsfreiheit: Der Dienstleistungsempfänger begibt sich in einen anderen Staat, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Beispiel: Ein Patient aus Norwegen lässt sich in Österreich medizinisch behandeln. Korrespondenzdienstleistung (auch "Fernleistungsfreiheit"): Dienstleistung wird grenzüberschreitend erbracht, ohne dass sich Dienstleister oder -empfänger physisch bewegen. Beispiel: Teilnahme an einem Online-Fernkurs bei einem Anbieter im EU-Ausland.
32
Was garantiert die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne der Art. 40 ff. EWRA / Art. 63 ff. AEUV und wem kommt sie zugute?
Die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert, dass Staatsangehörige und Unternehmen aus dem EWR, Erwerb von Grundstücken Kauf von Unternehmensbeteiligungen Sonstige grenzüberschreitende Kapitalanlagen einschließlich Liechtensteins, im gesamten EWR unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Investitionen tätigen dürfen. Dazu gehören insbesondere: Erwerb von Grundstücken; Kauf von Unternehmensbeteiligungen; Sonstige grenzüberschreitende Kapitalanlagen Damit soll ein einheitlicher Finanz- und Investitionsraum im EWR gewährleistet werden, frei von Diskriminierungen oder ungerechtfertigten Beschränkungen.
33
Welche Aussagen zur Kapitalverkehrsfreiheit sind korrekt? A) Nur EU-Staatsangehörige dürfen Kapital innerhalb des EWR bewegen. B) Die Kapitalverkehrsfreiheit erlaubt den Erwerb von Grundstücken im gesamten EWR. C) Liechtensteinische Unternehmen dürfen nur in Liechtenstein investieren. D) Kapitalverkehrsfreiheit schützt auch Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. E) Die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft ausschließlich Bargeldtransfers.
Richtige Antwort: B und D
34
Ein in Liechtenstein gegründetes Unternehmen möchte in Frankreich eine Immobilie kaufen. Die französischen Behörden verlangen zusätzliche Genehmigungen, weil das Unternehmen nicht aus der EU stammt. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: Nein. Nach dem EWR-Abkommen gelten liechtensteinische Unternehmen als EWR-Gesellschaften und sind somit EU-Unternehmen gleichgestellt. Eine solche zusätzliche Einschränkung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 ff. EWRA).
35
Was versteht man unter dem Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 40 ff. EWRA / Art. 63 ff. AEUV? Nennen Sie Beispiele.
Die Kapitalverkehrsfreiheit umfasst die freie Zirkulation von Investitionskapital im EWR, ohne diskriminierende oder unverhältnismäßige Beschränkungen. Dazu gehören insbesondere: Direktinvestitionen (z. B. Erwerb von Gesellschaftsanteilen zur Einflussnahme) Wertpapiergeschäfte (z. B. Aktien, Anleihen) Darlehen und Finanzkredite Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten (z. B. Überweisungen, Geldtransfers) Immobilieninvestitionen im Ausland
36
Welche der folgenden Vorgänge fallen unter die Kapitalverkehrsfreiheit? A) Kauf einer Ferienwohnung in Spanien durch eine Person aus Liechtenstein B) Abschluss eines Arbeitsvertrags im Ausland C) Erwerb von Aktien eines schwedischen Unternehmens durch einen liechtensteinischen Fonds D) Überweisung von 1 Mio. CHF an eine deutsche Bank zur Geldanlage E) Gründung einer Tochtergesellschaft in Norwegen mit Kontrollabsicht
Richtige Antwort: C
37
Ein liechtensteinischer Staatsbürger möchte in Italien ein Grundstück kaufen. Die italienischen Behörden lehnen dies ab, da der Käufer kein EU-Bürger ist. Ist das mit dem EWR-Recht vereinbar?
Falle: Ja, weil Liechtenstein nicht Mitglied der EU ist. Richtige Antwort: Nein. Nach dem EWR-Abkommen sind liechtensteinische Staatsbürger den EU-Bürgern gleichgestellt. Ein Verbot des Immobilienerwerbs verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 EWRA), sofern keine gerechtfertigten Ausnahmen greifen (z. B. öffentlicher Ordnung, nationale Sicherheit).
38
Ein norwegisches Unternehmen will in Liechtenstein eine Tochtergesellschaft gründen und darin 2 Mio. EUR investieren. Die liechtensteinischen Behörden fordern ein zusätzliches Genehmigungsverfahren für ausländische Kapitalzuflüsse. Frage: Ist diese Maßnahme mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar?
Nein. Die Forderung eines zusätzlichen Genehmigungsverfahrens für Kapitalzuflüsse aus einem EWR-Staat stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Nach Art. 40 EWRA ist die freie Bewegung von Investitionskapital garantiert.
39
Wie unterscheidet sich die währungspolitische Zusammenarbeit im EWR von der Wirtschafts- und Währungsunion der EU?
Musterantwort: Die EU verfolgt das Ziel einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die u. a. die Einführung einer einheitlichen Währung (Euro) und eine gemeinsame Geldpolitik über die EZB umfasst. Im Gegensatz dazu ist die EWR-währungspolitische Zusammenarbeit nur locker ausgestaltet: Es findet lediglich ein unverbindlicher Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den EWR-Vertragsstaaten (inkl. EFTA-Staaten wie Liechtenstein) und der EU über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Integration statt. Verbindliche Verpflichtungen zur Währungsunion bestehen im EWR nicht.
40
Welche Aussagen zur währungspolitischen Zusammenarbeit im EWR sind richtig? A) Der EWR ist Teil der Wirtschafts- und Währungsunion der EU. B) Die EWR-Staaten haben sich verpflichtet, den Euro einzuführen. C) Im EWR findet ein Informationsaustausch über währungspolitische Entwicklungen statt. D) Die EZB ist auch für die Geldpolitik der EFTA-Staaten zuständig. E) Währungspolitische Zusammenarbeit im EWR ist unverbindlich.
Richtige Antworten: C) und E)
41
Verständnisfrage im Zusammenhang Frage: Warum ist die Kapitalverkehrsfreiheit im EWR trotzdem relevant, obwohl die EWR-Staaten nicht Teil der Währungsunion sind?
Antwort: Die Kapitalverkehrsfreiheit ist eine Grundfreiheit des Binnenmarkts und ermöglicht den grenzüberschreitenden Fluss von Kapital – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Währung besteht. Auch ohne Teilnahme an der Währungsunion können Investitionen, Geldtransfers, Immobilienkäufe etc. zwischen EWR-Staaten frei und gleichberechtigt erfolgen. Der Euro ist dafür nicht Voraussetzung.
42
Da Liechtenstein Teil des EWR ist, muss es langfristig den Euro einführen. Richtig?
Richtige Antwort: Falsch. Der EWR verpflichtet seine Mitglieder nicht zur Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion der EU. Es besteht lediglich ein unverbindlicher Dialog über wirtschafts- und währungspolitische Themen. Liechtenstein behält seine währungspolitische Eigenständigkeit (bzw. verwendet de facto den Schweizer Franken).
43
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 ff. EWRA / Art. 63 ff. AEUV) auf Investitionen und den Grunderwerb in Liechtenstein?
Die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht es natürlichen und juristischen Personen aus dem EWR, unter den gleichen Bedingungen wie Inländer: Direktinvestitionen zu tätigen, insbesondere durch Gründung oder Beteiligung an Betrieben Gewerbebewilligungen zu erhalten (je nach nationalem Recht unter Gleichbehandlung) Kapital in Liechtenstein zu investieren, wobei dieses als inländisches Kapital gilt Im Bereich des Grundverkehrs wurde mit der Rechtsreform 1999 geregelt, dass EU- und EWR-Staatsangehörige Grundstücke unter den gleichen Voraussetzungen wie liechtensteinische Staatsangehörige erwerben dürfen. Dies stellt eine konkrete Umsetzung des Diskriminierungsverbots im Kapitalverkehr dar.
44
Welche Aussagen zur Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf Liechtenstein sind korrekt? A) Kapital von EWR-Staatsangehörigen wird als inländisches Kapital behandelt. B) EWR-Ausländer benötigen eine Sonderbewilligung für den Grunderwerb. C) Seit 1999 dürfen EWR-Bürger in Liechtenstein unter denselben Bedingungen Immobilien erwerben wie FL-Bürger. D) Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht für juristische Personen. E) Die Gründung eines Betriebs durch einen deutschen Investor fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit.
Richtige Antworten: A), C) und E)
45
Eine österreichische Gesellschaft möchte in Liechtenstein eine Filiale eröffnen. Die Behörden lehnen dies ab, weil nur liechtensteinisches Kapital zur Gründung zulässig sei. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: Nein. Nach Art. 40 ff. EWRA muss EWR-Kapital wie inländisches Kapital behandelt werden. Die Verweigerung der Unternehmensgründung aufgrund ausländischer Kapitalherkunft verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und das Diskriminierungsverbot.
46
Ein deutscher Staatsbürger möchte 2025 in Liechtenstein ein Ferienhaus kaufen. Die Gemeinde verweist auf frühere Beschränkungen für Ausländer im Grundverkehr. Ist das heute noch zulässig?
Antwort: Nein. Seit der Rechtsanpassung 1999 dürfen EU- und EWR-Staatsangehörige Grundstücke in Liechtenstein unter denselben Voraussetzungen wie FL-Staatsangehörige erwerben. Eine Ungleichbehandlung wäre ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 40 EWRA.
47
Welche Bereiche erfassen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln im EWR laut dem EWR-Abkommen?
Musterantwort: Die gemeinsamen Wettbewerbsregeln des EWR erfassen mehrere zentrale Bereiche: Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 53 ff. EWRA / Art. 101 ff. AEUV): Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen. Verbot rechtswidriger staatlicher Beihilfen (Art. 61 ff. EWRA / Art. 107 ff. AEUV): Staatliche Unterstützungsmaßnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen. Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen (Art. 65 Abs. 1 EWRA): Sicherstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Aufträgen im EWR. Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums (Art. 65 Abs. 2 EWRA): Ziel ist die Vereinheitlichung gewisser Schutzstandards im Binnenmarkt.
48
Welche Aussagen zu den gemeinsamen Wettbewerbsregeln im EWR sind richtig? A) Nur Unternehmen in der EU unterliegen dem Kartellverbot. B) Staatliche Beihilfen dürfen unter keinen Umständen gewährt werden. C) Öffentliche Aufträge müssen diskriminierungsfrei vergeben werden. D) Das EWR-Abkommen strebt eine gewisse Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums an. E) Wettbewerbsrechtliche Regeln gelten nicht für EFTA-Staaten.
A) Nur Unternehmen in der EU unterliegen dem Kartellverbot. B) Staatliche Beihilfen dürfen unter keinen Umständen gewährt werden. C) Öffentliche Aufträge müssen diskriminierungsfrei vergeben werden. D) Das EWR-Abkommen strebt eine gewisse Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums an. E) Wettbewerbsrechtliche Regeln gelten nicht für EFTA-Staaten. Richtige Antworten: C) und D) (A ist falsch – auch EWR-Unternehmen sind erfasst, B ist zu absolut, E ist klar falsch.)
49
Ein norwegisches Unternehmen vereinbart mit einem österreichischen Konkurrenten Preisabsprachen im EWR-Raum. Da Norwegen nicht in der EU ist, kann kein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Richtig?
Falsch. Auch EWR-Unternehmen unterliegen dem Wettbewerbsrecht gemäß Art. 53 ff. EWRA, das auf Art. 101 AEUV basiert. Preisabsprachen sind auch im EWR verboten – unabhängig von der EU-Mitgliedschaft.
50
Liechtenstein gewährt einem inländischen Unternehmen einen einmaligen Zuschuss zum Ausgleich von Verlusten, ohne Notifizierung an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA). Das Unternehmen konkurriert mit Anbietern aus Norwegen und Deutschland. Liegt ein Problem vor?
Lösung: Ja, es könnte sich um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe nach Art. 61 EWRA handeln, da: eine selektive finanzielle Unterstützung gewährt wurde, die Maßnahme den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte, eine Notifizierungspflicht an die ESA besteht. Die Maßnahme wäre möglicherweise nicht genehmigungsfähig.
51