Hamburger Jagdrecht Flashcards
(35 cards)
§1
Zweck des Gesetzes
- Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes so zu regeln, dass die
- Erhaltung und Nutzung eines
- artenreichen Wildbestandes sowie die
- Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen
unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden
§2
befriedete Bezirke sind
- Friedhöfe
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite
- Hofräume, Hausgärten und Parks
- öffentliche Grün-und Erholungsanlagen
- sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden
Abrundung von Jagdbezirken durch……
- Abtrennung
- Austausch
- Angliederung
Die Vertragspartner sind
bei Eigenjagdbezirken: der Eigentümer
bei Gemeinschaftsjagdbezirken: die Jagdgenossenschaft
§ 3
Eigenjagdbezirke
wenn der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks die Jagd (vorübergehend oder endgültig) aufgeben will, kann er
- Die Jagd mit schriftlicher Genehmigung der Behörde ruhen lassen
- auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten
- im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirks einem anderen an
§4
gemeinschaftliche Jagdbezirke
a. Mindestgröße?
b. Was fließt in die Berechnung der Mindestfläche ein?
- Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist.
- Bei der Berechnung der Mindestgrößen sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht
- sinkt die bejagdbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern
§5
Die Jagdgenossenschaft
-Rechtsform?
Struktur?
- Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde
- hat sich eine Satzung zu geben
- verfügt über einen Vorstand aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
- Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen mindestens einmal jährlich
§6
die Bildung von Hegegemeinschaften kann auf zweierlei Arten geschehen
- aktiv: Aufgrund eines freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke, der von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
- passiv:durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist.
Struktur und Aufgaben der Hegegemeinschaft
Vorstand?
Satzung?
für wie lange wird ein Abschussplan erstellt?
- Vorsitzender und Stellvertreter aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten
- Satzung
- Erstellen eines Abschussplans für 3 Jahre
- Überwachung der Einhaltung des Abschussplans
§7
Die Anzahl der Jagdpächter pro Jagdbezirk ist begrenzt und zwar …
bei Jagdbezirken
- zwischen 75 und 250 ha =>1 Pächter
- zwischen 250 und 400 ha =>2 Pächter
- zwischen 400 und 550 ha =>3 Pächter
- sowie jeweils ein Pächter für jede weitere 150 ha bejagbarer Fläche
- als Jachtpächter zählen Mitpächter und Unterpächter
- in die Gesamtzahl der Jagdausübungsberechtigten geht auch die Anzahl von Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine mit ein. (Status ähnlich einem Pächter)
unentgeltlicher Begehungsschein
- Jagderlaubnisschein = Begehungsschein
- unentgeltlicher Jagderlaubnisschein
- ist eine Art von Gefälligkeit, deshalb jederzeit zu widerrufen
- kann schriftlich, mündlich oder sogar telefonisch vereinbart werden. Bei mündlicher oder telefonischer Einladung muss der Revierinhaber/Pächter gemeinsam mit dem Erlaubnisscheininhaber jagen, um jederzeit die Rechtmäßigkeit bestätigen zu können
- wird nicht auf die Zahl der Pächter angerechnet
- Vergütung meist in Form eines „freiwilligen“ sog. Hege-Beitrags
Der entgeltliche Begehungsschein
Jagderlaubnisschein = Begehungsschein
entgeltlicher Jagderlaubnisschein/Begehungsschein
- wird schriftlich vereinbart und muss von allen Jagdausübungsberechtigten eines Reviers unterzeichnet sein!
- Anzahl je Jagdbezirk limitiert
- da Anrechnung auf die Zahl der möglichen (Mit-)Pächter
- “Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach § 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen”
- Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb von 3 Wochen die Erlaubnis aus Gründen der Hege beanstanden
- Übt der Erlaubnisscheininhaber die Jagd alleine aus, muss er den Erlaubnisschein bei sich haben und vorzeigen können.
- Eintragung der Fläche in den Jagdschein!
- Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter!
Sachliche Verbote Hamburger JGesetz
- Verboten ist
- die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern
- die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut-und Setzzeit nach dessen Aussetzung
- die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen
- die Zerstörung oder Beschädigung von Horsten, auch wenn sie unbesetzt sind
Setz- und Brutzeiten
- März bis 30. Juni für Haarwild
- April bis 30. Juni für Federwild
Jagdvorstand
Vorstand welcher Institution?
- Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
- Versammlung 1 x /Jahr minimal
§ Abschussregelung
- Abschussplan wird vom Jäger in Abstimmung mit dem Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft erstellt
- Erstellung nach Wildarten, Geschlecht und Alterstufen für den Zeitraum von 3 Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode und Vorlage bei der entsprechenden Behörde
- Führung einer Streckenliste durch den Jäger mit Auflistung
- Abschuss des Wildes
- Fallwild (natürlicher Tod)
- Unfallwild (Verkehrsgeschehen
- die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen
§ 19 Jägernotweg
- Durchgang durch ein fremdes Revier um das eigene Revier zu erreichen.
- Eventuell Entschädigung an den Eigentümer
- In Jagdausrüstung, Schusswaffe ungeladen und in einem Überzug
- oder mit verbundenen Schloss
- sowie Hunde nur an der Leine
§ 20
Jagdeinrichtungen
§ 20
Jagdeinrichtungen
auf Land-und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken darf der Jagdausübungsberechtigten besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansätze und Jagdhütten ein-/errichten, wenn
- die Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegt
§ 21 Wildnachfolge in Sichtweite
wechselt krank geschossenes oder schwer krankes wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk
und tut es sich dort in Sichtweite nieder …
- so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, es auf weitgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen
- er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, dass krank geschossenen oder schwer kranke Wild zu erlegen
- der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen
- er hat den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen
§ 21
wechselt krank geschossenes oder schwer krankes wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk
ohne sich in Sichtweite niederzutun …
- So hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde
- und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen
- bei der Nachsuche muss er behilflich sein oder jemanden dafür zur Verfügung zu stellen
- zur Markierung ist zum Beispiel ein Leuchtstab zu verwenden
§ 21
wem gehört das Stück Wild?
- Ob in Sichtweite oder nicht, das Stück Wild gehört zunächst dem Jagdausübungsberechtigten auf dem sich das erlegte Wild befindet.
- Letzterer entscheidet, ob er das Stück Wild dem Erreger zur Verfügung stellt
- der Abschuss ist letztendlich dem Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Stück Wild erhält in
Laut § 25 Bundesjagdgesetzes sind die folgenden Institutionen/Personen zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigt:
- der zuständigen Behörde
- dem Jagdausübungsberechtigten (mit Jagdschein)
- einem von der Behörde bestätigten Jagdaufseher. Jagdschein erforderlich!
Jagdaufseher/Berufsjäger
- Die Bestellung eines Jagdaufseher ist der Behörde anzuzeigen, um die Bestätigung zu erhalten
- die Inhaber verschiedener aneinander grenzender Jagdbezirke können einen Jagdaufseher beschäftigen
- als Jagdaufseher muss in Einzelfällen ein Berufsjäger auf Verlangen der Behörde eingestellt werden.
Inhalt des Jagdschutzes
- Unberechtigt jagende Personen
- Personen, die außerhalb von zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen, zur Jagd ausgerüstet, angetroffen werden,
anzuhalten.
- Wildernde Hunde und Katzen (>200 m Entfernung zum nächsten bewohnten Haus) zu töten
- kein Tötungsrecht von Diensthunden, Jagdhunden etc.