Interessenvermittlung Flashcards
(46 cards)
Was ist eine „Partei“? nach Sartori
„Parties are the central intermediate and intermediary structure between society
and government. … any political group that presents at elections, and is capable
of placing through elections, candidates for public office.“
Nennen Die zentrale Komponente der Parteien
1.Elektorale Komponente: Parteien beteiligen sich mit eigenen Kandidaten an Wahlen und sind
bestrebt, staatliche Machtpositionen in Parlamenten und Regierungen zu erlangen(получить)
2.Programmatische Komponente: Parteien bekennen sich zu bestimmen politischen Prinzipien, Werten und Zielvorstellungen, die (mehr oder weniger) ihr Handeln lenken(рулят)
3.Organisatorische Komponente: Parteien sind auf Dauer angelegte, formale Organisationen mit
klaren internen Prozessen und Strukturen
Rechtliche Stellung der Parteien
- Art. 21 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage
der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
2.Parteiengesetz (von 1967) regelt u.a.
* die innere Ordnung der Parteien
* Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen
* Staatliche Parteienfinanzierung
* Rechenschaftslegung der Parteien
* Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
Parteienverbot rechtliche Grundlage
Artikel 21 GG Abs. 2:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Wie sieht Prozedur zu Parteienverbot
Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht
treffen (mit 2/3 Mehrheit);
* antragsberechtigt : Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Landesregierung (sofern Partei nur in
einem Bundesland aktiv)
* Verfassungswidrige Vereinigungen können hingegen nach Art. 9 Abs. 2 GG durch die Innenminister des
Bundes und der Länder verboten werden => besondere Rolle der politischen Parteien in der Demokratie
Konsequenzen des Parteienverbots
1.Auflösung der Partei und der Unterorganisationen//Verbot von Nachfolge-/Ersatzorganisationen
2.Einzug des Parteivermögens für gemeinnützige Zwecke//
3.Keine staatliche Parteienfinanzierung//
4.Mandatsverlust
Beispiele für Parteienverbot
Bisher ca. 80 Verbote verfassungswidrige Vereinigungen, aber nur zwei Parteienverbote:
* die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952
* die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956.
NPD-Verbotsverfahren
- 2001: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat stellten beim BVerfG den Antrag, die
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) als verfassungswidrig zu verbieten. Aber:
Führung der NPD in NRW bestand aus “V-Leuten” des Verfassungsschutzes bestand=>
Einstellung des Verfahrens. - 2017: Bundesrat stellt Antrag beim BVerfG (2013), Entscheidung des BVerfG: Kein Verbot der
NPD - NPD ist verfassungswidrig, u.a. das politische Konzept der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung gerichtet ist: - Der von der NPD vertretene Volksbegriff verletzt die Menschenwürde. Er negiert den sich hieraus
ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit
für alle, die nicht der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ in ihrem Sinne angehören. - die NPD missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das
Demokratieprinzip. In einem durch die „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat im Sinne
der NPD ist für eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung
grundsätzlich kein Raum. - Aber Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ nicht erfüllt:
- Es fehlen konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten
verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen (nur wenige Mandate etc.).
Kriterien des BVerfG für Verbot einer Partei
- BVerfG-Entscheidung 1956:
verfassungsfeindlich genügt nicht; verfassungswidrig und damit “verbotsfähig” gilt erst, wer mit Gewalt gegen
diese Grundordnung vorgeht oder zu Gewalt gegen sie aufruft: „aggressiv aktiv-kämpferische Haltung“
Pro und Contra Parteienverbot
1.Contra das Instrument des Parteienverbots wird eingewandt, dass ein Verbot
* die betreffende Partei in den Untergrund drängt, wo ihre Aktivitäten unkontrollierbar
werden,
* gegen große und darum wirklich gefährliche Parteien nicht durchsetzbar ist,
* zur Gründung von Ersatzorganisationen führt,
* Partei aufwertet und ihr eine Märtyrerrolle verschaffen kann
2.Pro
* die bloße Drohung eines Verbots nötigt extremistische Parteien zur Vorsicht bei der
Propagierung und Verfolgung ihrer Ziele wie auch zur zumindest verbalen Anerkennung
des Grundgesetzes
* Durch Verbot entfällt die staatliche Parteienfinanzierung
Ziele von politischen Parteien (vgl. Kaare Strøm 1990)
- Vote-seeking: das Werben um Stimmen
- Office-seeking: das Streben nach Regierungsämtern
- Policy-seeking: die politische Gestaltung
Welche Funktionen übernehmen Parteien nach Detterbeck
Zentral: Linkage-Funktion von Parteien zwischen Bürgern und Staat bzw. politischem System
Unterschiedliche Funktionskataloge
1.Repräsentative
Funktionen
-Interessenvertretung:
Interessenartikulation und -aggregation
-Zielfindung: Formulierung von
Entscheidungsalternativen, Themensetzung
(Agenda-Setting), Repräsentation von Interessen
und Werthaltungen
2.Governmentale
Funktionen
-Mobilisierung: Mobilisierung für Wahlen,
Mitgliedschaft und Parteiarbeit, Politische
Sozialisation von Mitgliedern und Personal
-Regierungsbildung/Oppositionsarbeit
-Policy-Entscheidungen
-Rekrutierung: für politische Mandate und Ämter
Wie müssen Parteien aufgebaut sein?
1.Art. 21(1) GG: Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen
2.Parteiengesetz konkretisiert
- Prinzip des regionalen Aufbaus: Organisation nach Gebietseinheiten
- Prinzip des vertikalen Aufbaus: prinzipiell von unten nach oben, von der Mitgliederbasis bis
zur Führungsspitze; Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung als oberstes Organ - Prinzip des funktionalen Aufbaus: Verantwortlichkeit der regelmäßig zu wählenden
Vorstände gegenüber Mitglieder-/Delegiertenversammlungen, Abberufbarkeit,
Gewaltenteilung durch Schiedsgerichtsbarkeit - Rechte der einzelnen Parteimitglieder: Gleichberechtigung und gleiches Stimmrecht für
alle, grundsätzliche Freiheit der Meinungsäußerung, Schutz vor willkürlichen Ausschluss
Gesichter der Parteien nach Katz/Mair
Drei Gesichter der Parteien aufgrund ihrer Organisation:
1.Party on the ground: Mitglieder, Basis
2.Party in central office: aus Führungsgremien und hauptamtlichem Parteiapparat bestehende zentrale Organisation
3.Party in public office: Öffentliche Arm der Partei, der sich in Parlamentsfraktionen und Regierungsämtern konzentriert
‚Ehernes Gesetz der Oligarchie‘ der Robert Michels
Alle Parteien, eben die demokratischste bildet relativ schnell Führungsstrukturen
Wie demokratisch sind Parteien
1.Ehernes Gesetz der Oligarchie
2.geringe Beteiligung der Parteimitglieder und geringer Einfluss auf Entscheidungen
Aber
3.Aber: mehr Mitgliederentscheide, Urwahlen und -abstimmungen, wegen andere Art der Partizipation-kurzfristige
4.Hohe Bedeutung informeller Gremien
Wie werden Parteien finanziert?
Parteien finanzieren sich aus:
(1) Mitgliedsbeiträgen
(2) Mandatsträgerbeiträgen und ähnlichen regelmäßigen Beiträgen
(3) Spenden natürlicher und juristischer Personen (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG): Spenden über 10.000 Euro
müssen detailliert in den Rechenschaftsberichten ausgewiesen sein; Spenden über 50.000 Euro sind
dem Bundestagspräsidenten „unverzüglich“ anzuzeigen, der diese Informationen veröffentlichen muss
(4) Sonstigen Einnahmen (Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit, Beteiligungen, Vermögen,
Veröffentlichungen und Veranstaltungen)
(5) staatlichen Mitteln
Zuwendungsanteil
Zuwendungsanteil
* Für die von natürlichen Personen gewährten Zuwendungen wird gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG bis zu einer
Gesamthöhe von 3.300 Euro je Person und Jahr ein Betrag von 0,45 Euro je Euro angesetzt („Zuwendungsanteil“).
* Zuwendungen natürlicher Personen über den Betrag von 3.300 Euro hinaus und von juristischen Personen sind
zulässig. Sie bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht.
Was ist Hauptkriterium für staatliche Parteienfinanzierung
Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft:
* Erfolg, den eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten
Landtagswahlen erzielt hat (= Wählerstimmenanteil).
* Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen. Zuwendung in diesem Sinne sind eingezahlte Mitglieds- und
Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG) (= Zuwendungsanteil).
Wählerstimmenanteil
Wählerstimmenanteil:
* Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung (§ 18 Abs. 4 PartG): diejenigen Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten
Landtagswahlen 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Liste erreicht haben.
* Für jede anspruchsberechtigte Partei wird gemäß § 18 Abs. 3 PartG jährlich für die bei den jeweils letzten Europa-,
Bundestags- und Landtagswahlen insgesamt erzielten gültigen Stimmen
* bis zu einer Gesamtzahl von 4 Mio. Stimmen ein Betrag von 1,13 Euro
* sowie für darüber hinaus erzielte Stimmen 0,93 Euro je Stimme in Ansatz gebracht
Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung
Relative Obergrenze:
Wegen des aus Art. 21 Abs. 1 GG abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen
Parteienfinanzierung
die staatliche Finanzierung darf die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen
nicht überschreiten (gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG)
Parteienfinanzierung Pro und Contra
Pro
1.Parteien üben eine öffentliche Funktion aus,
indem sie Programme und Politiker
‚bereitstellen‘
2.(Größere) Unabhängigkeit von ‚Spenden‘ und
Spendern, geringere Gefahr der Korruption
3.Staatliche Parteienfinanzierung führt zu einer
Chancengleichheit zwischen den Parteien
Contra
1.‚Selbstbedienung‘ der Parteien, Parteien
dienen dem Staat, nicht der Gesellschaft
2.Vernachlässigung der Bemühung um
Mitglieder, somit schwächerer ‚Linkage‘
zwischen Parteien und gesellschaftlichen
Gruppen
3.Staatliche Parteienfinanzierung bevorzugt
etablierte und große Parteien, fördert
‚Kartellbildung‘
Was ist ein Parteiensystem
Die Gesamtheit der in einer politischen Einheit agierenden Parteien und die
Art und Weise ihrer wechselseitigen Beziehungen
- Konzept, das nach bestimmten Kriterien wichtige von unwichtigen Parteien unterscheidet
und die zwischen den wichtigen Parteien vorherrschenden kooperativen und konfliktiven
Interaktionsmuster analytisch zu erfassen versucht.
Parteiensystemeigenschaften nach Niedermayer
1.Format.Anzahl der an Wahlen teilnehmenden und auf der parlamentarischen
Ebene durch die Anzahl der im Parlament vertretenen Parteien.
2.Fragmentierung.Grad an Zersplitterung eines Parteiensystems
3.Asymmetrie.Größenrelationen zwischen den Wahlergebnissen (bzw. Mandaten) der
beiden stärksten Parteien
4.Volatilität.Wandel des Parteiensystems: die Veränderungen der Größenrelationen
zwischen den Parteien bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen anzeigt
5.Polarisierung.Inhaltliche Eigenschaft eines Parteiensystems: ideologischprogrammatischen Distanzen zwischen den Parteien (z.B. auf der
Links-Rechts-Skala)
6.Segmentierung.Grad der gegenseitigen Abschottung zwischen den Parteien, z.B. wenn Parteien untereinander nicht koalitionswillig sind