Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 1 Flashcards

(53 cards)

1
Q

Welche verschiedenen Rechtswissenschaften gibt es?

A

Rechtsdogmatik

Rechtsphilosophie:

Rechtstheorie

Rechtsgeschichte:

Rechtsvergleichung

Rechtspolitik

Rechtssoziologie

Rechtsökonomie:

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2
Q

Rechtsdogmatik

A

Geltendes Recht erfassen, Inhalt/Zweck von Rechtsvorschriften mittels
rechtswissenschaftlicher Methode und unter Berücksichtigung von Interpretationsregeln ermitteln.

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3
Q

Rechtsphilosophie

A

Beschäftigt sich mit den philosophischen Grundlagen der Rechtsordnung

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4
Q

Rechtstheorie:

A

Allgemeine Strukturprinzipien von RO herauszuarbeiten und darzustellen

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5
Q

Rechtsgeschichte

A

Teildisziplin Rechtswissenschaften und Geschichtswissenschaften.

Historische Entwicklung von Rechtsordnung zu ermitteln & darstellen;

trägt Forschungsergebnisse zum Verständnis
des geltenden Rechts bei.

Zuträgerfunktion für die historische Interpretation (bestimmte Spielart der Interpretation von Rechtsvorschriften).

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6
Q

Rechtsvergleichung

A

Komparatistik

untersucht Rechtsordnung versch. Staaten. Vergleicht
Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

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7
Q

Rechtspolitik

A

Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber inhaltlich vorsehen soll,

Abschätzung von Wirkung und Folgen von rechtspol.

Gestaltungsmaßnahmen + deren Kosten (Rechtsfolgenanalyse).

Zb.
E-Zigarette nur in Trafik verkaufen? (=war doch verfassungswidrig)

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8
Q

Rechtssoziologie

A

Wechselwirkung des bestehenden Rechts mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.

Empirische Wissenschaft -> empirische Sozialforschung, untersucht rechtliche Verhaltensgebote & normative Ordnung.

Recht = Erscheinungsform gesellschaftliche Wirklichkeit.

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9
Q

Gesetzgebungslehre

A

Legistik

Erlassung neuer bzw. Verbesserung bestehender Gesetze.

Ziel ist
bessere formale und verständlichere Gestaltung von Gesetzen

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10
Q

Rechtsökonomie

A

Analysiert Recht ausgehend von Verhaltensweisen & Motiven von Menschen als Wirtschaftssubjekte, die aus der Volkswirtschaftstheorie entnommen werden.

Aussagen über die tatsächliche Wirkung von geltenden Rechtsvorschriften werden getroffen

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11
Q

Recht im objektiven Sinn

Definition

A

Die Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mir staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.

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12
Q

Recht im objektiven Sinn

Funktion

A

Ordnungsfunktion

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13
Q

Wissenschaft

A

die Erarbeitung neuer Erkenntnisse als Ergebnis von Forschung.

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14
Q

Recht im objektiven Sinn

Beispiele

A

Positives Recht

Naturrecht

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15
Q

Positives Recht:

A

In Gemeinschaft geltende RO.

(Von Mensch für Mensch gesetztes Recht).

Gesetz werden erlassen und Befolgung erzwungen.

Gemeinschaft bestimmt die Regeln für das
Zusammenleben folglich selbst.

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16
Q

Naturrecht

A

Recht aus der Natur des Menschen (Vernunft), oder göttl. Anordnung.

Nicht vom Menschen geschaffen.

Heute noch naturrechtl. Ansätze vgl. §7 ABGB.

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17
Q

Welche Verhaltensanordnung gibt es zusätzlich zum Recht?

A

Sitte und Moral

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18
Q

Was regeln Sitte und Moral?

A

auch das menschliche Zusammenleben

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19
Q

Wie unterscheidet sich Recht von Sitte und Moral?

A

durch die Einordnung als staatliche
Zwangsordnung

(Recht ist notfalls mit Zwang durchsetzbar)

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20
Q

Sitte

A

Allgemein geübte, nach außen erkennbaren und rechtlich unbeachtlichen Verhaltensweisen.

Werden ohne Rechtsüberzeugung praktiziert (opinio usus).

Verletzung ziehen gesellschaftliche
Sanktionen mit sich (Ächtung).

Können ausnahmsweise rechtliche Bedeutung erlangen.

Vgl. §914 ABGB: Auslegung v Willenserklärungen,

§346 UGB: Gebräuche im Geschäftsverkehr

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21
Q

Moral

A

Verletzungen der Moral müssen mit eigenem Gewissen vereinbart werden.

Nicht jedes unmoralische Verhalten ist rechtswidrig.

Im Rahmen der §§879 und 1295 Abs 2 ABGB sind Moralvorstellungen aller „billig und gerecht Denkenden“
im Rahmen der „guten Sitte“ rechtl. beachtlich.

Wer gegen diesen allgemein, ungeschriebenen
Grundkonsens verstößt, handelt rechtswidrig.

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22
Q

Subjektive Rechte

A

dem Einzelnen vom objektiven Recht (law) zugestandene Befugnisse (right).

Gewähren einzelnen Personen somit durchsetzbare Ansprüche.

Nicht jede Vorschrift des objektiven Rechts begründet zum Schutz bestimmter Interessen auch stets
ein subjektives Recht.

Für die Annahme eines subj. Rechts ist vielmehr entscheidend, dass eine Vorschrift des obj. Rechts (zumindest auch) dem individuellen Interesse Einzelner zu dienen bestimmt.

23
Q

StVO

Abkürzung

A

Schutz Verkehrsteilnehmer

24
Q

StVO Beispiel

A

Verkehrsteilnehmer, diese haben aber kein Recht, die Einhaltung zu erzwingen.

Einhaltung wird unabhängig vom Willen der geschützten Person vom öffentlichen Organ amtswegig wahrgenommen.

-> StVO
verleiht kein subjektives Recht, weil keine Befugnis zur Geltendmachung der geschützten Person besteht.

25
öffentlich-rechtliches subjektives Recht Bsp
Ansprüche einer Person, dass der Nachbar sich an die nach der Bauordnung zulässige Grundgrenze hält weil der Anspruch vor den zuständigen Verwaltungsbehörden durchsetzbar sind. Wird dem Nachbarn unter Verletzung dieser s-ö Recht eine Baubewilligung erteilt, steht dem Betroffenen Rechtsschutz offen. (keine Remi für Nachbar)
26
Schutznormtheorie
Eine Rechtsnorm begründet dann ein subjektives öffentliches Recht wenn sie nicht ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit/Durchsetzung eines öffentlichen Interesses erlassen wurde, sondern zumindest auch zum Schutz individueller Interessen dient.
27
privatrechtlich-subjektives Recht
der Geschädigte hat nach den Regelungen das ABGB gegen den Schädiger einen Schadenersatzanspruch (privatrechtlich-subjektives Recht). Dieses ist zivilrechtlich durchsetzbar
28
Subjektive Rechte Beispiele
öffentlich-rechtlich subjektive Rechte privatrechtlich-subjektives Recht Schutznormtheorie
29
Rechtsquellen
jene Erscheinungsformen, aus denen Recht entsteht (Entstehungsquellen) bzw. aus denen Recht erkennbar wird (Erkenntnisquellen).
30
Entstehungsquellen des Rechts
jene Erscheinungsformen, aus denen Recht entsteht.
31
Gesetze:
Gesetzes Recht wird auch als pos. Recht bezeichnet, weil Existenz auf menschl. Rechtssetzung zurückzuführen ist (gegenteil: Naturrecht). Regelung über Gesetzgebungsverfahren stellen einen der 3 Kerninhalte des demokratischen Grundprinzips der Verfassung da. Vgl. §2 ABGB Alle im BGB1 kundgemachten Gesetze sind für jedermann verbindlich, unabhängig davon, ob er von ihnen tatsächlich Kenntnis hat oder nicht. Rechtsunkenntnis nur selten entschuldigt
32
Staatsverträge
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen des Staates mit anderen Völkerrechtssubjekten -\> Staaten & Internationalen Organisationen, aber auch damit zusammenhängende einseitige Völkerrechtsgeschäfte wie Kündigungen. (verän. Grenzziehung).
33
Verordnungen
Hoheitsakte von Verwaltungsbehörden, die auf Basis von gesetzl. Ermächtigung erlassen werden. An -wie Gesetze- generellen Adressatenkreis gerichtet.
34
Generelle Rechtsquellen
Richten sich an Allgemeinheit, oder an einen nach Artmerkmalen bestimmten Adressatenkreis. (Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge, Gewohnheitsrecht).
35
Gewohnheitsrecht
entsteht durch langanhaltende, allgemeine, gleichmäßige Anwendung, welche von der Überzeugung getragen werden muss, dass die angewendeten Regeln Recht seien. (opinio iuris) Dies unterscheidet es von Sitte und Gebräuchen. In Ö nur untergeordnete Bedeutung, weil Gesetzgeber in Laufe der Zeit Gesetze aufzunehmen pflegt und dieses somit verdrängt.
36
opinio iuris
die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit – bezeichnet die Überzeugung, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich verbindlich ist
37
Individuelle Rechtsquellen
Richtet sich an einzelne, individuell bestimmte Personen. Zb. Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten und Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Bescheide von Verwaltungsbehörden, Gerichtsurteile von ordentlichen Gerichten und Verträge zwischen Privatrechtssubjekten.
38
Was macht das Parlament?
Schafft (Bundes-)Recht
39
Was machen Gerichte und VwB
Wenden Recht an, dürfen nicht „contra legem“ entscheiden
40
Was ist im Gegensatz zu Gerichten und VwB
-\> Case-law-System Gerichtsurteilen kommt generelle Wirkung zu
41
Was besagt in Österreich §12 ABGB
dass Gerichtsurteile nur für Einzelne verbindlich sind. Es besteht auch keine Bindung der Höchstgerichte an (ihre eigenen) Entscheidungen (Präjudizien) – Orientierunghilfe, zur Wahrung der Einheitlichkeit und Verlässigkeit
42
Was sind die Höchstgerichte?
VfGH, VwGH, OGH
43
Wie viele Mitglieder hat der verstärkte Senat?
11
44
Wie viele Mitglieder hat der einfache Senat?
5
45
Wann entscheidet der verstärkte Senat?
wenn: - die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist - oder von einer zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats bedeuten würde - oder ein Abgehen von der ständigen Rsp des OGH bedeuten würde
46
Österreich als Mitglied der EU
Im Katalog der österreichischen Rechtsquellen keine Rechtsakte der EU angeführt. Europäische Rechtsakt nicht Teil der österreichischen RO sind, sondern eigenständige zweite RO. Rechtsakte der EU aber in Ö anwendbar, sowie Bundesrecht auch in allen Bundesländern. Vorschriften an Mitgliedsländer, die diese in ihrem nationalen Recht umsetzen müssen, VO die ohne Umsetzung anwendbar sind.
47
Woraus besteht die Rechtsordnung der EU?
Primärrecht Sekundärrecht
48
Wie wird die unmittelbare Anwendbarkeit des Europarechts noch bezeichnet?
supranationales Recht
49
50
Erkenntnisquellen des Rechts
Jene Erscheinungsformen, aus denen Recht erkennbar wird. Rechtsvorschrift gilt in verlautbaren Form, bei Fehler ist eine Druckfehlerberichtigung zu veröffentlichen.
51
Bundesgesetzblätter
Seit 01.1997 Teilung: 1.Gesetze, 2.VO, 3.Staatsv. Seit 2004 ris.bka.at
52
Amtsblatt der EU
VO und Richtlinien der EU veröffentlicht. AB1 in verbindliche Rechtsakte Teil L (legislatio), Mitteilungen & Bekanntmachungen Teil C (communicatio) kundgemacht.
53
Erkenntnisquellen des Rechts Bsp
Bundesgesetzblätter Landesgesetzblätter Amtsblatt der EU