Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 2 Flashcards

(45 cards)

1
Q

Was sind Rechtssätze?

A

Sollensanordnung

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2
Q

Woraus bestehen Rechtssätze?

A

Tatbestand und Rechtsfolge

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3
Q

Sachverhalt

A

Bezeichnet jene konkrete Lebenssituation auf, welche der Rechtssatz angewendet werden soll („Lebenssachverhalt“).

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4
Q

Tatbestand

A

Beschreibt abstrakt vertypt eine bestimmte Verhaltensweise bzw. Situation, für welche eine bestimmte Konsequenz vorgesehen ist (Rechtsfolge).

Tatbestand eines Rechtsaktes muss abstrakt formuliert sein da es für eine Vielzahl an Fällen einschlägig sein muss

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5
Q

Sumsumtion

A

Vorgang bei dem festgestellt wird, dass ein Sachverhalt die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes erfüllt.

Wird vom Rechtsanwender mittels Syllogismus geprüft

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6
Q

Syllogismus

A
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7
Q

Syllogismus Schlusssatz

A

stellt fest, dass der Sachverhalt die Tatbestandmerkmale erfüllt

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8
Q

Rechtsfolge:

A

= Konsequenz

z.B. Rechtserwerb, Rechtsverlust, Verpflichtung, Änderung der
Rechtsverhältnisse

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9
Q

Geltung von Rechtsvorschriften

A

Eine RVO gilt sobald sie den vorgesehenen Regeln entsprechend
beschlossen und im vorgesehen Kundmachungsorgan veröffentlicht wird.

Sie gilt unabhängig von ihrer Effektivität bis zur allfälligen Aufhebung oder Abänderung.

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10
Q

Effektivität einer Rechtsvorschrift

A

= dem Maß an Rechtsbefolgung durch die Rechtsunterworfenen und Rechtsdurchsetzung
durch die staatlichen Organe

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11
Q

Geltungsbereiche Rechtsvorrschriften

A

Persönlich

Örtlich

Sachlich

Zeitlich

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12
Q

Persönliche Geltungsbereiche

A

entweder nach Gattungsmerkmalen (generell)

oder individuell (für eine bestimmte
Person)
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13
Q

Örtliche Geltungsbereiche

A

Bundesgesetze stellt gem. Art 49 B-VG idR.

Das gesamte Bundesgebiet dar.
Landesgesetze gelten nur im jeweiligen Bundesland

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14
Q

Sachliche Geltungsbereiche

A

Bestimmt welche Sachverhalte vom Tatbestand der entsprechenden
Rechtsvorschrift erfasst sind.

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15
Q

Zeitliche Geltungsbereiche

A

Gem. Art 49 Abs 1 B-VG treten Bundesgesetze idR mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft (0 Uhr des Tages nach dem Kundmachungstag),

Verbindlichkeit und Geltungsbeginn treten somit gleichzeitig ein

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16
Q

Legisvakanz

A

Verbindlichkeit tritt zu einem späteren Zeitpunkt ein

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17
Q

Rückwirkung

A

Der Gesetzgeber kann unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (sachliche Rechtfertigung!) auch eine Rückwirkung anordnen.

Allerdings muss der Gesetzgeber die Grenzen in Gestalt des (aus dem
Gleichheitssatz abzuleitenden) Vertrauenschutzprinzips beachten!

Im Strafrecht gilt Rückwirkungsverbot!

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18
Q

Novelle

A

Durch Novellen kann eine:
- Änderung der sprachlichen Fassung einzelner Formulierungen

  • eine Aufhebung früher erlassener RVO
  • eine Einfügung neuer Bestimmungen bewirkt werden.

Sobald Anordnung der Novelle in Kraft tritt, gilt die geänderte Fassung.

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19
Q

Von wem dürfen Rechtsvorschriften geändert werden?

A

nur von den sie erlassenen Rechtssetzungsautoritäten

20
Q

Arten von Rechtsvorschriften:

A

Materielles Recht

Formelles Recht

Dispositives Recht

Zwingendes Recht

21
Q

Materielles Recht

A

Befasst sich mit der inhaltlichen Ordnung
menschlichen Zusammenlebens.

Wer welche
Leistungen unter welchen Voraussetzungen bekommt.

22
Q

Marterielles Recht Bsp

A

Zivilrecht,
Arbeitsrecht,

Strafrecht,

Unternehmensrecht,

sowie das besondere Verwaltungsrecht

23
Q

Formelles Recht

A

Jene Rechtsvorschriften, welche Verfahren und
Art der Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen
Behörden festlegen.

Dient der Verwirklichung des materiellen Rechts

24
Q

Wie wird das formelle Recht unterteilt?

A

Organisationsrecht

Verfahrensrecht

25
Organisationsrecht
regelt Einrichtung und allgemeine Aufgabenstellung der einzelnen Staatsorgane
26
Verfahrensrecht:
bestimmt förmlichen Ablauf des Entscheidungsverfahren (Verfahrensparteien, Beweismittel, Entscheidungsformen, Rechtsmittel, ZPO; StPO etc.)
27
Dispositives Recht
= nachgiebiges Recht - Weicht der gegenteiligen Parteivereinbarung - Erlaubt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung
28
Dispositives Recht Funktionen
wenn nicht alle Details eines Vertrags vereinbart greift d.R
29
Dispositives Recht
Ergänzungsfunktionen Auslegungsfunktion Richtigkeitsgewähr
30
Richtigkeitsgewähr
bei groben Abweichungen kann die Vereinbarung gem § 879 Abs 1 sittenwidrig sein
31
Auslegungsfunktion:
bei undeutlicher Äußerung bestimmt das Gesetz die maßgebende Auslegung
32
Ergänzungsfunktionen
ergänzt die nicht abweichenden geregelten Nebenpunkte
33
Zwingendes Recht
kann durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden Abweichende Vereinbarungen sind nichtig (=rechtunwirksam)
34
Zwingendes Recht Unterteilung
Absolut zwingend (zweiseitig zwingend) Relativ zwingend (einseitig zwingend)
35
Absolut zwingend
erlaubt keinerlei Abweichungen (zweiseitig zwingend)
36
Relativ zwingend
ist bloß zugunsten einer, nämlich der schutzwürdigen Partei abänderbar. Es soll bloß eine Mindestabsicherung stattfinden, sodass Verschlechterungen unzulässig sind. (einseitig zwingend)
37
Relativ zwingendes Recht Bsp
Ist im Privatrecht zwischendes Recht zum Schutz schwächerer Marksteilnehmer vorgesehen, so handelt es sich zumeist um relativ zwingendes Recht. Es bietet bloß gewissen Mindeststandard /-schutz. Für Geschützen günstigere Vereinbarungen sind erlaubt und erwünscht.
38
Absolut zwingendes Recht Bsp
Öffentliche Rechte sind auf Grund der im Vordergrund stehenden Allgemeininteressen in der Regel absolut zwingend.
39
Abgrenzungstheorien
Interessentheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie
40
Subjektstheorie
Zählt zu Öffentlichen Recht wenn: - Beteiligung eines mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtssubjekts, welches dieses Imperium ausübt. Beachte: Schließt der Staat einen Vertrag mit einem Privaten handelt er privatwirtschafltich ohne imperium
41
Subjektionstheorie
- Öffentliches Recht -\> Über- und Unterordnung - Privatrecht -\> Gleichordnung
42
Interessentheorie
- ordnet Normen, welche den Interessen der Allgemeinheit dienen, dem öffentlichen Recht zu - und jene, welche den Interessen des Einzelnen dienen, dagegen dem Privatrecht zu - (Maßgeblichkeit der Interessenlage)
43
Behördenzuständigkeit
ÖR: Verwaltungsgerichte PR: Ordentliche Gerichte
44
Haftung für schädigendes Verhalten
ÖR: AHG: Amtshaftungsgesetz Staat privatwirtschaftlich tätig: ABGB PR: ABGB
45
Gesetzgebungskompetenz ÖR: Land + Bund PR: Bund (vgl. Art 10 Abs 1 Z 6 BVG, Zivil- & Strafrecht vom Land)