Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 3 Flashcards
(39 cards)
Normenkonkurrenz
Erfüllt derselbe Sachverhalt die Tatbestände mehrerer (scheinbar) miteinander in Widerspruch
stehender Rechtsvorschriften, muss geprüft werden, ob ein Normwiderspruch vorliegt.
Falls ja, was sind die Rechtsfolgen des Widerspruchs.
Dies ist dem positiven Recht zu entnehmen
Derogation
Die „stärkere“ RV beseitigt die die Geltung der „schwächeren“
Welche Arten der Derogation gibt es?
Formelle Derogation
Materielle Derogation
Formelle Derogation
Rechtsvorschriften enthalten selbst explizit die
Anordnung, dass eine bestimmte namentlich genannte
Rechtsvorschrift außer Kraft treten soll
Materielle Derogation
Mangels einer expliziten Klarstellung der Derogation ist
der Rechtsanwender berufen, zu ermitteln, ob (mit
einer RVO unvereinbare) frühere RVO außer Kraft
treten soll.
Regeln der Materiellen Derogation
Lex specialis derogat legi generali
Lex posterior derogat legi priori
Lex posterior generalis non derogat legi
priori speciali
Lex posterior generalis non derogat legi
priori speciali
Im Zweifel derogieren neu erlassene allg. Regelungen
bestehenden speziellen Regelungen nicht!
Nur dann derogiert, wenn es sich bei der Neuregelung
um eine Kodifikation eines Rechtsbereiches handelt.
Lex specialis derogat legi generali
- ## Kein deckungsgleicher persönlicher oder sachlicher Geltungsbereich
- derogiert die spezielle Regelung der allgemeineren
- Beseitigt die Geltung der allge.
- Z.b. UGB vor ABGB
Lex posterior derogat legi priori
ISd. § 9 ABGB können RVO durch nachfolgende RVO
gleicher Art abgeändert/ aufgehoben werden.
- Selber persönlicher und sachliche Geltungsbereich
- verschiedener zeitliche Geltungsbereich
- beseitigt die zeitlich jüngere die ältere
Wann ist eine Derogation möglich?
es muss sich immer um dieselbe Rechtssetzungsautorität
handeln.
Keine Derogation zwischen Bundes- & Landesgesetzen, Unionsrecht und nationalen Recht.
Anwendungsvorrang
Einer RVO kommt vor einer anderen RVO Anwendungsvorrang zu, wie z.B. Unionsrecht vor nationalen
Recht, wenn sie anstelle dieser angewendet wird, diese allerdings in Geltung belässt.
(= Gegensatz zu Derogation -> hier Regelung überhaupt nicht mehr anwendbar)
Kumulative oder alternative Anwendung
Häufig soll neue Vorschrift ältere nicht derogieren, sondern neben die alten Regelungen treten.
Kann nicht erhoben werden ob der Gesetzgeber die alte, nicht ausdrücklich aufgehobene Vorschrift außer
Kraft setzen wollte, ist im Zweifel von deren Weitergeltung auszugehen.
Wenn mangels Derogation beide Vorschriften noch dem Rechtsbestand angehören, sind folgende
Möglichkeiten denkbar
Kumulative Anwendung
Alternative Anwendung
Kumulative Anwendung
= Anspruchshäufung
- Rechtsfolgen widersprechen nicht
- Tatbestände auf verschiedene Leistungen gerichtet
- Unterschiedliche Zwecke zum Inhalt haben
Alternative Anwendung
= Anspruchskonkurrenz
- Verfolgen Ansprüche das gleiche wirtschaftliche Ziel
- Gewähren sie inhaltsgleiche Ansprüche, kann der Berechtige zwischen ihnen wählen
- Durch die Erfüllung des einen Anspruchs erlischt auch der
andere
Invalidation
- Bei Widersprüchen zwischen RVO unterschiedlichen Ranges kommt es zur Invalidation der
Rechtsvorschrift des niedrigeren Ranges. - Sie bleiben anwendbar und verbindlich.
- unterliegen aber der Aufhebung durch den VfGH, wenn sie angefochten werden
Was muss bei Invalidation beachtet werden
Bis zur Aufhebung durch das zuständige Organ (VfGH), bleibt die jeweilige RVO im
Rechtsbestand und ist daher anzuwenden
Materialsuche
Zugang zu österreichischen Rechtstexten, gerichtlichen & verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
besteht über RIS.
Europäisches Unionsrecht & Entscheidungen europäischer Gerichte
unter eurlex.
europa.eu abrufbar
Gesetzesinterpretation und Rechtsanwendung
Allgemeines
Worte die Gesetzgeber nutzt meist mehrdeutig, unklar & Bedürfen Interpretation.
Rechtsvorschrift auszulegen = ihren Sinn ermitteln.
- § 6 ABGB gilt als Orientierungshilfe
- Alle Interpretationsmethoden stehen gleichrangig nebeneinander -> Kanon der Interpretationsmethoden
- Grenze jeder Auslegung ist der äußerstmögliche Wortsinn (sog. Wortlautgrenze)
Was passiert wenn die Wortlautgrenze (äußerstmöglicher Wortsinn) überschritten wird?
Wird diese Grenze überschritten, findet das Ergebnis keine Grundlage im Wortlaut, so liegt bereits
ergänzende Rechtsfortbildung oder ein Redaktionsversehen vor.
Redaktionsversehen
dabei stimmt die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich nicht dem gesetzgeberischen Willen überein
Wortauslegung und grammatikalische Interpretation
Ausgangspunkt
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der naheliegenderweise der Wortlaut
-> Es ist zu ermitteln welche Bedeutung einem Wort zukommt.
Legaldefinitionen
Entsprechende Bedeutung eines Ausdruckes kann vom Gesetzgeber selbst mittels
Legaldefinitionen festgelegt werden
Interpretationsmethoden
Begriffskern (restriktive/einschränkende Interpretation)
oder
Begriffshof (extensive/ausdehnende Interpretation)