Klagen Flashcards

(35 cards)

1
Q

Ungültigkeitsklage Artikel

A

Art. 519

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2
Q

Ungültigkeitsklage Klagetypus

A

Ganze oder teilweise Ungültigkeit einer Verfügung

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3
Q

UK Klageart

A

Gestaltungsklage mit grds. Inter partes-Wirkung
Ausnahme: Einsetzung Willensvollstrecker mit Wirkung für alle aufgrund unteilbarer Einheit) das heisst andere Erben

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4
Q

UK Rechtsnatur Ansprucb

A

Vermögensrechtlich (ausser Auflagen);
Keine Obligationen sondern reparatorische Klage

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5
Q

UK Aktivlegitimation

A

Jeder mit erbrechtlichem Interesse (Verbesserung der erbrechtlichen Stellung)
> keine notwendige Streitgenossenschaft

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6
Q

UK Passivlegitimation

A

An der Aufrechterhaltung Interessierte (Begünstigter in der Verfügung z.B. eingesetzte Erben)

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7
Q

UK Klagefundament

A

Verfügungsunfähigkeit (Art. 467 f.); Formmangel (Art. 498 f., 512 ff.); Willensmangel (Art. 469)

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8
Q

UK Rechtsbegehren

A

Es sei die entsprechende Verfügung vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären; Es sei die Ziffer xy des Testaments xy vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären

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9
Q

UK Abgrenzungen

A

Nichttestament: Letztwillige Verfügungen nicht vom Erblasser (Fälschung; Hand von Drittem geführt; fehlender animus tesandi bei z.B. Schönschriftübung)
> Negative Feststellungklage zur Feststellung, dass Beklagte nicht Erben sind; geht weiter als Ungültigkeitsklage daher primär (Erhebung der Ungültigkeitsklage nur vorsichtshalber falls Abweisung der Feststellungsklage)

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10
Q

Herabsetzungsklage Artikel

A

Art. 522

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11
Q

HK Klagetypus

A

Klage auf Wiederherstellung des Pflichtteils
Anspruch auf unbelasteten Pflichtteil
Enterbung die ungültig ist

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12
Q

HK Klageart

A

Gestaltungsklage mit inter partes-Wirkung (Erhalt Erbenstellung; Modifikation Pflichtteile)
Ausnahmsweise Leistungsklage (vgl. BGE 123 III 49)

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13
Q

HK Rechtsnatur des Anspruchs

A

Vermögensrechtlich (individuelle Quoten gegen Personen, die vom Erblasser privilegiert wurden)

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14
Q

HK Aktivlegitimation

A

Pflichtteilserbe, der Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat

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15
Q

HK Passivlegitimation

A

Begünstigte (Erbengemeinschaft nicht aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit)

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16
Q

HK Klagefundament

A

Erblasser hat seine Verfügungsbefugnis überschritten

> chronologische (Art. 532) und proportionale (At. 532 und 525 I) Herabsetzung
verhältnisässige Herabsetzung!

17
Q

HK Rechtsbegehren

A

Die Verfügung von Todeswegen soll beim Kläger um einen Bruchteil von x/y erhöht und beim Beklagten entsprechend reduziert werden

18
Q

Erbschaftsklage Artikel

19
Q

EK Klagetypus

A

Singularklage: spezifizierte Erbklage
Gesamtklage: keine Spezifikationspflicht, einheitlicher Gerichtsstand, Surrogationsprinzip – allerdings Probleme bei der Erstreckung
Möglichkeit der Stufenklage (insb. Auskunftspflicht vgl. 607/610 mit bundesgerichtlicher Ausweitung)

20
Q

EK KLageart

A

positive Leistungsklage z.B. Herausgabe der Erbschaft oder Erbschaftssachen nach Art. 599 i.V.m. 938 ff. Feststellungsklage z.B. Grundbuchberichtigung)

21
Q

EK Rechtsnatur

A

Nicht nur dingliche Klage sondern auch obligatorische Ansprüche

22
Q

EK Aktivlegitimation

A

Miterben (gemeinschaftliche Klage als aktive notwendige Streitgenossenschaft, vgl. Art. 602)
BGE 136 III 123, 121 III 118, 110 II 228
Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Erbenvertreter – Klage als Prozessstandschaft anstelle der Erben (BGE 132 III 677)
Nicht: Erbschaftskäufer, Vermächtnisnehmer

23
Q

EK Passivlegitimation

A

Besitzender Nichterbe (BGer: Nie Miterben – Teilungsklage)
Auch Personen, die Vermögenswert in ihrer Verfügungsgewalt haben (auch nur Ablieferungsansprüche)
Nicht: Besitzender Erbe (Teilungsklage als richtiges Mittel)

24
Q

EK Klagefundament

A

Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben

  • Rechtsnachfolge (Art. 560 ZGB) „Erbe“
  • Nachlassgegenstand (Erbmasse)
  • Beklagter ist Besitzer (mit Weisungsbefugnis
25
EK Rechtsbegehren
Es sei der Beklagte zu verpflichten xy den Klägern herauszugeben
26
EK Abgrenzungen
Einrede der Ungültigkeit durch den Besitzenden gesetzlichen Erben (auch nach Ablauf der Frist für Ungültigkeitsklage) Weitergehender Rechtsbehelf als Vindikation – sämtliche Forderungen - Prinzip der dinglichen Surrogation (BGE 116 II 259) - Ausschluss der Ersitzung (BGE 599 II 1)
27
Teilungsklage Artikel
Art. 604
28
TK Klagetypus
Teilung der Erbschaft unter den Miterben Actio duplex: Anträge des Beklagten und Klägers, die über Klage hinaus gehen
29
TK Klageart
Gestaltungsklage aber auch Leistungselemente bei nicht gleich grossen Elementen (insb. bei Ausgleichung)
30
TK Rechtsnatur
Dingliche Wirkung des Teilungsurteils möglich via Lose und Zug nach Zufall ebenso wie Festlegung von Ausgleichungszahlungen durch Gericht
31
TK Aktivlegitimation
Jeder gesetzliche und eingesetzte Erbe; einzeln oder zusammen Keine notwendige aktive Streitgenossenschaft (BGE 136 III 123, 127 E. 4.4.1.) Nicht: Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker Erbenvertreter
32
TK passivlegitimation
Notwendige Streitgenossenschaft – alle müssen beklagt werden, die nicht klagen Ausnahme: Prozessabstand (Erklärung, des Einverständnisses mit dem Urteil unabhängig von dessen Ausgang – Frage des rechtlichen Gehörs)
33
TK Rechtsbegehren
Es sei der Nachlass zu teilen Keine Zuweisungsbegehren allerdings bei actio duplex Wunsch auf Verzicht des Losverfahrens - H.L. freie gerichtliche Teilungskompetenz - BGer: Zuteilung mittels Lose
34
Vindikationsklage
- Art. 641 Abs. 2 ZGB: (Leistungsklage) - Herausgabeklage; Vindikationsklage: Sache wird dem Eigentümer vom nicht berechtigten Besitzer vorenthalten ▪ Nicht unmittelbar besitzender Eigentümer ▪ Besitzender Nichteigentümer der Sache
35
Grundbuchberichtigungsklage
Art. 975 ZGB: Grundbuchberichtigungsklage (Feststellungklage) - Ungerechtfertigter Eintrag oder Löschung eines gerechtfertigten Eintrags - Dadurch in dinglichen Rechten verletzt - Feststellung des Eigentums des Klägers und Änderung des Eintrags im Grundbuch - Richtet sich gegen «Buchbesitz» - Anmeldung durch Gericht oder Berechtigten aufgrund Urteil