Klagen Flashcards
(35 cards)
Ungültigkeitsklage Artikel
Art. 519
Ungültigkeitsklage Klagetypus
Ganze oder teilweise Ungültigkeit einer Verfügung
UK Klageart
Gestaltungsklage mit grds. Inter partes-Wirkung
Ausnahme: Einsetzung Willensvollstrecker mit Wirkung für alle aufgrund unteilbarer Einheit) das heisst andere Erben
UK Rechtsnatur Ansprucb
Vermögensrechtlich (ausser Auflagen);
Keine Obligationen sondern reparatorische Klage
UK Aktivlegitimation
Jeder mit erbrechtlichem Interesse (Verbesserung der erbrechtlichen Stellung)
> keine notwendige Streitgenossenschaft
UK Passivlegitimation
An der Aufrechterhaltung Interessierte (Begünstigter in der Verfügung z.B. eingesetzte Erben)
UK Klagefundament
Verfügungsunfähigkeit (Art. 467 f.); Formmangel (Art. 498 f., 512 ff.); Willensmangel (Art. 469)
UK Rechtsbegehren
Es sei die entsprechende Verfügung vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären; Es sei die Ziffer xy des Testaments xy vom xx.yy.zz. vom Erblasser xy als ungültig zu erklären
UK Abgrenzungen
Nichttestament: Letztwillige Verfügungen nicht vom Erblasser (Fälschung; Hand von Drittem geführt; fehlender animus tesandi bei z.B. Schönschriftübung)
> Negative Feststellungklage zur Feststellung, dass Beklagte nicht Erben sind; geht weiter als Ungültigkeitsklage daher primär (Erhebung der Ungültigkeitsklage nur vorsichtshalber falls Abweisung der Feststellungsklage)
Herabsetzungsklage Artikel
Art. 522
HK Klagetypus
Klage auf Wiederherstellung des Pflichtteils
Anspruch auf unbelasteten Pflichtteil
Enterbung die ungültig ist
HK Klageart
Gestaltungsklage mit inter partes-Wirkung (Erhalt Erbenstellung; Modifikation Pflichtteile)
Ausnahmsweise Leistungsklage (vgl. BGE 123 III 49)
HK Rechtsnatur des Anspruchs
Vermögensrechtlich (individuelle Quoten gegen Personen, die vom Erblasser privilegiert wurden)
HK Aktivlegitimation
Pflichtteilserbe, der Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat
HK Passivlegitimation
Begünstigte (Erbengemeinschaft nicht aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit)
HK Klagefundament
Erblasser hat seine Verfügungsbefugnis überschritten
> chronologische (Art. 532) und proportionale (At. 532 und 525 I) Herabsetzung
verhältnisässige Herabsetzung!
HK Rechtsbegehren
Die Verfügung von Todeswegen soll beim Kläger um einen Bruchteil von x/y erhöht und beim Beklagten entsprechend reduziert werden
Erbschaftsklage Artikel
Art. 598
EK Klagetypus
Singularklage: spezifizierte Erbklage
Gesamtklage: keine Spezifikationspflicht, einheitlicher Gerichtsstand, Surrogationsprinzip – allerdings Probleme bei der Erstreckung
Möglichkeit der Stufenklage (insb. Auskunftspflicht vgl. 607/610 mit bundesgerichtlicher Ausweitung)
EK KLageart
positive Leistungsklage z.B. Herausgabe der Erbschaft oder Erbschaftssachen nach Art. 599 i.V.m. 938 ff. Feststellungsklage z.B. Grundbuchberichtigung)
EK Rechtsnatur
Nicht nur dingliche Klage sondern auch obligatorische Ansprüche
EK Aktivlegitimation
Miterben (gemeinschaftliche Klage als aktive notwendige Streitgenossenschaft, vgl. Art. 602)
BGE 136 III 123, 121 III 118, 110 II 228
Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Erbenvertreter – Klage als Prozessstandschaft anstelle der Erben (BGE 132 III 677)
Nicht: Erbschaftskäufer, Vermächtnisnehmer
EK Passivlegitimation
Besitzender Nichterbe (BGer: Nie Miterben – Teilungsklage)
Auch Personen, die Vermögenswert in ihrer Verfügungsgewalt haben (auch nur Ablieferungsansprüche)
Nicht: Besitzender Erbe (Teilungsklage als richtiges Mittel)
EK Klagefundament
Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben
- Rechtsnachfolge (Art. 560 ZGB) „Erbe“
- Nachlassgegenstand (Erbmasse)
- Beklagter ist Besitzer (mit Weisungsbefugnis