Prüfungsfragen Flashcards
(164 cards)
R/f A. Eine prozessleitende Verfügung kann immer selbständig angefochten werden
Nein.
Prozessleitende Verfügungen können in gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z.B Verweigerung der unentgeltlichen Rechtshilfe) ohne weiteres, ansonsten nur durch Drohung eines nicht leicht zu wieder gut machenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 mit Beschwerde nicht Berufung)
R/f B. Fehlende Klagebewilligung im Bereich des Schlichtungsobligatoriums führt zur Abweisung der Klage
Nein.
(Es existieren Ausnahmen und der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 198 und 199 ZPO). Kein Schlichtungsverfahren findet z.B im summarischen Verfahren statt, sämtliche Klagen über den Personenstand sind ausgenomen und das Scheidungsverfahren wird ebenfalls ausgeschlossen.) Weiter ist es den Parteien möglich sich auf den Verzicht zu einigen (Streitwert). Infolgedessen kommt es auch zu keiner Klagebewilligung. Die gemeinsame Erklärung ersetzt gewissermassen die Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Deshalb ist diese auch nicht in Art. 59 (nicht abschliessenden) Aufzählung aufgeführt. Fraglich ist, ob bei einer bereits im Schlichtungsverfahren angekpndigten Widerklage diese nicht akzessorisch eine eigene Klagebewilligung erhält.
M1: Widerklage ist von der Hauptklage nicht abhängig. Es kann mit oder ohne Einklagung der Hauptklage die Widerklage mit einer eigenen Klagebewilligung geltend gemacht werden.
M2: Die Widerklage kann nur aufrechterhalten werden, wenn der Kläger die Klage auch tatsächlich einreicht.
R/f C. Dem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht nie ein Schlichtungsverfahren voraus
Die Klage ist die Eingabe ans Gericht, mit der um Gewährung von Rechtsschutz durch Urteil ersucht wid. (Ordentliches und einfaches Verfahren). Sie ist abzugrenzen vom Gesuch, die Eingabe die ein summarisches Verfahren einleiten soll wie z.B die vorsorgliche Massnahme. Die vorsorgliche Massnahme nach Art. 262 ist Rechtsinstitut des summarischen Verfahrens und somit nach Art. 198 Bst. H ZPO vom Schlichtungsversuch ausgeschlossen.
- In welchem Zeitpunkt tritt die sog. Fortführungslast ein?
Der Eintritt der Fortführungslast bezeichnet denjenigen Zeitpunkt, ab dem ein klagerückzug ohne Verlust des geltend gemachten Anspruchs nichtmehr möglich ist. Gemäss ZPO tritt die Fortführungslast nach Art. 65 mit Zustellung der Klage an die beklagte Partei ein. Bei einem Klagerückzug nach Eintritt der Fortführungslast liegt somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Damit ist ein späterer gleichartiger Prozess ausgeschlossen Art. 59 Abs. 2 Bst. E ZPO (prozessvoraussetzung die Sache darf nochnicht rechtskräftig entschieden sein.)
- Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.
A. Welche Klageart ist die richtige?
Gestaltungsklage Art. 87 ZPO. Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses. Bei der Feststellungsklage wird nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses autorativ festgestellt. Dann würde die Quote nicht korrigiert werden. Bei einer Leistungsklage wird ein Tun, Unterlassen oder Dulden gefordert (-).
- Die Stockwerkeigentümerschaft XY besteht aus den beiden handlungsfähigen Personen A und B, deren wertquoten am grundstück je 50/100 betragen. Aus hier nicht näher intressierenden gründen ist A der Auffassung, dass die Wertquote aufgrund baulicher Massnahmen nachträglich unrichtig wurde und deshalb zu korrigieren ist. B ist nicht einverstanden. Durch einen Zivilprozess will A eine Korrektur seiner Wertquote auf 55/200 bewerkstelligen.
B. Wer hat A einzuklagen?
B muss eingeklagt werden. Art. 712 e II ZGB. Der andere Eigentümer ist einzuklagen.
- Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig.
A. Die in Liestal wohnhafte Ehefrau will gegen ihren in der Stadt Zürich wohnhaften Ehemann auf Scheidung klagen.
Art. 23 —> Für eherechtliche Gesuche ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteinen zwingend zuständig. Das heisst Liestal oder Zürich.
I.V.m Art. 9 ZPO. Da einer der beiden Wohnsitze gewählt werden kann ist es zwingend, alternativ.
- Nennen und qualifizieren sie für die nachfolgenden Streitigkeiten aus der Sicht der Klage entschlossenen Partei die zur Verfügung stehenden Gercihtsstände und zwar vollständig. B. Ein Bauhandwerker will für geleistete Arbeiten auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts klagen, die Liegenschaft befindet sich in BS, der Grundeigentümer wohnt in ZH.
Art. 29 Abs. 1 Bst. A Klage dingliche Rechte. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht und nicht ein gesetzliches Pfandrecht.
Ausschliesslich. Nicht zwingend weil es steht nicht zwingend! Es steht zwar keine Alternative aber das ist eben der Unterschied zwischen ausschliesslich und zwingend. Mit einer Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung könnte der Gerichtsstand immernoch geändert werden.
C. Die beiden Aktiekgesellschaften A AG und B AG haben in einer „Zusammenarbeitsvereinbarung“ folgende schriftliche und zeichnungsberechtigte Personen unterschriebene Gerichtsstandvereinbarung geschlossen: „Für künftige Streitigkeiten aus diesem vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Basel.“ Die A AG will nun wegen (angeblicher) Verletzung des Vertrages gegen B AG eine Schadensersatzklage über 1 Million einreichen.
Art. 17 durch Gerichtstandsvereinbarung kann ein anderer Gerichtsstand vereinbart werdeb, sofern dieser nicht zwingend ist. —> Art. 31 Klagen aus Vertrag. Kein Ausschluss nach Art. 35. Nicht zwingender, alternativer Gerichttstand und somit Gerichtsstandvereinbarug gültig.
- Welche Verfahrensart kommt in den nachfolgenden Streitigkeiten zur Anwendung?
A. Ein Arbeitnehmer erhebt gegen den Arbeitgeber eine Lohnklage über 50000.- wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung.
Verfahrensarten:
- Ordentliches
- Vereinfachtes (nur bis Streitwert 30‘000) x
- Summarisches (keine Klage sondern Gesuch) x
- Eherechtlich x
- Kinderbelange x
- Eingetragene Partnerschaft x
Ordentliches Verfahren nach Art. 219
B. Der gesetzliche Vertreter eines unmündigen Kundes erhebt gegen den angeblichen (biologischen) Vater des Kundes eine Vaterschaftsklage verbunden mit einer Unterhaltsklage. Verfahrensart?
Kinderbelange und familienrechtliche Angelegenheiten —> Art. 295 für selbständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. Im 3. Kapitel steht Unterhalts und Vaterschaftsklage.
C. Die Ehefrau verlangt vom zuständigen Gericht die Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 ZGB. Verfahrensart?
Ist ein Gesuch und keine Klage.Summarisches Verfahren nach Art. 248 d ZPO oder Art. 271a ZPO.
- Beschreiben sie die drei hauptsächlichen Wirkungen des Eintritts der Rechtshängigkeit (Litispendenz)
Nennen sie auch die in diesem Zusammenhang verwendeten Fachbegriffe
Art. 64 ZPO.
A. Der Streitgegenstand kann zwischen den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit hat somit eine Sperrwirkung für parallel laufende Prozesse zum gleichen Streitgegenstand. Ein anderer Streitgegenstand z.B aus einem anderen vertrag aber mit der gleichen Person wäre okay.
B. Mit der Rechtshängigkeit beginnen die materiellen Fristen zu wirken (Verkährung/Verwirkung)
C. Die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten auch wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz ändert. (Perpetuatio fori)
Weitere Fixierung der sachlichen Zuständigkeit trotz Klagereduktion
Vgl. BGE 141 III 549: Eine (eventualiter) erhobene Verrechnungs- einrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst
- Welches Beweismass gilt bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen? Umschreiben sie dieses Beweismass ganz kurz
Glaubhaftmachen. Muss wahrscheinlicher sein, dass die behauptete Tatsache vorliegt, als dass sie nicht vorliegt. Art. 261 Abs. 1 ZPO.
- Was bedeutet das sog. Regelbeweismass, enthält die ZPO eine explizite Vorschrift und in welcher summarischen Verfahrensart kommt es zur Anwendung?
Das Regelbeweismass ergibt sich aus der Bundesrechtsprechung. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht von ihrem Bestand oder Fehlen vollständig überzeugt ist und keine vernpnftigen Zweifel mehr vorhanden sind (Regelbeweismass). Ist dieses nicht erreicht, so ist die Tatsache als beweislos zu qualifizieren und es kommen die Regeln über die BeweisLAST zum Zug.
In welchem summarischen Verfahren —> Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.
- Was geschieht in einem erstinstanzlichen rechtshängigen Scheidungsprozess bei welchem der Scheidungsgrund an sich feststeht, weil die Ehegatten schon mehr als zwei Jahre getrennt laben, eine der Parteien vor der Urteilsfällung stirb? Hauptsächliche praktische Bedeutung (prozessuale Bedeutung, materiell-rechtliche Bedeutung)?
Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Das Verfahren endet ohne Entscheid oder Urteilssurrogat.
Gegenstandslos weil wenn ein Ehepartner stirb wird die Ehe durch den Tod aufgelöst.
Kein Anspruch mehr.
A. Welche beiden unabdingbaren Voraussetzungen neben der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und der Notwendigkeit von Rechtsbegehren und Begründung verlangt die ZPO für die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde?
- Nur schriftlich begründete Entscheide nach Art. 239 ZPO. Wird die schriftliche begründung nicht von den Parteien verlangt gilt dies als Verzicht der Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
- Taugliches Anfechtungsobjekt (z.B Strietwert)
B. Welches Rechtsmittel ist zu ergreifen, wenn nur der Kostenentscheid selbständig angefochten wird?
Nur Beschwerde möglich Art. 110
- Richtig/falsch
A. Mit Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen aufgehoben. Soweit jedoch eine Lücke in der ZPO besteht, gilt diesbezüglich nach wie vor die entsprechende kantonale Zivilprozessordnung.
Mit dem Inkrafttreten der ZPO wurden die kantonalen Zivilprozessordnungen hinfällig. (Nicht aufgehiben?). 2. Teilsatz keine Ahnung
B. Entscheide in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten können nicht mit Berufung angefochten werden.
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigekeiten unabhängig vom Streitwert. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 308 Abs. 2 Streitwertgrenze 10‘000.
C. Auch für die Widerklage muss grundsätzlich ein Kostenvorschuss geleistet werden.
Falsch.
Nach Art. 98 kann das Gericht vom Beklagten, der in der Klageantwort Widerklage erhebt, nach den allgemeinen Regeln einen Kostenvorschuss verlangen, muss aber nicht.
D. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.
Richtig,
Sofern keine zwingende Zulässigkeitsvorschrift vorliegt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Die Einlassung führt damit zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, welches ursprünglich nicht zuständig gewesen wäre. Gemäss Art. 60 prüft das Gericht die Zuständigkeit von Amtes wegen (ob relativ zwingende Zuständigkeit vorliegt).
ABER BGE: «Einlassung» auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGE 140 III 355 E. 2.4: «Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen […]. Was die Einlassung betrifft, so ergibt sich der gesetzgeberische Wille, diese auszuschliessen, unmittelbar aus den Materialien […].»)
E. Das Gericht kann eine Klage der Gegenpartei zunächst auch nur zur Orientierung zustellen und die Frist zur Klageantwort in einer späteren prozessleitenden Verfügung ansetzen, z.B. weil es zunächst Vergleichsgespräche führen möchte.
Falsch?
Art. 220 das ordentliche Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eigeleitet
F. Dem Verfahren nach Art. 257 ZPO geht kein Schlichtungsverfahren voraus.
Richtig. Nach Art. 198 lit a entfällt das Schlichtungsverfahren beim summarischen Verfahren. Das Verfahren nach Art. 257 Zpo zum Rechtsschutz in klaren Fällen bewegt sich im Rahmen des summarischen Verfahrens.