Klausur Flashcards
(14 cards)
Verfahrensablauf zur ertragsteuerlichen Festsetzung der Einkünfte aus Mitunternehmerschaft für Gesellschafter an einer PersG
Mitunternehmer i.S. des § 15 I S. 1 Nr. 2 EStG ist wer zivilrechtlich Gesellschafter einer PerG ist und unternehmerisches Risiko trägt (H 15.8 EStR).
Gewinn der PerG wird ermittelt, dann jeweils den einzelnen Mitunternehmer zugeteilt (nach vereinbarten %).
Für dieses Einkommen wird Festsetzungsbescheid erstellt (§ 157 II AO).
Dieser Grundlagebescheid (§§ 157, 155 I, 179 I AO) wird als Folgebescheid zur Ermittlung der Einkommensteuer (§ 180 I Nr. 2a AO, § 179 I AO) verwendet als gesonderte Feststellung (§ 182 I AO).
Was sind Ergänzungsbilanzen?
Ergänzungsbilanzen sind gesellschafterindividuelle rechnerische Korrekturposten zur Hauptbilanz zum Gesamthandsvermögen der PersG.
In welchen Fällen sind
Ergänzungsbilanzen zu bilden?
Grund 1: Gesellschafterwechsel
Grund 2: Einbringen von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in PersG
Ergänzungsbilanzen:
Gesellschafterwechsel
Scheidet ein Mitunternehmer aus und veräußert er seinen Mitunternehmeranteil an einen Dritten, dann erwirbt dieser neue Mitunternehmer steuerlich keinen Anteil an einer PersG, wie es bei einer KapG der Fall wäre (Share Deal), sondern einen Anteil an den einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden WG (Asset Deal).
Dementsprechend ist die Beteiligung an einer PersG kein WG.
Die vom Buchwert des übernommenen Kapitalkontos abweichenden Anschaffungskosten werden über eine Ergänzungsbilanz erfasst.
Ergänzungsbilanzen:
Einbringen von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in PersG
Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine aufnehmende
PersG eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der PersG (Mitunternehmerschaft), kann das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem höheren Wert, höchstens aber mit dem gemeinen Wert angesetzt werden (§ 24 Abs. 2 UmwStG).
Erfolgt die Einbringung zu einem höheren Wert als dem Buchwert, kann in Höhe der Differenz
aus den Wertansätzen eine negative Ergänzungsbilanz gebildet werden, um steuerlich insgesamt zu einer Buchwertfortführung zu kommen und damit einen Veräußerungsgewinn (des einbringenden Gesellschafters) zu vermeiden.
Voraussetzungen
verdeckte Einlagen
in Stichpunkten
§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG (R 8.9 KStR)
- Vermögensvorteil: Ein Vermögensvorteil wird der Gesellschaft zugewendet.
- Zuwendung durch einen Gesellschafter: Die Zuwendung erfolgt durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person.
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
- Fehlende Offenheit: Die Zuwendung erfolgt verdeckt und wird nicht offen als Einlage ausgewiesen.
Rechtsfolgen
verdeckte Einlagen
in Stichpunkten
- Erhöhung des steuerlichen Eigenkapitals der Gesellschaft.
- Keine Betriebseinnahme und somit keine Besteuerung der Zuwendung als Einnahme.
- Dokumentationspflicht im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG.
verdeckte Einlage
§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG
Bezieht sich auf Zuwendungen, die ein Gesellschafter einer KapG gewährt, ohne dass diese als offene Einlagen oder Kapitalzuführungen erkennbar sind.
Beispiel für ein einlagefähiges Wirtschaftsgut:
Übertragung eines Fahrzeugs unter dem Marktwert
Sachverhalt:
Ein Gesellschafter überträgt ein Fahrzeug (Marktwert: 50 T€) an die von ihm gehaltene GmbH für einen Kaufpreis von nur 20 T€. Der Unterschiedsbetrag von 30 T€ stellt eine verdeckte Einlage dar.
Erfüllte Voraussetzungen:
- Das Fahrzeug ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut.
- Die Übertragung erfolgt durch den Gesellschafter.
- Der Kaufpreis liegt unterhalb des Marktwerts, es entsteht eine unentgeltliche Zuwendung in Höhe von 30 T€.
- Die GmbH erhält einen Vermögensvorteil, da sie das Fahrzeug zu einem Preis unter dem Verkehrswert erhält.
Rechtsfolgen:
- Die GmbH bilanziert das Fahrzeug mit dem gemeinen Wert von 50 T€.
- Der Differenzbetrag von 30 T€ wird dem steuerlichen Einlagekonto zugerechnet.
- Es entsteht keine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der GmbH.
- Für den Gesellschafter wird keine Veräußerung angenommen, und es entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Definition
Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzgesellschaft) einem anderen Unternehmen (Betriebsgesellschaft) wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt und zwischen den beiden Unternehmen personelle Verflechtungen bestehen.
Diese Konstruktion wird oft genutzt, um wirtschaftliche Aktivitäten steuerlich und organisatorisch aufzuteilen.
Voraussetzungen
Betriebsaufspaltung
- Sachliche Verflechtung
- Die Besitzgesellschaft überlässt der Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Gebäude, Maschinen, Patente).
- Die Überlassung muss die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft entscheidend fördern oder ermöglichen.
- Personelle Verflechtung
- Es besteht eine personelle Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften.
- Dieselben Personen üben in beiden Gesellschaften beherrschenden Einfluss (Mehrheit der Stimmen bzw. Kapitalanteile in beiden Gesellschaften) aus.
Arten
Betriebsaufspaltung
-
Original-Betriebsaufspaltung
Die Besitzgesellschaft ist z.B. eine PersG, die wesentliche Betriebsgrundlagen an eine KapG überlässt. -
Abgeleitete Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung entsteht durch die Umstrukturierung eines bestehenden Unternehmens, z.B. durch die Auslagerung von Vermögensgegenständen auf eine separate Gesellschaft. -
Qualifizierte Betriebsaufspaltung
Neben der sachlichen und personellen Verflechtung besteht eine zusätzliche wirtschaftliche Verflechtung, z.B. durch gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Gesellschaften.
Rechtsfolgen
Betriebsaufspaltung
- Einkommensteuerliche Rechtsfolgen
Die Vermögensgegenstände der Besitzgesellschaft gelten als BV.
Einkünfte aus der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sind gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Gewerbesteuerliche Rechtsfolgen
Die Besitzgesellschaft wird durch die Überlassung der Betriebsgrundlagen gewerblich tätig und unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.
Die Betriebsgesellschaft bleibt ebenfalls gewerbesteuerpflichtig.
- Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Die Überlassung der Betriebsgrundlagen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern kein steuerbefreiter Tatbestand greift.
- Zivilrechtliche Konsequenzen
Beide Unternehmen gelten rechtlich als getrennte Einheiten, was vertragliche Verpflichtungen und Haftungsfragen betrifft.
- Risiken
Es besteht eine Gefahr der doppelten Belastung durch Gewerbesteuer.
Vermögensbindung: Da die wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, können sie nicht steuerfrei veräußert werden.