PersG Flashcards
(9 cards)
Was wird in Sonderbilanzen ausgewiesen?
In den Sonderbilanzen wird (notwendiges und gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen
ausgewiesen, welches in SBV I und SBV II eingeteilt wird.
Sonderbetriebsvermögen I
SBV I liegt vor, wenn:
- das Wirtschaftsgut im Eigentum (das kann rechtliches und wirtschaftliches Eigentum sein) des Gesellschafters steht
und - das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Gesellschaft überwiegend und unmittelbar dient.
WG, die nur anteilig im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Mitunternehmers stehen, sind, sofern sie als notwendiges SBV I zu qualifizieren sind, mit diesem Anteil als SBV I zu erfassen.
Sonderbetriebsvermögen II
SBV II umfasst Wirtschaftsgüter, die
* im Eigentum des Gesellschafters stehen
und
* unmittelbar der Förderung der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Die Überlegungen der Erfassung von anteiligem Eigentum gelten für das SBV II analog.
Sonderbetriebsvermögen
Grundsätzlich können Betriebsvermögen des Gesellschafters und SBV der PersG in einem Konkurrenzverhältnis stehen.
Ist ein Wirtschaftsgut sowohl dem BV des Gesellschafters als auch dem SBV der
PersG zuzuordnen, ist das WG vorrangig im
SBV zu erfassen.
Verbindlichkeiten eines Mitunternehmers gegenüber Dritten sind notwendiges passives SBV, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der PersG oder der Beteiligung veranlasst sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit SBV
eingegangen worden sind.
Aufwendungen und Erträge, die auf Ebene der Sonderbilanz anfallen, werden in einer Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Was ist eine Mitunternehmerschaft?
Mit dem steuerlichen Begriff einer Mitunternehmerschaft bezeichnen wir eine PersG, die eine Gewinneinkunftsart erzielt.
Dies können gem. §§ 13, 15 oder 18 EStG Einkünfte aus LuF, aus Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit sein.
Die an dieser PersG beteiligten Gesellschafter werden als Mitunternehmer bezeichnet, wenn sie Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen.
Welche Unterscheidung gibt es für
Mitunternehmerschaften zwischen Handels- und Steuerrecht?
In der Handelsbilanz der PersG dürfen nur Vermögensgegenstände einbezogen werden, die der Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Steuerlich allerdings werden auch bestimmte Wirtschaftsgüter dem BV der Mitunternehmer-schaft zugerechnet, die einem oder mehreren Mitunternehmern gehören und der Mitunter-nehmerschaft zur Verfügung gestellt werden.
Diese Wirtschaftsgüter werden getrennt vom Gesamthandsvermögen in sog. Sonderbilanzen ausgewiesen.
Ergänzungsbilanzen:
Gesellschafterwechsel:
Der Erwerber wendet mehr als den in der Steuerbilanz der Gesellschaft ausgewiesenen
Buchwert seines Kapitalkontos auf.
In diesem Fall sind die Auszahlungen, soweit sie das Kapitalkonto übersteigen und auf WG des BV entfallen, in einer positiven Ergänzungsbilanz als zusätzliche Anschaffungskosten für die Anteile des Gesellschafters an den stillen Reserven in den WG und an einem Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Teilwerte.
Ergänzungsbilanzen:
Gesellschafterwechsel:
Ein Erwerber wendet weniger auf als den in der Steuerbilanz ausgewiesenen anteiligen
Buchwert.
Es entsteht kein Mehraufwand aus dem Erwerb der Anteile. Vielmehr sind die Minderauszahlungen in einer negativen Ergänzungsbilanz zu erfassen.
Minderausgaben können insbesondere durch den fehlenden Markt für Anteile an PersG entstehen.