KSt Flashcards
(19 cards)
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Eine Form der Gewinnausschüttung, die nicht offen als solche ausgewiesen wird und typischerweise zum Nachteil der Gesellschaft und zum Vorteil eines Gesellschafters erfolgt.
vGA dürfen das Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Tatbestandsmerkmale
R 8.5 KStR
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Einkommens ausgewirkt hat und
- nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Rechtsfolgen
- Nichtabzugsfähigkeit der vGA bei der Gesellschaft und Erhöhung des steuerpflich-tigen Gewinns.
- Besteuerung der vGA beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- Eventuelle Zins- und Strafzahlungen im Falle von Feststellungen durch die Finanz-behörden.
Nicht abziehbare Aufwendungen
KapG -> wo und was?
§ 4 Abs. 5 EStG -> nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben nach
§ 4 Abs. 5b EStG -> nicht abzugsfähigen Aufwendungen
§ 10 KStG -> nicht abziehbare Aufwendungen, für juristische Personen (§ 12 EStG für natürliche Personen)
Die nicht abziehbaren Aufwendungen werden bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte durch Hinzurechnung berücksichtigt.
Nicht abziehbare Aufwendungen
KapG -> welche gibt es?
Nach § 10 KStG:
Steuern vom Einkommen (z.B. KSt, KapESt, SolZ) und sonstige Personensteuern, die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG gilt sowie für die auf diese Steuern entfallenden steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO).
In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt.
Die Hälfte der Vergütungen, die an Mitglieder der Aufsichtsräte, Beiräte usw. zur Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.
Was sind Zuwendungen KSt?
Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die an steuerbegünstigte Empfänger gezahlt werden und durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden müssen.
Wie können Zuwendungen (KSt) abgezogen werden?
Zuwendungen können für steuerbegünstigte Zwecke bis zu
- 20% des Einkommens
oder
- 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Dabei stellt der höhere der nach beiden Methoden ermittelten Beträge den maximalen Abzugsbetrag dar.
Allerdings dürfen nicht mehr als die tatsächlich geleisteten Beiträge als Zuwendungen abgezogen werden.
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des § 10b Abs.1 EStG für
natürliche Personen.
Zuwendungen (KSt)
an politische Parteien
Zuwendungen an politische Parteien sind seit für KapG nicht mehr abzugsfähig (§ 4 Abs. 6 EStG).
Sie werden deshalb auch nicht in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG als abziehbare Aufwendungen aufgeführt.
Berechnung der abziehbaren Zuwendungen (KSt)
Das für die Berechnung der abziehbaren Zuwendungen maßgebende Einkommen
(Bemessungsgrundlage) ist das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und vor Verlustabzug, d.h. die Summe der Einkünfte (§ 9 Abs.2 Satz 1 KStG).
Zum Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens sind zunächst sämtliche gezahlten Zuwendungen dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.
Anschließend wird dieser Betrag um den abzugsfähigen Teil der Zuwendungen gekürzt.
Steuerfreie Einnahmen in KSt
Der Gewinn/ Verlust lt. Steuerbilanz ist auch um die Einnahmen, die nach den Vorschriften
des KStG auf der Ebene der KapG steuerfrei sind, zu kürzen:
- Erhaltene Gewinnausschüttungen
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen
Erhaltene Gewinnausschüttungen in KSt
Bezüge i.S.d. § 20 Abs.1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs.1 KStG).
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ausschüttungen (Dividenden), die eine KapG von einer anderen KapG erhält.
Durch die körperschaftsteuerliche Behandlung der erhaltenen Ausschüttungen wird eine
Doppelbesteuerung vermieden.
Die ausgeschütteten Gewinne sind nur bei der ausschüttenden Körperschaft mit 15 % KSt + SolZ belastet.
Allerdings gelten 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs.5 KStG).
Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen
Gewinne einer Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapG und wirtschaftlich vergleichbare Gewinne (aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus der Wertaufholung einer
Beteiligung) sind gem. § 8b Abs.2 KStG steuerfrei.
Analog sind Veräußerungsverluste nicht zu berücksichtigen § 8b Abs.3 KSt.
Für Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen gibt es eine Pauschalierung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nach § 8b Abs.3 KStG gelten 5% der oben genannten Gewinne einer Körperschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (KSt)
Wichtigstes Beispiel ist die
Investitionszulage.
Der Ertrag aus steuerfreien Investitionszulagen ist bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte abzuziehen, wenn er den handelsrechtlichen Überschuss erhöht hat.
Aufwendungen aus der Rückzahlung der steuerfreien Investitionszulage dürfen die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 3c EStG nicht mindern und sind daher hinzuzurechnen.
Verlustabzug KSt
Verluste eines Veranlagungszeitraumes können nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs.1 KStG wahlweise bis zur Höhe von 1 Mio. € in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden (Verlustrücktrag) oder in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Verlustvortrag).
Im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs.1 EStG abgezogen worden sind (Verlustrücktrag), in den
folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
1 Mio. € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60% des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (Verlustvortrag).
Freibeträge KSt
Nur bei bestimmten Körperschaften ist zur endgültigen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Freibetrag i.H. von 5 T€ vom Einkommen abzuziehen (§ 24 KStG).
Der Freibetrag gilt nur für nach § 5 KStG von der Steuerpflicht befreite Körperschaften, die
Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben.
Einen Freibetrag i.H. von 15 T€ können land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zum Abzug bringen (§ 25 KStG).
Körperschaftsteuertarif
Der Körperschaftsteuersatz für KapG beträgt einheitlich 15 % (§ 23 Abs.1 KStG).
Steuerbelastung der Kapitalgesellschaft
Zur KSt wird ein SolZ von 5,5% erhoben (§ 1 Abs.1 SolzG).
Daneben hat die KapG auch die Gewerbesteuer zu tragen.
Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung
Um den endgültigen handelsrechtlichen Jahresüberschuss zu berechnen, muss die
voraussichtlich zu zahlende KSt mit SolZ ermittelt werden. Hierzu berechnet man die tarifliche KSt und den entsprechenden SolZ.
Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der berechneten tariflichen KSt (analoge Vorgehensweise beim SolZ) ergibt die handelsrechtlich zu passivierende Rückstellung (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, § 249 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 HGB), die erfolgsmindernd eingebucht wird.
Übersteigen die geleisteten Vorauszahlungen die berechnete tarifliche Steuer, so ist gewinnerhöhend eine sonstige Forderung (Forderung gegenüber dem Finanzamt = Erstattungsforderung) zu aktivieren.
Besondere Regelungen zur Kapitalertragsteuer
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) von KapG werden nicht brutto, sondern netto ausgezahlt.
Von der auszahlenden Stelle (i.d.R. das Kreditinstitut) werden noch im Auszahlungszeitpunkt die Kapitalertragsteuer, der SolZ und ggf. die Kirchensteuer einbehalten.
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% der Brutto-Dividende (§ 43a Abs.1 Nr. 1 EStG).
Der SolZ wird i.H. von 5,5% der Kapitalertragsteuer erhoben (§ 3 Abs.1 Nr. 5
i.V.m. § 4 SolZG).
Die Kirchensteuer beträgt 8% (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9% der
Abgeltungssteuer (§ 51a Abs.2b EStG).
Die auszahlende Stelle (Kreditinstitut) ist verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag eine Steuerbescheinigung über die Kapitalertragsteuer und die entsprechenden Zuschlagsteuern auszustellen (§ 45a Abs.2 EStG).
Es gilt das Prinzip der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG).