Maklervertrag, Leasingvertrag, Schenkung, Darlehensvertrag Flashcards

1
Q

Wann schuldet Auftraggeber Maklerprovision?

A
  • wenn der nach dem MaklerV erstrebte Hauptvertrag tatsächlich zustandekommen
  • -> es reicht “wirtschaftliche Identität” auch in persönlicher Hinsicht
  • Leistung des Maklers muss kausal für Vertragsabschluss geworden sein
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2
Q

Wer trägt beim MaklerV das Risiko, dass es zu Störungen kommt?

A

BGH: Unterschied zwischen ex nunc (Abschlussrisiko) und ex nunc (Abwicklungsrisiko) Mängeln

  • -> bis Zustandekommen des Vertrags haftet Makler, danach nicht mehr
  • -> es reicht aber auch aus, wenn alternativ ein ex nunc Behelf möglich gewesen wäre

(-) §119 II sollte nicht Risiko des Maklers sein

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3
Q

Wie ist mit einem Finanzierungsleasingsvertrag umzugehen

A

wohl hM: §§535 ff. analog
tvA: Geschäftsbesorgung mit darlehenstypischen Elementen
tvA: Vertrag sui generis

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4
Q

Arten der Leasingverträge

A
  1. “Operating-Leasing”
    - -> im Grunde klassischer Mietvertrag iSd §§535ff.
    - Leistungsgegenstand wird zum Gebrauch befristet überlassen
  2. Finanzierungsleasing
    - Leasinggeber beschafft den Gegenstand beim Lieferanten
    - Leasinggeber überlässt Gegenstand dem Leasingnehmer
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5
Q

Risikoordnung - Verantwortung für die Unmöglichkeit bei Leasingvertrag

A

Canaris: LG trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse
BGH: LG trägt immer Risiko
(-) BGH ignoriert §313 II

nach hM wird angenommen, dass LN das Risiko des zufälligen Sachuntergangs trägt, da dieser auch den unmittelbaren Besitz hat

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6
Q

Verstößt der Gewährleistungsausschluss des LG gegen eine AGB-Kontrolle? (Freizeichnungsklausel)

A

Leasinggeber zeichnet sich von Gewährleistungsansprüchen gem. §§ 536 ff. BGB frei, während er seine eigenen Ansprüche gem. § 437 ff. BGB gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt.

  1. Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB

Ein solcher ist aber aus zweierlei Gründen zu verneinen. Zum einem gilt § 309 Nr.8 b) BGB lediglich für Kauf- und Werkverträge, was sich auch an den nachfolgenden Buchstaben erkennen lässt, welche z.B. von Nacherfüllung sprechen.
Zum anderen kann eine Anwendung auch wegen dem Sinn des Gesetzes abgelehnt werden. § 309 Nr. 8b) aa) BGB soll davor schützen, dass der Kunde mit seinen Ansprüchen an Dritte verwiesen wird, mit denen er zuvor keinerlei rechtsgeschäftlichen Kontakt hatte. Jedoch ist es doch typisch für einen Leasingvertrag, dass sich der Leasingnehmer zuerst den Lieferanten selbst aussucht und mit diesen Verhandlungen führt. Erst wenn die Verhandlungen mit dem Lieferanten erfolgreich gewesen sind, wird der Leasinggeber dazwischen geschaltet.

  1. Verstoß gegen § 307 BGB
    Aufgrund der Freizeichnungsklausel könnte ein Verstoß gegen § 307 II Nr.2 BGB vorliegen. Es werden hierbei wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag eingeschränkt. Jedoch billigt die Rechtsprechung billigt den Ausschluss mietrechtlicher Mängelrechte bei gleichzeitiger Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte. Allerdings darf der Leasingnehmer nicht rechtlos, also durch die Verweisung auf den Lieferanten nicht schlechter gestellt werden. Eine solche Schlechterstellung könnte anzunehmen sein, wenn der Lieferant seinerseits gegenüber dem Leasinggeber die Mängelrechte eingeschränkt hat. Ebenso genügt es nicht, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer lediglich eine Ermächtigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es muss tatsächlich eine Abtretung vorliegen.
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7
Q

Handschenkung

A
  • §516: Der Beschenkte erhält die Sache und einen Rechtsgrund hierfür
  • es wird kein durchsetzbarer Schenkungsanspruch begründet
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8
Q

Wann ist der Schuldbeitritt einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen?

A

Wenn es sich um einen Vertrag handelt, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Verbraucherdarlehensvertrag handeln würde, wenn der Beitretende selbst der Darlehensnehmer wäre.
–> Analoge Anwendung der §§491ff.

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9
Q

Sind die §§491ff. auf die Bürgschaft, welche ein Darlehen besichern, analog anwendbar?

A

Nein, da das Sicherungsbedürfnis des Sicherungsgebers mit dem des Darlehensnehmers nicht vergleichbar ist
(vergleichbare Interessenlage: (-))
Beziehung Bürgschaftsgeber Darlehensnehmer ist eine andere als die Beziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

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10
Q

Sind bei einer Vertragübernahme die §§491ff. analog anwendbar?

A

Ja

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11
Q

Welche zwei Schenkungsarten sind zu unterscheiden?

A
  • Handschenkung vgl. §516 (formlos gültig)
  • Vertrags- oder Versprechungsschenkung vgl. §518
  • -> formbedürftig (Heilung mgl.)
  • -> Trennungsprinzip beachten!
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12
Q

Wie haftet der Schenker in Bezug auf Nebenpflichten? Und wieso? (vgl. zu anderen Verträgen)

A

Für die Nichterfüllung von Nebenpflichten haftet der Schenker nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit (§521)

  • > vergleichbar mit dem Haftungsmaßstab bei der Leihe und bei der unentgeltlichen Verwahrung
  • > besteht beim Auftragsvertrag besteht trotz seiner Unentgeltlichkeit keine gesetzliche Haftungsbeschränkung
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13
Q

Def. Unentgeltlich

A

Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn für sie nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Gegenleistung zu erbringen ist.
- es genügt nicht nur die objektive Lage!

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14
Q

Was muss bei nachträglichen Zuwendungen ermittelt werden?

A

Ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sind, dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln: Eine Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn der Zuwendende dem Empfänger für die bereits erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewähren will, sog. renumieratorische Schenkung
–> Abgrenzung zum einfachen Arbeitslohn etc.

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15
Q

Sind folgende Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren?

a. ) unter Ehegatten
b. ) an Schwiegerkinder
c. ) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

A

a.) regelmäßig keine Schenkung, die Ehepartner gehen subj. davon aus, dass Ehe Bestand hat und die Zuwendung ein Beitrag zu dieser Lebensgemeinschaft bietet
b.) frühere Rspr.:
idR kein konkludierten SchenkungsV
heutige Rspr.:
schwiegerelterliche Zuwendungen sollen auch dann die VSS des §516 I erfüllen, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen
–> es fehlt nicht an einer dauerhaften Vermögensminderung durch die Zuwendung, da die Schwiegereltern den Gegenstand idR in dem Bewusstsein an das Kind übertragen, in Zukunft nicht mehr an ihm partizipieren zu können
c.) eine güterrechtliche Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen ist ausgeschlossen.
–> es liegt idR keine Schenkung vor (vgl.a.))

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16
Q

Schenkung an Minderjährigen

A
  • Schenkungsvertrag ist grds. wirksam, da rechtlich vorteilhaft
  • allerdings können sich rechtliche Nachteile aus dem Vertrag geben, wie zum bsp. ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Mdh., wonach der Minderjährige Wert-oder SE zu zahlen hat, bei zwischenzeitlicher Verschlechterung des Gegenstandes
17
Q

Wie ist damit umzugehen, wenn der Minderjährige ein belastetes (bspw.) Grundstück durch die Eltern geschenkt bekommt?

A
  • § 181 wird teleologisch reduziert, wenn das Geschäft für den Vertretenen nur Vorteile bringt.
    –> allerdings ist Geschäft auch rechtlich nachteilig
    Aber: Notwendige Folge einer wirksamen Schenkung ist eine gleichermaßen wirksame dingliche Einigung, da diese nun der Erfüllung einer (wirksamen) Verbindlichkeit dient, so dass das Vertretungsverbot des § 181 nicht mehr eingreift.
    –> allgemein heutige hM: telologische Red. des §181, letzter Hs, dieser ist nicht nicht anwendbar, wenn das Erfüllungsgeschäft für den Mdj. nachteilshaft ist
    BGH (früher): Die rechtlichen Nachteile, die mit dem dinglichen Geschäft verbunden sind, sind bei der Betrachtung des schuldrechtlichen Geschäftes miteinzubeziehen.
18
Q

Gemischte Schenkung: Beschenkte bewirkt partielle Gegenleistung, Parteien sich sich darüber einig, dass ein Teil der Leistung unentgeltlich erfolgt

A

–> ist im Gesetz nicht geregelt
RG: Trennungstheorie: Gemischte Schenkung wird aufgespalten, je nach dem welche Art die Zuwendung dann hat, wird mit ihr umgegangen

tvA: Einheitstheorie: Vertrag wird als Ganzes gesehen, wenn ein Widerrufsrecht fem. §§530,531 vorliegt, dann ist dem Schenker ein Anspruch auf Rückgewähr des bisherigen Gegenstandes zuzubilligen

hM: Zweckwürdigungstheorie= stellt auf den wirtschaftlichen Zweck ab und teilen Vertrag ebenfalls auf

19
Q

Verhältnis des § 524 BGB zu §§ 280 I, 241 II BGB bei Mangelfolgeschäden

A

mM: §§ 280 I, 241 II BGB
–> Konsequenz: nach allgemeinen Regeln wird auch für Fahrlässigkeit gehaftet § 276 BGB.
Man könnte überlegen, ob man eventuell § 521 BGB auch bei §§ 280 I, 241 II BGB anwendet (Haftung für grobe Fahrlässigkeit).

(+) systematisch: § 524 BGB sei ein Fremdkörper. Dann, wenn es nur um das Integritätsinteresse (Interesse am Bestand der Rechtsgüter) geht, hat es nichts mit dem Schenkungsvertrag zu tun, sondern ist nur zufälliger Anlass. § 524 BGB wird auf das Äquivalenzinteresse (Leistungsinteresse im Bezug auf die Sache selbst) reduziert

hM: wendet § 524 BGB auch für Mangelfolgeschäden an. Dies begründet eine Haftung nur für Vorsatz nach § 524 BGB.
= Der Schenker wird stärker privilegiert.

(+) Sinn und Zweck und der Systematik. Im Schenkungsrecht müsse der Schenker privilegiert werden. Ist ein Schenker so nett und gibt etwas unentgeltlich ab, soll er nur, aber immerhin nach den schenkungsrechtlichen Sondervorschriften haften, Damit ist das Haftungssystem abgeschlossen. Ein ungünstigerer Rückgriff auf Vorsatz und Fahrlässigkeit verbiete sich nach der herrschenden Meinung.