Übereignungstatbestände und originärer Eigentumserwerb Flashcards
(38 cards)
VSS §929
a. Einigung
- Angebot+Annahme (Abstraktionsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, Numerus clausus)
b. Übergabe
aa. Veräußere gibt Besitz vollständig auf
bb. Erwerber erlangt Besitz
cc. Erwerber erlangt Besitz auf Veranlassung des Veräußerers
- Übergabe an BesitzDIENER/Besitzmittler reicht
c. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- nach hM bis zur Übergabe unwiderruflich
d. Verfügungsberechtigung
- zZP der Vollendung des Verfügungstatbestandes
§929 S.2
anstatt Übergabe: Veräußere muss Besitz vollständig aufgeben, dass Erwerber Besitz erlangt kann dahinstehen
§§929 S.1, 930
Übergabe wird durch BMV ersetzt, schwer mit dem Traditionsprinzip zu vereinbaren
§§929 S.1, 931
Übergabe durch Abtretung Herausgabeanspruch ersetzt, §985 kann nicht abgetreten werden
- telexlogisch nur schwer mit dem Traditionprinzip zu vereinbaren
Geheißerwerb
Lieferant (L) weißt Hersteller (H) am, direkt an Endabnehmer (E) zu liefern
–> durch Geheißunterwerfung: L erlangt Besitz bei H-L; E erlangt Besitz von L
g.h.M.: (+) wenngleich es eigentlich nicht mit dem Traditionsprinzip unvereinbar ist - aber aufgrund von Prakitkabilitätgründen wird es angewandt
Gutgläubigkeit §932 II
- grds. keine Erkundungspflichten (grobe Fahrlässigkeit schadet)
Besonderheiten KFZ: bei Übereignung eines Gebrauchtwagens muss “Zulassungsbescheinigung II” vorgelegt werden, ansonsten kommt §932 I nicht in Betracht aufgrund von §932 II
Kein Abhandenkommen §935
- Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Eigentümers (S.1) oder Besitzmittlers (S.2)
Lastenfreiheit §936
§935 muss entsprechend angewandt werden
Rückerwerb des Nichtberechtigten:
E leiht dem N einen Gegenstand aus, dieser verkauft und veräußert den Gegenstand an Z. Z zahlt trotz Fristsetzung nicht, N erklärt Rücktritt vom KV.
E verlangt von N Herausgabe.
- Ansicht - Differenzierende Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls
= das Eigentum des Altberechtigten dann wieder auflebt, wenn der Rückerwerb sich als Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubigen Erwerber darstellt (sog. Innenverkehrsgeschäft).
(+) Rückabwicklung durch Rückgängigmachung:
Das Eigentum des ursprünglich Berechtigten lebt wieder auf, wenn die durch einen Nichtberechtigten veräußerte Sache im Rahmen der Rückgängigmachung vom gutgläubigen Erwerber an den Nichtberechtigten zurückgegeben wird. Denn dann bestünde wieder der Sachverhalt vor der Weggabe.
(+) Geschäft für den, den es angeht:
Parallel zum Geschäft für den, den es angeht fällt das Eigentum mit Rückgabe der Sache an den Nichtberechtigten automatisch an den Altberechtigten zurück. - Ansicht - Weite Theorie des automatischen Eigentumsrückfalls
Die Vertreter dieser Theorie sehen das Eigentum des Altberechtigten durch den Rückerwerb vom gutgläubigen Erwerber wieder aufleben.
(+) Gutglaubensschutz:
Aus der aschenrechtlichen Institution des Gutglaubensschutzes ergibt sich das Aufleben des Eigentums des Altberechtigten. Würde differenziert, ob der Rückerwerb im rechtlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Geschäft des Ersterwerbers steht oder nicht, würden sachfremde Erwägungen in die Problematik einfließen. - Ansicht - Theorie der schuldrechtlichen Abwicklung:
Erwirbt der Nichtberechtigte vom gutgläubigen Erwerber die Sache zurück, so erwirbt er von einem Berechtigten und erlangt deswegen Eigentum. Ein automatischer Rückfall des Eigentums an den Altberechtigten tritt damit nicht ein.
(+) Keine rechtliche Basis:
Es kann schon deshalb keine Rückverschaffung des Eigentums an den Altberechtigten eintreten, weil es keinen Rechtssatz gibt, der den Eigentumserwerb eines Nichtberechtigten ermöglichen würde. Der Altberechtigte hat am Vertrag zwischen Nichtberechtigtem und gutgläubiger Erwerber keinen Anteil.
(+) Schuldrechtlicher Anspruch:
Dem Altberechtigten wird durch die dem Gesetz entsprechende Anwendung das Eigentum verschafft. Denn der Nichtberechtigte erwirbt zwar zunächst Eigentum, muss dieses aber aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung an den Altberechtigten zurückübertragen. Damit ist keine Rechtsfortbildung notwendig.
(+) Widerspruch im Liegenschaftsrecht:
Eine Umlenkung des Rückübertragungsgeschäfts auf den an diesem nicht beteiligten Altberechtigten, stellt zumindest im Liegenschaftsrecht eine nicht anwendbare Konstellation dar, denn dann wäre der Rückerwerb gegen das Grundbuch.
Verfügung eines Minderjährigen
–> Verfügung über fremde Gegenstände rechtl. neutral, aber über eigenen Gegenstand kann Minderjähriger nicht verfügen
Ersitzung §937 Verhältnis zu §812?
-kondiktionsfest
aA: nur Eingirffskondiktionsfest, nicht Leistungskondiktionsfest
a. Verbindung mit Grundstück §946
b. Verbindung mit Sachen §947
c. Vermischung §948
a. Grundeigentum setzt sich durch –> wesentliche Bestandteile sind in §94 geregelt
b. maßgebend ist wirtschaftliche Betrachtungsweise; wesentliche Bestandteile iSd §93 sind nicht gesondert eigentumsfähig (ebenso bei §946)
c. betrifft vor allem Geld, führt wie §947 zu Miteigentum
Verarbeitung §950
- ob eine neue Sache entsteht muss objektiv/wirtschaftlich ermittelt werden
- Hersteller ist grds. Inhaber des Produktionsbetriebes und nicht der Arbeitnehmer
Sind Vereinbarungen über Verarbeitung bei §950 möglich? (oftmals mit Hersteller)
BGH: Vereinbarung über den Hersteller ist möglich
tvA: §950 ist ingesamt dispositiv
tvA: §950 ist zwingend, sie sei eine antizipierte Übereignung nach §§929 S.1, 930
Abhandengekommen iSd §935 bei Weggabe durch Geschäftsunfähige/beschränkt Geschäftsfähige
Besitzverlust (+) Freiwilligkeit? H.M.: bei Weggabe durch Geschäfts-unfähigen stets Abhandenkommen, bei Weggabe durch beschränkt Ge-schäftsfähigen nie Abhandenkommen
Geheißperson
Geheißperson ist, wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten.
Ist die Figur der Geheißperson auch dann anerkennt, wenn sie sich nur zum Schein den Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers unterordnet?
BGH: bejaht dies
(+) Schutzwürdigkeit des Erwerbers, aus dessen Sicht es so aussehen muss, als habe der Veräußerer die Besitzverschaffungsmacht.
hLit: kritisiert dieses Ergebnis
(+) da der Veräußerer im Fall der Scheingeheißperson letztlich keinen wirklichen Rechtsschein vorweisen könne, sondern nur mit Tricks arbeite und der Erwerber letztlich nur auf das „Gerede“ des Veräußerers vertraue.
Streckengeschäft
Eine Sache wird wiederholt weiterverkauft und unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Erstverkäufer direkt an den Letztkäufer liefern soll.
Reicht die Übertragung des mittelbaren Nebenbesitzes aus, um einen Eigentumserwerb gem. §§929 1, 931, 934 Alt.1 zu gewährleisten?
tvA: ja, sofern Käufer an Mehrere Sicherungsübereignet bzw. einen EBV vereinbart hat, besitzt dieser nur den Nebenbesitz, damit kann von diesem auch nur mittelbaren Nebenbesitz erlangt und übertragen werden; im Rahmen des § 934 Alt. 1 sei aber mittelbarer Nebenbesitz nicht ausreichend
h.M.: es gibt keinen mittelbaren Nebenbesitz; entscheidend ist, wem der Käufer tatsächlich Besitz mittelt, dies ist in der Regel der letzte Erwerber (auch ohne Miteilung an vorherige mittelbare Besitzer), dieser kann dann auch vollen mittelbaren Besitz übertragen
Braucht rechtlich neutrales Übereignungsgeschäft bei Minderjährigem die Zustimmung der Eltern?
hM: nein, da rechtlich neutral, somit nicht rechtlich nachteilig, dies reicht aus (vgl. zu Schuldrechtlichem Vertrag)
aA: ja, da die Übereignung deiktische Ansprüche nach sich ziehen können
Was hat die Übergabe für VSS?
- der Veräußerer gibt seinen bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Besitz vollständig auf
- der Erwerber dagegen erwirbt unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
- auf Veranlassung des Veräußerers
Was reicht ebenfalls als Übergabe iSd §929 S.1 aus?
- Erwerb des mittelbaren Besitzes (ganz hM)
- Besitzdiener gem. §855 erlangt Besitz
Schützt §932 BGB auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Gegenstandes?
hM: nein, lediglich der gute Glauben an die Eigentümerstellung wird geschützt
(+) nur §366 HGB schützt Verfügungsbefugnis
–> anprüfen in derartigen Fällen
Wann ist eine Sache abhandenkommen iSv §935 I?
Wenn entweder der Eigentümer, oder sein Besitzmittler den unmittelbaren ohne bzw. gegen seinen Willen verloren hat