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Flashcards in Sachenrecht Grundlagen Deck (30)
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1
Q

Ist das Abstraktionsprinzip zwingender Natur oder durch Parteivereinbarung abbedingbar?

A

hM: Muss ausdrücklich vereinbart sein
–> durch Geschäftseinheit §139 oder Bedingung §158
(-) Parteien dürfen über Verkehrsschutzmechanismen nicht disponieren (schützen Dritte, welche keinen Einfluss auf Vereinbarung haben)

2
Q

Besitz

a. Eigen-und Fremdbesitz
b. Unmittelbarer Besitzer
c. Mittelbarer Besitz
d. Vergeblichkeit
e. Besitzdiener

A

= grds. die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache

a. wer wie ein Eigentümer besitzt ist Eigenbesitzer, (§872) unabhängig von der Eigentumslage
b. §854 I=tatsächliche Gewalt über die Sache
- -> kann gem. §854 II auch durch Riesch übertragen werden
c. kraft Besitzmittlungsverhältniss (=Besitzkonsitut), welche vertraglich als auch gesetzliche Verhältnisse sein können
- es ist auch gestufter Besitz möglich
- -> erforderlich ist, dass der unmittelbarer Besitzer den mittelbaren Besitzer als solchen anerkennt und für diesen besitzen will
d. §857 der Besitz ist vererbbar
e. §855 - nur der Besitzherr ist Besitzer, erforderlich ist bes. Weisungsverhältnis

3
Q

Wege des Besitzschutzes

A
  1. Possesorischer Besitzschutz §§858ff.
    - -> Besitz als Faktum wird geschützt, unabhängig wem der Besitz rechtl. zusteht (nach hM das staatliche Gewaltmonopol)
    - Besitzer hat Herausgabeanspruch, §861
    - Besitzer hat Anspruch auf Störungsbeseitigung, §862
    - §1007 (nur für HA relevant)
4
Q

Durchbrechen des Abstraktionsprinzip

A

a. böswilliger Dritter
b. Mangel betrifft Verfügung- und Verpflichtungsgeschäft (=Fehleridentität), kein wirkliches Durchbrechen
c. §138 I (Im Falle der Übersicherung)

5
Q

Verfügung

A

Die Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
(Hochzeitsnacht-Eselsbrücke!)

6
Q

Schutztrias der absoluten Rechtspositionen

A
  • negatorischer Rechtsschutz: Rechtsverletzter hat gegenwärtige Rechtsverletzungen (=Störungen) zu beseitigen und künftige zu unterlassen
  • SE: im Falle einer vergangenen, schuldhaften Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Ersatz des dadurch verursachten Schadens, der sic am Vermögen des VERLETZTEN orientiert
  • -> greift in das (Stamm-)Vermögen des Verletzters ein, aufgrund VM (!)
  • Bereicherungsrechtlich: im Falle einer vergangenen Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Auskehren einer daraus generierten Bereicherung, die sich am Vermögen des VERLETZTERS (selbst!) orientiert
7
Q

Negatorischer Rechtsschutz abtretbar?

A

hM: nein

8
Q

Absolutheitsprinzip

A

Dingliche Rechte richten sich gegen jedermann, schützen gegen jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu stehen die relativen Rechte, die sich aus Schuldverhältnissen ergeben.

9
Q

Publizitätsprinzip

A

Der Grundsatz der Publizität oder Offenkundigkeit besagt, dass eine sachenrechtliche (dingliche) Zuordnung jedem der Rechtsordnung erkennbar sein muss.

Dies folgt aus dem Absolutheitsprinzip. Denn sonst könnten die dinglichen Beziehungen nicht gegen jedermann gelten.

Der Besitz macht die Zuordnung bei beweglichen Sachen deutlich, der Grundbucheintrag bei unbeweglichen (Immobilien).

10
Q

Spezialitätsgrundsatz

A

Dingliche Rechte und Rechtsänderungen beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Dies dient der Rechtsklarheit.

= Es kann niemals eine (wirksame) Einigung über eine Sachgesamtheit getroffen werden kann. Wird dies getan, werden die Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 oftmals dahingehend ausgelegt, dass sie so über jede Sache eine Einigung getroffen haben.

11
Q

Typenzwang

A

Die dinglichen Rechte sind abschließend normiert, d.h., im Gegensatz zum Schuldrecht, wo sich jeder seinen eigenen Vertragstyp ausdenken kann, können hier nur die gesetzlichen Regelungen angewandt werden. Damit wird die Privatautonomie eingeschränkt. Diese Einschränkung ist allerdings wegen des Absolutheitsprinzips der Sachenrechte gerechtfertigt.

12
Q

Computerprogramm = Sache?

elektrische Energie = Sache?

A
  • ja, soweit auf einem Datenträger gespeichert

- nein

13
Q

Kann man aus einem Zurückbehaltungsrecht ein Besitzrecht ableiten?

A

Ein Zurückbehaltungsrecht bietet aber gerade keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, sondern nur eine Verteidigungsmöglichkeit. Außerdem würde ein Zurückbehaltungsrecht bei einer Klage aus § 985 BGB immer nur zur Verurteilung Zug um Zug führen, aber niemals zu einer Abweisung der Klage. Auch ist zu bedenken, dass bei Annahme eines Besitzrechts aus Zurückbehaltungsrecht ein EBV nicht mehr vorliegen würde und der Werkunternehmer daher hieraus schon keine Ersatzansprüche haben kann. Wenn er aber keine solchen Ansprüche hat, entfällt auch das Zurückbehaltungs- und damit das Besitzrecht mit dem Ergebnis, dass doch wieder ein EBV vorliegt und er doch Ansprüche haben kann (sog. Zirkelschlusssargument). Ein Besitzrecht aus einem Zurückbehaltungsrecht abzuleiten, ist daher abzulehnen.

14
Q

Übereignung von Grundstücken VSS

A

Hauptnorm: §873
1. Einigung
= Auflassung gem. §925 bei Grundstücksübertragung
–> Bedingungsfeindlich! EVB nicht möglich!
2. Eintragung
3. Berechtigung (gem. §185)

15
Q

Welche Befugnisse hat ein Eigentümer? (generell - auch Mobiliarsachenrecht)

A
  • §903: wie weit die Herrschaftsbefugnis reicht ist im Einzelfall problematisch
  • Anhaltspunkt ist Unterscheidung zwischen neg./pos. Einwirkungen:
    grds. sind nur positive Einwirkungen verboten, soweit nicht besondere Vorschriften ausdrücklich negative Einwirkungen verbieten
16
Q

Imissionsvorschriften - §906
Struktur der Norm?
Wie wird diese analog angewandt?

A
  • unwesentliche Immissionen dürfen nicht verboten werden
  • wesentliche, aber ortsübliche Immissionen dürfen nicht verboten werden, lösen aber einen Aufopferungsanspruch aus (§906 II 2)
  • §906 wird vom BGH auch im Verhältnis von Besitzern analog angewandt
17
Q

“faktischer Duldungszwang”

A

BGH wendet §906 II S.2 mehrfach analog an, die Norm soll auch bei Grobimmissonen gelten und auch in sonstigen Fällen, in denen keine Duldungspflicht nach §906 II S.1 bestand, der Eigentümer aber rein faktisch nicht in der Lage war, Unterlassen zu verlangen

(-) aufs Schärfste zu kritisieren, da hierdurch eine nachbarschaftliche Gefährdungshaftung eingeführt wird

18
Q

Überbau - §912

Was passiert bei entschuldigtem/unentschuldigtem Überbau?

A

bei entschuldigtem Überbau :

  • Widerspruchsobliegenheit und Aufopferungsanspruch gem. §912 I, II
  • Architektenverschulden rechnet der BGH analog §166 I zu (str.)
  • Überbauer bleibt Eigentümer

bei unentschuldigtem Überbau greift Bodenakzession: §§946, 94 I 1, der Nachbar wird Eigentümer am Überbau (str. da Gebäudeeinheit zertrennt wird)

19
Q

Welche VSS sind immer konstitutiv für den Erwerb Immobiliarsachenrechten?

A
  • Einigung
  • Eintragung
  • Berechtigung
  • -> §873
20
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten ImobSR: Norm + VSS

A
  • kraft öffentliche Glaubens gem. §892

- -> es schadet nur positive Kenntnis!

21
Q

Wie wird der öffentlicher Glauben gem. §892 zerstört?

A
  • durch Eintragung eines Widerspruchs

- keine Pflicht, das Grundbuch anzuschauen!

22
Q

VSS des §892?

A

I. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

II. Rechtsscheinstatbestand
–> GB-Eintrag

III. Keine Zerstörung des Rechtsscheinstatbestandes

IV. Gutgläubigkeit

Schädlich ist nur positive Kenntnis, § 892 I BGB.

23
Q

Verkehrsgeschäft

A

Der gutgläubige Eigentumserwerb gem. § 892 I BGB gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an Grundstücken, nicht für den Eigentumserwerb kraft Gesetzes oder Hoheitsakts.
Verkehrsgeschäft heißt, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen.

24
Q

Wie wird der Rechtsscheintatbestand des §892 zerstört?

A

Beispiele: Widerspruch, § 899 BGB; Insolvenzvermerk, § 32 I InsO; Zwangsversteigerungsvermerk, § 19 ZVG

25
Q

Wann muss die Gutgläubigkeit des §892 vorliegen?

A

Grundsatz: zum Zeitpunkt der Eintragung.
Ausnahme: zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung, § 892 II BGB.

26
Q

VSS §892

A

a.) Erwerb durch Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgescheft
b.) Rechtsscheinstatbestand
= Legitimation des anscheinenden Rechtsinhabers durch das Grundbuch
c.) Gutgläubigkeit
=pos. Kenntnis des
d.) Keine Zerstörung des Rechtsscheintatbestandes
–> Widerspruch im GB oder auf Rechtsträger (Brief)

27
Q

VSS Besitzerwerb gem. §854 I

A
  1. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
    a. ) Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
    b. ) Herrschaftsbeziehung von gewisser Dauer
    c. ) Besitzwille - natürlicher Wille zur Sachherrschaft
    (d. ) Änderung aufgrund §987)
28
Q

Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft aufgrund von Herrschaftsbereich?

–> Kunde findet etwas im Laden

A

mM: tatsächliche Sachherrschaft (-)
(+) es hängt vom Zufall ab, ob ein Kunde oder aber ein Verkaufsangestellter tatsächliche Zugriff erlangt, sehr wahrscheinlich erlangt sogar der Kunde früher Zugriff als Ladenangestellter
(+) andere Bewertung stellt somit zu geringe Anforderungen an die objektive Herrschaftsmöglichkeit

BGH: für die tatsächliche Sachherrschaft genügt bereits die Tatsache, dass sich etwas im Herrschaftsbereich befand (bspw. des Ladens), es kommt nicht auf die Kenntnis der Existenz und der Lage an
(+) es widerspräche der Verkehrsauffassung, Besitz nur in Bezug auf Sachen anzunehmen, deren Existenz und Lage dem Besitzer bekannt sind
(+) entscheidend ist die objektive Möglichkeit des Zugriffs auf den Herrschaftsbereich
(+) Literatur hat keine klare Grenzziehung, wann Zugriffserlangung durch wen wahrscheinlicher ist

29
Q

Negatorischer Rechtsschutz abtretebar?

A

nach hM: nein

30
Q

Schutztrias der absoluten Rechtspositionen

A
  • negatorischer Rechtsschutz: Rechtsverletzter hat gegenwärtige Rechtsverletzungen (=Störungen) zu beseitigen und künftige zu unterlassen
  • SE: im Falle einer vergangenen, schuldhaften Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Ersatz des dadurch verursachten Schadens, der sic am Vermögen des VERLETZTEN orientiert
  • -> greift in das (Stamm-)Vermögen des Verletzters ein, aufgrund VM (!)
  • Bereicherungsrechtlich: im Falle einer vergangenen Rechtsverletzung schuldet der Rechtsverletzter Auskehren einer daraus generierten Bereicherung, die sich am Vermögen des VERLETZTERS (selbst!) orientiert