Mitschriften Vorlesung Lorenz SoSe Flashcards
Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte?
- Leistungsnähe des Dritten –> bestimmungsgemäßes in Berührung kommen
- Gläubigernähe des Dritten –> Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten –> darf nicht im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche (gegen wen auch immer) haben.
- -> zB. Wenn Handelnder Erfüllungsgehilfe des Schuldners
(P) –> Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlichem Haftungsausschluss gem. § 1664? Am Beispiel Vater - Kind auf Spiezlplatz vs. Fahrer - Anhalter
- Es besteht laut BGH von vornherein noch keine Haftung, weswegen keine Gesamtschuld besteht und Gemeinde komplett in Regress genommen werden kann
- Bei Anhaltern besteht grds. Haftung des Fahrers gegenüber Anhalter, aber durch Vertrag wird dies ausgeschlossen
Wie wird Schuldner 2 bei gestörter Gesamtschuld in Regress genommen, wenn Schuldner 1 und Gläubiger vertraglich einen Haftungsausschluss vereinabrt hatten?
- Schuldner 2 muss nicht gesamt leisten, da sonst Vertrag zu lasten Dritter
- Daher nur den Teil des Gesamtschuldneranteils zu leisten den er in Gesamtschuld leisten müsste, da Gläubiger von vorneherein auf anderen Teil durch Vertrag verzichtet hat
Wo ist die Gläubigermehrheit geregelt und was besagt sie?
- § 420 BGB “Teilgläubiger”
- § 428 BGB “Gesamtgläubiger”
- § 432 BGB “Mitgläubiger”
Wo ist der Inhalt aller zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche geregelt?
- §§ 249 ff. BGB
2. Egal ob vertraglich oder gesetzlich, da Regelung allgemein und nur an einen begründeten Schadensersatz anknüpft
Wo sind zum Beispiel noch Schadensersatzansprüche geregelt?
§§ 842 ff. Ersatzansprüche für Dritte
–> nur wenn SE - Anspruch aus §§ 823 ff. BGB
Was bedeutet der Grunsatz der Totalreparation? (§ 249 BGB)
Der SE umfasst grundsätzlich alle Folgen des Schadens (auch mittelbare), ohne, dass sich das Verschulden darauf beziehen muss: Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese)
Was besagt die Differenzhypothese? (§ 249 ff. BGB)
Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Was besagt der Grunsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB)?
Nicht der Wert ist zu ersetzen, sondern der Zustand ist herzustellen (Herstellungsinteresse). Erst sekundär kommt das Wertinteresse zum Tragen (s. etwa § 251 II BGB)
Wann gilt ein Schadensersatzanspruch gem. § 251 I BGB als unverhältnismäßig gem. § 251 II BGB sodass Abs. II anstatt Abs. I zur Anwendung kommt und kein Wertersatz sondern nur?
- Wenn etwas aus Sicht eines wirtschaftlich Denkenden Dritten schlechthin unvernünftig ist
- Es gibt eine 130 % Grenze
Was besagt der § 253 BGB?
- Immaterielle Schäden sind in Geld nur limitiert ersetzbar.
- Abs. II –> “Schmerzensgeld”
- Ersatz aber nicht im Wege der Naturalrestitution
Was regelt der § 249 II BGB?
(P) –> zB. Täter könnte gem. § 249 I BGB den Schaden selbst beseitigen, aber man muss das nicht machen lassen und kann daher § 249 II BGB das Geld verlangen und den Schaden von wem anderes beseitigen lassen
Was regelt der § 249 II S. 2?
- Man muss das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB nicht für die Beseitigung des Schadens verwenden!
- -> Vermögensbilanz ist wieder ausgeglichen
Kann der Geschädigte bei Krankheitsbehandlungen das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB für etwas anderes als die Behandlung verwenden?
Nein!
Merke zum Mitverschulden gem. § 254 ff. BGB?
- Mitverschulden bei der Sachbegründung (§ 254 I BGB) entsprechend anwendbar mit mitwirkender Betriebsgefahr
- Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung (§ 254 II BGB)
- -> Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst klein zu halten
- -> Schadensminderungsobliegenheit, nicht Pflicht, da Schadensersatz sonst einfach angemessen gemindert wird, aber nicht ausgeschlossen wird. - Mitverschulden von Hilfspersonen (§ 254 II 2 BGB)
A1 –> Nach hM. ist er zu lesen wie ein imaginärer § 254 II BGB, d.h. er bezieht sich auch auf § 254 I BGB
A2 –> “ 254 II 2 BGB ist aber Rechtsgrundverweiseung:
a) Setzt bestehen eines Schuldverhältnisses “vor” der Schädigung voraus
b) Prüfen ob ein Erfüllungsgehilfe oder nicht
Aufgrund welcher Norm müssen die Kosten für einen Mietwagen ersetzt werden?
§ 249 I BGB
Prüfung des Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)?
A. Haftungsbegründung –> § 823 (Eigentumsvereletzung)
B. Haftungsausfüllung
1. Naturalrestitution –> Hier Geldersatz iH. der Reperaturkosten (§ 249 I, II BGB)
- Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)
a) Eigenes Mitverschulde?
- -> Gläubiger selbst nicht Verstoßen gegen Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Alt. 2 BGB
b) Zurechnung des Verhaltens des E als Erfüllungsgehilfen nach §§ 254 II 2, 278 analog BGB?
aa) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung
bb) Schuldverhältnis zwischen G und H?
- -> Entstehen eines Schuldverhältnis auch durch Unfall aus § 823 I BGB möglich
cc) E als Erfüllungsgehilfe des Gläubigers?
- -> G wurde von H mit der Beseitigung des Schadens beauftragt und handelte damit mit dessen Willen im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit
C. Endergebnis
–> E haftet gegenüber G nur auf 2/3 der Reperaturkosten
Was muss man sich beim Mitverschulden gem. § 254 immer zu erst Fragen?
- Bei Verursachen des Schadens Mitverschulden? (Abs. 1)
2. Bei Höhe des Schadens Mitverschulden (Abs. 2)
Prüfung des Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 I BGB?
A. Haftsungsbegründung
–> § 823 BGB (Eigentumsverletzung)
B. Haftungsausfüllung
- Naturalrestitution
- -> Hier Geldersatz iH. des Fahrzeugwerts (§ 249 I, 251 I BGB) - Einwand des Mitverschuldens (§ 254 I BGB)
a) Eigenes Mitverschulden? (-)
b) Zurechnung des Verhaltens des D nach §§ 254 I, 254 II 2 analog, 278 analog BGB?
aa) § 254 II 2 analog anwendbar –> ja, fiktiver Abs. 2
bb) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung (oder ansonsten Rechtsfolgenverweisung)
cc) Schuldverhältnis zwischen G und S?
- -> Vor dem Unfall bestand zwischen G und S kein Schuldverhältnis
dd) Ergebnis: Keine Zurechnung des Mitverschuldens des D nach §§ 254 II 2 analog, 278 analog da es bereits an Tatbestandsmäßigkeit fehlt
–> Enden in Gesamtschuld des S und des F!
Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Herstellungsinteresse)?
§ 249 II BGB (Sach- und Körperschäden)
Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Wertinteresse)?
- § 250 BGB: nach Fristsetzung
- § 251 I BGB: Bei Unmöglichkeit und Ungenügen von Naturalrestitution
- § 251 II BGB: Bei Unverhältnismäßigkeit von Naturalrestitution
Wann ist SE unverhältnismäßig bei Autos?
Reperaturkosten überschreiten 130% des Wertes
Wann ist Immaterieller Schaden zu ersetzen?
- § 253 I BGB: Nur in den gesetzliche vorgesehenen Fällen
- § 253 II BGB: Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit (=körperliche Bewegungsfreiheit), sexueller Selbstbestimmung
- § 844 III BGB: “Angehörigenschmerzensgeld”
- § 651n II BGB: Vertane Urlaubszeit
- Weitere Fälle aus der Rspr. sind schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts –> Deliktsrecht
Kann bei schwerer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Schmerzensgeld verlangen?
Ja!