AG Mitschriften Flashcards
(130 cards)
Rücktrittserklärung?
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- -> Zugang etc. - Rücktrittsgrund, § 323 I 1 Alt. 1 BGB
- Ausschluss des Rücktritts?
Ist das Bereicherungsrecht neben dem Rücktrittsrecht anwendbar?
Nein
Prüfungsschema des § 285 I BGB?
- Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB
- Infolge des Umstands den Schuldner zu verschulden hat
- Für den geschuldeten Gegenstand
Wie viel kann aus dem § 275 I BGB verlangt werden?
A1 –> Maximal der Betrag aus dem Schuldverhältnis
(-) Warum soll Schuldner besser gestellt werden wenn er die Unmöglichkeit durch Weiterveräußerung zu verschulden hat?
A2 –> Den gesamten Betrag, auch wenn er über dem objektiven Wert liegt –> keine Beschränkung
Wofür sorgt § 346 I BGB?
- Sorgt nicht für Erlöschen des Anspruchs sondern für
2. Umwandeln in Rückgewähranspruch
Woran sollte man denken, wenn bei einem Vertrag die leistungen der beiden Parteien unausgewogen sind?
- § 138 II BGB
2. § 138 I BGB
Was setzt § 138 II BGB voraus?
- Ein auffälliges Missverhältnis von Lesitung und Gegenleistung iDr. “Grenze des Doppelten”
- Eine besondere Schwäche des Vertragspartenrs, vgl. § 138 II BGB
Was setzt § 138 I BGB voraus?
- Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- Verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners
Welche Relevanz hat die “Grenze des Doppelten” gem. § 138 II BGB?
Es besteht dann eine tatsächliche Vermutung für eine verwefliche Gesinnung dessen, der von dem Geschäft profitiert
–> Allerdings widerlegbar, wenn der Vertrag ein Zufallselement enthält und nicht im vorhinein klar ist, dass die Leistungen in einem krassen Missverhältnis stehen
Def. “Leistungsgefahr”?
Leistungsgefahr ist das Risiko trotz Untergang des zu leistenden Gegenstandes leisten zu müssen bzw. den untergegangenen Gegenstand nicht zu erhalten.
Def. “Gegenleistungsgefahr” / Preisgefahr?
Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr ist das Risiko die Gegenleistung nicht zu erhalten bzw. die Gegenleistung erbringen zu müssen ohne die Leistung zu erhalten.
Welche Preisgefahrtragungsregeln sind zu kennen im GK II?
→ Grundsatz: § 326 Abs. 1 BGB → § 326 Abs. 2 S. 1 BGB → §§ 446, 447 BGB → § 615 BGB → §§ 644, 645 BGB
Welche Rechtsfolgen hat der Gläubigerverzug?
→ § 300 Abs. 1 BGB: verminderter Verschuldensmaßstab
→ (§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden)
→ § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Übergang der Gegenleistungsgefahr
Was versteht man unter der Rentabilitätsvermutung?
(ausnahmsweise) Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen als SEsdL, weil
vermutet wird, dass diese durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder
erwirtschaftet worden wären
Wie grenzt man Schadensersatz wegen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ab?
→ Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand bereits bei Vertragsschluss
→AGL für SE §§ 311a II 1 BGB
→ Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis ist nach Vertragsschluss
eingetreten →AGL für SE §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB
Wie grenzt man SE statt und SE neben der Leistung ab?
- SEsdL: der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung
entstandene Schaden (Äquivalenzinteresse betroffen), der also durch
Erfüllung des Leistungsanspruchs (oder bei Schlechterfüllung durch
Nacherfüllung) abgewendet worden wäre
− §§ 280 I, III, 281 bzw. 283 S.1 - SEndL: Schaden, der auch durch (hinzugedachte) Nacherfüllung nicht
entfallen würde (Integritätsinteresse betroffen), der also durch die
Pflichtverletzung endgültig entstanden ist
− §280 I BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB
Was ist der Unterschied zwischen “Wertersatz” und “Erlösherausgabe?
- Wertersatz gem. § 285 I BGB –> Ersatz des objektiven Werts des Gegenstands oder zumindest der Gegenleistung
- Erlösherausgabe gem. § 285 II BGB –> Was Schuldner aus dem Weiterverkauf an Geld bekommen hat
Schema zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen mit Rückgewähransprüchen?
- Rechtsgeschäftliche Primäransprüche?
➢ Ggf. Erfüllungsanspruch aus § 433 II BGB;
beachte aber Anspruchsziel - Rechtsgeschäftliche Sekundäransprüche
▪ Wegen Verzögerung der Zahlung
➢ Rückgewähranspruch in natura nach Rücktritt
➢ Wertersatzanspruch nach Rücktritt
▪ Wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr
➢ Anspruch auf Erlösherausgabe
Anspruchsgrundlage von “Rückgewähr in natura”?
- § 346 I Hs. 2 Var. 1 BGB
Anspruchsprüfung von “Rückgewähr in natura” gem. § 346 I hs. 2 Var. 1 BGB?
I. Anspruch entstanden
a) Wirksames Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
- Einigung
b) Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Rücktritts
- Rücktrittsgrund
- Rücktrittserklärung
- Kein Ausschluss
Prüfungsschema “Wirkung der Einigung der Eltern mit Schuldner für und gegen Minderjährigen”, § 164 I 1, III BGB?
- Eigene Willenserklärung
- Eigene WE
- Offenkundigkeit, § 164 I 2 Alt. 1 BGB
- WE des Schuldners an Eltern als Stellvertreter des Minderjährigen gerichtet - Innerhalb der Vertretungsmacht, § 164 I 1 BGB
- Eltern als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen zu Vertretung befugt, §§ 1629 I 1, S. 2, 1626 I BGB
- Geschäft ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
Prüfungsschema “umgestaltungs in ein Rückgewährschuldverhältnis” aufgrund Rücktritt?
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Zugang etc. - Rücktrittsgrund (zB. nicht rechtzeitiges Erbringen der Leistung, § 323 I Alt. 1 BGB)
- Anwendbarkeit: wirksamer gegenseitiger Vertrag
- Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
(1) Fällige und durchsetzbare Leistungsflicht
- -> Fälligkeit § 271 I BGB
- -> Durchsetzbarkeit § 320 I 1 BGB
(2) Nichtleistung trotz Fälligkeit
- Erfolgloses Verstreichen der Frist bzw. Entbehrlichkeit - Rücktrittsausschluss?
- -> § 323 V 1, VI BGB
Prüfungsschema “Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit”?
- Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
a) Fälligkeit, § 271 I BGB
- -> Spätestens mit Zugang der Zahlungsaufforderung
b) Durchsetzbarkeit, § 320 I 1 BGB
- -> Übergabe und Übereignung des Gegenstands gem. § 929 S. 1 BGB iVm. § 164 I 1, III BGB bereits kurz nach Vertragsschluss –> keine Einrede aus § 320 I 1 BGB - Nichtleistung trotz Fälligkeit
Prüfungsschema “Erfolgloses Verstreichen der Frist”?
- Entbehrlichkeit? gem. § 323 II BGB
- Angemessenheit?
- -> Eine unangemessen gesetzte Frist, setzt eine angemessene in Gang - Frist darf gleichzeitig mit Fälligkeitsbegründenden Handlung gesetzt werden, aber NICHT vor Fälligkeit, sonst: wirkungslose Frist
- Fristberechnung gem. §§ 187 I, 188 II BGB:
- Zugang
- Fristablauf