NebenTB Flashcards

(30 cards)

1
Q

Schema zu § 164 StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
        - a) Behauptung einer unwahren Tatsache
        - b) über eine andere Person
        - c) gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
        - d) in Bezug auf eine rechtswidrige Tat oder Disziplinarmaßnahme
      1. Subjektiver Tatbestand
        - a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
        - b) Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die betroffene Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
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2
Q

Definition von unwahre Tatsache iSd § 164 StGB

A

Eine unwahre Tatsache ist eine objektiv nachprüfbare Angabe über konkrete Vorgänge oder Zustände, die der Wahrheit nicht entspricht.

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3
Q

Definition von Behörde iSd § 164 StGB

A

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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4
Q

Definition von zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger iSd § 164 StGB

A

Ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger ist jede Person, der kraft Gesetzes oder Dienstvorschrift die Entgegennahme von Strafanzeigen obliegt.

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5
Q

Definition von andere behördliche Maßnahme iSd § 164 StGB

A

Andere behördliche Maßnahme ist jede Handlung mit Verwaltungscharakter, die auf eine Änderung der Rechtsstellung des Betroffenen gerichtet ist.

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6
Q

Schema zu § 145d StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
        - a) Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat oder
        - b) Vortäuschen einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat
      1. Subjektiver Tatbestand
        - Vorsatz bzgl. der Täuschung
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
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7
Q

Definition von Vortäuschen iSd § 145d StGB

A

Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken eines Irrtums über das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat durch bewusst wahrheitswidrige Angaben.

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8
Q

Definition von rechtswidrige Tat iSd § 145d StGB

A

Eine rechtswidrige Tat ist jede Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs oder anderer Strafgesetze.

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9
Q

Schema zu § 303 StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
        - a) Tatobjekt: fremde Sache
        - b) Tathandlung: beschädigen oder zerstören
      1. Subjektiver Tatbestand
        - Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
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10
Q

Definition von Sache iSd § 303 StGB

A

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand.

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11
Q

Definition von fremd iSd § 303 StGB

A

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

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12
Q

Definition von beschädigen iSd § 303 StGB

A

Beschädigen ist jede nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.

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13
Q

Definition von zerstören iSd § 303 StGB

A

Zerstören ist die Einwirkung auf eine Sache mit der Folge, dass ihre Existenz vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.

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14
Q

Schema zu § 142 StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
    • a) Unfall im Straßenverkehr
    • b) Unfallbeteiligter
    • c) Sich-Entfernen vom Unfallort
    • d) Ohne Feststellungen zu ermöglichen
      1. Subjektiver Tatbestand
        - Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
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15
Q

Definition von Unfall im Straßenverkehr iSd § 142 StGB

A

Ein Unfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschäden führt.

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16
Q

Definition von Unfallbeteiligter iSd § 142 StGB

A

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, unabhängig von einer rechtlichen Verantwortlichkeit.

17
Q

Definition von Sich-Entfernen vom Unfallort iSd § 142 StGB

A

Sich-Entfernen ist das willentliche Verlassen des Unfallortes in einer Weise, dass der Täter für Feststellungen nicht mehr zur Verfügung steht.

18
Q

Definition von Feststellungen ermöglichen iSd § 142 StGB

A

Feststellungen ermöglichen bedeutet, dem Geschädigten oder der Polizei Gelegenheit zu geben, die zur Schadensregulierung oder Strafverfolgung nötigen Personalien und Umstände zu klären.

19
Q

Schema zu § 240 StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
        - a) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
        - b) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen
        - c) Kausalität und objektive Zurechnung
      1. Subjektiver Tatbestand
        - Vorsatz
      1. Rechtswidrigkeit der Nötigung
        - a) Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation
  • II. Schuld
20
Q

Definition von Gewalt iSd § 240 StGB

A

Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung durch den Täter, die entweder unmittelbar gegen eine Person wirkt oder durch eine gegen Sachen gerichtete Handlung mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt.

21
Q

Definition von Drohung mit einem empfindlichen Übel iSd § 240 StGB

A

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn es geeignet ist, den Bedrohten im Sinne des Täterwillens zu motivieren.

22
Q

Definition von Verwerflichkeit iSd § 240 StGB

A

Verwerflich ist eine Nötigung, wenn sie im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und den erstrebten Zweck insgesamt sittlich anstößig ist und sozialethisch als in hohem Maße zu missbilligen erscheint.

23
Q

Streit: Begriff der Gewalt bei psychischem Zwang (Zweite-Reihe-Fall)

A

Meinung 1 (weite Gewaltdefinition): Auch psychisch wirkender Zwang (z. B. durch Blockade) ist Gewalt, wenn er körperlich vermittelt wird.
Meinung 2 (enge Gewaltdefinition): Gewalt setzt physische Kraftentfaltung voraus. Psychisch wirkender Zwang reicht nicht.
h.M.: Psychisch wirkender Zwang mit körperlicher Vermittlung kann Gewalt darstellen, wenn er körperlich spürbare Auswirkungen hat.

24
Q

Schema zu § 265 StGB

A
  • I. Tatbestand
      1. Objektiver Tatbestand
        - a) Tatobjekt: versicherte Sache
        - b) Tathandlung: beschädigen, zerstören, beiseiteschaffen oder vorgetäuschte Beschädigung/Zerstörung
        - c) Taterfolg: Beeinträchtigung der Versicherungsleistungspflicht
      1. Subjektiver Tatbestand
        - Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
        - Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
25
Definition von versicherte Sache iSd § 265 StGB
Eine versicherte Sache ist ein Gegenstand, der zum Zeitpunkt der Tathandlung Gegenstand eines gültigen Versicherungsvertrags ist.
26
Definition von beschädigen iSd § 265 StGB
Beschädigen ist jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
27
Definition von beiseiteschaffen iSd § 265 StGB
Beiseiteschaffen ist das räumliche Entfernen der Sache mit dem Ziel, sie dem Zugriff des Versicherers dauerhaft zu entziehen.
28
Definition von vorgetäuschte Beschädigung iSd § 265 StGB
Eine vorgetäuschte Beschädigung liegt vor, wenn der Täter den Anschein einer tatsächlich nicht erfolgten Schädigung erweckt.
29
Definition von Leistungen aus der Versicherung iSd § 265 StGB
Leistungen aus der Versicherung sind Zahlungen oder sonstige Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag zustehen.
30
Streit: Konkurrenzen zwischen § 265 und § 263 StGB
**Meinung 1:** § 265 ist gegenüber § 263 subsidiär, da Betrug das umfassendere Unrecht erfasst. **Meinung 2:** § 265 ist eigenständiger Straftatbestand mit eigenem Schutzzweck (Versicherungsinteresse) und steht gleichrangig neben § 263. **h.M.:** § 265 tritt zurück, wenn dieselbe Handlung zugleich § 263 erfüllt und dieser das gesamte Unrecht erfasst.