PGR1A Flashcards
(68 cards)
Was beinhaltet das RIS
- generellen Normen (Gesetze, Verordnungen)
- höchstgerichtliche Judikatur, also Entscheidungen im Einzelfall.
Nicht im RIS enthalten
- Individualvereinbarungen, also die einzelnen Gesellschaftsverträge -> Firmenbuch.
Was findet man nicht im Firmenbuch
- Statuten eines Vereins
- Satzungen gemeinnütziger Stiftungen und gemeinnütziger Fonds -
Ausnahme: Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz
Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung im Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht ist Privatrecht.
Sowohl die Beziehungen der
- Gesellschafter zur Gesellschaft
- Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander
sind privatrechtlicher Natur.
Dies zeigt sich u.a. darin, dass die GesbR im ABGB geregelt ist
Zuständig zur Gesetzgebung und Vollziehung gesellschaftsrechtlicher Normen in Österreich ist?
Der Bund
Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziations- wesens; https://www.ris.bka.gv.at
eigene Kompetenztatbestände für:
Vereinsrecht – Artikel 10 Abs 1 Z 7 B-VG
Stiftungs- und Fondswesen – Artikel 10 Abs 1 Z 13 B-VG
Worauf bezieht sich das Gesellschaftsrecht
- nicht allein auf nationalem,
- sondern vielfach auch auf europäischem Recht.
Die Bemühungen der Europäischen Union zur Harmo- nisierung des Gesellschaftsrechts konzentrierten sich auf
- Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaft
Grund:
- grenzüberschreitend tätig
Eine Geselschaft ist?
Wie ist sie definiert - 4 Punkte
- eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft
- mindestens zweier Personen,
- die einen bestimmten gemeinsamen Zweck
- durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will.
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Begründung durch Rechtsgeschäft
Eine Gesellschaft entsteht durch
- einen Vertrag,
- den Gesellschaftsvertrag,
- bei Kapitalgesell- schaften auch Satzung genannt.
Der Gesellschaftsvertrag kommt (wie auch jeder andere Vertrag) durch
- übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande.
- Formfreiheit besteht prinzipiell nur bei Personen- gesellschaften,
- bei Kapitalgesellschaften sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten (Schriftform, Notariatsakt, Mindestinhalt).
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Personenmehrheit
Personengesellschaften können nicht als Einpersonengesellschaft bestehen.
Anders bei Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften können seit 1996 (GmbH) bzw. 2004 (AG) sogar als Einpersonengesellschaften gegründet werden (§ 1 GmbHG, § 2 Abs 2 AktG).
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Gemeinsamer Zweck
- ideelen Zweck (gemeinnützig)
- materiellen Zweck verfolgen
- gesetzlich erlaubt sein.
Tätigkeit (Zweck) wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.
GmbH und AG ist der Unternehmensgegenstand zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Organisiertes Zusammenwirken
Das Zusammenwirken der Gesellschafter ist entsprechend zu organisieren. Zu regeln ist insb wie
- Entscheidungen in der Gesellschaft getroffen werden (Geschäftsführung)
- wer die Gesellschaft nach außen repräsentieren und rechtswirksam für sie handeln soll (Vertretung).
Obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Gesellschaftern, so spricht man von SELBST- ORGANSCHAFT.
Ist die Mitgliedschaft hingegen nicht Voraussetzungen für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, liegt FREMDORGANSCHAFT vor
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
(Geschlossene Zahl)
Wollen sich Personen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, so können sie grundsätzlich nur aus dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten geschlossenen Kreis der Gesellschaftsformen wählen.
DOCH: (unterschiedlich großer) Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Gesellschaftsformen;
teilweise Typenmischung (GmbH & Co KG)
(Privat-)Stiftung
- ist keine Gesellschaft
- hat keine Gesellschafter
- von einem Stifter gewidmetes Vermögen
- Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten).
- Firmenbuch eintrag.
- Vermögen im Wert von min € 70.000,- gewidmet werden.
Nach welche Kriterien kann eine Gesellschaft eingeteilt werden
- Personengesellschaft
- persönlichen Einsatz
- Kapital- gesellschaft
- unpersönlichen beschränkten Kapitaleinsatz
Wesensmerkmale einer Personengesellschaft
personenbezogene Aufbau der Gesellschaft.
Die Mitgliedschaft ist grds nicht übertragbar und unvererblich.
Wesensmerkmale einer Kapitalgesellschaften
- Kapitalbeteiligung der Gesellschafter aufgebaut.
- Gesellschafterwechsel vollzieht sich in aller Regel ohne Zustimmung der Mitgesellschafter
Innengesellschaft
- gesell. Beziehungen bestehen nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander
- Dritten gegenüber tritt die Gesellschaft als solche nicht in Erscheinung. ZB: Stille Gesellschaft, ev. GesbR.
Außengesellschaft
tritt im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auf.
Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- GesbR
- im ABGB in den §§ 1175 – 1216e
- keine eigene Rechtspersönlichkeit
- nicht Parteifähig
- kann als Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden
- oftmals Innengesellschaft
- kann aber auch eine Außengesellschaft sein
- nicht in das FB einzutragen
- natürliche und juristische Personen (privaten oder öffentlichen Rechts)
- bedeutung nicht so groß
- § 189 UGB: € 700.000,- Jahresumsatz (als Schwellenwert für Rechnungslegungspflicht/ Bilanzierung)
- In vielen Fällen orientierte man sich am Recht der OG.
Warum gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen
Wegen den unterschiedliche Bedürfnisse eines Gesellschafters.
Mitarbeiten / nicht Mitarbeiten
Offene Gesellschaft
- OG
- damals OHG (Offene Handelsgesellschaft)
- UGB §§ 105 – 160 UGB
- eigene Rechtspersönlichkeit
- Rechte erwerben,
- Verbindlichkeiten eingehen,
- unter ihrer Firma klagen und geklagt werden
- grundbuchsfähig und konkursfähig
- nicht als Einmann-Gesellschaft
- keine Höchstzahl von Gesellschaftern
- es besteht Zweckoffenheit (kann jeden erlaubten Zweck)
- wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche (ideelle) Zwecke
- durch den Gesellschaftsvertrag errichtet
- entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch
- Die OG ist nicht Unternehmer kraft Rechtsform
- Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag
Offene Gesellschaft
Geschäftsführung
- änderung des Gesellschaftsvertrag
- alle Gesellschafter sind zur Führung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (Selbstorganschaft).
- grundsatz der Einzelgeschäftsführung
-
außergewöhnliche Geschäfte bedarf es eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter
- Rahmen des Geschäftsbetriebs übersteigen
- außerhalb des Unternehmens- gegenstandes liegen
- nach Umfang oder Risiko ungewöhnlich sind
- jeweiligen Verhältnisse der Gesellschaft
- Wiederspruchsrecht: Geschäft hat zu unterbleiben, wenn ihm/ihr ein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht
- Prokuristen: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
-
entzug der Geschäftsführung:
- grobe Pflichtenverletzung,
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
- durch die Gewinnbeteiligung partizipieren
Offene Gesellschaft
Gewinn- und Verlustregelung
Die Bemessung und Verteilung des Gewinns vollzieht sich in drei Schritten:
- Gewinnermittlung
- Gewinnverteilung
- Anspruch auf Ausschüttung des zugewiesenen Gewinnanteils
- Grundlage: rechnungslegungspflichtigen OG der Jahres- abschluss
-
Gewinnverteilung
- bedeutet nur, dass der Gewinn auf den jeweiligen Konten der Gesellschafter verbucht wird
- erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Kapitalbeteiligungen der Gesellschafter
-
Gewinne sind entnehmbar
- keinen Schaden für die Gesellschaft
-
Verlust
- im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen
- Nachschusspflicht besteht nicht -
kann jedoch vertraglich vereinbart werden.