PolizR- Handeln der Polizei Flashcards
(22 cards)
Opportunitätsprinzip der Polizei §3 PolG
- Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgem Ermessen
Legalitätsprinzip
- steht im Gegensatz zum Opportunitätsprinzip
- gilt in der Strafverfolgung, in der Strafverfolgungsbehörden grds zum Einschreiten verpflichtet sind
Wann hat der Bürger einen Anspr auf polizeil Einschreiten?
= wenn das Ermessen der Polizei so stark reduziert ist, dass ein Nicht-Einschreiten ein Ermessensfehler wäre (Ermessensreduktion auf Null)
- zB bei akuter Gefährdung für Leib u Leben muss Polizei einschreiten- ihr Ermessen ist reduziert
- kein Anspruch wenn bloß Gefährdung von Sacheigentum droht (zB Hausbesetzung)
- kein Anspr bei Gefahren, die nicht einem Einzelnen sondern bloß der Allg.heit drohen
Wie erfolgt die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs auf Einschreiten der Polizei?
- Verpfl.klage §42 I VwGO od im vorläufigen Rechtsschutz ein Verfahren nach §123 VwGO
- Drittschützende Norm iSv §42 II VwGO ist polizeil Generalklausel §§1, 3 PolG (Kläger macht geltend in seinen Rechten verletzt zu sein)
Welchen Anspr kann Bürger bei pflichtwidriger Untätigkeit der Polizei trotz bestehender Pflicht zum Einschreiten geltend machen?
- Anspr aus Amtshaftung §839 BGB iVm Art. 34 GG
Unter welchen Voraussetzungen darf Polizei Maßnahmen ggü unbeteiligten Dritten (Nichtstörer) treffen §9 PolG?
-> enge Voraussetzungen u zeitl auf das absolut unumgängliche zu beschränken §9 II PolG
- Gefahr muss umb bevorstehen
- Maßnahmen gg den Störer sind unangebracht od eigene Kräfte der Polizei reichen nicht aus
- zB LKW hat Feuerwehr zugeparkt u nächster Abschleppdienst ist zu weit entfernt. Abschleppunternehmer fährt zufällig vorbei u darf als Nichtstörer in Anspr genommen werden
- Betroffene hat Folgenbeseitigungsanspr u evtl Entschädigungsanspr §55 PolG
Sonderfall der Maßnahmen gg Nichtstörer §9a PolG
- Überwachungstechn Maßnahmen nach §20 ff PolG dürfen sich nicht gg Berufsgeheimnisträger §53 StPO richten (Anwälte/ Ärzte)
- unter Verstoß dürfen erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden
Welche Organisationsformen sind bei der Polizei zu unterscheiden?
- allg Polizeibehörde (Ordnungsverwaltung)
- zB Passamt/ Gewerbeaufsichtsamt - Polizeivollzugsdienst §59 PolG
- zB Polizeirevier
- > beide unterstehen der Dienst- u Fachaufsicht der übergeordneten Behörden (Ministerien) u sind weisungsgebunden u unterrichtungspflichtig - Gemeindevollzugsdienst §80 PolG
- eigener Vollzugsdienst der Gemeinde
- Allg Polizeibehörde
- wann zuständig?
- soweit nichts anderes bestimmt, sind nach §60 I die allg Polizeibehörden zuständig
- sachl Zuständigkeit wird von den zuständigen Behörden bestimmt §66
- Polizeivollzugsdienst
- wann zuständig?
- zuständig wenn ein sofortiges Handeln erforderl erscheint (Gefahr im Verzug §60 II), bei Standardmaßnahmen (§60 III) u wenn andere Behörden um Amtshilfe gebeten worden ist (§60 V)
- örtl Zuständigkeit unproblematisch: jeder Polizist ist überall im Land zuständig
Was sind die Handlungsinstrumente der Polizei?
- Polizeiverfügung
- polizeil Erlaubnis
- Polizeiverordnung
- Zwangsmittel
Handlungsinstrument der Polizei
1. Polizeiverfügung
= VA der Polizei, der ein Ge- od Verbot zu einem Handeln, DUlden od Unterlassen ausspricht
= belastender VA (indiv-konkr Regelung)
- Hauptfall der polizeirechtl Klausur
- auf RMK zu untersuchen
Handlungsinstrument der Polizei
- polizeil Erlaubnis
- was ist zu unterscheiden?
zu unterscheiden sind bei erlaubnispflichtigen Verhalten:
a. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Bürger hat Anspr auf Erlaubnis
- durch Erlaubniserfordernis wird nur eine staatl Kontrolle u Koordination des an sich erlaubten Verhaltens sichergestellt
- zB Gaststättenerlaubnis
b. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
- Verhalten soll grds tatsächl unterbunden werden
- nur im Einzelfall für begründete Ausnahmefälle Mögl.keit es zuzulassen
- zB Mögl.keit zur Befreiung von Vorgaben eines Bebauungsplans
Handlungsinstrument der Polizei
3. Polizeiverordnung §10 ff
- abstr-generelle Regelung zur Gefahrenabwehr für öffentl Sicherheit u Ordnung
= Rechtsnorm (dogmatisch in der Nähe der Rechtsverordnung (Normenkontrollverfahren mögl)) - nur eingeschränkt zulässig in Bereichen, die der Gesetzgeber spezialgesetzel anders geregelt hat (zB Sondernutzung von Straßen)
“umb bevorstehende Störung” der öff Sicherheit iSd §33
wenn nach allg Erfahrung der Eintritt eines Schadens sofort od in allernächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird
Wann tritt Erledigung eines VA ein?
- wenn die Aufhebung des VA sinnlos ist
- bloße Vollzug eines VA (zB Zahlung eines Bußgelds) führt nicht zu dessen Erledigung, wenn u solange ein Rückgängigmachen der Vollziehung in Betracht kommt u bei obj Betrachtung sinnvoll erscheint (zB Erstattungsanspr)
Gliederung der allg Polizeibehörden §§61, 62
- oberste Landespolizeibehörden §61 I Nr.1 (zust Ministerien)
- Landespolizeibehörden §61 I Nr.2 (RegPräsidium)
- Kreispolizeibehörden §61 I Nr.3 (untere VerwBehörden)
- Ortspolizeibehörden §61 I Nr.4 (Gemeinden)
Allgemeinverfügungen §35 2 LVwVfG
- Polizei kann außer konkr-indiv VA auch Allg.Verfügungen erlassen
- auch Allg.verfügung ist Maßnahme im konkr Einzelfall u VA, ABER Adressaten sind nicht sofort erkennbar individualisiert, sondern nach Merkmalen bezeichnet
Abgrenzung Allgemeinverfügung der Polizei u PVO
- es kommt auf Regelungsgggstand an
1. Allg.verfügung - Einzelfall (konkr Gefahr) soll bekämpft werden
- PVO
- abstr Vielzahl von Gefahrenfälle soll geregelt werden (abstr Gefahr)
Realakte der Polizei
= Handlungen die einen tats Erfolg herbeiführen
- zB Kontrollgänge, Ermittlungen, Hdl bei denen Polit ein geplantes Einschreiten vorbereitet, umb Ausführung, tats Anw eines Zwangsmittels
- NICHT polizeil Standardmaßnahmen
Abgrenzung VA zu Realakten
- Realakt
- Hdl führt einen tats Erfolg herbei
- treffen KEINE rechtl verbindl Regelung
- keine WE, weil sie nicht darauf gerichtet sind Rechte od Pflichten zu begründen, aufzuheben, zu ändern, festzustellen od zu gestalten - VA
- treffen eine rechtl verbindl Regelung u begründen Rechte od Pflichten
umb Ausführung
= Hdl mit der die Polizei eine Gefahr mit eigenen Mitteln beseitigt, wenn ein Störer nicht vorhanden od greifbar ist