PolizR- Verhältnis zu anderen Rechten Flashcards
(29 cards)
Wichtigste EGDL für Polizeibehörde innerhalb des VersG
- §15 I VersG: Verbot der Versammlung u Erteilung von Auflagen
- §15 III VersG: Auflösung der Versammlung
- §§18 III, 19 IV VersG: Ermächtigung Störer aus Versammlung auszuschließen
Konzentrationswirkung der Anmeldung nach §14 VersG
- Anmeldung nach §14 ersetzt jede noch eventuell sonst nötige Anmeldung/ Genehmigung
= VersG ist abschließend
-> auch ein Verstoß gg die Anmeldepflicht rechtfertigt für sich allein nicht die Auflösung der Versammlung durch die Polizei!
Wann kann eine Versammlung verboten werden?
- zur Abwehr von Gefahren für die öff Sicherheit/ Ordnung
- oder Versammlung wird von Auflagen abhängig gemacht
- Verh.m.keitsgrds ist zu beachten (solange Auflage mögl ist, darf Vers nicht verboten werden)
- NICHT wenn die auf der Versammlung vertretene Meinungen nicht dem Sitten- u Moralvorstellungen im betr Polizeibezirk entsprechen-> NUR wenn sonstige Umstände hinzutreten die der Vers ein moralwidriges Gepräge geben (zB rechtsradikale Vers in KZ-Gedenkstätte)
Rechtstechnik der Auflösung einer Versammlung §15 I, III
- mit der Auflösung (1.VA) wird Vers rw u der Schutz aus Art.8 entfällt, alle Teilnehmer haben sich zu entfernen
- sofern Teilnehmer sich nicht freiwillig entfernt : Platzverweis §27a I PolG (2.VA) -> notw da die Vers.auflösung als solche nicht vollstreckbar ist -> als Allg.verfügung kollektiv ggü allen Teilnehmern
- Platzverweis kann vollstreckt werden §§49ff PolG, LVwVG
Häufiger Klausurfall hinsichtl der Prüfung der RMK einer Versammlungsauflösung
- RMK der Vers.auflösung wird inzident iRd Klage eines Versammlungsteilnehmers gg Kostenbescheid für Vollstreckungsmaßnahmen geprüft
Versammlungsgesetz als lex specialis
- lex specialis für umb Eingriffe in Versammlung
- während der Versammlung ist der Rückgriff auf andere Normen (zB Polizeirecht) grds ausgeschlossen
Wann ist Rückgriff auf Polizeirecht bei Versammlung mögl?
bei Minus-Maßnahmen:
- wenn bei Rechtsverstoß während Versammlung Maßnahme nach dem PolizG eine weniger einschneidende Maßnahme als Auflösung wäre
- aber nur unter engen Voraussetzungen des VersRechts (umb Gefährdung..)
Wann gilt zeitl die abschließende Wirkung des VersRechts?
- vor Versammlung: allg PolR anw.bar
- während Versammlung: VersG Sperrwirkung
- nach Versammlung: keine Sperrwirkung
= ABER: bei Spontanvers nach Ende kann urspr Vers wieder aufleben
- vorher u hinterher kann auf das allg Polizeirecht zurückgegriffen werden (weiterhin Ausstrahlungswirkung des Art.8)
Wer ist zuständige Behörde für die Ausführung des Versammlungsrechts?
- grds die Kreispolizeibehörde iSv §62 III PolG
= jeweilige untere Verwaltungsbehörde §15 LVG
Verhältnis zw Polizei-/Ordnungsrecht zu Gewerberecht
- Sperrwirkung: Normen des GewerbeR können Anw des PolizR sperren aufgrund der Gewerbefreiheit §1 GewO (=Gewerbezulassungsfreiheit)
- PolizR insoweit anwbar, wenn sie nicht das “ob” der Ausübung eines Gewerbes sondern das “wie” der Ausübung regeln
Verstoß gg eine Strafrechtsnorm als Gefahr für die öff Sicherheit
-> kommt es auch für §§1, 3 darauf an, ob obj u subj TB erfüllt wurde u rw u schuldhaft gehandelt wurde?
- Ordnungsbehördenrecht dient anderen Zwecken als Strafrecht (=Gefahrenabwehrrecht)
- indiv Zurechnung der Tat erfolgt nicht wie im Strafrecht über Vorsatz/FL/Schuld sondern verschuldensunabhängig nach Grds des Verhaltens-/Zustandsstörers
- > PolizR schützt RG unabhängig davon ob Störer schuldhaft handelt, deshalb ist die geschriebene Rechtsordnung schon dann betroffen, wenn der Täter die obj Merkmale des StrafTB erfüllt!!!
Rechtsmittel gg Bußgeldbescheid
- Einspruch
Schema: Einspruch gg Bußgeldbescheid
I. Zul.keit (Amtsgericht zuständig §68 OWiG)
II. Begr.heit
- Einspr ist begründet, wenn der Bußgeldbescheid rw ergangen ist
1. Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
a. RMK der EGDL der Ordnungswidrigkeit (zB §12 StVO Falschparken)
aa. verf.gemäße EGDL für EGDL (§6 StVG für §12 StVO)
bb. formelle RMK
cc.mat-rechtl Übereinstimmung mit der EGDL
- zB Abwehr von Gefährdung des Straßenverkehrs
- Verh.m.keit des eingesetzten Mittels zur Gefahrbeseitigung
- Verordnungen zur Gefahrenabwehr setzen nur abstr Gefahren voraus (eine sich nach der Lebenserfahrung typischerweise ergebende Gefahr)
b. eventuelle Einschränkung des VerbotsTB mögl?
- zB wenn im konkr Fall keine Gefahr bestanden hat
(-) Verbind.keit des obj Rechts wird im Einzelfall in Frage gestellt -> Verordnungen sind grds für jedermann verbindl
(-) Gebote u Verbote von VO finden selbst dann Anw wenn im Einzelfall keine konkr Gefahr festgestellt werden kann
Lehre der unbedingten Geltung der VO zur Gefahrenabwehr (hM)
- unselbständige Verfügungen können aufgrund von VO durchgesetzt werden, selbst wenn keine konkr Gefahr im Einzelfall bestand (zB VO im Straßenverkehr)
- mit Verstoß gg VO ist stets auch eine (konkr) Gefahr für die öff Sicherheit (Schutz obj Rechtsordnung) gegeben
Schema: Prüfung einer VO zur Gefahrenabwehr
A. VO-Ermächtigung §§10ff PolG
I. Form Verf.m.keit der EGDL
II. Mat. Verf.m.keit der EGDL
B. VO wirks erlassen?
I. Form RMK
1. Zust.keit §13 PolG
2. Verfahren: Ausfertigung u Verkündung, §15 PolG
3. Form §12
II. Mat RMK
1. Voraussetzung der VO-Ermächtigung: Gefahr für öff Sicherheit/ Ordnung
2. Verantw.keit: richtiger Adressat (abstr Gefahr ausr)
3. Ermessen §10 I PolG
4. Verh.m.keit
5. kein Widerspruch zu höherrangigen Normen §11 PolG
Allgemeines zur LBO (Landesbauordnung)
- dient der Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen SELBST ausgehen können (=Baupolizeirecht)
- gesetzl Bestimmungen der LBO u daraus folgenden Befugnisse der Baurechtsbehörden entsprechen oft denen des PolG u der Polizeibehörden
- behördl Einschreiten steht im Ermessen der Behörde
- für den Einsatz von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer baupolizeil Verfügung §49ff PolG
Verhältnis LBO zu PolG
- besonderen Regelungen der LBO verdrängen grds die des PolG
- nebeneinander anw.bar (str)
Allgemeines zur StVO
- regelt die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren durch Verkehrsregelungen (insbes Verkehrszeichen)
- wichtigste EGDL für Straßenverkehrsregelungen enthält §45 StVO
Verhältnis StVO zu PolG
- StVO verdrängt PolG
- PolG bleibt ergänzend anw.bar für Gefahren, die von AUßEN auf den Straßenverkehr einwirken u für Maßnahmen außerhalb von Verkehrsregelungen (zB Abschleppen von Fzg/ Entfernung einer Ölspur)
“Versammlung” iSd Art.8
- örtl Zusammenkünfte mehrerer Personen (mind 2)
- zwecks gemeinschaftl (<-> Zufall) 3. öff Meinungsbildung (öff Ang.heit im Vordergrund)
- friedlich
§15 I, III VersG: RMK des Verbots einer Versammlung
- EGL: §15 I, III VersG
a. Art.125a
b. sachl u zeitl - form RMK
a. Zust.k: §1 VersGZuVO iVm §15 LVG
b. Verf u Form - mat RMK
a. Best.heitsgrds §37 VwVfG (Bundesgesetz!)
b. TB-Vorauss
aa. Verbots-/Auflös.grund
(1) VOR Beginn §15 I od §15 II
(a) umb Gefährdung der öff Sicherheit/ Ordnung
(2) NACH Beginn §15 III
bb. Störer:
(1) Veranstalter als Verh.störer
(2) Zweckveranlasser
(3) bei Nichtstörer Notstand
c. RF: Ermessen
aa. Auswahlermessen
bb. Entschließ.ermessen
(1) Auflagen (zB Ortsverlegung/ Verbot)
(2) Auflösung nach Androhung
(3) Standardmaßn als Minus-Maßn (ggü Einzelnen)
Kann eine Auflösung od Verbot einer Versammlung konkludent erfolgen?
(-) wg einschneidender RF muss eine Auflösungsverfügung ausdrückl u eindeutig kundgetan werden
Kann eine Spontandemo aufgelöst werden, weil sie nicht angemeldet wurde?
- Wortlaut des Art. 15 III ist weit auszulegen, sodass allein eine fehlende Anmeldung keine Auflösung rechtfertigt
- > Spontanversammlungen sind zu dulden, soweit von ihnen keine Gefahr für die öff Sicherheit ausgeht
Ist PolizR neben LBO anw.bar? (str)
zB bauordnungsrechtl Nutzungsuntersagung ist ergangen u kann durch umb Zwang vollstreckt werden vs. Beschlagnahme §33
(+) Wortlaut VwVG, §65 2 LBO: kein expliziter Ausschuss des PolG
(+) effektive Gefahrenabwehr nur mögl, wenn Normen nebeneinander angewendet werden können
(+) kein Nachteil, da PolG keine deutl niedrigeren Vorauss hat
Achtung: Auf SV achten!! wenn im SV von zuständiger Polizeibehörde die Rede ist, sollte Anw nebeneinander befürwortet werden!!