Prüfung FS 14 Ersatz Flashcards

1
Q

Wie kann der Schuldner während eines laufenden Betreibungsverfahrens die Schuld tilgen?

A
  • SchKG 12 II: Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Forderung und stoppt die Betreibung
  • Zahlung an den Gläubiger stoppt die Betreibung nur, wenn der Schuldner dies dem Betreibungsamt anzeigt (BGer)
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2
Q

Wann ist eine Teilklage möglich? Welche Arten werden unterschieden?

A

ZPO 86

  • Anspruch muss teilbar sein (ist bei Geldforderungen grds. immer der Fall)
  • Grenze: Gebot von Treu und Glauben (ZPO 52)
  • Unterscheidung zwischen
    • Echter Teilklage: Von einem Gesamtanspruch wird nur ein Teil eingeklagt
    • Unechte Teilklage: Von verschiedenen prozessualen Ansprüchen, die einem einheitlichen Rechtsgrund entspringen, wird nur einer eingeklagt
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3
Q

Wann ist das schutzwürdige Interesse i.S.v. ZPO 59 II lit. a gegeben?

A
  • Bei positiven Leistungsklagen grds. immer
  • Bei (negativen) Feststellungsklagen muss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des streitigen Rechts dargetan werden, welches vorliegt bei (kumulativ 3Us):
    • Unsicherheit über das Rechtsverhältnis (insb. bei Bestreitung)
    • Unzumutbarkeit für den Kläger
    • Unmöglichkeit, die Unsicherheit anders als gerichtlich zu beheben
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4
Q

Wie verhalten sich die Zuständigkeiten von ZPO 31/33 und 36 zueinander?

A
  • Verhältnis ungeklärt für Anspruchskonkurrenz aus Vertrag und Delikt
  • ZPO 36 könnte subsidiär sein, deshalb ggf. eher an einem Gerichtsstand nach ZPO 31/33 klagen
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5
Q

Was hat Vorrang, wenn in einer Streitsache das vereinfachte Verfahren (ZPO 243 ff.) zur Anwendung kommt und gleichzeitig die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach ZPO 6 gegeben ist?

A
  • Ist z.B. der Fall, wenn der Streitwert exakt CHF 30000 beträgt
  • BGE 139 III 457: Regelung der Verfahrensart geht derjenigen über die sachliche Zuständigkeit (des Handelsgerichts) vor
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6
Q

Wann gilt ein Rechtsbegehren als nicht aussichtslos i.S.v. ZPO 117 lit. b?

A

Wenn sich Gewinn- und Verlustaussichten zumindest die Waage halten.

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7
Q

Haben jur. Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

A
  • Grds. nein
  • Ausnahme, wenn
    • ihr einziges Aktivum im Streit liegt und
    • der (weit gefasste) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten mittellos ist
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8
Q

Wozu dient die einfache Streitverkündung i.S.v. ZPO 78 ff.?

A
  • Erhaltung von Regress- und Gewährleistungsansprüchen des Streitverkünders, die ihm im Falle des Unterliegens gegen den Streitberufenen zustehen
  • Streitberufener ist dann mit der Einrede des schlecht geführten Prozesses präkludiert
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9
Q

Was ist die Wirkung einer Streitverkündung i.S.v. ZPO 78 ff.?

A

Geregelt in ZPO 80 i.V.m. 77

Streitberufene Partei muss

  • tatsächliche und
  • rechtliche Grundlagen

des Entscheids aus dem Erstprozess gegen sich gelten lassen, was von Amtes wegen sicherzustellen ist.

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10
Q

Wann und wie ist die Streitverkündungsklage i.S.v. ZPO 81 f. zu erheben? Was wird in Teilen der Lehre verlangt?

A
  • Wann: ZPO 82 I, spätestens in der Klageantwort
  • Wie: Rechtsbegehren sind zu nennen
    • Ausnahmsweise bedingter Natur
    • Werden erst relevant im Falle des Unterliegens des Streitverkünders
  • Teile der Lehre verlangen einen Sachzusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage oder sogar noch weitergehend ein potentieller Gewährleistungs- oder Regressanspruch
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11
Q

Welcher Natur ist die Streitverkündungsklage i.S.v. ZPO 81 f.?

A
  • Eventualklage
  • Somit akzessorisch zur Hauptklage
    *
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12
Q

Wie bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei der SVK?

A
  • SVK kann auch beim an sich nicht zuständigen Gericht der Hauptklage eingereicht werden
  • Umstritten, ob (teil)zwingende Gerichtsstände vorbehalten sind
  • ZPO 16 statuiert den Gerichtsstand der Hauptklage ausdrücklich zum Gerichtsstand der SVK
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13
Q

Wie ist die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die SVK zu behandeln?

A
  • Gesetzlich nicht geregelt und umstritten
  • ZPO 16 kann darauf hindeuten, dass keine sachliche Zuständigkeit gegeben sein muss
  • Schweigen von ZPO 16 und 81 kann aber auch für Anwendung von ZPO 4 sprechen (gleiche sachliche Zuständigkeit wäre dann vorausgesetzt)
  • Lehre: Bundesrechtliches Instrument der SVK soll nicht durch (v.a.) kant. Recht eingeschränkt werden
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14
Q

Was sind die Wirkungen der SVK?

A
  • Wie bei der einfachen Streitverkündung (ZPO 80 i.V.m. 77)
  • Litisdenunziat wird zwingend in den Prozess einbezogen, Teilnahme steht nicht frei
  • Im Regressprozess wird er zur Hauptpartei
  • im Hauptprozess bleibt er Nebenpartei (Streitverkündungsbeklagter und Nebenintervenient)
  • Es bestehen zwei Prozessrechtsverhältnisse, welche materiell getrennt aber formell in einem Verfahren durchgeführt werden
  • Mit Anhebung der SVK wird die Verjährung unterbrochen (nicht bei einfacher Streitverkündung)
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15
Q

Welche Wirkungen und welche Natur hat ein gerichtlicher Vergleich?

A

ZPO 241

  • Gerichtlicher Vergleich hat Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (ZPO 241 II)
  • Doppelnatur:
    • Privatrechtliche Seite (Innominatvertrag nach OR)
    • Prozessuale Seite
      • Unmittelbare Beendigung des Verfahrens (sog. Berner Modell)
      • Vollstreckbarkeit der im Vergleich festgelegten Rechtsfolgen
      • Eintritt der Rechtskraft
      • Beendigung des Verfahrens
    • Verjährung
      • Verjährungsfrist läuft erst weiter, wenn Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (ZPO 138)
      • Neue Verjährungsfrist ist stets die zehnjährige, ZPO 137 II
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16
Q

Was sind die VSS für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs?

A
  • Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien
  • Einigung der Parteien nach OR (OR 1, gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung)
  • Form: Schlichtungsbehörde oder Gericht nimmt Vergleich zu Protokoll, Parteien müssen unterzeichnen (ZPO 208 I bzw. 241 I), ansonsten formell ungültig
  • Zuständigkeit: Kein GerV vor unzuständigem Gericht
  • Zeitpunkt: Solange Urteil nicht ergangen, frühestens im Schlichtungsverfahren (ZPO 201)
  • Prüfungspflicht des Gerichts: Lehre und Praxis befürworten Prüfung des Vergleichs durch das Gericht gestützt auf ZPO 52, 56, 124 I
    • Zulässigkeit
    • Klarheit
    • Vollständigkeit
17
Q

Was für RM stehen gegen gerichtliche Vergleiche offen?

A
  • Doppelnatur des GerV, deshalb nicht bloss durch Parteierklärung für unwirksam erklärbar
  • Vergleich ist als Entscheidsurrogat kein Endentscheid i.S.v. ZPO 236
  • Deswegen gem. h.L. weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar
  • Lediglich Anfechtung mittels Revision (ZPO 328 I lit. c)
18
Q

Was sind die Wirkungen und die Natur des aussergerichtlichen Vergleichs?

A
  • Keine unmittelbar prozessualen Wirkungen
  • Nur privatrechtliche Natur (Innominatkontrakt, Abschluss nach OR 1 ff.)
  • AGerV bezweckt die “Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis”
  • AGerV jederzeit möglich, ohne richterl. Mitwirkung abgeschlossen
  • Auch möglich, wenn Streit vor Gericht rechtshängig ist
  • Keine Rechtskraftwirkung (ausser wenn er zu Klageanerkennung od. -rückzug führt)
  • Parteien müssen über den Streitgegenstand verfügen können
  • AGerV unterbricht nach OR 135 die Verjährung, wenn darin eine Anerkennung erblickt werden kann
  • Anfechtung des AGerV gestaltet sich wie im Falle eines jeden Vertrags (keine res iudicata- oder lis pendens-Wirkung)
19
Q

Stellt ein AGerV einen definitiven RÖ-Titel dar?

A
  • Grds. nein.
  • Wird er aber dem Gericht zugestellt und schreib das Gericht daraufhin das Verfahren ab, so stellt gem. Lehre der AGerV zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss einen def. RÖ-Titel dar
  • AGerV kann aber prov. RÖ-Titel nach SchKG 82 darstellen
20
Q

Was stellt im Rahmen einer Betreibung ein legitimes Feststellungsinteresse dar nach BGer?

A
  • Ungerechtfertigter Betreibungsregistereintrage ist genügendes Feststellungsinteresse
  • Insb. wenn die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens abgelaufen ist, der Eintrag im Betreibungsregister aber weiterhin besteht
21
Q

Was geschieht, wenn eine gepfändete Sache nachträglich strafrechtlich beschlagnahmt wird?

A
  • Sache fällt aus der Pfändung, da Verwertung unmöglich (SchKG 44 und StGB 69 ff.)
  • Es ist eine (selbständige) Nachpfändung i.S.v. SchKG 145 vorzunehmen
    • Von Amtes wegen
    • Ohne Abwarten der Verwertung
    • Löst neue Anschlussfrist aus (SchKG 145 III)