Recht & Gesetz Flashcards
Auf welcher Grundlage hat der Bund das Recht das Seelotswesen und deren Gesetze zu regeln?
Art. 89 Abs. 1/2 GG:
Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnen- und Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen wurden.
-Generelle Wahrnehmung der Aufgaben in der Seeschifffahrt einschließlich Verwaltung, also durch SeeLG auch das Seelotswesen
Leite die Zuständigkeit des Bundes für das Seelotswesen her
Bundesgesetze können nur durch den Bundestag erlassen werden -> 1954 SeeLG, 1984 Neufassung; letzte Fassung 2021
Nach welchem Gesetz wird dem Bund u.a. die Einrichtung, Unterhaltung, sowie die Aufsicht über das Seelotswesen übertragen?
§3 SeeLG
Abs 1.:
Einrichtung, Unterhaltung und Aufsicht über das Seelotswesen
Abs. 2:
Sieht die Selbstverwaltung des Seelotswesens durch LB´s und BLK vor
Abs. 3:
BMDV wird durch Rechtsverordnung ermächtigt, Behörden der WSV als Aufsichtsbehörde zu bestimmen (GDWS)
Definition Seelotse §1 SeeLG
Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen, ausßerhlab der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. kein Besatzungsmitglied
Definition Seelotsrevier §1 NOK-LV
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung eines einheitlichen und ständigen Lotsdienst angeordnet ist
Grenzen der Seelotsreviere §2 ALV abs 6 NOKII
- Rüsterbergen - LT Kiel
- alle übrigen Fahrtstrecken auf der KF
- alle Fahrtstrecken auf der Trave, Lübeck bis Tonne 1
- Alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flensburg und Flensburger Förde Tonne
Grenzen der Lotsbezirke NOK LV §2
LB 1 Kieler Förde
- Holtenau bis LT Kiel
- LT Kiel bis Zufahrtsgrenze NOK
- alle strecken auf KF
LB 2 NOK II
- Zufahrt bis Rüsterbergen
- Rüsterbergen bis Holtenau Schleuse
LB 3 Trave
- Eisenbahnhub- und Holstenbrücke bis Travetonne sofern Bundeswasserstraße
LB 4 Flensburger Förder
-Flensburg bis Lotsversetzposition
Pflichten des Seelotsen nach SeeLG (5)
§22
Verhaltenspflicht - innerhalb und außerhalb des Dienstes
§23
Beratungspflicht - der Lotse hat den Fahrzeugführer zu beraten/Verantwortung bleibt beim Kapitän
§24
Ausübungspflicht - tätigkeit ausüben:
- bis zur Ablösung
- erreichen des Bestimmungortes oder der Reviergrenze
- bis er vom Kapitän Entlassen wird
§25
Fortbildungspflicht / Ausbildungspficht / pflicht sich aller erforderlichen Hilfsmittel zu bedienen
§26
Meldepflicht
- betreffend der Sicherheit der Schifffahrt
- Gewässerverunreinigung
- ISPS verstöße
- Meldung über Mängel am Schiff, Besatzung