Rechtsgeschichte (4) Flashcards
(20 cards)
1
Q
Zivilrechtsordnung zur Zeit der Republik
A
- ius civile
- ius gentium
- ius honorarium
2
Q
- ius civile
A
- “Zivilrecht” gründet sich auf Zwölftafeln u deren Auslegung durch pontifices
- gilt nur für Römer und nicht für Ausländer
3
Q
ius gentium
A
- Völkergemeinrecht
- mit Eintritt Roms in den Welthandeln musste auch das Recht angepasst werden
- Fremdenprätor zuständig für Rechtsverkehr
- Befreiung vom Formalismus des Zwölftafelrechts u Anerkennung formloser SV (Kauf, Miete..)
- beruhte nicht auf ius civile sondern auf Treue “fides” zum gegebenen Wort (bei allen Völkern anerkannt)
4
Q
Rezipiertes (aufgenommenes) ius gentium
A
- entwickeltes Ausländerrecht soll auch für Römer anwendbar sein
5
Q
Darlehensvertrag
A
- 5 Zeugen, 1 Waaghalter, Darlehensgeber- u nehmer
- Sicherheit durch Übereignung des eigenen Körpers als Arbeitskraft durch 2.Manzipation “nexum”
- > Abreden werden anerkannt “bonae fidei indicium”
6
Q
“fides”
A
Treue zum gegebenen Wort
7
Q
Anpassungen durch ius gentium
A
- traditio verdrängt allmählich mancipatio
- alle Sprachen werden möglich
- Formularverfahren “formulae” zur universellen Anwendung auch für Ausländer (von Prätor ausgehändigt)
Legisakt -> Formularverfahren
sponsio -> stipulatio
nexum -> mutum
mancipatio -> traditio
8
Q
5 Formen der Legisaktionsverfahren
A
- Legis actio sacramento in rem /in personam (Legisaktion durch Eid)
- Legis actio per iudicis arbitrive postulationem (Legisaktion durch Begehren eines Schlichters)
- Legis actio per condicionem (… durch Ansage)
- Legis actio per manus iniectionem (durch Handanlegung)
- Legis actio per pignoris capionem (durch Pfandergreifung)
9
Q
- ius honorarium
A
- Honorarrecht
- ius civile benötigte an wirt u soz Veränderungen angepasst zu werden
- Recht, das von Inhabern republ Ehrenämter in Ausübung ihrer Ämter geschaffen wurde um das ius civile zu unterstützen, ergänzen u korrigieren
- größte Teil des ius honorarium galt auch für Ausländer u war somit auch ius gentium
10
Q
“edikt”
A
- alle Klagen werden von Prätor in edikt aufgenommen (weiße Holztafel)
- 130 n.Chr. wurde edikt im Wortlaut festgeschrieben u war nur noch durch Kaiser abänderbar “edikt perpetium”
11
Q
lex cornelia
A
Prätor wird an eigenes Edikt gebunden u kann es nicht mehr abändern
67 v.Chr.
12
Q
condensatio pecuniaria
A
im röm Recht nur Geldstrafen
13
Q
2 Eigentumsarten wenn auf mancipatio verzichtet wird
A
- civiles
2. praetorisches
14
Q
Wenn auf Manzipation verzichtet wird dann
A
- mangels Manzipation keine Übertragung des zivilen Eigentums, jedoch erlangt Erwerber durch formlose Übertragung praet Eigentum
15
Q
Prätorisches Eigentum
A
- Prätor schützt Eigentum des Erwerbers u korrigiert ius civile
- Prätor schützt Erwerber durch Einrede “exeptio rei venditae et traditae” für den Fall das ziviler Eigentümer durch rei vindicatio Sache zurückfordert
16
Q
traditio
A
Eigentum durch bloße Übergabe
17
Q
actio publiciana
A
- praet Klage des Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, gegen einen neuen Besitzer
- Fiktion dass Käufer bereits Eigentum durch Ersitzung “usucapio” erlangt hat
18
Q
Klageverlauf
A
- rei vindicatio des Eigentümers
- actio publiciana (Klage ziviles Eigentum)
- > Anpassung exeptio rei venditae et traditie des Erwerbers - exeptio iusti dominii (Einrede)
- replicatio rei venditae et traditae
19
Q
Formularverfahren
A
- 2teilig (in iure u apud iudicem)
- Möglichkeit der Einrede durch Beklagten (exeptio durch Prätor)
- beide ziehen mit Klage u Einrede vor Gericht (Einigung auf Richter)
- Prätor wählt Richter aus Senatorenliste aus
- Recht Zeugen zu bringen (freie Beweiswürdigung des Richters)
- nach Klagedarbringung hat Beklagte Möglichkeit:
1. Klage anzuerkennen “confessio”
2. sich zu verteidigen “defensio”
3. sich nicht zu verteidigen “indefensio”
20
Q
Aufbau der Klageformeln
A
- demonstratio (Sachverhaltsbeschreibung)
- intentio (Klagebegehren)
- condemnatio (Urteil, incertum, certum)