Römisches Recht - Übungsfälle - Sachenrecht Flashcards

1
Q

1

A

Variante a: Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS
notwendig. Bei der Besichtigung hat Bellona noch keinen ANIMUS
POSSIDENDI und auch keinen CORPUS, daher findet hier noch kein
Besitzerwerb statt. Auch bei dem Treffen auf dem Forum Romanum
findet noch kein Besitzerwerb statt, obwohl hier Bellona durch das
Abschließen des Verpflichtungsgeschäftes (EMPTIO VENDITIO –
Kaufvertrag) bereits ANIMUS POSSIDENDI bildet. Es fehlt noch am CORPUS. Dieser liegt erst eine Woche später beim Betreten des Grundstückes vor. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt Bellona ANIMO ET CORPORE Besitz.

Variante b: Für Besichtigung gilt unter a.) gesagtes. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes findet auf dem Grundstück der Bellona statt, an das das Grundstück des Ago angrenzt. Beide können das Grundstück überblicken. ANIMUS POSSIDENDI liegt wie bei a.) vor, hier liegt allerdings auch schon CORPUS vor, denn das Überblicken des benachbarten Grundstückes reicht nach Celsus aus. Der Besitzerwerb findet also schon zu diesem Zeitpunkt statt, nicht erst beim Betreten des Grundstückes eine Woche später.

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2
Q

2

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS ist hier problemlos zu bejahen. Durch die Erklärung des Carus „Dieser Wein gehört jetzt mir“ bringt er auch ganz eindeutig seinen ANIMUS POSSIDENDI zum Ausdruck, wodurch er Besitz erwirbt.

Strittig ist, ob Carus auch Besitz erworben hätte, wenn er den Wein nur stillschweigend versiegelt hätte. Frühe Juristen bejahen dies und sehen in der Versiegelungshandlung einen konkludenten Ausdruck des ANIMUS POSSIDENDI. Ulpian und Labeo verneinen dies später jedoch und messen der Versiegelungshandlung keinen schlüssigen Erklärungswert des ANIMUS POSSIDENDI bei.

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3
Q

3

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache üben zu können, und zwar auf solche Weise, dass der Besitzer sich sicher und jederzeit körperliche Herrschaft über die Sache verschaffen kann. Im gegenständlichen Fall ist CORPUS am Geld zu verneinen, da das Abstellen des Geldbeutels auf einem belebten Marktplatz gerade nicht sichere und jederzeitige Herrschaft über die Sache garantieren kann. Die Sache kann, wenn sie offen und ungesichert auf dem Tisch liegt, viel zu leicht gestohlen werden, was auch passiert. Felix hat daher keinen Besitz an dem Geld erworben.

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4
Q

4

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS ist hier unproblematisch zu bejahen, da Helene ihren Willen zum Kauf eindeutig zum Ausdruck bringt. Auch CORPUS ist hier zu bejahen, obwohl kein physisches Ergreifen der Statue stattfindet. Es handelt sich um eine Einigung in Sachpräsenz, die für die Besitzübertragung ausreicht. Helene erwirbt also schon hier Besitz an der Statue. Der Kunsthändler verwahrt die Statue für ihre Rückkehr auf, er ist also Besitzmittler (DETENTOR) und hat unmittelbaren Fremdbesitz (ANIMUS REM ALTERI HABENDI) an der Statue. Helene hat mittelbaren Eigenbesitz (ANIMUS REM SIBI HABENDI).

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5
Q

5

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS kann problemlos bejaht werden, die Frage ist ob CORPUS vorliegt. Da das Tier nicht mehr fliehen kann weil es tot ist, könnte man argumentieren, dass er ausreichend sichere Herrschaft über das Reh hat. Andererseits kann man nicht vorhersagen, was bis zum tatsächlichen Ergreifen des Rehs noch passieren kann, es könnte jemand z.B. die Grube zufällig finden und das Reh mitnehmen, weshalb die Herrschaft als nicht ausreichend gesichert angesehen werden könnte. Diese Gefahr ist noch dadurch gesteigert, dass die Grube auf einem fremden Grundstück ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers gegraben wurde. Im Zweifel sollte hier das Vorliegen des CORPUS verneint werden, da es sich um originären Besitzerwerb handelt und hier die Komponente des CORPUS strenger zu bewerten ist als bei derivativem Besitzerwerb.

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6
Q

6

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Es handelt sich hier um eine Einigung in Sachpräsenz, bei der CORPUS auch ohne das physische Ergreifen der Sache vorliegt. Leo sieht, dass Kassandra den Geldbeutel hat, und er könnte ihn jederzeit ergreifen. Der ANIMUS POSSIDENDI drückt sich dadurch aus, dass er das Geld annimmt (Ausstellung der Quittung) und darüber weiter verfügt (Bitte, das Geld zu Merops zu bringen). Hier erwirbt Leo also derivativ Besitz an dem Geld. Kassandra ist ab nun bloß noch unmittelbare Fremdbesitzerin an dem Geld. Beim Überfall erwerben die Wegelagerer originär Besitz an dem Geld, da sich ihr Besitz nicht vom Besitz eines Vormannes ableitet. ANIMUS und CORPUS machen hier keine Probleme.

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7
Q

7

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Es handelt sich hier um ein Problem des CORPUS. Da Orion das Grundstück nie betritt, erwirbt er im Verlauf der Geschichte auch nie Besitz daran. Philo jedoch erwirbt originär Besitz an dem Grundstück, da er CORPUS hat (Betreten) und offensichtlich auch den ANIMUS POSSIDENDI, den er u.a. durch das Bebauen manifestiert.

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8
Q

8

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache ausüben zu können. Das Übergeben von Schlüsseln zu einem Magazin in dessen Gegenwart ist für die römischen Juristen ausreichend um CORPUS zu bejahen. Der ANIMUS POSSIDENDI ist durch das Vorliegen des Kaufvertrages ausreichend manifestiert. Quartus erwirbt also bereits bei der Übernahme der Schlüssel Besitz an seinen Waren im Warenlager.

Variante: Es stellt sich heraus, dass die Schlüssel nicht sperren. Quartus hat also faktisch keine Sachherrschaft über die Waren und somit auch keinen Besitz erworben. Ismene ist immer noch Besitzerin der Sachen.

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9
Q

9

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Juno hat, als er sich das Pferd ausleiht, jedoch keinen ANIMUS POSSIDENDI an dem Pferd, sondern nur Fremdbesitzwillen – ANIMUS REM ALTERI HABENDI. Juno erwirbt also keinen Besitz an dem Pferd, sondern ist Besitzmittler für den (mittelbare) Eigenbesitzer Ramses. Tiro stiehlt das Pferd bei Juno und erwirbt somit originär Besitz daran. ANIMUS und CORPUS liegen unbestritten vor. Vibia erwirbt als Käuferin derivativ Besitz an dem Pferd, ebenfalls problemlos.

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10
Q

10

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache ausüben zu können. Grundsätzlich bejahen die römischen Juristen das Vorliegen von CORPUS bei Schlüsselübergabe nur, wenn die Übergabe beim Warenlager selbst erfolgt. Gaius jedoch sieht CORPUS auch dann vorliegen, wenn die Übergabe nicht beim Warenlager erfolgt, aber dieses ausreichend gesichert ist und der Schlüssel die einzige Möglichkeit darstellt, das Lager (oder ein sonstiges verschlossenes Behältnis) zu öffnen. Dies ist hier der Fall und CORPUS liegt vor. Niobe hat auch ANIMUS POSSIDENDI, da sie von der Schenkung informiert wird und diese annimmt. Sie erwirbt also Besitz bei der Übergabe des Schlüssels.

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11
Q

11

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS liegt problemlos vor. Durch das Senden des Sklaven Carus hat Agathe jedoch auch schon CORPUS, da der Sklave ihren Herrschaftsbereich erweitert und ihr Herrschaft an dem Pferd verschafft. Er handelt im Auftrag der Agathe (IUSSUM). Agathe erwirbt also schon bei der Abholung durch den Sklaven Besitz ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO.

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12
Q

12

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Felix gibt als PATER FAMILIAS Gripus den Auftrag (IUSSUM), auf dem Sklavenmarkt einen Flötisten zu erwerben. Der ANIMUS ist also hinreichend bekundet. Als Gripus so einen Sklaven findet und erwirbt, liegt auch CORPUS vor, und Felix erwirbt ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO Besitz an dem Sklaven. Für den Harfenspieler liegt jedoch kein IUSSUM vor. Gripus erwirbt daher zunächst Besitz an dem Sklaven (?). Felix genehmigt aber im Nachhinein das Geschäft, wodurch das anfängliche Vorliegen eines IUSSUM fingiert wird (RATIHABITIO) und der Besitz zu Felix übergeht.

b.) Wäre Gripus mit einem PECULIUM von Felix ausgestattet gewesen, wäre der Harfenspieler sofort in den Besitz von Felix übergegangen, da das PECULIUM den generellen ANIMUS ausdrückt alles, was der PECULIUM- Nehmer erwirbt, in Besitz zu nehmen.

c.) In diesem Fall erwirbt Gripus alleine Besitz an beiden Sklaven, bis er sie an Felix übergibt (indirekte Stellvertretung).

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13
Q

13

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Das erteilte PECULIUM an Melitta drückt Leos generellen Willen aus, alles, was Melitta erwirbt, in Besitz zu nehmen. Dies muss nicht auf einen bestimmten „Geschäftszweck“ beschränkt sein. CORPUS wird direkt über Melitta als seine Sklavin ausgeübt und verschafft Leo somit Herrschaft über die erworbenen Sachen. Leo erwirbt somit sowohl an den Getreidespeichern, als auch am Wanderzirkus Besitz.

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14
Q

14

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Eros ist zunächst nur Detentor für Daphne, die nach wie vor Besitzerin des Wagens ist. Eros hat also unmittelbaren Fremdbesitz. Als Daphne ihm den Wagen schenkt und Eros zustimmt, findet eine TRADITIO BREVI MANU statt: der unmittelbare Fremdbesitzer wird zum unmittelbaren Eigenbesitzer, ohne dass die Sache zuerst zurückgestellt werden muss, um dann sogleich wieder angenommen zu werden. Bei der TRADITIO BREVI MANU handelt es sich um ein Traditionssurrogat, das diesen Vorgang überflüssig macht. CORPUS liegt in dieser Form also vor, und ANIMUS ist ebenfalls vorhanden. Eros erwirbt also zu diesem Zeitpunkt Besitz an dem Wagen.

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15
Q

15

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Orion erwirbt zunächst derivativ Besitz ANIMO ET CORPORE aus dem Kauf. Als Orion den Ochsen seinem Sklaven Ramses übergibt, ist Orion nach wie vor unmittelbarer Eigenbesitzer – der Sklave ist sein Besitzdiener. Orion kann sich jederzeit Herrschaft an dem Ochsen verschaffen. Als Pius kommt, akzeptiert Orion offensichtlich dessen Behauptung, dass der Ochse in Wirklichkeit Pius gehört, da Orion Pius darum bittet, ihm den Ochsen mietweise zu überlassen. Orion gibt also seinen ANIMUS REM SIBI HABENDI auf und hat, da Pius dem der Bitte nachkommt, von nun an nur noch ANIMUS REM ALTERI HABENDI auf den Ochsen. Pius hat Eigenbesitzwillen – ANIMUS POSSIDENDI, ANIMUS REM SIBI HABENDI – und erwirbt auch durch das Traditionssurrogat des CONSTITUTUM POSSESSORIUM Besitz an dem Ochsen.

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16
Q

16

A

Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Kassandra erwirbt durch die Auktion und durch die Besichtigung (erst dann!) Besitz an dem Grundstück. Direkte Stellvertretung unter Freien ist nicht möglich, ansonsten hätte Japyx Besitz erworben. Kassandra hat also unmittelbaren Eigenbesitz an dem Grundstück. Durch die Bitte, Japyx möchte ihr das Grundstück vermieten, gibt sie aber ihren Eigenbesitzwillen auf und wird Fremdbesitzerin an dem Grundstück. Es handelt sich um ein CONSTITUTUM POSSESSORIUM, wodurch Japyx gleichzeitig Eigenbesitzer an dem Grundstück wird.

Wenn Kassandra das Landgut nicht mietet, erwirbt Japyx erst durch den Besuch im Spätsommer Besitz daran.

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17
Q

17

A

Bei der Statue handelt es sich um eine bewegliche Sache. Bellona ist für Ago DETENTOR der Statue und hat unmittelbaren Fremdbesitz. Besitzer ist nach wie vor Ago. Für die Aufrechterhaltung des Besitzes ist CUSTODIA notwendig, d.h. die Möglichkeit, sich jederzeit wieder faktische Sachherrschaft zu verschaffen. CUSTODIA liegt nicht mehr vor, als Bellona die Statue im Tiber versenkt. Zu diesem Zeitpunkt geht der Besitz des Ago verloren. Auf das Eigentum an der Statue hat dies freilich keine Auswirkung.

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18
Q

18

A

Bei dem Haus des Carus handelt es sich um eine unbewegliche Sache. Besitz an unbeweglichen Sachen kann SOLO ANIMO aufrecht erhalten werden, d.h. CUSTODIA ist nicht notwendig. Daher behält Carus Besitz an seinem Haus auch während er fort ist. Auch wenn ein Dritter die unbewegliche Sache besetzt, bleibt der Besitz zunächst erhalten; erst wenn de POSSESSOR davon Kenntnis erlangt und dagegen nichts tut bzw. beim Wiederbemächtigungsversuch scheitert, geht sein Besitz verloren. Dies ist hier der Fall und Carus verliert zu dem Zeitpunkt, als er von der Besetzung erfährt und beschließt, nichts zu unternehmen, den Besitz an dem Haus.

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19
Q

19

A

Flora erlangt zu dem Zeitpunkt, als der Sklave das Pferd abholt, Besitz daran. Der ANIMUS ist problemlos vorhanden, der CORPUS wird durch den Sklaven ausgeübt (Besitzdiener). Sie erwirbt Besitz an dem Pferd ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO. Nun entschließt sich der Sklave zur Flucht mit dem Pferd, er ist ein SERVUS FUGITIVUS. Besitz an einem SERVUS FUGITIVUS wird SOLO ANIMO aufrecht erhalten, daher geht der Besitz an dem Sklaven nicht verloren. Auch wird der SERVUS FUGITIVUS weiterhin als Besitzdiener angesehen, wodurch auch der Besitz am Pferd erhalten bleibt. Dies gilt jedoch nur solange, bis ein Dritter Besitz an dem Sklaven (und „seinen“ Sachen) erlangt. Dies geschieht als die Räuberbande Gripus verschleppt. Jetzt gehen Besitz sowohl an dem Pferd als auch an dem Sklaven auf die Räuberbande über.

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20
Q

20

A

Zunächst ist Felix unmittelbarer Fremdbesitzer für Helene, die weiterhin Besitzerin des Landgutes ist. Durch die Unterpacht des Felix wird Kreon unmittelbarer Fremdbesitzer des Landgutes – es liegt eine Detentorenkette vor. Besitzerin ist immer noch Helene. Nun wird Kreon vertrieben, das bedeutet, dass der Besitzmittler der Helene vom Grundstück vertrieben wird. Dieser gewaltsame Eingriff in den Besitz der Helene beendet ihren Besitz sofort.

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21
Q

21

A

Es handelt sich bei dem Widder um eine bewegliche Sache. Für die Aufrechterhaltung des Besitzes ist CUSTODIA notwendig. Diese geht im weitläufigen Wald verloren. Der Widder ist also zunächst besitzlos. Als Marcia den Widder findet, erwirbt sie ANIMO ET CORPORE Besitz an dem Widder. Allerdings erkennt sie, dass der Widder zur Herde des Leo gehört, sie erwirbt daher CLAM Besitz und begeht ein FURTUM (Unterschlagung).

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22
Q

22

A

Das Zinshaus ist eine unbewegliche Sache. POSSESSIO daran kann SOLO ANIMO aufrecht erhalten werden. Auch wenn der Besitzdiener (der Sklave Orion) stirbt, bleibt der Besitz daran zunächst aufrecht. Erst wenn der Besitzer davon erfährt und nichts tut, geht der Besitz verloren. Nike schickt aber sofort, nachdem sie davon erfährt, den Sklaven Solon, wodurch der Besitz erhalten bleibt. Der Auszug der Mieter (Besitzmittler) schadet ebenfalls nicht.

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23
Q

23

A

Für den Eigentumserwerb durch TRADITIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS erforderlich. Die dingliche Berechtigung des Ramses ist anzunehmen. Das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag – EMPTIO VENDITIO) wird am 1.1. geschlossen und ist der TITULUS für den Eigentumserwerb. Juno erwirbt Besitz ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO als der Sklave die Vase abholt und stellt den MODUS für den Eigentumserwerb dar. In diesem Zeitpunkt erwirbt Juno ziviles Eigentum an der Vase. Tiro stiehlt die Vase, noch bevor der Sklave sie Juno übergeben kann. Dies ändert allerdings nichts am Eigentum an der Vase. Tiro wird bloß (originär) Besitzer der Vase. Juno kann gegen Tiro mit der REI VINDICATIO auf Rückgabe der Vase vorgehen, sowie mit der reipersekutorischen CONDICTIO FURTIVA (allerdings in Konkurrenz zur REI VINDICATIO) und der pönalen ACTIO FURTI, da Tiro ein FUR ist.

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24
Q

24

A

Die IN IURE CESSIO ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und somit nicht von einer gültigen IUSTA CAUSA abhängig. Voraussetzung für den Eigentumserwerb aus der IN IURE CESSIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes und der Vollzug des Formalaktes. Da beides vorliegt, erwirbt Ufens ziviles Eigentum an dem Ochsen. Ufens kann jedoch aufgrund der fehlenden IUSTA CAUSA die CONDICTIO INDEBITI anstellen, um die Sache oder Wertersatz aufgrund der ungerechtfertigen Bereicherung zurückzuerhalten. Vgl. § 1431 ABGB

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25
Q

25

A

Für den Eigentumserwerb durch TRADITIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS notwendig. Die dingliche Berechtigung des Vormannes erscheint hier unproblematisch. Ein TITULUS ist ebenfalls in Form des Kaufvertrages vorhanden. Jedoch wird dem Ago die falsche Skulptur übergeben, wodurch dem Erfordernis des MODUS nicht genüge getan wird. Solange Ago nicht die richtige Skulptur tradiert bekommt erwirbt er nicht Eigentum. Auch an der falschen Skulptur erwirbt Ago selbstverständlich nicht Eigentum, hier fehlt es an der IUSTA CAUSA (TITULUS).

26
Q

26

A

Für den Eigentumserwerb durch TRADITIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS notwendig. Hier fehlt es an der IUSTA CAUSA (TITULUS), da sich Europa und Felix noch nicht über die Art des Geschäftes geeinigt haben (Darlehen, Schenkung?). Felix bleibt daher Eigentümer der Goldmünzen bzw. Gripus erbt diese nach dem Tod des Felix. Gripus kann die REI VINDICATIO gegen Europa anstrengen. Hat sie die Münzen bereits verbraucht, so sind diese durch den Verbrauch in ihr Eigentum übergegangen. Dann kommt eine CONDICTIO aufgrund der fehlenden IUSTA CAUSA zwischen Gripus und Europa in Frage.

27
Q

27

A

Das Pferd ist eine RES MANCIPI. Um ziviles Eigentum an RES MANCIPI zu erwerben ist eine MANCIPATIO bzw. IN IURE CESSIO notwendig. Hier findet jedoch eine TRADITIO statt. Dingliche Berechtigung des Vormannes, IUSTA CAUSA (Schenkung) und MODUS (Besitzwechsel) sind hier problemlos zu bejahen. Da das Pferd eine RES MANCIPI ist, erwirbt Leo jedoch nicht ziviles sondern bloß bonitarisches Eigentum daran. Xerxes erwirbt durch den Diebstahl freilich kein Eigentum an dem Pferd, und auch nicht Thisbe, da Xerxes eben das Eigentumsrecht fehlt. Leo kann, da er bloß bonitarisches Eigentum hat, nicht mit der REI VINDICATIO, sondern mit der ACTIO PUBLICIANA gegen Thisbe vorgehen.

28
Q

28

A

Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch MANCIPATIO ist die dingliche Berechtigung des Vormannes und der Vollzug des Formalaktes. Merops ist jedoch nicht berechtigt, die Kuh zu veräußern, da sie ihm nicht gehört. Dadurch scheitert die MANCIPATIO an der Kuh und Nastes erwirbt kein Eigentum daran. Auch kann Merops nicht alleine über den Stier verfügen, da Lucius mit Merops zur Hälfte Miteigentümer an ihm ist. Auch hier scheitert die MANCIPATIO an der fehlenden dinglichen Berechtigung des Vormannes.

29
Q

29

A

Für den Eigentumserwerb durch Ersitzung (USUCAPIO) sind Voraussetzung: RES HABILIS, TITULUS, BONA FIDES, POSSESSIO und TEMPUS. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine ersitzungsfähige Sache (RES HABILIS), da es sich nicht um eine RES EXTRA COMMERCIUM, das sind RES PUBLICAE oder RES DIVINI IURIS, handelt. Auch handelt es sich um keine RES FURTIVA, da unbewegliche Sachen nicht gestohlen werden können. TITULUS ist mit dem Kaufvertrag vorhanden. Cara erwirbt BONA FIDE, da sie nicht weiß, dass Ago nicht der wahre Eigentümer des Grundstückes ist. Besitz an dem Grundstück erwirbt Cara ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO erst am 15. Juli, als ihr Sklave das Grundstück übernimmt. POSSESSIO ist also erst ab dem 15. Juli gegeben. Cara ist zunächst nur Ersitzungsbesitzerin (nicht bonitarische Eigentümerin wie das bei bloß tradierten RES MANCIPI der Fall wäre, da die dingliche Berechtigung des Vormannes fehlt) und würde nach zwei Jahren TEMPUS das Grundstück ersessen haben. Jedoch meldet sich die wahre Eigentümerin Bellona bei Cara noch vor Ablauf des TEMPUS und vindiziert das Grundstück, woduch die Ersitzungsfrist gehemmt ist und Cara die USUCAPIO nicht beenden kann. Sie erwirbt kein Eigentum an dem Grundstück.

30
Q

30

A

Für den Eigentumserwerb durch Ersitzung (USUCAPIO) sind Voraussetzung: RES HABILIS, TITULUS, BONA FIDES, POSSESSIO und TEMPUS. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine ersitzungsfähige Sache (RES HABILIS), da es sich nicht um eine RES EXTRA COMMERCIUM, das sind RES PUBLICAE oder RES DIVINI IURIS, handelt. Auch handelt es sich um keine RES FURTIVA, da unbewegliche Sachen nicht gestohlen werden können. Ein FURIOSUS kann sich ohne Zustimmung seines Tutors nicht rechtsgeschäftlich verpflichten, wodurch das Zustandekommen des TITULUS verhindert wird. Erwirbt der Käufer jedoch BONA FIDE, so lassen die römischen Juristen die Ersitzung dennoch zu. Zunächst liegt BONA FIDES vor, denn Flora hält Eros für gesund (Tatsachenirrtum). POSSESSIO ist ebenfalls vorhanden. Nach Ablauf des TEMPUS (2 Jahre) würde Flora das Grundstück ersitzen. Bis dahin ist sie bonitarische Eigentümerin des Grundstücks, nicht bloß Ersitzungsbesitzerin, da Eros das Grundstück ja bislang gehörte. Noch während der Ersitzungsfrist gelangt das Grundstück in den Besitz von Gripus. Flora kann dagegen als bonitarische Eigentümerin mit der ACTIO PUBLICIANA vorgehen.

Wusste Flora dass Eros geisteskrank ist, so handelt sie nicht BONA FIDE, sondern MALA FIDE, und es findet keine Ersitzung statt. Sie erwirbt daher nicht einmal bonitarisches Eigentum, sondern ist bloß Besitzerin des Grundstücks. Sie kann nur interdiktorisch gegen Gripus vorgehen.

31
Q

31

A

Der derivative Eigentumserwerb an dem Pferd scheitert durch die fehlende TRADITIO, da ein anderes Pferd als das vereinbarte übergeben wurde. Auch ist Helene nicht verfügungsberechtigt über das Pferd der Kassandra, weshalb auch die dingliche Berechtigung des Vormannes nicht vorliegt. Zu prüfen ist der Eigentumserwerb durch Ersitzung: das Pferd ist eine RES HABILIS, ein TITULUS liegt vor (Kaufvertrag), Japyx erwirbt das Pferd BONA FIDE und erlangt POSSESSIO daran als der Sklave Leo das Pferd für ihn in Besitz nimmt. Japyx ist nun Ersitzungsbesitzer. Er ist nicht bonitarischer Eigentümer weil die dingliche Berechtigung des Vormannes fehlt. Das Pferd ist eine bewegliche Sache, wodurch der TEMPUS für die Ersitzung 1 Jahr beträgt. Diese Zeit läuft ab und Japyx ersitzt das Pferd. Einen Monat danach meldet sich Kassandra und will das Pferd zurück, doch sie hat ihr Eigentum verloren. Sie kann das Pferd nicht zurückfordern und Japyx kann es behalten.

32
Q

32

A

Zunächst ist Melitta bloß unmittelbare Fremdbesitzerin des Wagens aufgrund des Prekariums. Sie ist nicht verfügungsberechtigt über ihn. Dennoch verkauft sie ihn an Pius. Derivativer Eigentumserwerb kann aufgrund der fehlenden dinglichen Berechtigung des Vormannes nicht stattfinden. Zu prüfen ist daher der Eigentumserwerb durch Ersitzung. Der Wagen ist keine RES HABILIS, da es sich um eine RES FURTIVA handelt (Melitta veräußerte den Wagen in Bereicherungsabsicht). Pius kann den Wagen daher nicht ersitzen sondern bleibt bloßer Besitzer des Wagens. Orion ist nach wie vor Eigentümer des Wagens und kann ihn von Pius mittels der REI VINDICATIO herausverlangen.

33
Q

33

A

Nike ist ein PUPILLUS und daher nur mit Zustimmung seines Tutors voll geschäftsfähig. Er kann bloß Versprechen zu seinem Vorteil abgeben, sich aber alleine nicht rechtsgeschäftlich verpflichten. Er kann daher auch keinen Kaufvertrag abschließen, wodurch für den Kauf kein TITULUS vorliegt. Derivativer Eigentumserwerb scheitert daher. Zu prüfen ist nun der Eigentumserwerb durch Ersitzung: der Esel ist eine RES HABILIS. Nike ist BONA FIDE, da sie denkt, Ramses ist 15 und damit nach römischem Recht ein Erwachsener und voll geschäftsfähig. Durch diese BONA FIDES wird ein TITULUS fingiert (sg Putativtitel). POSSESSIO liegt vor, denn Nike bekommt den Esel übergeben. Auch wird die POSSESSIO durch das Einstellen in den Stall des Solon nicht unterbrochen: Nike bleibt dadurch Besitzerin, Solon ist bloß DETENTOR für Nike. Nike ist also bonitarische Eigentümerin des Esels geworden. Der Esel ist eine bewegliche Sache, somit beträgt der TEMPUS 1 Jahr. Dieses Jahr läuft ab, dadurch wird Nike zivile Eigentümerin des Esels. Der Tutor des Ramses kann den Esel nicht mehr zurückfordern.

34
Q

34

A

Turia kann als Erbin in die Ersitzung des Gartens eintreten (SUCCESSIO IN POSSESSIONEM). Turia ist MALA FIDE, was jedoch in diesem Fall nicht schadet. Turia ist also Ersitzungsbesitzerin des Gartens wobei ihr das Jahr des Ufens auf ihren eigenen TEMPUS angerechnet wird. Da der Garten eine unbewegliche Sache ist, müsste sie noch ein weiteres Jahr ersitzen, um ziviles Eigentum am Garten zu erlangen. Sechs Monate später, also nach 18 Monaten der 24-monatigen Ersitzungsfrist, verliert sie ihren Besitz an Xerxes. Sie unternimmt nichts, dadurch ist ihre POSSESSIO vorerst verloren. Drei Monate später stirbt Xerxes und Turia begibt sich wieder auf das Grundstück. Dadurch erwirbt sie wiederum Besitz daran. Sie kann die Ersitzung allerdings nicht von neuem beginnen, da sie nach wie vor weiß, wem der Garten wirklich gehört. Sie ist immer noch MALA FIDE. Ismene bleibt Eigentümerin des Gartens und kann ihn nach ihrer Rückkehr zurückfordern. Turia hätte mit der ACTIO PUBLICIANA gegen Xerxes vorgehen können. So wäre die POSSESSIO an dem Garten nicht verloren gegangen und Turia hätte ihn ersessen.

35
Q

35

A

Bellona ist Pächter des Obstgartens. Pächter erwerben durch PERCEPTIO derivatives Eigentum an den Früchten. Daher ist Bellona nur Eigentümerin der Kiste Birnen, da sie diese bereits ergriffen hat. Die von Carus gepflückten Äpfel sowie das Fallobst gehören nach wie vor dem Eigentümer des Gartens, nämlich Ago.

Bellona kann die Birnen mit der REI VINDICATIO von Ago fordern, weiters stehen ihr, da Ago FUR ist, die CONDICTIO FURTIVA (in Konkurrenz zur REI VINDICATIO) und die ACTIO FURTI zu. Die Äpfel und das Fallobst kann nur Ago verfolgen, allerdings kann Bellona Ago dazu zwingen, für sie die Früchte von Ago zu besorgen, nämlich mit der ACTIO CONDUCTI. Ago hat gegen Carus wiederum die ACTIO FURTI bzw. CONDICTIO FURTIVA bzw. die REI VINDICATIO.

36
Q

36

A

Es handelt sich um eine CONFUSIO zweier Flüssigkeiten. Es findet eine Mengenvindikation statt: der zusammengemischte Wein gehört je zur Hälfte Daphne und Eros. Eros kann auf Herausgabe seiner Hälfte klagen, mit der VINDICATIO PRO PARTE. Daphne hat kein FURTUM begangen, da sie den Wein gutgläubig vermischt hat und ihr somit der Vorsatz fehlt. Auch steht Eros kein Wertersatz zu – er kann problemlos aus dem Gemisch befriedigt werden.

37
Q

37

A

Beim Verschweißen der Füße mit dem Tisch handelt es sich um eine ACCESSIO. Durch das Schweißen gehen die beiden Teile eine Verbindung ein, die, ohne die Teile zu zerstören, nicht mehr aufgehoben werden kann (nämlich in solcher Weise, dass danach die exakt selben Einzelteile wieder entstehen). Bei der ACCESSIO erwirbt der Eigentümer der Hauptsache auch Eigentum an den fremden Nebensachen. Die Hauptsache ist der Tisch, dadurch erwirbt Felix durch die ACCESSIO Eigentum an den Tischfüßen der Helene. Die Zierleisten der Iokaste jedoch sind mit dem Tisch nicht untrennbar verbunden sondern bloß angeschraubt, hier handelt es sich um keine ACCESSIO da die Verbindung jederzeit und folgenlos wieder rückgängig gemacht werden kann. Hier bleibt Iokaste Eigentümerin an den Zierleisten.

Helene kann, da sich der Tisch in Felix Besitz befindet, eine ACTIO IN FACTUM bzw. ACTIO UTILIS anstellen, um Wertersatz für den Fuß zu erhalten. Iokaste dagegen kann mittels der ACTIO AD EXHIBENDUM auf Teilung klagen und mit der REI VINDICATIO ihre Zierleisten zurückfordern. Hat Felix bößgläubig gehandelt, kommen für Helene und Iokaste die CONDICTIO FURTIVA bzw. ACTIO FURTI in Frage.

38
Q

38

A

Leo ist Besitzdiener für Kassandra. Er fängt im Wald die beiden Wildkaninchen und hat daher CORPUS an ihnen. Durch das IUSSUM der Kassandra ist auch die Komponente ANIMUS gegeben und somit erwirbt Kassandra ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO Besitz an den beiden Wildkaninchen. Der Besitz am fliehenden Kaninchen geht verloren, da CUSTODIA nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Die Wildkaninchen sind wie alle wilden Tiere RES NULLIUS, dabei spielt es keine Rolle dass Leo im Wald des Nachbarn jagen geht. Das Umzäunen eines Waldes ist noch nicht CUSTODIA genug, um Sachherrschaft über die Tiere darin zu bejahen. Sie sind also frei und können okkupiert werden. Mit dem Besitzerwerb an einer RES NULLIUS wird zugleich auch Eigentum erworben, somit erwirbt Kassandra Eigentum an den beidenWildkaninchen. Umgekehrt gilt gleichfalls, dass bei fliehenden wilden Tieren Besitz und Eigentum sofort verloren gehen, was hier auch geschieht. Kassandra verliert also ihr Eigentum an dem fliehenden Kaninchen, das wieder zur RES NULLIUS wird.

39
Q

39

A

Gemäß dem Grundsatz SUPERFICIES SOLO CEDIT teilen auf Grundstücken erbaute Gebäude das rechtliche Schicksal des Grundstückes. Das Verbauen von fremdem Material ist jedoch ein Sonderfall: Orion bleibt Eigentümer der Balken, da diese als lose verbunden mit dem Haus angesehen werden. Orions Eigentum „schläft“ (DOMINIUM DORMIENS). Da die Balken jedoch fix mit dem Haus verbunden sind, kann er sie nicht vindizieren oder auf Teilung klagen (ACTIO AD EXHIBENDUM), denn dafür müsste das Haus wohl abgerissen werden. Orion steht stattdessen Wertersatz zu: er kann mittels ACTIO IN FACTUM auf Wertersatz an den Balken klagen. Es steht ihm auch die ACTIO DE TIGNO IUNCTO zu, wonach der Bauführer, der auf eigenem Grund fremdes Material verbaut hat, dem Eigentümer des Materials das doppelte an Wert ersetzen muss. Strittig ist, ob es sich um eine reine Pönalklage handelt oder um eine sachverfolgende Klage. In letzterem Falle stünde die ACTIO DE TIGNO IUNCTO in Konkurrenz zur ACTIO IN FACTUM. Orion kann auch warten, bis das Haus der Nike einstürzt oder abgerissen wird, und dann die freigelegten Balken mittels der REI VINDICATIO fordern.

Pius erwirbt durch die Bautätigkeiten des Orion Eigentum an dem Stall, da der Stall mit dem Grundstück fest verbunden ist und daher dessen rechtliches Schicksal teilt. Die Hundehütte jedoch ist eine bewegliche Sache und bleibt somit im Eigentum des Orion. Pius kann auf Herausgabe des Grundstückes mittels der REI VINDICATIO klagen. Durch die Bebauung mit dem Stall ist dieses allerdings mehr wert geworden. Gemäß dem IUS TOLLENDI muss Pius Orion den Wert des Zubaus ersetzen, aber nur bis zum Betrag der Wertsteigerung des Grundstückes. Kann er sich das nicht leisten, kann Orion soviel vom Zubau abtragen, bis seine Aufwendungen wieder vergütet sind. Bis Pius Orion diesen Wert ersetzt, kann er dessen REI VINDICATIO mit der EXCEPTIO DOLI abwehren.

Stellt sich heraus, dass Pius das Grundstück ohnehin bald verkaufen will, kann Orion auch das Grundstück behalten und Pius den Schätzwert ablösen.

40
Q

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A

Das Umwandeln eines Silbertellers in eine Vase stellt eine SPECIFICATIO dar, da etwas Neues entsteht und durch Einschmelzen der Vase nicht wieder ein Silberteller entsteht (dafür ist mehr Arbeit notwendig). Der sabinianischen Meinung folgend erwirbt Quartus also an der Vase originär Eigentum. Es ist aber auch denkbar, dass manche Juristen hier eine SPECIFICATIO verneinen, da immerhin das Material das selbe bleibt und grundsätzlich wieder umgeformt werden kann. In diesem Falle würde Ismene Eigentümerin der Vase bleiben.

Das Herstellen von Met aus Wein und Honig ist eine SPECIFICATIO, wobei der Vorgang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Quartus erwirbt hier originär Eigentum.

Das Aufschlagen von Haselnüssen dagegen ist keine SPECIFICATIO, da der Inhalt der Nüsse die Hauptsache ist. Ismene behält an den Nüssen ihr Eigentum. Wenn Quartus die Haselnüsse mahlt, entsteht daraus etwas neues, was nicht in seinen Ursprungszustand zurückgeführt werden kann. Dies wäre wieder eine SPECIFICATIO, bei der Quartus originär Eigentum erwirbt.

Da Quartus gutgläubig gehandelt hat, steht der Ismene die ACTIO IN FACTUM an den von Quartus erworbenen Sachen zu, sowie natürlich die REI VINDICATIO an den Sachen, die ohnehin in ihrem Eigentum geblieben sind.

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Q

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A

Ago ist Ersitzungsbesitzer des Grundstückes, da die dingliche Berechtigung des Vormannes fehlt. RES HABILIS, TITULUS, POSSESSIO und BONA FIDES liegen vor. Mit Zeitablauf (TEMPUS) würde Ago ziviler Eigentümer des Grundstückes werden. Für unbewegliche Sachen ist ein TEMPUS von 2 Jahren notwendig.

Gemäß dem Grundsatz SUPERFICIES SOLO CEDIT geht das um 10.000 errichtete Haus zunächst ebenfalls in das Eigentum des ursprünglichen Besitzers, nämlich Carus, über.

Nach 15 Monaten, innerhalb der Ersitzungsfrist, stellt Carus die REI VINDICATIO gegen Ago an. Carus muss Ago jedoch die zusätzlichen Aufwendungen (10.000) ersetzen. Solange Carus das nicht tut, kann Ago die EXCEPTIO DOLI einwenden und so die REI VINDICATIO des Carus abwehren.

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Q

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A

Die REI VINDICATIO ist eine ACTIO IN REM. Bei diesen besteht grundsätzlich kein Einlassungszwang des Beklagten. Abhilfe schafft die ACTIO AD EXHIBENDUM, diese ist eine ACTIO IN PERSONAM bei welchen Einlassungszwang besteht. Daphne kann also gegen Eros die ACTIO AD EXHIBENDUM anstrengen, wodurch Eros gezwungen wird, die Sache dem Prätor vorzulegen, wo sie Daphne dann mit der REI VINDICATIO vindizieren kann. Weigert sich Eros dennoch, kann der Kläger (!) die Sache schätzen und Eros muss diesen Wert bezahlen.

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Q

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A

Flora ist Ersitzungsbesitzerin des Pferdes, da die dingliche Berechtigung des Vormannes fehlt. RES HABILIS, TITULUS, POSSESSIO und BONA FIDES liegen vor. Mit Zeitablauf (TEMPUS) würde Flora zivile Eigentümerin des Pferdes werden. Für bewegliche Sachen ist ein TEMPUS von 1 Jahr notwendig.

Durch den Diebstahl der Helene wird das Pferd eine RES FURTIVA. Diese kann nicht ersessen werden. Somit wird Isauricus auch kein Ersitzungsbesitzer, sondern bloßer Besitzer.

Flora kann daher gegen Isauricus die ACTIO PUBLICIANA erheben und so das Pferd zurückverlangen.

Wäre Isauricus der wahre zivile Eigentümer des Pferdes, könnte er die EXCEPTIO IUSTI DOMINII einlegen und so die ACTIO PUBLICIANA der Flora abwehren. Flora kann die REPLICATIO REI VENDITAE ET TRADITAE jedoch nicht erheben, da sie das Pferd nicht von Isauricus, sondern von Gripus gekauft hat. Isauricus wird das Pferd also behalten können.

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Q

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A

Zu Beginn ist Japyx Besitzer und Eigentümer des Sklaven. Durch die TRADITIO wechselt der Besitz zu Kassandra. Als Stichus zurück zu Japyx flieht, ist er ein SERVUS FUGITIVUS. An einem solchen SERVUS FUGITIVUS kann SOLO ANIMO der Besitz aufrecht erhalten werden, somit verliert Kassandra ihren Besitz an Stichus nicht. Erst als Japyx seinerseits wieder Besitzwillen fasst, erwirbt er Besitz an Stichus.

Der Sklave ist eine RES MANCIPI, daher ist eine MANCIPATIO notwendig um ziviles Eigentum an ihm weiterzugeben. Es findet jedoch nur eine TRADITIO statt, wodurch der neue Eigentümer Kassandra bloß bonitarisches Eigentum erwirbt. Japyx bleibt weiterhin ziviler Eigentümer, freilich reduziert auf eine Formalposition (NUDUM IUS QUIRITIUM).

Kassandra kann gegen Japyx die ACTIO PUBLICIANA einbringen. Japyx wird diese mit der EXCEPTIO IUSTI DOMINII abwehren, da er nach wie vor ziviler Eigentümer des Stichus ist. Kassandra kann daraufhin die REPLICATIO REI VENDITAE ET TRADITAE bringen, da sie Stichus ja rechtmäßig von Japyx erworben hat und damit obsiegen. Japyx muss Kassandra Stichus herausgeben.

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Q

45

A

Melitta zerstört die Vase dolos. Sie muss trotzdem den Wert der Vase an Leo zahlen, da bei DOLUS der Fortbestand des Besitzes fingiert wird (DOLUS PRO POSSESSIONE EST). Das Eigentum an der Vase geht jedenfalls unter.

Zerstört Melitta die Vase noch vor LITIS CONTESTATIO, wird sie gemäß der LEX AQUILIA schadenersatzpflichtig.

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Q

46

A

Zunächst ist Pius ziviler Eigentümer des Landgutes. Nike tradiert es dem Orion. Dieser kann u.a. aufgrund der fehlenden dinglichen Berechtigung von Nike nicht Eigentümer des Landgutes werden, er wird bloß Ersitzungsbesitzer. Nach dem Tod Pius erbt Nike das Landgut und wird zivile Eigentümerin. Durch diese Konvaleszenz wird der Mangel der fehlenden dinglichen Berechtigung nachträglich geheilt und Orion wird bonitarischer Eigentümer des Landguts. Nikes Position reduziert sich freilich auf die des NUDUM IUS QUIRITIUM. Sie kann daher gemäß dem Grundsatz NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET nicht mehr Rechte übertragen als sie selbst hat. Insbesondere kann sie durch einen Verkauf die Quinta nicht zu einem bonitarischen Eigentümer machen. Orion kann Quinta daher mittels der ACTIO PUBLICIANA klagen und so das Landgut zurückerhalten.

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Q

47

A

Die SERVITUS ONERIS FERENDI ist eine Servitut, die ausnahmsweise ein Tun des Servitutsbelasteten erfordert, nämlich die Erhaltung dessen Hauses, so dass die Stütze für das Haus des Servitutsberechtigten gesichert bleibt. Wenn Klio von Brontes dessen Grundstück erwirbt, erlischt die Servitut, denn man kann nur an einer fremden Sache eine Servitut haben. NULLI ENIM RES SUA SERVIT – niemandem nützt seine eigene Sache. Eine solche Verschmelzung von Berechtigten und Verpflichteten wird auch als CONFUSIO bezeichnet.

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Q

48

A

SERVITUS CIVILITER EXERCENDA EST – die Dienstbarkeit ist schonend auszuüben. Handelt der Servitutsberechtigte nicht wie in der Servitut vereinbart, steht dem Servitutsbelasteten die ACTIO NEGATORIA zur Verfügung.

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Q

49

A

a.) Der Nießbraucher erwirbt durch PERCEPTIO Eigentum an den Früchten des Gartens. Solange die Früchte noch am Baum hängen oder der Nießbraucher sie noch nicht gepflückt hat, stehen sie im Eigentum des Grundstückeigentümers.

b.) Der USUSFRUCTUS berechtigt nur zum Nießbrauch unter Schonung der Substanz – es ist daher nicht gestattet, den Obsthain in einen Karottenacker umzubauen.

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Q

50

A

a.) Ja, solange die Substanz des Waldes nicht gefährdet ist, da entweder genug Bäume nachwachsen oder, falls der Wald als Gesamtes angesehen wird, für jeden geschlagenen Baum ein Jungbaum gepflanzt wird.

b.) Die Servitut des USUSFRUCTUS ist nicht vererblich und endet mit dem Tod des Servitutsberechtigten. Die Servitut ist daher mit dem Tod des Japyx erloschen.

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51

A

Eros stiehlt den Wagen, der dadurch zu einer RES FURTIVA wird. Der derivative Eigentumserwerb der Flora scheitert aufgrund der fehlenden dinglichen Berechtigung des Vormannes. Eine Ersitzung kommt ebenfalls nicht in Frage, da eine RES FURTIVA keine RES HABILIS und somit nicht ersitzbar ist. Das bedeutet, dass auch nach zwei Jahren Carus nach wie vor ziviler Eigentümer des Wagens ist und das Pfandrecht der Daphne ebenfalls noch besteht. Daphne kann also den Wagen zur Befriedigung ihrer Forderung verwerten. Dazu muss sie die ACTIO PIGNERATICIA IN REM anstellen.

Wenn die Versteigerung 2000 einbringt, beträgt das SUPERFLUUM 300. Dieses SUPERFLUUM muss Daphne dem Pfandbesteller Carus zurückerstatten. Carus kann dies auch zwangsweise mit der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA durchsetzen.

Falls die Versteigerung nur 1000 bringt, bleiben 700 an Forderung offen.

In beiden Fällen erlischt das Pfandrecht am Wagen.

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Q

52

A

a.) Für die Bestellung eines Pfandes sind erforderlich die dingliche Berechtigung des Pfandbestellers, das Bestehen einer Forderung sowie die CONVENTIO PIGNORIS. Victor kann nicht über den Silbertisch der Laura verfügen. Somit kommt das Pfand nicht zustande. Iris kann mittels der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA von Victor die Verschaffung eines gültigen Pfandes fordern.

b.) In diesem Falle ist die Forderung bereits erloschen und somit besteht auch kein Bedarf mehr nach einem Pfand. Es ist jedoch durch die Hingabe der Pfandsache ein Pfandrealvertrag entstanden. Aus diesem kann Victor mittels der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA die Herausgabe des Silbertisches von Iris fordern.

53
Q

53

A

a.) Für das Zustandekommen des Pfandes sind erforderlich die dingliche Berechtigung des Pfandbestellers, das Bestehen einer Forderung sowie die CONVENTIO PIGNORIS. Alle Komponenten liegen zunächst vor. Als Flora die Kuh dem Hermes verkauft, stellt sich die Frage, was mit dem Pfandrecht des Gripus geschieht, der nichts von dem Verkauf weiß. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob Flora die Veräußerung BONA oder MALA FIDE vornimmt. Für den wahrscheinlichen Fall, dass sie sehr wohl weiß, dass die Kuh mit einem Pfand belastet ist, gilt die Veräußerung als FURTUM, wodurch Flora dem Hermes nicht das Eigentumsrecht an der Kuh verschaffen kann und selbst Eigentümerin bleibt. Verkauft sie die Kuh BONA FIDE, erwirbt Hermes gemäß dem Grundsatz NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET mit dem Pfandrecht belastetes Eigentum.

b.) Wenn Gripus dem Verkauf zustimmt, so gilt das gleichzeitig als Verzicht auf das Pfandrecht. Hermes kann somit unbelastetes Eigentum erwerben.

54
Q

54

A

Der Vermieter hat ein PIGNUS TACITUM auf die in die Wohnung eingebrachten Sachen (INVECTA ILLATA) zur Sicherung seiner Mietzinsforderungen. Ago kann also zu Recht, als Bellona nicht zahlt, auf Möbelstücke aus der Wohnung zurückgreifen.

Der Mieter kann, sofern die Forderung erfüllt wurde, mittels des INTERDICTUM DE MIGRANDO die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen fordern. Dies wird jedoch dann erst möglich sein, wenn Ago den verursachten Schaden von 200 ebenfalls beglichen hat, denn das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auch auf die dolos verursachten Beschädigungen in der Wohnung.

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55

A

Orion hat ein Generalpfandrecht an der Töpferei. Diese wird als Gesamtheit angesehen (UNIVERSITAS RERUM). Dieses Pfandrecht gilt nur für Sachen, die im Eigentum des Pfandbestellers stehen. Das Pfandrecht umfasst daher die drei Töpferscheiben, den rohen Lehm, die ungebrannte Tonware und die gebrannten Gefäße. Amphoren wurden zwar bereits verkauft, aber noch nicht übergeben. Eigentümer mangels TRADITIO ist daher immer noch Nike. Man kann nun der Ansicht sein, dass, da sie sich noch im Eigentum der Nike befinden, auch das Pfandrecht an ihnen besteht. Oder dass da Nike sich verpflichtet hat, die Amphoren zu übergeben, diese eher dem Vermögen der Quinta zuzurechnen sind, und an ihnen kein Pfandrecht besteht. An der Werkstatt inkl. Brennofen selbst hat Nike kein Eigentum, dieser ist von Pius gepachtet. Auch die gebrauchten Blumentröge stehen nicht im Eigentum der Nike.

56
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56

A

Die Pfandrechte sind laut Sachverhalt gültig zustande gekommen. Für einen Pfandgläubiger niedrigeren Ranges ist es möglich, durch Auslösen der Forderung des höherrangigen Pfandgläubigers dessen Forderung zu übernehmen und in dessen Rang aufzusteigen. Diese Vorgehensweise ist gemäß dem IUS OFFERENDI AC SUCCEDENDI rechtens. Am Wald haftet nun nur mehr ein Pfandrecht in der Höhe von 3000.

Sofern die Forderung des Juno fällig ist und Ismene nicht zahlt, kann dieser nun mittels der ACTIO PIGNERATICIA IN REM die Veräußerung des Waldes bewirken. Sofern die Forderung noch nicht fällig ist wird diese scheitern. Die Veräußerung lukriert 3500. Somit entsteht ein SUPERFLUUM von 500. Dieses muss Juno der Ismene zurückgeben. Diese kann dies auch zwangsweise mittels der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA bewirken.

57
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57

A

Für das Zustandekommen des Pfandes sind erforderlich die dingliche Berechtigung des Pfandbestellers, das Bestehen einer Forderung sowie die CONVENTIO PIGNORIS. Alle Komponenten liegen zunächst vor. Pfandgläubiger im ersten Rang ist Daphne. Der Sklave wird nun nochmals verpfändet, dadurch entsteht ein Pfandrecht zweiten Ranges für Eros.

Daphne kann nun, als Cato mit der Kreditrückzahlung in Verzug gerät, den Sklaven veräußern lassen. Dazu muss sie Eros mit der ACTIO PIGNERATICIA IN REM klagen, da dieser die Pfandsache im Besitz hat. Eros kann die EXCEPTIO REI SIBI QUOQUE PIGNERATAE geltend machen und einwenden, dass ihm der Sklave ebenfalls verpfändet wurde. Da Daphnes Pfandrecht aber höherrangig ist, dringt sie schlussendlich mit der REPLICATIO REI SIBI ANTE PIGNERATE durch. Durch die Verwertung erlischt das Pfandrecht der Daphne und Eros steigt in den ersten Rang auf.

Eros kann die Verwertung des Pfandes durch Daphne unterbinden, indem er von seinem IUS OFFERENDI AC SUCCEDENDI gebrauch macht und Daphne die Forderung ablöst. Somit steigt Eros in den ersten Rang auf und kann den Verwertungszeitpunkt selbst bestimmen.

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Q

58

A

Die Pfandrechte am Grundstück entstehen zur gleichen Zeit, somit kann nicht bestimmt werden, wer im höheren Rang ist. Es gilt nun die allgemeine Regel, dass der Besitzer die bessere Position hat (MELIOR EST CAUSA POSSIDENTIS).

Japyx möchte das Grundstück verwerten. Dazu muss er Hermes, der im Besitz der Pfandsache ist, mit der ACTIO PIGNERATICIA IN REM klagen. Dieser kann jedoch, als Besitzer der Pfandsache, die EXCEPTIO REI SIBI QUOQUE PIGNERATAE einwenden und die Klage abwehren.

Japyx kann aber das IUS OFFERENDI AC SUCCENDI anwenden und Hermes seine Forderung abkaufen. Dadurch rückt er in seine Position.

59
Q

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A

Gemäß dem Grundsatz PRIOR TEMPORE POTIOR IURE werden die Pfandränge streng nach der zeitlichen Abfolge bewertet. Den ersten Pfandrang nimmt Aratos mit seiner Forderung von 150 ein. Danach folgt Brontes mit seiner Forderung von 200. Jetzt, im dritten Rang, folgt nochmal Aratos mit seinem zweiten Kredit über 100. Die nochmalige Vergabe eines Kredites von der selben Person berührt den früheren Pfandrang nicht.

Möchte Brontes verhindern, dass Aratos nun das Pfand verwertet, muss er ihm den ersten Rang ablösen, also 150. Dadurch steigt Brontes in den ersten Rang mit einer Gesamtforderung von 350 auf. Im zweiten Rang befindet sich jetzt Aratos mit 100. Brontes kann somit über den Veräußerungszeitpunkt entscheiden oder sich seine Forderung über das IUS OFFERENDI AC SUCCENDI von Aratos ablösen lassen.

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Q

60

A

Zunächst entsteht ein Pfand im ersten Rang über 500, danach im zweiten Rang über 200. Der Kredit von Melitta über 400 dient der Generalsanierung des Hauses, was im Interesse aller Pfandgläubiger steht. Daduch kann ein Pfand, das diese Forderung besichert, in den ersten Rang aufsteigen und die anderen auf die Ränge zwei und drei verdrängen.

Bei einer Verwertung des Hauses wird also zuerst der Kredit der Melitta über 400 befriedigt, danach die Forderung der Kassandra über 500 und zuletzt die Forderung des Leo über 100. Die restliche Forderung des Leo über 100 bleibt bestehen.