Römisches Recht - Übungsfälle - Schuldrecht Flashcards

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Q

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A

Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch handelt es sich um ein COMMODATUM. Das COMMODATUM ist ein Realvertrag, für diesen ist für ein Zustandekommen eine CONVENTIO und eine DATIO notwendig. Die CONVENTIO besteht in der Einigung der Vertragspartner über Art und Natur des Geschäftes, diese ist vorhanden. Die DATIO jedoch liegt nicht vor, denn Ariadne hat Brontes den Wagen noch nicht übergeben. Es ist daher noch kein COMMODATUM zustande gekommen.

Ein Anspruch aus CULPA IN CONTRAHENDO kommt nicht in Betracht, da dies nur bei entgeltlichen Verträgen vorgesehen ist. Das COMMODATUM jedoch ist ein unentgeltlicher Vertrag.

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Q

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A

Es handelt sich zunächst um ein DEPOSITUM. Das DEPOSITUM ist das Verwahren einer Sache, wobei der Verwahrer diese nicht gebrauchen darf und dieselbe Sache zurückstellen muss. Das DEPOSITUM ist durch die CONVENTIO und DATIO zustande gekommen. Durch das übereinstimmende Ändern der CONVENTIO wird das DEPOSITUM am 10.3. zu einem MUTUUM umgewandelt. Für das Zustandekommen eines MUTUUM sind notwendig die CONVENTIO, DATIO, Vorliegen einer vertretbaren Sache, dingliche Berechtigung des Darlehensgebers und Eigentumserwerb durch den Darlehensnehmer. Die CONVENTIO liegt wie gesagt vor. Auch die DATIO liegt bereits vor, obwohl Bassus am 10.3. die Münzen noch nicht ergriffen hat: die römischen Juristen sehen die Abrede als TRADITIO BREVI MANU an, wodurch die Münzen sofort in die CUSTODIA des Darlehensnehmers wechseln und daher Eigenbesitz übergeht. Die Münzen sind vertretbar, denn sie sind nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar. Aurelia kann über die Münzen verfügen, und Bassus erwirbt Eigentum an ihnen. Für den Eigentumserwerb sind notwendig die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS. Der TITULUS ist das MUTUUM, die anderen Komponenten liegen ebenfalls vor. Es kommt also bereits am 10.3. ein MUTUUM zustande.

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3
Q

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A

Zu Prüfen ist das Zustandekommen eines MU TUUM. V oraussetzung dafür ist das V orliegen einer CONVENTIO, DATIO, dinglicher Berechtigung des Vormannes, Vorliegen einer vertretbaren Sache und Eigentumserwerb durch den Darlehensnehmer. Es handelt sich hier um ein Anweisungsdarlehen: Gaia bittet Hermes, einen Teil seiner Schulden nicht an sie, sondern an Felix auszubezahlen. Ulpian bejaht bei dieser Konstruktion das Zustandekommen eines gültigen MUTUUM. Ein MUTUUM kommt nur in der Höhe des übereinstimmenden Betrages von CONVENTIO und DATIO zusammen. Felix und Gaia vereinbaren ein Darlehen in der Höhe von 700, die tatsächliche DATIO beträgt jedoch nur 500. Damit kommt, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, ein MUTUUM in der Höhe von 500 zustande. Hermes ist dinglich Berechtigt an den Münzen, und Felix erwirbt Eigentum an ihnen. Es handelt sich bei den Münzen auch um vertretbare Sachen. Es kommt daher ein MUTUUM zwischen Felix und Gaia in der Höhe von 500 zustande.

Sollte Felix das Darlehen nicht zurückbezahlen, steht Gaia die ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE auf Zahlung von 500 zur Verfügung.

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4
Q

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A

Zunächst liegt ein Mandat der Peitho an Rufus vor, die 100000 einzutreiben. Da Rufus Erfolg hat, schuldet Rufus Peitho nun diesen Betrag. Rufus ist Eigenbesitzer und Eigentümer der 100000. Es ist nun zu prüfen, ob ein MUTUUM zustande kommt. Für das Zustandekommen eines MUTUUM sind u.a. CONVENTIO und DATIO erforderlich. CONVENTIO liegt in der übereinstimmenden Absicht beider vor. Bezüglich der DATIO handelt es sich um einen Meinungsstreit. Der frühere Julian verneint hier das Zustandekommen eines MUTUUM, da es an der DATIO fehlt. Das Geld bekam Rufus ja nicht von Peitho, sondern von Lykaon. Der spätere Ulpian hingegen bejaht das Zustandekommen eines MU TUUM als einen Spezialfall (Vereinbarungsdarehen), bei dem auf das Hin- und Herzahlen des Geldes verzichtet werden kann. Nach dieser Lösung kann also, da ein MUTUUM vorliegt, Peitho mittels der ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE die 100000 von Rufus verlangen. Bei dieser ACTIO handelt es sich um ein IUDICIUM STRICTI IURIS, wodurch kein Platz für Zinsforderungen ist.
Julian verneint die Gewährung diese Klage und gewährt Peitho die aus dem Mandat bestehende ACTIO MANDATI. Diese ist als BONAE FIDEI IUDICIUM insofern vorteilhaft für den Darlehensgeber, da hier auch die Möglichkeit zu Zinsforderungen für das verliehene Kapital besteht. Natürlich besteht umgekehrt auch das Risiko, dass der Beklagte alle möglichen anspruchshemmenden und anspruchsvernichtenden Umstände geltend machen kann.

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5
Q

5

A

Bei diesem Geschäft handelt es sich um ein DEPOSITUM IRREGULARE. Kennzeichen dieses D. sind ein Sicherungsinteresse des Übergebers, Gebrauchsinteresse des Übernehmers und die Vereinbarung von Zinsen. Besonders die Tatsache, dass der Sack nicht plombiert ist, spricht dafür, dass der Übergeber einer Verwendung des Geldes durch den Übernehmer zustimmt. Dadurch erwirbt der Übernehmer auch Eigentum am Geld. Dieser haftet gleich wie beim Darlehen, nämlich verschuldensunabhängig (CASUM SENTIT DOMINUS). Voraussetzung für das Zustandekommen des D.I. sind CONVENTIO und DATIO, beides liegt vor.

a.) Da das DEPOSITUM IRREGULARE ein BONAE FIDEI IUDICIUM ist, müssen hier auch Zinsabreden durch den Iudex berücksichtigt werden. Hier wurden 7% Zinsen vereinbart, die Kassandra durch die ACTIO DEPOSITI fordern kann.

b.) Da Merops Eigentum am Geld erworben hat, muss er auch für alle Schäden einstehen. Der Diebstahl des Geldes trifft ihn allein, er muss Kassandra trotzdem die volle Darlehenssumme inkl. Zinsen zurückzahlen, wenn diese mit der ACTIO DEPOSITI klagt. Er selbst hat die sachenrechtlichen REI VINDICATIO, ACTIO FURTI und CONDICTIO FURTIVA gegen den Dieb.

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6
Q

6

A

Zu Prüfen ist das Zustandekommen eines DEPOSITUM IRREGULARE. Voraussetzung dafür ist die CONVENTIO und DATIO. CONVENTIO liegt vor, da sich beide über Art und Umfang des Geschäftes einig sind. Für ein DEPOSITUM IRREGULARE ist als DATIO eine TRADITIO notwendig, da der Empfänger Eigentum an der Sache erwerben muss. IUSTA CAUSA liegt vor (das Geschäft selbst), ebenfalls die dingliche Berechtigung des Vormannes. Auch geht der Besitz auf Zenon über: ANIMUS ist problemlos zu bejahen, und CORPUS liegt insofern vor, als dass das Ablegen der Kiste in Gegenwart von und auf den Ladentisch des Zenon genügt, um CUSTODIA zu bejahen. Zenon kann das Geld jederzeit ergreifen. Somit liegt eine Besitz- TRADITIO und Eigentums-TRADITIO vor, und das DEPOSITUM IRREGULARE kommt zustande.

a.) Zenon ist Eigentümer des Geldes geworden. Gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS hat er für alle Schäden verschuldensunabhängig einzustehen. Zenon muss also die 200 + Zinsen an Laura leisten.

b.) Laura nimmt die 210 entgegen. Dadurch erlischt das DEPOSITUM, denn der Verwahrungsauftrag wurde ordnungsgemäß beendet und Zenon von seiner Obligation befreit. Es entsteht nun sofort ein neues DEPOSITUM durch die Bitte, Zenon möge noch ein paar Stunden auf das Geld aufpassen. DEPOSITUM ist die unentgeltliche Verwahrung einer Sache. CONVENTIO und DATIO sind vorhanden, das DEPOSITUM ist also zustande gekommen. Das DEPOSITUM liegt klar im Interesse des Übergebers, für den Verwahrer ist es ein Freundschaftsdienst. Daher soll der Verwahrer nur für DOLUS und CULPA LATA haften. Bei dem Ladendiebstahl handelt es sich um CASUS, daher haftet Zenon nicht für den Diebstahl. Laura kann das Geld nicht von Zenon fordern, sondern kann sich nur an den Dieb mittels der REI VINDICATIO, ACTIO FURTI bzw. CONDICTIO FURTIVA halten.

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7
Q

7

A

Zunächst kommt durch CONVENTIO und DATIO ein COMMODATUM zwischen Orion und Nike zustande. Das COMMODATUM ist die unentgeltliche Leihe einer Sache zum Gebrauch. Am 10.2. ändern beide die CONVENTIO, und aus dem COMMODATUM wird ein CONTRACTUS MOHATRAE. Der CONTRACTUS MOHATRAE ist ein MUTUUM, und für das Zustandekommen sind die selben Elemente wie bei einem MUTUUM notwendig. CONVENTIO liegt vor. Beim Verkaufserlös für das Buch handelt es sich um eine vertretbare Sache. Nike ist durch die Zustimmung von Orion auch verfügungsberechtigt, und erwirbt Eigentum am Geld sobald es ausbezahlt wurde. Ulpian sieht die DATIO gegeben, sobald Nike das Geld ausbezahlt bekommt. In diesem Zeitpunkt kommt der CONTRACTUS MOHATRAE zustande. Julian verneint üblicherweise das Zustandekommen eines MUTUUM, jedoch liegt hier eine TRADITIO BREVI MANU von Orion an Nike vor, weshalb auch Julian das MUTUUM bejaht, allerdings ebenfalls erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Valuta.

Der CONTRACTUS MOHATRAE liegt hier im Interesse von Orion, weshalb dieser auch die Gefahr für den Untergang der Sache tragen soll. Nike soll nur für DOLUS und CULPA LATA haften.

a.) Man kann hier argumentieren, ob es sich um CULPA LEVIS oder CULPA LATA handelt. Hat Nike das Gewitter nicht vorhersehen können, hätte auch ein VIR BONUS das Buch am Fenster liegen lassen können und es würde CULPA LEVIS vorliegen. Lässt sie das Buch aber liegen wenn ein Gewitter absehbar ist, CULPA LATA. Bei CULPA LATA haftet Nike dem Orion für den Schaden, bei CULPA LEVIS nicht.

b.) Der Flächenbrand ist klar VIS MAIOR, Nike haftet daher nicht.

c.) Hier ist das MUTUUM bereits zustande gekommen, daher ist Nike Eigentümerin des Geldes geworden. Gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS haftet sie nun verschuldensunabhängig für das zufällige Untergehen der Sache und auch in diesem speziellen Fall.

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8
Q

8

A

Es handelt sich um ein DEPOSITUM. Das DEPOSITUM ist ein Vertrag bei dem der Übernehmer eine Sache des Übergebers unentgeltlich verwahrt. Der Vertrag ist durch Vorliegen von CONVENTIO und DATIO zustande gekommen. Das Interesse liegt klar beim Übergeber, für den Verwahren ist das DEPOSITUM ein Freundschaftsdienst. Der Verwahrer haftet daher nur für DOLUS und CULPA LATA. Allerdings haftet der Verwahrer auch, wenn er die bei ihm untergebrachten Sachen schlechter als die eigenen behandelt, da dies als dolos angesehen wird (DILIGENTIA QUAM IN SUIS REBUS).

Hier haftet Kriton eindeutig für den zerstörten Baum, da er ihn schlechter behandelt hat als seine eigenen. Er verstößt gegen die DILIGENTIA IN QUAM SUIS REBUS und haftet nach CULPA IN CONCRETO.
Juno kann von Kriton mit der ACTIO DEPOSITI DIRECT A Schadenersatz fordern. Kriton kann von Juno mit der ACTIO DEPOSITI CONTRARIA die Aufwendungen für die Pflege des Baumes fordern.

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9
Q

9

A

Es handelt sich um ein COMMODATUM. Dies ist der Vertrag zur unentgeltlichen Nutzung einer Sache („Leihe“). CONVENTIO und DATIO liegen vor. Das Interesse an der Leihe liegt bei Rhea, daher haftet sie für DOLUS, CULPA und CAUSA. Der Diebstahl fällt unter CAUSA. Rhea muss daher für den Verlust des Halsbandes einstehen. Sybille kann von Rhea mittels der ACTIO COMMODATI DIRECTA Schadenersatz fordern.
Wenn das Interesse an der Leihe beim Verleihenden liegt, haftet der Leihende nur mehr für DOLUS und CULPA LATA. Sie haftet also nicht mehr für CAUSA, und Sybille kann keinen Schadenersatz fordern.

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10
Q

10

A

Es handelt sich um ein COMMODATUM. Dies ist der Vertrag zur unentgeltlichen Nutzung einer Sache („Leihe“). CONVENTIO und DATIO liegen vor. Beim Blinddarmdurchbruch handelt es sich um VIS MAIOR. Selbst durch besondere Vorsichtsmaßnahmen hätte dieser nicht abgewendet werden können. Für VIS MAIOR haftet immer der DOMINUS, daher kann Ufens die Behandlungskosten von 10000 von Iris fordern. Durchsetzbar ist dies mit der ACTIO COMMODATI CONTRARIA. Die Verpflegungskosten muss Ufens selbst tragen, da die Leihe in seinem Interesse liegt.

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11
Q

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A

Zunächst liegt ein DEPOSITUM vor (unentgeltliche Verwahrung). CONVENTIO und DATIO sind vorhanden. Nach zwei Wochen ändern die Vertragsparteien die CONVENTIO auf ein COMMODATUM (unentgeltliche Nutzung).

a.) In der Phase des DEPOSITUM liegt das Interesse beim Eigentümer der Sache, daher haftet der Verwahrer nur für DOLUS und CULPA LATA. Der Diebstahl fällt unter CUSTODIA, daher trägt Ago den Nachteil.

b.) In der Phase des COMMODATUM liegt das Interesse beim Leihenden, daher haftet dieser für DOLUS, CULPA und CUSTODIA. Daher trägt Bellona den Nachteil.

c.) Verwendet ein Verwahrer die Sache, so begeht er ein FURTUM und er haftet selbst für VIS MAIOR. Ein Erdbeben ist eine vom Menschen nicht beherrschbare Sache und daher VIS MAIOR. Bellona muss den Nachteil selbst tragen.

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12
Q

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A

Es kommt ein PIGNUS (Pfandrealvertrag) zustande. Dafür sind CONVENTIO und DATIO notwendig, beides liegt vor.

a.) Daphne kann mittels der ACTIO PIGNERA TICIA IN PERSONAM CONTRARIA von Carus fordern, ihr ein Pfandrecht an einer Sache einzuräumen die ihr gehört.

b.) Das Schwanken von Marktpreisen fällt unter VIS MAIOR. Daphne kann keine Anpassung von Carus fordern.

c.) Das Pfand liegt klar im Interesse des Pfandnehmers. Daher haftet Daphne für DOLUS, CULPA und CUSTODIA. Das eigenmächtige Behandeln des Ochsen ist grob fahrlässig, ein VIR BONUS hätte echte ärztliche Hilfe geholt. Daphne ist Carus gegenüber schadenersatzpflichtig, was dieser mit der ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA erwirken kann.

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13
Q

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A

Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt mit Willensübereinstimmung der Parteien zustande. In der Willensübereinstimmung enthalten müssen die ESSENTIALIA NEGOTII sein, das sind beim Kaufvertrag Ware und Preis. Über beides sind sich die Parteien einig. Der Preis muss ein PRETIUM VERUM sein: es darf sich nicht um ein Scheingeschäft handeln, um z.B. eine Schenkung zu vertuschen. Die teilweise Leistung von Geld und einer anderen Ware bzw. Dienstleistung ist zulässig. Dies liegt hier vor. Der Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein (PRETIUM CERTUM). Auch das ist der Fall. Die Leistung der Sache muss objektiv möglich sein (IMPOSSIBILIA NULLA EST OBLIGATIO), das ist der Fall. Der Kaufvertrag kommt zustande.

Die Käuferin Bellona hat gegen den Verkäufer Ago die ACTIO EMPTI auf Herausgabe der Sache, der Verkäufer Ago hat gegen die Käuferin Bellona die ACTIO VENDITI auf Leistung des Kaufpreises und auf die Leistung der zwei Stunden Arbeitskraft pro Woche. Bei diesen Klagen aus dem EMPTIO VENDITIO handelt es sich um BONAE FIDEI IUDICIA.

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14
Q

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A

Es kommt am 1.6 . ein Kaufvertrag zustande. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Dies liegt hier vor. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich u.a. der Käufer dem Verkäufer die Sache um den vereinbarten Preis abzunehmen. Daphne kann daher später nicht mehr erklären, am Kauf der Sache nicht mehr interessiert zu sein. Der Verkäufer Carus kann die Leistung der 1000 von Daphne zwangsweise mittels der ACTIO VENDITI fordern.

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Q

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Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Hier liegt ein offener Dissens vor, denn die Parteien sind sich nicht über den Preis einig. Es kommt kein Kaufvertrag zustande.

Variante: In diesem Falle kommt der Kaufvertrag zustande, da im römischen Recht rein die Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien gefordert wird und nicht wie im geltenden Recht korrespondierende objektive Willenserklärungen.

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Q

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A

Zu prüfen ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist Willensübereinstimmung über die ESSENTIALIA NEGOTII, beim Kaufvertrag Ware und Preis, und Einigung über den Typ des Geschäfts (Kauf), notwendig. Hier liegt ein versteckter Dissens über die Ware vor, denn Helene will einen anderen Sklaven kaufen als den den sie genannt hat. Der Kaufvertrag kommt deshalb nicht zustande.

Variante: Hier liegt ein Irrtum über die Natur des Geschäftes vor, denn Helene denkt, ihr wird der Sklave im Rahmen eines Mandats übergeben (ERROR IN NEGOTIO). Der Kaufvertrag kommt deshalb nicht zustande.

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17
Q

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A

Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, da sich die Parteien über Natur des Geschäfts (Kauf), Ware (50 Liter Wein in einer Amphore) und Preis (200) einig sind.

Stellt sich bei der Übergabe heraus, dass es sich nicht um Wein, sondern Olivenöl handelt, ist das Ergebnis kontrovers. Grundsätzlich handelt es sich um einen Eigenschaftsirrtum (ERROR IN SUBSTANTIA), fraglich ist nun ob durch diesen der Kaufvertrag gar nicht zustande kommt oder doch gültig zustande kommt aber ein Sachmangel vorliegt. Marcellus vertritt die Meinung, dass sobald rein über die äußere Form der Ware Konsensherrscht, der Kaufvertrag zustande kommt. Hier herrscht Einigkeit darüber, dass die Amphore samt Inhalt verkauft werden soll, somit würde hier der Kaufvertrag zustande kommen. Ulpian differenziert und bejaht das Zustandekommen, sofern die Sache wenigstens von der Substanz her wie die vereinbarte ist. Olivenöl ist jedoch von der Substanz her grundverschieden von Wein und daher läge in diesem Fall ein Eigenschaftsirrtum vor, der den Kaufvertrag nicht zustande kommen lässt. Julian beurteilt die Situation am strengsten und sagt, dass jegliche Abweichung vom Vereinbarten einen Eigenschaftsirrtum begründet, und daher kein Kaufvertrag zustande kommt.

In der Variante war der Wein bereits sauer und ist nur mehr als Essig verwendbar. An Marcellus Meinung ändert dies nichts. Ulpian würde hier aber das Zustandekommen des Kaufvertrages bejahen, da es sich um die selbe Substanz handelt. Julian sieht wiederum einen Eigenschaftsirrtum vorliegen.

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Laut Sachverhalt liegt ein Kaufvertrag vor. Der Kauf ist bereits perfekt geworden, da die Sache individuell bestimmt ist, der Kaufpreis feststeht und keine aufschiebenden Bedingungen mehr vorliegen. Die Sache geht nun zwischen Perfektion und Übergabe unter. Hier trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache – PERICULUM EST EMPTORIS. Der natürliche Tod fällt unter VIS MAIOR. Für VIS MAIOR trägt der Käufer sowohl die Leistungs- als auch die Preisgefahr. Das bedeutet, dass die Forderung der Niobe gegen Aser auf Kaufpreiszahlung von 5000 nach wie vor besteht. Bürgschaften sind akzessorisch, d.h. sie bestehen nur solange die zu sichernde Forderung ebenfalls besteht. Dies ist hier der Fall. Eros ist daher nach wie vor Bürge und Niobe kann ihn (in klassischer Zeit) auf Zahlung der 5000 klagen (ACTIO EX STIPULATU). In nachklassischer Zeit kann der Bürge den Gläubiger auf den Schuldner verweisen, wenn sich jener noch nicht an den Schuldner gewandt hat. Auf die Klage des Gläubigers kann der Bürge ein BENEFICIUM EXCUSSIONIS geltend machen.

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